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Arbeitsrecht aktuell: 09/047 Arbeitsverträge mit Haushaltsmittelbefristung bei der Arbeitsagentur




Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.10.2008, 3 Sa 104/08

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?

24.03.2009. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist im Allgemeinen, d.h. abgesehen von den ersten zwei Jahren einer Beschäftigung und der befristeten Einstellung älterer Arbeitnehmer, nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nennt hier in seinem § 14 Abs. 1 Satz 2 eine Reihe von Sachgründen, u.a. den der Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen, der vor allem im öffentlichen Dienst von Bedeutung ist. Nach dieser Vorschrift (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr.7 TzBfG) ist eine Befristung zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er im Rahmen der für die Mittel vorgesehenen Aufgaben beschäftigt wird.

Diese Erlaubnis gilt nicht nur für Staatshaushalte, sondern auch für Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts. Eine solche Körperschaft ist z.B. die Bundesagentur für Arbeit, deren Etat in Anlehnung an haushaltsrechtliche Grundsätze aufgestellt wird.

Streitfrage vieler Gerichtsprozesse war, welche Anforderungen an die Beweggründe des öffentlichen „Haushaltsgebers“ zu stellen sind, der bestimmte Mittel nur für befristete Arbeitsverhältnisse bereitstellen will. Dem Bundesarbeitsgericht (BAG) zufolge müssen die für Zeitverträge zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, Urteil vom 07.05.2008, 7 AZR 198/07, NZA 2008, 880). Der Haushaltsgeber muss absehen können, dass die befristet beschäftigten Kräften übertragenen Aufgaben nur für eine begrenzte Zeit anfallen. Außerdem dürfen beim Abschluss eines Zeitvertrags im Einzelfall keine Daueraufgaben übertragen werden (BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA, 2007, 332).

Fraglich ist, ob sich die Bundesagentur für Arbeit bei der befristeten Einstellung von Hartz-IV-Sachbearbeitern darauf berufen kann, dass nur vorübergehenden Mehrbedarf an solchen Arbeitskräften behauptet, da – angeblich - die Entwicklung der Arbeitslosenzahlen rückläufig sei. Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 15.10.2008 (3 Sa 104/08) zu befassen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer war als Arbeitsvermittler bei einer zur Arbeitsverwaltung gehörenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE) befristet eingestellt worden, wobei die Befristungen mehrfach hintereinander geschaltet waren. Nach einem dem Arbeitsvertrag beigefügten „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ erfolgte die zuletzt vereinbarte Befristung aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Der Kläger wandte sich mit Klage vom 05.11.2007 gegen die zuletzt mit Vertrag vom 26.03.2007 vereinbarte Befristung, die das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2007 beenden sollte. Der Haushaltsplan der Bundesagentur wies für das Haushaltsjahr 2005 unter anderem Haushaltsmittel mit der Zweckbestimmung „Vergütungen und Löhne der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ aus (Kapitel 5 Titel 425 02). In Anlage 2 zu diesem Haushaltsplan heißt es erläuternd (Titel 425 02):

„In der Übersicht zur Gruppe 425 >für Aufgaben nach dem SGB II< sind 5000 (Vorjahr: 0) Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zusätzlich für die Dauer von 3 Jahren bis 31.12.2007 ausgewiesen. Mit der zeitlichen Befristung wird die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird. Zudem wird die BA personelle Entlastungswirkungen im SGB III-Bereich dazu nutzen, vorhandenes Dauerpersonal zusätzlich für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II einzusetzen.“

Der Haushaltsplan 2006 war im wesentlichen gleichlautend. Der Haushaltsplan 2007 wies unter anderem Mittel für „Gehälter der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag“ aus (Kapitel 5 Titel 425 02). Die Anlage 2 sah dabei 5.000 Ermächtigungen für befristete Arbeitsverträge vor. Zusätzlich sollten 4.000 neue Planstellen für den SGB II-Bereich geschaffen und Mittel eingeplant werden.

Entsprechend den für befristete Kräfte vorgesehenen Haushaltsmitteln wurde auch der Kläger beschäftigt und vergütet. Das Arbeitsgericht (ArbG) Kiel gab der Befristungskontrollklage des Klägers mit Urteil vom 28.01.2008 (öD 2 Ca 1943 b/07) statt. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung zum LAG Schleswig Holstein ein.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?

Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 15.10.2008 (3 Sa 104/08) zurück, d.h. es beurteilte die vereinbarte Befristung ebenfalls als unwirksam. Die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien nicht erfüllt.

Eine Befristung aus Haushaltsgründen scheidet nach Ansicht des Gerichts, das damit der Rechtsprechung des BAG folgt, aus, wenn die Mittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverhältnissen bereit gestellt oder wenn dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer überwiegend Daueraufgaben des öffentlichen Arbeitgebers übertragen werden.

Auch aus europarechtlichen Gründen sei eine „Befristungsmöglichkeit ohne tätigkeitsbezogene Zwecksetzung“ nicht zulässig. Hier beruft sich das Gericht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 04.07.2006 (Rs. C 212/04).

Eine nachvollziehbare Zwecksetzung der Mittel für eine nicht nur vorübergehende Aufgabe sei die Beschäftigung zur Abdeckung eines lediglich vorübergehenden Mehrbedarfs, z.B. wenn die Arbeitsmenge so angestiegen sei, dass sie nicht oder nicht zeitnah durch das verfügbare Stammpersonal erledigt werden könne.

Im vorliegenden Fall war die aus den haushaltsrechtlichen Regelungen der Bundesagentur ersichtliche Zwecksetzung dem Gericht nicht konkret genug, da sie keine zeitlich begrenzte Aufgabe enthielt. Die Formulierung des Haushaltsplans, „mit der zeitlichen Befristung werde die Erwartung verbunden, dass der Bedarf für Aufgaben nach dem SGB II infolge der Arbeitsmarktentwicklung zurückgehen wird“, stelle keinen hinreichend konkreten Sachgrund für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer dar. Die Aufgaben nach dem SGB II seien vielmehr dauerhafter Natur.

Auch die Anlage 2 zum Haushaltsplan 2007 bzw. der Haushaltsvermerk führt nach Ansicht des LAG zu keinem anderen Ergebnis, da nicht erkennbar sei, welche Tätigkeitsbereiche ihrer Art nach im Bereich des SGB II nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend anfallen sollten. Der Haushaltsvermerk beziehe sich vielmehr pauschal auf die dauerhafte Aufgabe SGB II und dem Kläger waren Aufgaben übertragen, die der Art nach nicht nur vorübergehend anfallen, sondern dauerhaft. Ein vorübergehender Anstieg der Arbeitsmenge im SGB II-Bereich sei nicht gegeben, da schon der Arbeitsbereich selbst nicht hinreichend konkret dargestellt sei.

Außerdem verweist das LAG darauf, dass die Arbeitslosenzahlen bei der zuletzt vereinbarten Befristung (2007) rückläufig gewesen. Dennoch seien die Ermächtigungen für befristete Verträge unverändert geblieben. Es sollten sogar noch 4.000 neue Planstellen für den SGB II-Bereich geschaffen werden. Die Beklagte ging daher nach Auffassung des Gerichts bei Aufstellung des Haushaltsplans 2007 selbst davon aus, dass ein nicht nur vorübergehender Mehrbedarf für Arbeitskräfte im SGB II-Bereich bestehe.

Mit diesem Urteil weicht das LAG Schleswig-Holstein von einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ab (Urteil vom 20.08.2008, 21 Sa 961/08), die den Haushaltstitel 425 02, wenngleich für das Haushaltsjahr 2005, als hinreichend bestimmt erachtet hatte (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 08/139: Arbeitsverträge von Hartz IV-Sachbearbeitern wirksam befristet). Aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit ließ das LAG Schleswig-Holstein die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zu.

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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011

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