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Arbeitsrecht aktuell: 09/181 Verabschiedung von Haushaltsgesetz keine Voraussetzung für Befristung




Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 416/09

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

05.10.2009. Wird ein Arbeitsverhältnis für eine im voraus festgelegte Zeit abgeschlossen, spricht man von einem befristeten Arbeitsverhältnis. Anders als unbefristete Arbeitsverträge, die wenn sie bestandsgeschützt sind für den Arbeitgeber nur kündbar sind, soweit die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, enden befristete Arbeitsverhältnisse in der Regel, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Damit befristete Arbeitsverträge nicht zum Regelfall werden, sind Befristungen ohne besonderen sachlichen Grund mit demselben Arbeitgeber höchstens für die Dauer von zwei Jahren möglich. Kann sich der Arbeitgeber bei Vertragsschluss auf einen der im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgesehenen Sachgründe berufen, ist auch eine längere und wiederholte Befristung von Arbeitsverhältnissen möglich. Von den verschiedenen, im Gesetz nicht abschließend genannten Sachgründen für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses spielen im öffentlichen Dienst vor allem die in § 14 Abs.1 Satz 2 Nr.7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) genannten haushaltrechtlichen Beschränkungen eine Rolle. Danach ist eine Befristung zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind und er entsprechend, also im Rahmen der für die Mittel vorgesehenen Aufgaben, beschäftigt wird.

In der Rechtsprechung geklärt ist mittlerweile, dass diese Vorschrift nicht nur solche Haushaltsmittel erfasst, die durch ein förmliches Haushaltsgesetz bereitgestellt werden, sondern auch Mittel gemäß Haushaltsplänen, die von Selbstverwaltungskörperschaften des öffentlichen Rechts, also zum Beispiel von Städten, Gemeinden oder Universitäten in Anlehnung an haushaltsrechtliche Grundsätze aufgestellt werden.

Im Einzelfall ist immer wieder umstritten, welche Anforderungen an die Beweggründe des öffentlichen „Haushaltsgebers“ zu stellen sind, der bestimmte Mittel lediglich für befristete Arbeitsverhältnisse bereitstellen will. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) müssen die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (BAG, Urteil vom 07.05.2008, 7 AZR 198/07, NZA 2008, 880). Daher muss der Haushaltsgeber eine nachvollziehbare Prognose anstellen, nach der die den befristet einzustellenden Arbeitnehmern zu übertragenden Aufgaben nur für einen bestimmten Zeitraum anfallen. Außerdem dürfen im Rahmen der Befristung nicht überwiegend Daueraufgaben übertragen werden, d.h. Aufgaben, die der Haushaltsgeber ständig zu erfüllen hat (BAG, Urteil vom 18.10.2006, 7 AZR 419/05, NZA, 2007, 332).

Fraglich ist, ob eine Befristung aufgrund beschränkter Haushaltsmittel möglich ist, wenn das Haushaltsgesetz, in dem für die Vertretung von Planstellen und für Aushilfskräfte Gelder vorgesehen sind, für die Zukunft noch nicht verabschiedet ist.

Einen vergleichbaren Fall hatte zuvor bereits das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in seinem Urteil vom 23.08.2007 (AZ: 11 Sa 348/07) entschieden und war zum dem Ergebnis gekommen, dass eine Befristung längstens bis zur Verkündung des folgenden Haushaltsgesetzes zulässig sei, wenn die Regelungen des vorherigen Haushaltsgesetzes bis zur Verkündung eines neuen Gesetzes gelten sollen. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 22.04.2009, 7 AZR 743/07) hingegen verwies in der Revisionsinstanz die Entscheidung an das LAG zurück und gab ihm mit auf den Weg, dass es ausreicht, wenn man für die erforderliche Prognose aufgrund nachprüfbarer Tatsachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausreichende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers bereitstehen werden.

Das Arbeitsgericht (ArbG) Düsseldorf (Urteil vom 02.06.2009, 7 Ca 416/09) wandte sich im vorliegenden Fall ausdrücklich gegen die Rechtsprechung des LAG und orientierte sich an der Entscheidung der Erfurter Richter.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf zugrunde?

Die klagende Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2000 für die Beklagte im öffentlichen Dienst tätig und hangelte sich von Befristung zu Befristung. Nachdem Sie zum Ende der letzten Befristung erkrankte, stellte die Arbeitgeberin eine andere Arbeitnehmerin als befristete Aushilfskraft ein. Mit ihrer Klage wollte die Arbeitnehmerin die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses erreichen.

Wie hat das Arbeitsgericht Düsseldorf entschieden?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Nach der Auffassung des Arbeitsgerichts kommt es nicht darauf an, dass zum Zeitpunkt der Befristungsabrede noch kein Haushaltsgesetz für das Jahr 2009 vorlag. Anders als das LAG Hamm in seinem Urteil vom 23.08.2007, hielt es das Arbeitsgericht für hinreichend wahrscheinlich, dass der Landesgesetzgeber auch für das auf die Vereinbarung der Befristung folgende Haushaltsjahr eine Fortgeltung der bisherigen Regeln bis zur Verabschiedung eines neues Haushaltsgesetzes in das Gesetz aufnehmen werde. Dies schloss das Arbeitsgericht daraus, dass der Landesgesetzgeber bereits in den letzten vier Jahr vergleichbare Gesetzesregelungen verabschiedet hatte.

Fazit: Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt dazu, dass die von Dienstherren im öffentlichen Dienst anzustellenden Prognosen bei Vereinbarung einer Haushaltsmittelbefristung zunehmend als Einzelfälle entschieden werden dürften. Welche Tatsachen nämlich ausreichend sind, damit man berechtigterweise davon ausgehen kann, dass ausreichende Mittel für die Beschäftigung bis zum Ende der Befristung zur Verfügung stehen werden, wird jedes Gericht aufs Neue zu entscheiden haben. Arbeitnehmern ist daher anzuraten, in Fällen von Befristungen aufgrund begrenzt verfügbarer Haushaltsmittel vor dem Ablauf der Befristung genau zu prüfen, ob die Prognose zutreffend gewesen ist. Für den öffentlichen Dienstherr bedeutet die von den Arbeitsgerichten zu erwartende Praxis eine Vergrößerung seines Spielraums beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge.

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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011

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