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Arbeitsrecht aktuell: 05/04 BAG: Kündigung im Namen einer GbR




Kündigung: Bei 3 Arbeitgebern nur 2 Unterschriften?

Bundesarbeitsgericht, Urteil 21.04.2005, 2 AZR 162/04

Eine Kündigung unterliegt als sogenannte "einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung" dem Schriftformerfordernis.

Damit muss sie auch von der kündigenden Person unterzeichnet werden.

Zu der Frage, wie sich dieses Schriftformerfordernis auf eine GbR mit 3 Gesellschaftern auswirkt hat sich vor kurzem das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert, BAG, Urteil 21.04.2005, 2 AZR 162/04.

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

Kündigungen von Arbeitsverhältnissen müssen gemäß § 623 BGB seit dem 01.01.2005 zwingend schriftlich erklärt werden. "Schriftlich" heißt: Der Kündigende muss die in einer Urkunde verkörperte Erklärung eigenhändig unterschreiben.

Fraglich ist, wie der Schriftform genüge getan wird, wenn der Kündigende eine Personengesellschaft ist, d.h. ein Zusammenschluss mehrerer Personen. Über diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Beispiel einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entschieden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des BAG zugrunde?

Die Klägerin war seit 10.11. 2001 bei einer Gemeinschaftspraxis dreier Zahnärzte als Zahntechnikerin beschäftigt. Die Gemeinschaftspraxis wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben.

Mit Schreiben vom 26. 04.2002 erhielt die Klägerin eine Kündigung zum 10.05.2002. Das Kündigungsschreiben war nur von zwei Zahnärzten unterschrieben. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift.

Die Klägerin hielt die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und machte vor dem Arbeitsgericht Zahlungsansprüche geltend. Im Laufe der Auseinandersetzung kündigte sie ihrerseits das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2002.

Das Arbeitsgericht wie die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht entschied ebenso, d.h. es wies die Berufung der Klägerin zurück.

Wie hat das BAG entschieden?

Das BAG gab der Klage anders als die Vorinstanzen statt. Diese Entscheidung begründet es mit folgenden Überlegungen:

Für die Einhaltung der Schriftform der Kündigung gemäß § 623 BGB sei es erforderlich, dass der Kündigende die Kündigung unterzeichne. Werde die Kündigung durch einen Vertreter unterschrieben, müsse dies in der Kündigung durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.

Wenn in einem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftszeile aufgeführt werden, so reicht es nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zur Wahrung der Schriftform nicht aus, wenn nur einige der GbR-Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben unterzeichnen.

Eine solche Kündigungserklärung enthält dem Bundesarbeitsgericht zufolge keinen ausreichend deutlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich von den übrigen Gesellschaftern noch nicht unterzeichnet ist.

Welche Konsequenzen hat die Entscheidung des BAG?

Das Urteil des BAG macht wieder einmal deutlich, wie wichtig die Einhaltung aller rechtlich vorgeschriebenen Formalitäten bei der Erklärung einer Kündigung ist.

Im vorliegenden Fall hätte nur einer der beiden Zahnärzte, die die Kündigung unterschrieben haben, neben seiner im eigenen Namen abgegebenen Unterschrift ein zweites mal - und zwar oberhalb der maschinenschriftlichen Angabe des Namens seines abwesenden Kollegen - unterschreiben müssen, wobei er den Zusatz "in Vertretung" hätte verwenden müssen.

Dann hätte die gekündigte Zahntechnikerin die Kündigung zwar umgehend unter Verweis auf die der Kündigung nicht beigefügte schriftliche Bevollmächtigung zurückweisen können, doch besteht eine solche Zurückweisungsmöglichkeit nur zeitlich begrenzt, d.h. sie muss "unverzüglich" erfolgen (§ 174 BGB); nach der Rechtsprechung heißt "unverzüglich" "innerhalb weniger Tage". Eine solche Zurückweisung hätte daher nur dazu geführt, dass die Zahnärzte (diesmal alle drei zusammen) die Kündigung ein bis zwei Wochen später nochmals ausgesprochen hätten, so dass das Arbeitsverhältnis maximal zwei Wochen später beendet worden wäre.

Aufgrund der bereits formal falschen Erklärung mussten die drei Zahnärzte richtig "bluten", d.h. sie mussten den Lohn bis Ende September bzw. für mehr als vier Monate (!) über den geplanten Beendigungstermin hinaus fortentrichten. Angesichts des kurzen Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist dies natürlich bitter.

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Letzte Überarbeitung: 3. April 2012

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Berlin, 14.03.2012
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