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Arbeitsrecht aktuell: 01/01 Kein Anspruch auf "Wunschformel" im Zeugnis




Bundesarbeitsgericht begrenzt Zeugnisanspruch

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00

Wohlwollende Zeugnisse enden immer öfter mit einer abschließenden "Dankens- und Bedauernsormel", in der dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit gedankt wird, man sein Ausscheiden bedauert und ihm für seinen weiteren beruflichen und privaten Lebensweg alles Gute wünscht.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat kürzlich über die Frage entschieden, ob der Arbeitnehmer eine solche abschließende Formulierung von Rechts wegen beanspruchen kann oder ob der Arbeitgeber frei darüber entscheiden kann, ob er ein Zeugnis mit oder ohne eine solche Formel erteilen möchte (BAG, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Es hat sich seit langem eingebürgert, dem Arbeitnehmer im letzten Absatz eines Zeugnisses für die geleistete Arbeit zu danken, ggf. sein Ausscheiden zu bedauern und ihm für die Zukunft gute Wünsche mit auf den Weg zu geben.

Fraglich und zwischen verschiedenen Autoren und Gerichten umstritten ist aber, ob der Arbeitnehmer von Rechts wegen beanspruchen kann, daß diese Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in das Arbeitszeugnis aufgenommen wird - oder ob der Arbeitgeber diese Frage nach seinem Gusto entscheiden kann.

Nach verbreiteter Einschätzung fällt es jedenfalls negativ auf, wenn diese Formel am Ende des Zeugnisses fehlt. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob das Fehlen einer solchen Schlussformel als rechtlich unzulässiges "Geheimzeichen" angesehen werden kann. Zu diesen Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.01.2001 (9 AZR 44/00) Stellung genommen. 

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Klägerin begehrt Ergänzung des ihr erteilten Arbeitszeugnisses vom Arbeitgeber. In dem erteilten und von der Klägerin beanstandeten Arbeitszeugnis wird Führung und Leistung beurteilt und ihr bescheinigt, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.

Die Klägerin beanstandete das Zeugnis als unvollständig und verlangte, folgende Schlußformel aufzunehmen: "Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg."

Das Landesarbeitsgericht hat zwar einen Anspruch der Klägerin auf eine Erklärung des Arbeitgebers, ihr Ausscheiden werde bedauert, verneint. Allerdings hielt es den Arbeitgeber für rechtlich verpflichtet, der Klägerin alles Gute zu wünschen. Der Arbeitgeber hätte der Klägerin außerdem im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht hat zugunsten des Arbeitgebers entschieden und auf seine Revision hin das Urteil des LAG aufgehoben. Zur Begründung heißt es:

Schlußformeln würden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf bestehe aber nicht. Nach § 630 BGB wie auch nach anderen gesetzlichen Vorschriften über das Zeugnis habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Die von der Klägerin begehrte Schlußformel betreffe aber weder ihre Führung noch ihre Leistung. Sie gehöre daher nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.

Außerdem sei das Zeugnis so zu formulieren, daß es aus sich heraus verständlich sei. Es dürfe deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergebe. Das Fehlen einer Schlußformel ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts jedoch kein solches "Geheimzeichen".

Diese Resprechung ist auf die seit dem 01.01.2003 geltende und - anders als die bisherigen, in vielen Gesetzen verstreuten Vorschriften - für alle Arbeitnehmergruppen gleichermaßen maßgebliche Neuregelung des Zeugnisanspruchs in § 109 GewO zu übertragen, da diese gesetzliche Regelung an dem bisherigen Rechtszustand nichts ändern, sondern diesen nur festschreiben sollte.

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Letzte Überarbeitung: 8. Februar 2012

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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
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