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Arbeitsrecht aktuell: 12/007 Zeugnis mit Wunschformel




Ein Zeugnis muss abschließende gute Wünsche für die Zukunft enthalten, wenn sich der Arbeitgeber zu einem dem Fortkommen förderlichen Zeugnis verpflichtet hat

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 08.09.2011, 8 Sa 509/11

06.01.2012. Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnise können Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis verlangen. Ein qualifiziertes Zeugnis muss Angaben über die Arbeitsinhalte sowie über Leistung und Verhalten treffen. Dabei muss einerseits verständlich und wahr, andererseits aebr auch wohlwollend abgefasst sein. Dies folgt aus § 109 Gewerbeordnung (GewO).

Ob ein Zeugnis dem Gesetz entspricht und daher "wohlwollend" ist, auch wenn es die heute üblichen abschließenden Höflichkeitsfloskeln nicht enthält, ist in der Rechtsprechung umstritten. Eine solche den Zeugnistext abschließende Dankes- und Wunschformel kann z.B. lauten: "Wir danken Herrn / Frau X. für die geleistete Arbeit und wünschen ihm/ihr für seinen/ihren weiteren Berufsweg alles Gute und viel Erfolg." Einige Gerichte meinen, der Arbeitnehmer könne eine solche "Wunschformel" verlangen, andere Gerichte sehen das anders.

Aber kann der Arbeitnehmer zumindest dann gute Wünsche für seinen weiteren Werdegang verlangen, wenn sich der Arbeitgeber in einem Gerichtsvergleich verpflichtet hat, ihm ein dem beruflichen Fortkommen förderliches Zeugnis zu erteilen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm meint ja: LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2011, 8 Sa 509/11.

Ist ein Zeugnis ohne Wunschformel wohlwollend oder enthält es eine verdeckte Abwertung?

Obwohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem länger zurückliegenden Urteil entschieden hat, dass der gesetzliche Zeugnisanspruch eine solche Formulierung nicht beinhaltet (BAG, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00), sehen viele Gerichte dies in den letzten Jahren anders. Denn eine solche abschließende Floskel heute so weit verbreitet, dass ihr Fehlen als stillschweigendes Negativsignal angesehen werden kann (dieser Meinung ist z.B. das LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2010, 12 Sa 974/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/121 Zeugnis: Bedauernsformel, Dankesformel, Wunschformel).

Aber auch dann, wenn man hier an der alten BAG-Rechtsprechung aus dem Jahre 2001 festhält, könnte sich der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Wunschformel aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. So könnte man zumindest eine Vereinbarung auslegen, die den Arbeitgeber verpflichtet, ein dem beruflichen Fortkommen förderliches Zeugnis zu erteilen.

LAG Hamm: Ein Zeugnis muss eine Wunschformel enthalten, um dem beruflichen Fortkommen förderlich zu sein.

Im Streitfall hatte sich der Arbeitgeber in einem Vorprozess durch arbeitsgerichtlichen Vergleich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen. Konkret hatte er in diesem Vergleich die Verpflichtung übernommen, der ausscheidenden Arbeitnehmerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches ihrem weiteren beruflichen Werdegang förderlich ist und als Bewertung die Gesamtnote "gut" enthält.

In der Folge verlangte die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber, in ihr Zeugnis folgende abschließende Wunschformel aufzunehmen: "Für ihre weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir Frau S1 alles Gute." Das lehnte der Arbeitgeber ab, weshalb es zu einem erneuten Gerichtsprozess kam, in dem über die Ergänzung des Arbeitszeugnisses bzw. über diese abschließende Formulierung gestritten wurde. Das Arbeitsgericht Minden verurteilte den Arbeitgeber zur Aufnahme der streitigen Floskel (Urteil vom 10.02.2011, 3 Ca 678/10). Und auch das LAG Hamm entschied so.

Denn die im Vergleich übernommene Verpflichtung zur Erteilung eines dem Werdegang "förderlichen" Zeugnisses wird nur erfüllt, wenn das Zeugnis die streitige Wunschformel enthält, so das LAG. Eine solche Verpflichtung geht laut LAG über den gesetzlichen Zeugnisanspruch hinaus. Mit dieser Begründung umgeht das LAG die Streitfrage, ob Arbeitnehmer schon auf der Grundlage des Gesetzes (§ 109 GewO), d.h. ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung, eine solche Wunschformel verlangen können.

Fazit: Das LAG Hamm wertet eine in gerichtlichen Vergleichen übliche Formulierung erheblich auf, indem es behauptet, dieser zeugnisbezogene "Textbaustein" hätte einen über § 109 GewO hinausgehenden Inhalt. Dafür spricht, dass man allein auf gesetzlicher Grundlage nur ein "wohlwollendes qualifiertes" Zeugnis verlangen kann. Verpflichtet sich der Arbeitgeber zudem ausdrücklich, ein dem beruflichen Werdegang förderliches Zeugnis zu erteilen, will er den Arbeitnehmer vermutlich (noch) besser stellen, als er sich auf der Grundlage von § 109 GewO bereits steht. Arbeitnehmer und ihre Anwälte sollten daher, wenn sich der Arbeitgeber im Prozess nicht auf eine konkrete Zeugnisfassung einlassen will, zumindest die hier gewählte Formulierung des Zeugnisanspruchs verlangen.

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Letzte Überarbeitung: 1. März 2012

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Berlin, 21.03.2012
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