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Urteile zum Arbeitsrecht: 9 AZR 44/00
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
9 AZR 44/00 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
20.02.2001 |
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| Leitsätze: |
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Orientierungssätze der Richter und Richterinnen des BAG:
1. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, dass es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine Geheimzeichen enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt.
2. Schlussformulierungen, mit denen der Arbeitgeber das Ausscheiden des Arbeitnehmers bedauert, ihm für die gute Zusammenarbeit dankt und für die Zukunft alles Gute wünscht, werden zwar vielfach verwendet. Sie sind aber keine "unzulässigen" Geheimzeichen. |
| Vorinstanzen: |
ArbG Darmstadt
Hessisches LAG |
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Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1999 - 14 Sa 1157/98 - aufgehoben, soweit es die Beklagten auf die Anschlußberufung der Klägerin verurteilt und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1998 - 4 Ca 248/97 - zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts geändert, soweit es die Beklagten verurteilt hat, dem Zeugnis der Klägerin folgende Schlußformel hinzuzufügen:
"Für die Zukunft wünschen wir Frau H alles Gute und weiterhin viel Erfolg."
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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1
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Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten,
der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, daß eine sog. Schlußformel
enthält. |
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2
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Die 1971 geborene Klägerin, Dipl. Informationswirtin, war
bei den Beklagten seit Oktober 1994 als Sachbearbeiterin für die Datenbankrecherche
beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine monatliche Vergütung von 6.750,00
DM brutto. Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch der Klägerin zum 15.
Februar 1997. In dem Arbeitszeugnis bescheinigten die Beklagten der Klägerin,
sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur
vollsten Zufriedenheit erfüllt. Außerdem vermerkten sie, die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses sei auf Wunsch der Klägerin erfolgt. |
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3
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Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht die Führungs- und
Leistungsbeurteilung als unvollständig gerügt und mehrere Änderungen des
Zeugnisses verlangt. Außerdem hat sie geltend gemacht, die Beklagten hätten
das Zeugnis um allgemein übliche Schlußsätze zu ergänzen. Andernfalls werde
der Zeugnisinhalt entwertet. Hierzu hat sie zuletzt beantragt, |
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4
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die Beklagten zu verurteilen, das Zeugnis wie folgt zu ergänzen:
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5
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"Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets
gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H alles Gute und
weiterhin viel Erfolg." |
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Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. |
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7
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Das Arbeitsgericht hat der Klage wegen der von der Klägerin
beantragten Änderungen der Leistungs- und Führungsbeurteilung stattgegeben.
Es hat die Beklagten außerdem verurteilt, der Klägerin im Zeugnis für die
Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg zu wünschen. Die weitergehende
Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Berufung der Klägerin zurückgewiesen und im übrigen die Beklagten verurteilt,
das Zeugnis über die verlangte Wunschformel hinaus auch um die Dankesformel
zu ergänzen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom Bundesarbeitsgericht
zugelassenen Revision. Die Klägerin beantragt deren Zurückweisung. |
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. |
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A. Der Senat kann in der Sache entscheiden; die Berufung
der Beklagten war zulässig. |
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I. Die Zulässigkeit der Berufung gehört zu den in der Revision
von Amts wegen zu prüfenden Prozessfortsetzungsvoraussetzungen (vgl. BAG
20. Februar 1986 - 6 AZR 236/84 - BAGE 51, 163 mwN). Es kommt nicht darauf
an, daß das Landesarbeitsgericht die Berufung für zulässig angesehen hat
(BAG 25. Oktober 1973 - 2 AZR 526/72 - AP ZPO § 518 Nr. 22). |
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11
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Die Klägerin hat geltend gemacht, der für die Zulässigkeit
der Berufung erforderliche Beschwerdewert von mehr 800,00 DM (§ 64 Abs.
2 ArbGG aF) sei nicht erreicht, weil die Beklagten sich nur gegen die Verurteilung
zur Aufnahme der "Wunschformel" gewandt hätten. Da die Klägerin insgesamt
12 Änderungen verlangt habe, betrage nach dem vom Arbeitsgericht festgesetzten
Streitwert von 6.750,00 DM der Wert jeder Änderung nur 562,50 DM. Das ist
nicht richtig. Die Beschwer der Beklagten beträgt 6.750,00 DM. |
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12
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II. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung oder auf
"Berichtigung/Ergänzung" eines Arbeitszeugnisses nach § 630 BGB wird unter
Berücksichtigung der in § 12 Abs. 7 ArbGG für den Kündigungsschutzprozeß
bestimmten Höchstgrenze von einem Vierteljahresverdienst regelmäßig mit
einem Monatslohn bewertet (vgl. Schaub Arbeitsgerichtsverfahren 7. Aufl.
§ 48 Rn. 58 mwN). Hierfür kommt es auf den Umfang der vom Arbeitnehmer verlangten
Änderungen nicht an. Gegenstand des Rechtsstreits ist, ob der Arbeitgeber
den Zeugnisanspruch ordnungsgemäß erfüllt hat (BAG 23. Juni 1960 - 5 AZR
560/58 - BAGE 9, 289). Erst mit der ordnungsgemäßen Erfüllung erlischt der
Anspruch des Arbeitnehmers (§ 362 Abs. 1 BGB). Der Streitwert verändert
sich daher auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber das Urteil des Arbeitsgerichts
nur teilweise angreift und es im übrigen rechtskräftig werden läßt. Das
Ausmaß der vom Arbeitnehmer verlangten Änderungen hat bei einem teilweisen
Obsiegen und Unterliegen der Parteien allein für die Kostenentscheidung
nach § 92 ZPO Bedeutung. |
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B. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin
hat gegen die Beklagten keinen Anspruch, das Arbeitszeugnis um die Formulierungen
zu ergänzen, die Beklagten dankten ihr für die stets gute Zusammenarbeit
und wünschten ihr für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg.
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I. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht nach § 630
BGB. Die verlangten Schlußsätze gehören nicht zum gesetzlich geschuldeten
Inhalt eines Arbeitszeugnisses. |
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1. Der Arbeitgeber hat nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB
und § 113 GewO) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer
ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf
Verlangen des Arbeitnehmers muß sich das Zeugnis auf Führung und Leistung
erstrecken. Ein Zeugnis mit diesem Inhalt hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht
rechtskräftig erstritten. Auch die Klägerin macht nicht geltend, Schlußsätze
seien Bestandteil der geschuldeten Führungs- und Leistungsbeurteilung. |
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2. Ein Anspruch auf die begehrten Schlußsätze ergibt sich
nicht aus anderen Gründen. |
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a) Als Bewerbungsunterlage des Arbeitnehmers und Entscheidungsgrundlage
für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber muß das Zeugnis inhaltlich
wahr und zugleich von verständigem Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer
getragen sein; es darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt
erschweren (vgl. BAG 3. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP BGB § 630 Nr. 20 =
EzA BGB § 630 Nr. 17 mwN). Vom Arbeitgeber wird verlangt, daß er den Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit das möglich ist, ein
objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt. |
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Das Zeugnis muß deshalb allgemein verständlich gefaßt sein.
In diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung
des Zeugnisses, so lange das Zeugnis nichts Falsches enthält (BAG 29. Juli
1971 - 2 AZR 250/70 - AP BGB § 630 Nr. 6 = EzA BGB § 630 Nr. 1). "Falsch"
ist ein Zeugnis auch dann, wenn es Merkmale enthält, die den Zweck haben,
den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen
Weise zu kennzeichnen und denen entnommen werden muß, der Arbeitgeber distanziere
sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen, der Arbeitnehmer werde
in Wahrheit anders beurteilt, nämlich ungünstiger als im Zeugnis bescheinigt
(vgl. BAG 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA
BGB § 630 Nr. 22 mwN). Ein unzulässiges Geheimzeichen kann auch im Auslassen
eines an sich erwarteten Zeugnisinhalts bestehen (BAG 29. Juli 1971 - 2
AZR 250/70 - aaO). Hat der Arbeitgeber kein in diesem Sinn ordnungsgemäßes
Zeugnis erteilt, kann der Arbeitnehmer Erfüllung seines Anspruchs verlangen
(ständige Rechtsprechung BAG 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57,
329). |
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b) Das Fehlen der von der Klägerin verlangten Schlußsätze
macht das Zeugnis nicht unvollständig; es ist kein unzulässiges Geheimzeichen.
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aa) Das Landesarbeitsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen
der Klägerin angenommen, der Arbeitgeber schulde auf die Gesamtnote abgestimmte
Schlußsätze. Bei hervorragender Beurteilung sei das Ausscheiden des Arbeitnehmers
zu bedauern, bei einer guten Beurteilung wie sie die Klägerin erhalten habe,
müsse der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedenfalls danken. Andernfalls werde
das Zeugnis entwertet, da Schlußsätzen wegen der allgemein kritischen Haltung
von Zeugnislesern gegen die Richtigkeit von Zeugnisinhalten eine positive
Bedeutung und ihrem Fehlen oft eine negative Bedeutung beigemessen werde.
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bb) Der Senat folgt dem nicht. |
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(1) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur unzulässigen
Auslassung, dem sog. beredten Schweigen, betrifft den gesetzlich geschuldeten
Zeugnisinhalt, also ua. die Leistungs- und Führungsbeurteilung, die sich
auf das Anforderungsprofil der vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben
beziehen muß, wie es sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ablesen läßt (BAG
29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - aaO). Diese Rechtsprechung ist auf das Fehlen
von Schlußsätzen nicht zu übertragen (so im Ergebnis auch RGRK/Eisemann
BGB 12. Aufl. § 630 Rn. 41 zu 7 q; ErfK/Müller-Glöge 2. Aufl. § 630 BGB
Rn. 93; Staudinger/Preis BGB 13. Aufl. § 630 Rn. 49; Pfeiffer/Leinemann
GewO Stand: Dezember 2000 § 113 Rn. 91 (S 38); Schmid DB 1988, 2253, 2254;
Roßbruch Anm. zu LAG Berlin 10. Dezember 1998 - 10 Sa 106/98 - PflR 2000,
341, 344; aA für Zukunftswünsche Schleßmann Das Arbeitszeugnis 16. Aufl.
S 163 f.; Weuster/Scheer Arbeitszeugnisse in Textbausteinen 5. Aufl. S 72
f.). |
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(2) Richtig ist, daß Schlußsätze vielfach verwendet werden.
Sie werden als "üblicher" Zeugnisinhalt bezeichnet (vgl. LAG Hamm 28. August
1997 - 4 Sa 1926/96 - NZA-RR 1998, 490 Ls.). Im Schrifttum wird empfohlen,
mit ihnen das Zeugnis abzuschließen und die Gelegenheit zu nutzen, auf die
Person des Arbeitnehmers und seine Leistung abgestimmte Akzente zu setzen,
um das im Zeugnis gezeichnete Bild abzurunden (Dachrodt Zeugnisse lesen
und verstehen 5. Aufl. S 81 ff.; Haas/Müller Dienstzeugnisse in öffentlichen
Verwaltungen und Betrieben 3. Aufl. S 60). Schlußsätze sind mithin nicht
"beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen
zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bestätigen oder zu relativieren.
Soweit der Arbeitgeber solche Redewendungen verwendet, müssen sie daher
mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen (ErfK/Müller-Glöge aaO
Rn. 94). Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf
Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses in Anspruch nehmen (LAG Hamm
12. Juli 1994 - 4 Sa 564/94 - LAGE BGB § 630 Nr. 26 Ls.). |
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(3) Weitergehende Rechtsfolgen lassen sich aus dieser Zeugnispraxis
nicht herleiten. Positive Schlußsätze sind geeignet, die Bewerbungschancen
des Arbeitnehmers zu erhöhen. Ein Zeugnis mit "passenden" Schlußsätzen wird
daher aufgewertet. Daraus läßt sich aber nicht im Umkehrschluß folgern,
ein Zeugnis ohne jede Schlußformulierung werde in unzulässiger Weise "entwertet".
Vielmehr obliegt dem Arbeitgeber die Formulierung und Gestaltung des Zeugnisses
(BAG 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 - aaO). Zu seiner Gestaltungsfreiheit
gehört auch die Entscheidung, ob er das Zeugnis um Schlußsätze anreichert.
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Wenn ein Zeugnis ohne abschließende Formeln in der Praxis
"oft" als negativ beurteilt wird, wie das Landesarbeitsgericht meint, so
ist das hinzunehmen. Das gilt schon deshalb, weil die Bedeutung von Schlußsätzen
gerade darin besteht, daß der Arbeitgeber Erklärungen abgibt, die über den
von ihm geschuldeten Zeugnisinhalt hinausgehen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers,
auf die Gesamtnote abgestimmte Schlußsätze zu formulieren, führt daher zu
nichts anderem als zu ihrer formelhaften Wiederholung, nur mit anderen Worten.
Der Arbeitgeber wird dazu angehalten, die inhaltliche Richtigkeit des von
ihm ausgestellten Zeugnisses durch die Bekundung von Bedauern oder Dank
nochmals zu bestätigen. |
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(4) Es kommt hinzu, daß nach allgemeinem Sprachverständnis
Dank für gute Zusammenarbeit und gute Wünsche für die Zukunft Aussagen über
persönliche Empfindungen des Arbeitgebers sind. Sie machen die Wertschätzung
des Arbeitnehmers und seiner Leistung deutlich; der Arbeitgeber zeigt Teilnahme
am weiteren Lebensweg des Arbeitnehmers. Gleiches gilt für die von der Klägerin
zunächst ebenfalls verlangte Erklärung, ihr Ausscheiden werde bedauert.
Ohne gesetzliche Grundlage kann der Arbeitgeber nicht verurteilt werden,
das Bestehen solcher Gefühle dem Arbeitnehmer gegenüber schriftlich zu bescheinigen.
Daß Schlußformulierungen oft wohl nur gewählt werden, um ein Arbeitszeugnis
mit "üblichem" Inhalt zu erstellen, ändert daran nichts. |
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(5) Im Schrifttum wird angenommen, der Arbeitgeber müsse
jedenfalls "beurteilungsneutrale" Wünsche für die Zukunft aussprechen (Grimm
AR-Blattei SD 1850 Rn. 91). Das Fehlen von Zukunftswünschen wirke wie ein
grußloser Abschied, der auf vertiefte Verstimmung hindeute. Ein solcher
selbstverständlicher "Akt der Höflichkeit" könne nicht verweigert werden,
es sei denn, das Arbeitsverhältnis habe durch Vertragsbruch des Arbeitnehmers
geendet oder es sei zu Tätlichkeiten oder zu tiefgreifenden Kränkungen gekommen
(KG Berlin 6. November 1978 - 2 U 2290/78 - insoweit nicht abgedruckt in
BB 1979, 988; Schleßmann Das Arbeitszeugnis 16. Aufl. S 163 f.; Weuster/Scheer
Arbeitszeugnis in Textbausteinen 5. Aufl. S 72 f.). |
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Auch das überzeugt nicht. |
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Eine solche Unterscheidung zwischen einem "unbelasteten"
Arbeitsverhältnis mit Zukunftswünschen und einem "erheblich belasteten"
Arbeitsverhältnis ohne Zukunftswünsche ist unzulässig. Das Zeugnis ohne
die "Wunschformel" ist dann nicht mehr aus sich heraus verständlich, sondern
es enthält einen verdeckten Hinweis. Ein der Zeugnissprache unkundiger Arbeitnehmer
kann das Fehlen von Zukunftswünschen nicht als Warnung vor seiner Einstellung
verstehen. |
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(6) Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich den von
ihr angezogenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamm (ua. 12. Juli
1994 - 4 Sa 192/94 - und - 4 Sa 564/94 - LAGE BGB § 630 Nr. 27 und Nr. 26)
und des Landesarbeitsgerichts Köln (29. November 1990 - 10 Sa 801/90 - LAGE
BGB § 630 Nr. 11) nichts anderes entnehmen. Die Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts
Hamm befassen sich mit der Üblichkeit von Schlußformulierungen und welche
Grundsätze bei deren Verwendung zu beachten sind. In der Entscheidung vom
23. März 2000 (- 4 Sa 1578/99 - nv.) behandelt es eine vom Arbeitsgericht
ausgeurteilte Schlußformel ("viel Erfolg" statt der vom Arbeitgeber verwendeten
Formulierung "viel Glück"), mit der sich der Arbeitgeber in der Berufung
nicht auseinandergesetzt hatte. Gegenstand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
Köln war entgegen dem veröffentlichten Leitsatz nicht der Anspruch auf Aufnahme
von Zukunftswünschen, sondern des Beendigungsgrundes "Wunsch des Arbeitnehmers".
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C. Die vor dem Arbeitsgericht entstandenen Kosten waren nach
§ 92 ZPO auf die Parteien zu verteilen; die Kosten der Rechtsmittel trägt
die Klägerin nach § 91 ZPO. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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