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Arbeitsrecht aktuell: 08/104 Hervorhebung der Belastbarkeit im Zeugnis eines Zeitungsredakteurs |
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07
von Rechtsanwalt Jonas König, Nürnberg
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
02.10.2008. Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses. In der Regel wird dieses als sog. qualifiziertes Zeugnis verlangt und erteilt, so dass es nicht nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses und die Art der Tätigkeit bescheinigt (einfaches Zeugnis), sondern zudem Angaben zur Führung und zur Leistung des Arbeitnehmers enthält.
Das Zeugnis muss verschiedene, nicht immer zwanglos miteinander zu vereinbarende Anforderungen erfüllen: Es muss zum einen wohlwollend, d.h. dem Fortkommen des Arbeitnehmers dienlich sein, zum anderen muss das Zeugnis der Wahrheit entsprechen („Grundsatz der Zeugniswahrheit“) und klar und verständlich abgefasst sein („Grundsatz der Zeugnisklarheit“).
Die Wahrheit des Zeugnisses hängt dabei mit der Zeugnisklarheit eng zusammen. Ein unklar formuliertes Zeugnis kann nämlich beim Leser unrichtige Vorstellungen über das frühere Arbeitsverhältnis hervorrufen, so dass ein unklares Zeugnis im Ergebnis unwahr wird. Praktisch spürbar wird dieser Zusammenhang bei überlangen Beschreibungen der Tätigkeit oder der Leistungen des Arbeitnehmers. Hier wird am Ende oft nicht klar, was der Arbeitnehmer „eigentlich“ getan und geleistet hat, was das Zeugnis letztlich entwertet. Aus diesem Grund liegt das oft geäußerte Verlangen von Arbeitnehmern, es möchten bestimmte Tätigkeiten oder Leistungen unbedingt - und am besten ausführlich - im Zeugnis erwähnt werden, manchmal nicht im wohlverstandenen Eigeninteresse, da die Erfüllung solcher Forderungen zu überlangen und daher unklaren Zeugnissen führen kann. Der Arbeitgeber kann daher auf den Grundsatz der Zeugnisklarheit verweisen, wenn er einer solchen Bitte nicht nachkommen will.
Andererseits sind die für einen bestimmten Beruf charakteristischen Anforderungen in jedem Fall im Zeugnis zu erwähnen und zu bewerten. So hat zum Beispiel das LAG Hamm mit Urteil vom 20.06.2006 (19 Sa 135/06) einem Kolonnenführer einen Anspruch auf die Bescheinigung von „Selbständigkeit bei der Arbeitsleistung“ im Zeugnis zugebilligt. Die Selbständigkeit sei nämlich ein berufsspezifisches Merkmal der Tätigkeit eines Kolonnenführers, da er die Arbeitsorganisation auf der jeweiligen Montagebaustelle und auch das Beladen von Fahrzeugen leite. Dieser Entscheidung zufolge ist das Fehlen einer Aussage zur Selbständigkeit in dem Zeugnis eines Kolonnenführers ein gemäß § 109 GewO unzulässiges „Geheimzeichen“.
Zu der Frage, welche berufsspezifischen Tätigkeits- und Leistungsaspekte in dem einem Zeitungsredakteur erteilten Zeugnis erwähnt werden müssen, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07 geäußert.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der klagende Arbeitnehmer war vier Jahre als Redakteur einer Tageszeitung tätig und schied im Jahre 2003 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Das Zeitungsunternehmen erteilte dem Kläger ein qualifiziertes Zeugnis, dessen Ergänzung bzw. Berichtigung der Kläger verlangte. In dem streitigen Zeugnis hieß es unter anderem:
„Herr … führte seine Aufgaben stets selbstständig und zuverlässig aus. Er kann seine eigenen Leistungen und die seiner Kollegen sachlich kritisch bewerten und ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen. Wir bescheinigen Herrn … gute Führung und gute Leistungen.“
Der Kläger verlangte eine Ergänzung dieser Bewertung seiner Leistungen, d.h. die ausdrückliche Erwähnung der Zuverlässigkeit und Effektivität seiner Arbeit auch in „Stresssituationen“. Konkret wünschte sich der Kläger die Einfügung des Satzes: „Er arbeitet auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv.“
Das daraufhin in der ersten Instanz angerufene Arbeitsgericht Dresden wies die Klage mit Urteil vom 03.11.2005 (8 Ca 2970/05) ab. Auch die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 30.11.2006 (6 Sa 963/05) bestätigte das Sächsische LAG die Entscheidung der Vorinstanz. Das Zeitungsunternehmen habe mit den Formulierungen in dem Zeugnis die beruflichen Leistungen des Klägers umfassend und ausreichend gewürdigt.
Der Auffassung des Klägers, die Nichterwähnung seiner Leistungsfähigkeit in Stresssituationen qualifiziere ihn herab, folgte das LAG nicht. Es müsse nicht jeder Einzelaspekt des Tätigkeitsspektrums in einem Zeugnis Erwähnung finden. Die Tätigkeit eines Journalisten sei von einer Vielzahl von Leistungskriterien beeinflusst, so dass deren umfassende Abhandlung einen extrem detaillierten und breiten Zeugnistext erfordern würde, was seine Verständlichkeit beeinträchtige.
Ob die Erwähnung der Leistungsfähigkeit unter Stress ein für Journalisten berufsspezifisches Merkmal ist oder nicht, hat das Sächsische LAG mit dieser Begründung gar nicht geprüft.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG hob das Urteil des Sächsischen LAG auf und verwies die Sache an das LAG zurück. Dieses muss nun aufklären, ob die Erwähnung der besonderen Belastbarkeit in Stresssituationen in Zeugnissen von Tageszeitungsredakteuren üblich ist. Dann nämlich, so das BAG, würde die Nichterwähnung dieses Merkmals den Kläger herabqualifizieren. Die Nichterwähnung wäre dann ein unzulässiges Geheimzeichen.
Das BAG hat sich damit im Ergebnis der oben erwähnten Rechtsprechung des LAG Hamm (Urteil vom 20.06.2006, 19 Sa 135/06) angeschlossen. Damit ist geklärt, dass berufsspezifische Merkmale der Tätigkeit und der zu erwartenden Leistungen zwingend in ein qualifiziertes Zeugnis gehören.
Die Entscheidung des BAG ist zu begrüßen, da sie dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entspricht. Die Befürchtung des LAG, Zeugnisse würden möglicherweise ausufern, kann dagegen nicht ins Gewicht fallen. Zwar mögen Zeugnisse bei höherqualifizierten Tätigkeiten im Vergleich zu anderen Tätigkeiten länger werden, doch hat sich diese Tendenz ohnehin bereits in der Zeugnispraxis fest etabliert. Und in den Berufen, in denen eher lange und detaillierte Zeugnisse mittlerweile üblich sind, haben potentielle neue Arbeitgeber als Leser keine Schwierigkeiten, diese zu lesen. Umgekehrt: Ein potentieller neuer Arbeitgeber wird Anstoß daran nehmen, wenn das Zeugnis zu kurz gehalten ist und wichtige Aspekte der bewerteten (qualifizierten) Tätigkeit nicht erwähnt.
Bei Zeugnisstreitigkeiten liegt es aus Arbeitnehmersicht nahe, künftig stärker als bisher Änderungen bzw. Ergänzungen in den tatsächlichen bzw. beschreibenden Zeugnisbereichen zu verlangen und dies damit zu begründen, dass die gewünschten Zeugnisinhalte berufsspezifische Tätigkeits- bzw. Leistungsmerkmale beträfen. Von daher steht zu erwarten, dass vermehrt über die Frage gestritten wird, was berufstypisch ist und was nicht.
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Letzte Überarbeitung: 21. Oktober 2009
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