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Urteile zum Arbeitsrecht: 6 Sa 963/05 |
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| Gericht: |
Sächsisches Landesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
6 Sa 963/05 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
30.11.2006 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Dresden |
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.11.2005- 8 Ca 2970/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt mit dem vorliegenden Verfahren die Erteilung
eines berichtigten Arbeitszeugnisses. Unter dem 31.03.2003 erteilte die
Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis, welches in den strittigen Passagen
wie folgt lautet: |
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"Herr ... führte seine Aufgaben stets selbstständig und zuverlässig
aus. |
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Er kann seine eigenen Leistungen und die seiner Kollegen
sachlich kritisch bewerten und ist offen für neue journalistische Sichten
und Anregungen. Wir bescheinigen Herrn ... gute Führung und gute Leistungen. |
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Das Arbeitsverhältnis mit Herrn … endete am 31. März 2003.
Wir bedanken uns für die geleistete Arbeit." |
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Der Kläger hingegen begehrt ein Zeugnis, welches in den oben
zitierten Passagen wie folgt lautet: |
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"Herr ... führte seine Aufgaben stets selbstständig aus.
Er ist offen für neue journalistische Sichten und Anregungen und arbeitet
auch in Stresssituationen zuverlässig und effektiv. Wir waren mit seinen
Leistungen jederzeit sehr zufrieden. |
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Das Verhalten von Herrn ... war vorbildlich. Bei Vorgesetzten
und Kollegen war er sehr geschätzt. |
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Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 2003. Wir danken
Herrn ... für die geleistete Arbeit und wünschen ihm für seinen weiteren
persönlichen und beruflichen Lebensweg weiterhin viel Erfolg." |
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Der Kläger war bei der Beklagten vom 15.02.1993 bis zum 31.03.2003
als Redakteur für die "..." beschäftigt. Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits
einigten sich die Parteien u. a. darauf, dass sich die Beklagte verpflichtete,
dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, mit dem diesem "gute Führung und Leistungen
bescheinigt werde". |
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Der Kläger ist der Auffassung, die Leistungsbeurteilung in
dem streitgegenständlichen Zeugnis sei unvollständig. Die Verhaltensbeurteilung
der Beklagten werde der Zeugnissprache nicht gerecht. Darüber hinaus werde
keine Aussage über seine Leistungen in Stresssituationen getätigt. Die Schlussformulierung
entspreche in der Zeugnissprache nicht der Note "gut". |
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Der Kläger hat beantragt: |
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die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ein Zeugnis entsprechend
der Anlage K 1 zu erteilen. Die Anlage K 1 lautet wie folgt: |
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"Herr …‚ geboren 1962 in ...‚ war vom 15. Februar 1993 bis
zum 31. März 2003 als Redakteur der ... bei der ... GmbH & Co. KG beschäftigt.
Die ... GmbH & Co. KG ist eines der großen deutschen Druck- und Verlagsunternehmen.
Im Verbund mit der … AG & Co. KG gibt der Unternehmensbereich Zeitungen
mit der …, der ...‚ der ... und der ... die führenden Zeitungen im Regierungsbezirk
Dresden heraus. Mehrere regionale Zeitschriften und der Internet-Dienst
sz-online runden das Unternehmensportfolio ab. Täglich erreicht das Unternehmen
mit seinen Produkten rund eine Million Leser. |
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Herr ... begann seine Tätigkeit für unser Haus als Redakteur
in der Lokalredaktion ... Dort wurde er in allen Bereichen des Lokaljournalismus
eingesetzt. Er recherchierte und schrieb Meldungen und führte Interviews.
Dabei zeigte Herr ... starkes Interesse an kommunalpolitischen und wirtschaftlichen
Themen sowie an technischen Bau- und Landschaftsdenkmalen. Seine besonderen
Fachkenntnisse in Bauwesen, Architektur und Städteplanung unterstützten
seine journalistische Tätigkeit. |
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Ab Mai 1999 wechselte Herr ... in die Abteilung Redaktionelle
Dienste/Text des Bereiches Produktion der ... . In dieser Funktion war Herr
... Ansprechpartner für den Leitstand und für die Blattplaner zu den tagesaktuellen
Seiten. Die Mitarbeiter der Abteilung sind verantwortlich für die Kontrolle
aller redaktionellen Seiten für die gesamte "..." und deren pünktliche und
vollständige Übergabe an die Produktion/Vorstufe. Zum Anforderungsprofil
für diese Tätigkeit gehört das Beherrschen des gesamten Redaktionsprozesses
und umfangreiches Hintergrundwissen zur redaktionellen Arbeit. Die Tätigkeit
erforderte außerdem eine enge Zusammenarbeit mit den Redaktionen der Lokalausgaben
der … |
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Aufgrund seiner vorangegangenen Tätigkeit als Lokalredakteur
war Herr ... in dieser Funktion befugt, fehlerhafte Texte nicht nur an den
Verfasser zur Korrektur zurückzusenden, sondern den fehlerhaften Text inhaltlich
selbst zu bearbeiten. |
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Herr ... arbeitet sich schnell in neue Fachgebiete ein und
kann diese journalistisch verwerten. Er erschließt in kurzer Zeit Gesprächspartner
und kann deren Informationen redaktionell umsetzen. Herr ... ist stilsicher,
hat Sprachgefühl, beherrscht in Theorie und Praxis die journalistischen
Genres, kann aus aktuellen Erfordernissen journalistische Themen ableiten,
deren politische Bedeutung erfassen und redaktionell sowie medienspezifisch
umsetzen. Sein Schreibstil ist sachlich, originell, verständlich und variabel. |
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Bei seiner journalistischen Tätigkeit für unser Haus zeichnete
sich Herr ... durch gründliche Recherche sowie zielstrebige und gewissenhafte
Arbeitsweise aus. Entwicklungen und Missstände bei von ihm bearbeiteten
Themen verfolgte er hartnäckig und gründlich. Herr ... führte seine Aufgabe
stets selbstständig und zuverlässig aus." |
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Die Beklagte hat beantragt, |
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die Klage abzuweisen. |
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Sie hat die Auffassung vertreten, mit dem erteilten Zeugnis
ihren gesetzlichen und vergleichsweise übernommenen Verpflichtungen gerecht
geworden zu sein. |
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Das Arbeitsgericht hat mit seinem am 03. November 2005 verkündeten
und dem Kläger am 21. November 2005 zugestellten Urteil die Klage abgewiesen
und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die dagegen gerichtete
Berufung ist am 14. Dezember 2005 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen
und mit einem am Montag, dem 23. Januar 2006, bei dem Landesarbeitsgericht
eingegangenen Schriftsatz begründet worden. |
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Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, das ihm zu erteilende
Zeugnis müsse eine Aussage über seine überdurchschnittliche Belastbarkeit
in Stresssituationen beinhalten. Diese entspräche der gebräuchlichen Gliederung
eines qualifizierten Zeugnisses und sei deshalb auch von der Beklagten zu
berücksichtigen. Die von ihm begehrte abgeänderte Leistungsbeurteilung rechtfertige
sich daraus, dass allgemein anerkannt sei, dass der Arbeitgeber bei der
Verfassung von Zeugnissen sich einer in der Praxis allgemein angewandten
Zeugnissprache bedienen müsse. Diesem Erfordernis sei die Beklagte mit dem
erteilten Zeugnis nicht gerecht geworden. Vergleichbares gelte für die Verhaltensbeurteilung.
Der Kläger habe Anspruch auf eine zusammenfassende Beurteilung seines Verhaltens
mit der Note "2". Die Be klagte habe ihm jedoch lediglich "gute Führung"
attestiert, was in der Zeugnissprache der Note "3" entspräche. Eine zusammenfassende
Verhaltensbeurteilung der Note "2' und der Verwendung des Begriffes "gut"
hätte lauten müssen "stets gut". |
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Die seitens der Beklagten verwandte Schlussformel sei im
Sinne der allgemeinen Zeugnissprache um ein Bedauern des Ausscheidens des
Arbeitnehmers und gute Wünsche für den weiteren Berufs- und Lebensweg zu
ergänzen. |
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Der Kläger beantragt, |
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in Abänderung des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts
Dresden vom 03.11.2005 - 8 Ca 2970/05 - die Beklagte zu verpflichten, dem
Kläger ein Zeugnis entsprechend dem Schlussantrag erster Instanz (vgl. Protokoll
vom 03.11.2005, BI. 86 d. GA) zu erteilen. |
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Die Beklagte beantragt, |
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die Berufung zurückzuweisen. |
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung
ihrer Rechtsansichten. |
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Hinsichtlich der Wiedergabe des Tatbestandes im Einzelnen
wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf die Darstellung in dem Urteil des Arbeitsgerichts
vom 03.11.2005 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze
ergänzend Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
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Die bereits nach dem Beschwerdewert statthafte ( 64 Abs.
1 und 2 ArbGG) und form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
( 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 3
ZPO) ist zulässig. |
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Ihr ist in der Sache jedoch kein Erfolg beschieden. Das Arbeitsgericht
hat der Klage zu Recht nicht entsprochen. Der Kläger hat gegen die Beklagte
keinen Anspruch, die von dieser gewählten Formulierungen abzuändern. |
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Gemäß § 109 GewO hat der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses
zu er teilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auf
Führung und Leistung erstrecken. Darüber hinaus hat sich die Beklagte in
dem gerichtlich unter dem 06.12.2004 festgestellten Vergleich verpflichtet,
dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, mit dem diesem gute Führung und Leistung
bescheinigt werden. Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte mit dem unter
dem 31.03.2003 dem Kläger erteilten Zeugnis gerecht geworden. |
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Aufgrund der Bedeutung eines Arbeitszeugnisses im Rahmen
der Arbeitsplatzsuche muss ein erteiltes Zeugnis inhaltlich wahr und zugleich
vom verständigen Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen sein; es
darf dessen weiteres Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren (BAG,
Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - BAGE 97, 57 bis 63; BAG, Urteil vom
03. März 1993 - 5 AZR 182/92 - AP Nr. 20 zu § 630 BGB). Der Arbeitgeber
ist verpflichtet, den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen zu beurteilen
und, soweit möglich, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses
zu vermitteln. Das Zeugnis muss allgemein verständlich gefasst sein. In
diesem Rahmen ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Formulierung,
solange das Zeugnis nichts Falsches enthält (BAG, Urteil vom 20.02.2001
- 9 AZR 44/00 - a. a. O.; BAG, Urteil vom 29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 -
AP Nr. 6 zu § 630 BGB). Weiterhin ist der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein Zeugnis dann "falsch' ist, wenn es
Merkmale enthält, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem
Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen und denen
entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen
Wortlaut seiner Erklärungen; der Arbeitnehmer werde vielmehr ungünstiger
als im Zeugnis bescheinigt, beurteilt (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR
44/00 -‚ a. a. O.; BAG, Urteil vom 21. September 1999-9 AZR 893/98 - AP
Nr. 23 zu § 630 BGB). Ein unzulässiges Geheimzeichen kann demnach auch im
Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhaltes bestehen (BAG, Urteil
vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 - a. a. O. unter Hinweis auf: BAG, Urteil vom
29. Juli 1971 - 2 AZR 250/70 -‚ a. a. O.). Hat der Arbeitgeber in diesem
Sinn kein ordnungsgemäßes Zeugnis erteilt, kann der Arbeitnehmer die Erfüllung
seines Anspruches verlangen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -‚
a. a. O.; BAG, Urteil vom 17. Februar 1988 - 5 AZR 638/86 - BAGE 57, 329). |
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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte im Rahmen der Leistungs-
und Verhaltensbeurteilung des Klägers - insbesondere im vorletzten Absatz
des Zeugnisses vom 31. März 2003 - keine Formulierungen verwandt, die durch
Wortwahl oder Auslassungen den Eindruck vermitteln, die Beklagte bewerte
den Kläger in Wirklichkeit ungünstiger, als dies der geschuldeten Beurteilung
der Leistung und Führung des Klägers als "gut" (siehe Vergleich vom 06.12.2004,
Bl. 8 if. d. GA.) entspräche. Die Beklagte hat mit den von ihr gewählten
Formulierungen die beruflichen Leistungen umfassend gewürdigt. Die Auffassung
des Klägers, die Nichterwähnung seiner Leistungsfähigkeit in Stresssituationen
qualifiziere ihn herab, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen. Die Kammer
ist nicht der Auffassung, dass jeder Einzelaspekt des Tätigkeitsspektrums
in einem Zeugnis Erwähnung finden muss; die in der Argumentation des Klägers
zum Ausdruck kommende Auffassung, jedwede Auslassung eines Beurteilungsaspektes
in der Zeugnisformulierung rechtfertige zwingend einen negativen Umkehrschluss,
vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere die Tätigkeit eines Journalisten
wird von einer derartigen Vielzahl von Leistungskriterien beeinflusst, dass
deren umfassende Abhandlung einen Zeugnistext erfordern würde, der wiederum
aufgrund seiner Detailbesessenheit und seines Umfangs Bedenken hinsichtlich
der bescheinigten Leistungsbeurteilung hervorrufen könnte. Im Gegensatz
zur Auffassung des Klägers bewertet die Kammer daher die ihm bescheinigte
"gute Führung und gute Leistung" als vollständig und damit ordnungsgemäß. |
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Die Bedenken des Klägers gegen das Zeugnis sind auch nicht
dadurch gerechtfertigt, dass die Beklagte in weiten Teilen sich nicht der
"üblichen Zeugnissprache" bedient. Zutreffend ist zwar, dass dann, wenn
der Arbeitgeber ein im Arbeitsleben übliches Beurteilungssystem verwendet,
dieses im Zeugnis so zu lesen ist, wie es dieser Üblichkeit entspricht.
Dem Arbeitgeber ist jedoch rechtlich nicht vorgegeben, welche Formulierung
er im Einzelnen verwendet (BAG, Urteil vom 14.10.2003 - 9 AZR 12/03 - BAGE
108, 86 bis 94, Rn. 25; BAG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR 44/00 -
BAGE 97, 57 - 63 Rn. 18). Solange der Zeugnisleser nicht im Unklaren gelassen
wird, wie der Arbeitgeber die Leistung des Arbeitnehmers einschätzt, steht
es diesem frei, welches Beurteilungssystem er heranzieht und ob die gewählten
Formulierungen der Üblichkeit entsprechen. |
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Vor diesem Hintergrund hat der Kläger gegen die Beklagte
auch keinen Anspruch, die für den Schlusssatz gewählten Formulierungen um
den Erfolgswunsch für den weiteren persönlichen beruflichen Lebensweg zu
ergänzen. Zutreffend ist die Auffassung des Klägers, dass Schlusssätze vielfach
verwendet werden und für Zeugnisinhalte "üblich" sind (BAG, Urteil vom 20.02.2001
- 9 AZR 44/00 - a. a. O., Rz. 23). Damit sind Schlusssätze nicht "beurteilungsneutral",
sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung
des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zu bestätigen oder zu relativieren. Zutreffend geht daher der Kläger davon
aus, dass derartige Redewendungen mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang
stehen müssen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -‚ a. a. O. m. w.
N.). Daraus lässt sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis
ohne die seitens des Klägers gewünschte Formulierung wäre unzulässig verfälscht.
Auch insoweit gilt, dass es dem Arbeitgeber obliegt, die Formulierungsgestaltung
des Zeugnisses vorzunehmen (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -‚
a. a. O.; BAG, Urteil vom 29.07.1971 - 2 AZR 250/70, a. a. O.). Nicht unberücksichtigt
kann in diesem Zusammenhang bleiben, dass gute Wünsche für die Zukunft des
Arbeitnehmers persönliche Empfindungen des Arbeitgebers darstellen, zu deren
Bescheinigung dieser mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet werden
kann (BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -‚ a. a. O.). Vor diesem
Hintergrund besteht kein Anspruch des Klägers, die seitens der Beklagten
gewählte Schlussformulierung zu ergänzen. Die Auslassung stellt auch nicht
die voranstehende "gute" Leistungsbewertung des Klägers in Frage, da zu
deren Bestätigung keine formelhafte Wiederholung im Schlusssatz erforderlich
erscheint (vgl. insoweit: BAG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 AZR 44/00 -‚ a.
a. O. in Auseinandersetzung mit zahlreichen weiteren Nachweisen). |
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Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels
zu tragen. |
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Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht; die Kammer
hat einen Einzelfall auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung
entschieden. |
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Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ( 72 a
ArbGG) wird hingewiesen. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Arbeitsrecht 14tägig:
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für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Betriebsrat-Seminare
Fortbildung für alte Hasen und Frischgewählte im Betriebsrat
Datenschutz:
Pressemitteilung der Bundesregierung vom 25.08.2010
Mindestlohn:
Pressemitteilung vom 23.08.2010
Diskriminierung:
Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.2010, 22 Ca 33/10
Betriebsübergang:
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Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26.04.2010, 16 Sa 59/10
Betriebsänderung:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 21.09.2009, 4 Sa 41/08
Betriebsrat:
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Arbeitsunfähigkeit:
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Fristlose Kündigung:
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Diskriminierung:
EuGH, Urteil vom 08.07.2010, Rs. C-246/09
Arbeitsschutz:
Transferleistungen:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Existenzgründung:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Kurzarbeit:
BT-DRS 17/1945 und BT-DRS 17/2454
Diskriminierung:
Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 29.06.2010, 1 Sa 29/10
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 2 Sa 509/10
Betriebsrat:
Arbeitsgericht Cottbus, Beschluss vom 09.02.2010, 6 BV 46/09
Befristung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.02.2010, 16 Sa 1032/09
Arbeitsmarkt:
Probezeit:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010, 9 Sa 776/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08
Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 08.03.2010, 16 Sa 1280/09
Verdachtskündigung:
Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 27.01.2010, 7 Ca 868/09
Kündigung - Krankheit:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2010, 16 Sa 389/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010, 12 Sa 875/09
Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 12.03.2010, 10 Sa 676/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08
Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2010, 6 Sa 675/10
Einigungsstelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2010, 6 TaBV 901/10
Vergütung:
BGBl I 2010, 950
Urlaub:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 18.05.2010, 12 Sa 38/10
Annahmeverzug:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, 1 BvL 5/10
Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.05.2010, 5 Sa 1072/09
Ausschlussfrist:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2010, 13/7 Sa 1435/09
Annahmeverzug:
Landesarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 11.02.2010, 11 Sa 620/09
Befristung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 13.04.2010, 7 Sa 1224/09
Urlaub:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
Aufhebungsvertrag:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.12.2009, 2 Sa 223/09
Fristlose Kündigung
LAG München, Urteil vom 01.04.2010, 4 Sa 391/09
Bagatell-Kündigung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010, 2 AZR 541/09
Urlaub:
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.03.2010, 2 A 11321/09.OVG
Tarifeinheit:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23.06.2010, 10 AS 3/10
Leiharbeit:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
Betriebsübergang:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2010, 7 Sa 779/09
Weiterbeschäftigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.03.2010, 2 Ta 387/10
Aufhebungsvertrag:
LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09
Tarifeinheit:
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.02.2010, 4 Sa 444/09
Betriebsrat:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.05.2010, 7 AZR 728/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2010, 7 Sa 58/10
Betriebsrat:
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2010, 3 TaBV 48/09
Kündigungsschutz:
LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2010, 8 SaGa 3/10
Abfindung:
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 06.05.2010, Rs. C-499/08
Kündigung - Abfindung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2009, 2 Sa 49/09
Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010, 9 Ca 416/09
Kündigung:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010, 6 Sa 640/09
Änderungskündigung:
LAG Köln, Urteil vom 11.12.2009, 10 Sa 328/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009, 15 Sa 1463/09
Kündigung - Krankheit:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, 2 AZR 400/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009, 26 Sa 1840/09
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.10.2009, 7 Sa 569/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Abfindungsangebot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Kündigung - Verhalten:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung - Verhalten:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
Bundessozialgericht, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Aufhebungsvertrag:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
Arbeitsgericht Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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