HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Hamm, Ur­teil vom 20.06.2006, 19 Sa 135/06

   
Schlagworte: Zeugnis, Arbeitszeugnis, Zeugnisnote, Zeugnis: Beweislast
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 19 Sa 135/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.06.2006
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bocholt, Urteil vom 15.12.2005, 3 Ca 2954/04
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm, 19 Sa 135/06


Te­nor:

Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Bo­cholt vom 15.12.2005 - 3 Ca 2954/04 - teil­wei­se ab­geändert und zu Zif 1) wie folgt neu ge­fasst:

Die Be­klag­te wird ver­ur­teilt, dem Kläger fol­gen­des Zeug­nis zu er­tei­len:


T a t b e s t a n d 1
Die Par­tei­en strei­ten um ei­nen An­spruch des Klägers auf Be­rich­ti­gung ei­nes Zeug­nis­ses. 2

Der am 11.04.1960 ge­bo­re­ne Kläger war in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 30.04.2003 als ge­werb­li­cher Mit­ar­bei­ter bei der Be­klag­ten beschäftigt. Dort ver­dien­te er zu­letzt 2.200,00 € brut­to im Mo­nat.

3

Er war als Ko­lon­nenführer beschäftigt. Er er­le­dig­te mit ei­nem ihm als Hel­fer zu­ge­ord­ne­ten Mit­ar­bei­ter die Mon­ta­ge von Kunst­stoff­fens­tern, Kunst­stoff-Haustüran­la­gen, Rol­la­den­pan­zern und Fer­tig­bau­rol­la­denkästen. Dies ge­schah auf Bau­stel­len. Zu sei­nen Auf­ga­ben gehörte auch das Fah­ren des ge­le­gent­lich mit Fens­ter­ele­men­ten be­la­de­nen Trans­port­fahr­zeugs.

4

Bei zwei von ihm am 30.08.2002 und am 11.03.2003 durch­geführ­ten Trans­port­fahr­ten ist es zu Unfällen ge­kom­men, bei de­nen Fens­ter­ele­men­te vom Fahr­zeug ge­fal­len und beschädigt bzw. zerstört wor­den sind.

5
Ei­ne Si­che­rung die­ser Fens­ter­ele­men­te durch Span­plat­ten war nicht möglich, da der zum Trans­port be­nutz­te Anhänger kei­ne brauch­ba­re Be­fes­ti­gungsmöglich­keit auf­wies. Der dem Kläger als Hel­fer zu­ge­ord­ne­te Zeu­ge F1xx hat­te am 30.08.2002 sei­nen ers­ten Ar­beits­tag. 6

Der Zu­schnitt von 20 - 25 Alu­mi­ni­um­fens­terbänken beim Bau­vor­ha­ben W5m000c in Gt00000cxxxxx war feh­ler­haft. Die Bänke wur­den zu kurz ge­schnit­ten. Den Zu­schnitt hat­te der Zeu­ge F1xx vor­ge­nom­men. Für die vor­be­rei­ten­de Aus­mes­sung war der Kläger zuständig.

7

Das Ar­beits­verhält­nis en­de­te durch ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Kündi­gung. Die Wirk­sam­keit die­ser Kündi­gung war Ge­gen­stand ei­nes ar­beits­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens, das vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm am 17.05.2004 un­ter dem Ak­ten­zei­chen 17 Sa 142/04 ver­gleichs­wei­se er­le­digt wur­de. Der In­halt des Ver­gleichs hat fol­gen­den Wort­laut:

8
"V e r g l e i c h 9

1. Die Par­tei­en sind sich darüber ei­nig, dass das Ar­beits­verhält­nis zwi­schen ih­nen zwar durch die schrift­li­che or­dent­li­che Kündi­gung der Be­klag­ten vom 01.04.2003 ge­genüber dem Kläger frist­ge­recht zum 30.04.2003 endgültig be­en­det wor­den ist, dass aber da­bei die Be­klag­te ih­re vor­ste­hen­de schrift­li­che or­dent­li­che Kündi­gung ge­genüber dem Kläger al­lein aus be­triebs­be­ding­ten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 so­wie Abs. 3 KSchG aus­ge­spro­chen hat.

10

2. Die Be­klag­te ver­pflich­tet sich, an den Kläger we­gen Auf­ga­be so­zia­len Be­sitz­stan­des gemäß den §§ 9, 10 KSchG ei­ne Ab­fin­dung in Höhe von 2.100,00 € (Zwei­tau­send­ein­hun­dert Eu­ro) net­to zu zah­len, wo­bei in dem Fall, bei dem auf den vor­ste­hen­den Ab­fin­dungs­be­trag Steu­ern oder sons­ti­ge Ab­ga­ben an­fal­len, die­se al­lein der Kläger trägt.

11

3. Fer­ner ver­pflich­tet sich die Be­klag­te, dem Kläger ein wohl­wol­len­des qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis zu er­tei­len.

12

4. Wei­ter­ge­hend sind sich die Par­tei­en darüber ei­nig, dass aus dem zwi­schen den Par­tei­en zum 30.04.2003 be­en­de­ten Ar­beits­verhält­nis kei­ner­lei ge­gen­sei­ti­ge Ansprüche — ob be­kannt oder un­be­kannt — mehr be­ste­hen. Ins­be­son­de­re hat der Kläger der Be­klag­ten über­haupt kei­nen Scha­dens­er­satz zu leis­ten.

13

5. Bezüglich der Kos­ten­tra­gung im vor­lie­gen­den Rechts­streit tra­gen die Par­tei­en ih­re beid­in­stanz­li­chen außer­ge­richt­li­chen Kos­ten ein­sch­ließlich der Ver­gleichs­kos­ten je­weils selbst und die beid­in­stanz­li­chen Ge­richts­kos­ten je­weils zur Hälf­te."

14
Am 09.06.2004 er­teil­te die Be­klag­te dem Kläger un­ter dem 01.06.2004 fol­gen­des Zeug­nis: 15

"Herr Klo( K4xxxxx, geb. am 12.01.13)oc, wohn­haft in 41xxx Sboo­goomx, K5x)000000goo( 44, 16 war vom 01.08.2002 bis 30.04.2003 in un­se­rem Un­ter­neh­men als ge­werb­li­cher Mit­ar­bei­ter beschäftigt.

16

Im Rah­men sei­ner Tätig­keit ob­lag ihm die Mon­ta­ge von:

17

- Kunst­stof­fens­ter

18

- Kunst­stoff-Haustüran­la­gen

19

- Rol­la­den­pan­zern

20

- Fer­tig­bau­rol­la­denkästen

21

im Neu­bau- und Alt­bau­be­reich. Er war Ko­lon­nenführer ei­ner aus ihm und ei­nem Mit­ar­bei­ter be­ste­hen­den Ko­lon­ne. Ihm ob­lag es auch, die je­weils benötig­ten Fens­ter, Haustüran­la­gen, etc. auf ein Trans­port­fahr­zeug zu la­den und das Fahr­zeug zu fah­ren.

22

Herr K4xxxxx er­le­dig­te die ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu un­se­rer Zu­frie­den­heit, bei zwei von ihm durch­geführ­ten Trans­port­fahr­ten (am 30.08.2002 und am 11.03.2003) ist es zu Unfällen ge­kom­men, bei de­nen Fens­ter­ele­men­te vom Fahr­zeug ge­fal­len und er­heb­lich beschädigt bzw. zerstört wor­den sind

23

We­gen Auflösung ei­ner Mon­ta­ge­ko­lon­ne wur­de Ar­beits­verhält­nis von Herrn K4xxxxx be­triebs­be­dingt zum 30.04.2003 gekündigt.

24

Slxxxxxxxxx, den 01. Ju­ni 2004

25

W2xxxx Dlxxxxx GmbH & Co.KG

26

- M 1 XXX D 1XXXXX -"

27

Un­ter dem 09.09.2004 for­der­te der Kläger die Be­klag­te zur Be­rich­ti­gung des Zeug­nis­ses auf. Die­ses lehn­te die Be­klag­te am 21.09.2004 ab. Mit der am 07.12.2004 beim Ar­beits­ge­richt ein­ge­hen­den Kla­ge ver­folg­te der Kläger ver­schie­de­ne Ände­run­gen des er­teil­ten Zeug­nis­ses.

28

1. Zunächst be­gehr­te er im Rah­men der Tätig­keits­be­schrei­bung die Ergänzung, dass er auch im Be­reich der Fer­ti­gung von Fens­ter­son­der­bau tätig ge­we­sen ist. Die­ser Streit ist aber nicht mehr Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens.

29

2. So­dann be­gehr­te er die Kor­rek­tur, dass das Be­la­den des Trans­port­fahr­zeu­ges nicht "ihm", son­dern "ihm zu­sam­men mit ei­nem Kol­le­gen" ob­lag. In­des ist die­ser Streit eben­falls nicht mehr Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens.

30

3. Darüber hin­aus be­gehrt der Kläger die Ergänzung der Be­ur­tei­lung da­hin­ge­hend, dass er die an­ge­fal­le­nen Ar­bei­ten selbständig und zu­verlässig er­le­digt ha­be. Er hat vor­ge­tra­gen, dass die At­tes­tie­rung der Selbständig­keit in dem Zeug­nis auf­zu­neh­men ist, da er die Be­la­dung der Trans­port­fahr­zeu­ge im­mer selbständig be­stimmt ha­be.

31

Die Zu­verlässig­keit sei ihm zu be­schei­ni­gen. Denn die Schuld­fra­ge sei hin­sicht­lich der Ver­kehrs­unfälle nicht geklärt wor­den. Er ha­be auch an­sons­ten zu­verlässig ge­ar­bei­tet. An dem feh­ler­haf­ten Zu­schnitt von 20 bis 25 Alu­mi­ni­um­fens­terbänken beim Bau­vor­ha­ben W5xxxxx in G1xxxxxxxxxxx tra­ge er kei­ne Ver­ant­wor­tung. Er ha­be die Bänke rich­tig aus­ge­mes­sen, der Zeu­ge F1xx ha­be sie dann aber falsch zu­ge­schnit­ten. Der Kläger ha­be in Ab­spra­che mit dem be­klag­ten Geschäftsführer ver­sucht, die Zwi­schenräume so gut es geht mit Acryl zu füllen.

32

4. Er be­gehrt die Kor­rek­tur der Leis­tungs­be­ur­tei­lung da­hin­ge­hend, dass er al­le an­fal­len­den Ar­bei­ten zur volls­ten Zu­frie­den­heit er­le­digt ha­be. Der Kläger hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Be­klag­te sich durch den vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm am 17.05.2004 ge­schlos­se­nen Ver­gleich auch zu ei­ner wohl­wol­len­den Be­ur­tei­lung sei­ner Leis­tung ver­pflich­tet ha­be. Je­den­falls tra­ge die Be­klag­te in­fol­ge der ver­gleichs­wei­sen Re­ge­lung die Dar­le­gungs­last für ei­ne ab­wei­chen­de Leis­tungs­be­ur­tei­lung.

33

5. Hin­sicht­lich der im er­teil­ten Zeug­nis be­nann­ten Unfälle be­gehrt er die Ergänzung, dass ihm in­so­weit kei­ne Ver­ant­wort­lich­keit zu­zu­rech­nen sei. Denn die bloße Be­nen­nung der Vorgänge er­we­cke den Ein­druck, dass der Kläger die Ver­ant­wort­lich­keit für die bei­den Unfälle tra­ge. Dar­aus er­ge­be sich die Ver­pflich­tung der Be­klag­ten, die­sen Ein­druck durch aus­drück­li­che Be­schei­ni­gung der Nicht­ver­ant­wort­lich­keit zu be­sei­ti­gen. Denn die Schuld­fra­ge sei nicht geklärt.

34
Am 30.08.2002 ha­be nicht der Kläger die Be­fes­ti­gung der La­dung vor­ge­nom­men. 35

Am 11.03.2003 ha­be der Zeu­ge F1xx bei der Be­fes­ti­gung der Fens­ter­ele­men­te mit­ge­wirkt.

36

Der Kläger sei bei bei­den Fahr­ten nicht zu schnell ge­fah­ren.

37

6. Er be­gehrt die Ergänzung des Zeug­nis­ses da­hin­ge­hend, dass ei­ne Be­ur­tei­lung sei­nes Ver­hal­tens ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Mit­ar­bei­tern als "stets ein­wand­frei" auf­ge­nom­men wird. Er hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet sei, ei­ne Be­ur­tei­lung sei­nes Ver­hal­tens ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Mit­ar­bei­tern vor­zu­neh­men.

38

7. Hin­sicht­lich der Be­schrei­bung des Be­en­di­gungs­grun­des be­gehr­te er erst­in­stanz­lich ei­ne ab­wei­chen­de For­mu­lie­rung. Die­ser Streit ist aber nicht mehr Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens.

39

8. Darüber hin­aus be­gehrt er die Ergänzung des Zeug­nis­ses durch die Auf­nah­me ei­ner Schluss­for­mel mit der die Be­klag­te zum ei­nen die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses be­dau­ert und ihm zum an­de­ren persönlich viel Er­folg und al­le Gu­te wünscht. Nur Letz­te­res ist noch Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens.

40

Der Kläger hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass es zu ei­nem or­dent­li­chen Zeug­nis gehöre, im Rah­men ei­ner Schluss­for­mel das ar­beit­ge­ber­sei­ti­ge Be­dau­ern über die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit gu­ten Wünschen für die Zu­kunft zu ver­bin­den.

41

9. Sch­ließlich be­gehrt er die Be­rich­ti­gung des Aus­stel­lungs­da­tums des Zeug­nis­ses auf den 30.04.2003. Er hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, dass die Be­klag­te ver­pflich­tet sei, das Zeug­nis un­ter dem Da­tum der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses aus­zu­stel­len.

42
Der Kläger hat be­an­tragt, 43

die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, das dem Kläger am 11.06.2004 aus­gehändig­te Zeug­nis vom 01.06.2004 wie folgt zu be­rich­ti­gen:

44

"Zeug­nis

45

Herr K3xx K4xxxxx, geb. am 12.01.13xx, wohn­haft K5xxxm00000cx 44 in 41xxx Sb00000mx, war vom 01.08.2002 bis 30.04.2003 in un­se­rem Un­ter­neh­men als ge­werb­li­cher Mit­ar­bei­ter beschäftigt.

46

Im Rah­men sei­ner Tätig­keit ob­lag ihm die Mon­ta­ge von:

47

- Kunst­stof­fens­tern,

48

- Kunst­stoff-Haustüran­la­gen,

49

- Rol­la­den­pan­zern und

50

- Fer­tig­bau­rol­la­denkästen

51

im Neu­bau- und Alt­bau­be­reich. Fer­ner war er tätig im Be­reich der Fer­ti­gung von Fens­ter-Son­der­bau.

52

Herr K4xxxx war Ko­lon­nenführer ei­ner aus ihm und ei­nem Mit­ar­bei­ter be­ste­hen­den Ko­lon­ne. Zu­sam­men mit sei­nem Kol­le­gen ob­lag es im

53

auch, die je­weils benötig­ten Fens­ter, Haustüran­la­gen usw. auf ein Trans­port­fahr­zeug zu la­den und das Fahr­zeug zu fah­ren.

54

Herr K4xxxxx er­le­dig­te al­le an­fal­len­den Ar­bei­ten selbständig, zu­verlässig und zu un­se­rer volls­ten Zu­frie­den­heit. Bei den am 30.08.2002 und am 11.03.2003 durch­geführ­ten Trans­port­fahr­ten kam es zu Unfällen, bei de­nen Fens­ter­ele­men­te vom Fahr­zeug fie­len und beschädigt wur­den. In­so­weit ist Herrn K4moocx je­doch kei­ne Ver­ant­wort­lich­keit zu­zu­rech­nen.

55

Sein Ver­hal­ten ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Mit­ar­bei­tern war stets ein­wand­frei.

56

We­gen be­triebs­be­ding­ter Auflösung ei­ner Mon­ta­ge­ko­lon­ne wur­de das Ar­beits­verhält­nis des Herrn K4xxxxx zum 30.04.2003 gekündigt.

57

Wir be­dau­ern die­se Not­wen­dig­keit und wünschen ihm wei­ter­hin viel Er­folg und persönlich al­les Gu­te.

58

S1xxxxxxx, den 30.04.2003";

59
Die Be­klag­te hat be­an­tragt, 60

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

61

Sie hat vor­ge­tra­gen, dass der Kläger al­lein­ver­ant­wort­lich für die Be­la­dung des Trans­port­fahr­zeu­ges ge­we­sen sei. Der Zeu­ge F1xx ha­be bloß Hil­fe ge­leis­tet.

62

Sie hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, nicht ver­pflich­tet zu sein, dem Kläger die Selbständig­keit der Ar­beits­leis­tung zu be­schei­ni­gen.

63

Sie könne auch nicht die Zu­verlässig­keit der Ar­beits­leis­tung bestäti­gen. Zum ei­nen ergäbe sich dies aus den Ver­kehrs­unfällen vom 30.08.2002 und 11.03.2003. Zum an­de­ren ha­be der Kläger die Alu­mi­ni­um­fens­terbänke für das Bau­vor­ha­ben W5xxxxx in G1xxxxxxxxxxx falsch aus­ge­mes­sen. Der Zeu­ge F1xx ha­be nach den vom Kläger vor­ge­ge­be­nen Maßen den Zu­schnitt vor­ge­nom­men. Es sei­en Nach­bes­se­rungs­ar­bei­ten er­for­der­lich ge­wor­den, die 489,50 € ge­kos­tet hätten.

64

Des­halb könne die Be­klag­te dem Kläger auch nicht volls­te Zu­frie­den­heit mit der Ar­beits­leis­tung be­schei­ni­gen. Der Kläger ha­be eben nicht über­durch­schnitt­lich gut ge­ar­bei­tet.

65

Die Be­klag­te hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, nicht ver­pflich­tet zu sein, dem Kläger zu be­schei­ni­gen, dass er nicht ver­ant­wort­lich für die Unfälle des Trans­port­fahr­zeu­ges am 30.08.2002 und 11.03.2003 sei. Die Unfälle be­ruh­ten auf un­an­ge­pass­ter Ge­schwin­dig­keit und feh­ler­haf­ter La­dung. Der Kläger sei ver­ant­wort­lich für die Be­la­dung ge­we­sen.

66

Am 30.08.2002 ha­be der Zeu­ge F1xx sei­nen ers­ten Ar­beits­tag ge­habt und die La­dung nicht vor­ge­nom­men. Die­se ha­be viel­mehr der Kläger er­le­digt — al­ler­dings nicht ord­nungs­gemäß. Die Ele­men­te sei­en nicht be­fes­tigt wor­den.

67
Am 11.03.2003 ha­be der Kläger al­lein das Fahr­zeug be­la­den. 68

Die Be­klag­te be­haup­te nicht, dass den Kläger ein Ver­schul­den trifft. Aber der Kläger könne nicht ver­lan­gen, dass sie ihm be­schei­ni­ge, nicht Schuld ge­we­sen zu sein.

69

Die Be­klag­te hat die Auf­fas­sung ver­tre­ten, nicht zu ei­ner Be­ur­tei­lung des Ver­hal­tens ver­pflich­tet zu sein. Der Kläger ha­be sich eben nicht stets ein­wand­frei ver­hal­ten. Die Ehe­frau des be­klag­ten Geschäftsführers ha­be dem Kläger nach dem Un­fall vom 11.03.2003 ei­ne Fah­rer­an­wei­sung vor­ge­legt. Er ha­be im rup­pi­gen Ton und abfällig da­zu erklärt "Du glaubst doch wohl nicht, dass ich das un­ter­schrei­be".

70

Die Be­klag­te hat zu­dem die Auf­fas­sung ver­tre­ten, we­der zur Auf­nah­me ei­ner Schluss­for­mel noch zur Kor­rek­tur des Aus­stel­lungs­da­tums ver­pflich­tet zu sein.

71

Mit Ur­teil vom 15.12.2005 hat das Ar­beits­ge­richt der Kla­ge über­wie­gend statt­ge­ge­ben und sie teil­wei­se ab­ge­wie­sen. Es hat die Be­klag­te ins­be­son­de­re zu der be­an­trag­ten Be­rich­ti­gung der Leis­tungs­be­ur­tei­lung und der be­an­trag­ten Vor­nah­me der Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung so­wie der Be­schei­ni­gung ver­ur­teilt, dass dem Kläger kei­ne Ver­ant­wort­lich­keit an die be­zeich­ne­ten Unfälle zu­zu­rech­nen ist. Zur Be­gründung hat es aus­geführt, dass die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für die Erfüllung ei­nes An­spruchs auf ein qua­li­fi­zier­tes Zeug­nis der Ar­beit­ge­ber zu tra­gen ha­be. Das ergäbe sich grundsätz­lich aus der Sachnähe. Vor­lie­gend sei ergänzend zwi­schen den Par­tei­en durch den ge­richt­li­chen Ver­gleich vom 17.05.2004 ein Ver­zicht der Be­klag­ten ge­re­gelt wor­den, et­wai­ge ver­hal­tens­be­ding­te Gründe der Kündi­gung bei der Er­tei­lung des Zeug­nis­ses zu berück­sich­ti­gen. Des­halb könne die Be­klag­te den von dem Kläger gewünsch­ten Ände­run­gen nicht Schlecht­leis­tun­gen oder Miss­hel­lig­kei­ten ent­ge­gen hal­ten. Die Be­klag­te müsse den durch die Erwähnung der Unfälle im Zeug­nis her­vor­ge­ru­fe­nen Ein­druck ei­ner Mit­schuld des Klägers durch ei­ne ergänzen­de For­mu­lie­rung ausräum­en. Ei­ne gu­te Wünsche für die Zu­kunft um­fas­sen­de Schluss­for­mel sei üblich. De­ren Feh­len würde als ne­ga­ti­ve Be­wer­tung auf­ge­fasst. Die Be­klag­te sei auch ver­pflich­tet, das Aus­stel­lungs­da­tum des Zeug­nis­ses zu be­rich­ti­gen. Denn ein Aus­stel­lungs­da­tum deut­lich nach dem Aus­schei­den würde je­dem Zeug­nis­le­ser zu er­ken­nen ge­ben, dass über das Zeug­nis ein Rechts­streit geführt wur­de.

72

Ge­gen das der Be­klag­ten am 13.01.2006 zu­ge­stell­te Ur­teil, auf des­sen Ent­schei­dungs­gründe im Übri­gen Be­zug ge­nom­men wird, hat die Be­klag­te beim Lan­des­ar­beits­ge­richt am 23.01.2006 die Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se gleich­zei­tig be­gründet.

73

Sie ver­bleibt bei ih­rer Auf­fas­sung, we­der ver­pflich­tet zu sein, das Aus­stel­lungs­da­tum zu ver­bes­sern noch ei­ne Schluss­for­mel ins Zeug­nis auf­zu­neh­men. Sie sei auch nicht ver­pflich­tet, die be­gehr­te Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung vor­zu­neh­men. Denn je­den­falls ha­be der Kläger nicht dar­ge­legt, dass er hier die No­te 1 ver­die­ne.

74

Sie ver­bleibt bei ih­rer Auf­fas­sung, nicht ver­pflich­tet zu sein, dem Kläger zu be­schei­ni­gen, die Unfälle nicht ver­ant­wor­tet zu ha­ben. In­so­weit sei der Kläger dar­le­gungs­be­las­tet. Er müsse sein Nicht­ver­schul­den nach­wei­sen.

75

Sie ver­tei­digt wei­ter­hin die er­teil­te Leis­tungs­be­ur­tei­lung. Die vom Kläger gewünsch­te Leis­tungs­be­ur­tei­lung sei be­reits gram­ma­ti­ka­lisch un­rich­tig und würde sei­tens der Be­klag­ten nicht ver­wen­det. Der gewünsch­ten über­durch­schnitt­li­chen Leis­tungs­be­ur­tei­lung stünden die dar­ge­stell­ten Schlecht­leis­tun­gen ent­ge­gen. Der Kläger ha­be die Fens­terbänke beim Bau­vor­ha­ben W5xxxxx gar nicht aus­ge­mes­sen, son­dern sich auf sein Au­gen­maß ver­las­sen. Auch die nach­bes­sern­de Verfüllung der Zwi­schenräume mit Si­li­kon sei nicht sau­ber er­le­digt wor­den. Die Be­klag­te ha­be sich durch den ge­richt­li­chen Ver­gleich vom 17.05.2004 nicht hin­sicht­lich der Leis­tungs­be­ur­tei­lung ge­bun­den. Sie ha­be sich nicht zu ei­ner Lüge ver­pflich­tet.

76

Die dar­ge­stell­ten Schlecht­leis­tun­gen des Klägers stünden auch der Be­schei­ni­gung der Zu­verlässig­keit ent­ge­gen.

77

Der Kläger ha­be auch nicht selbständig ge­ar­bei­tet. Das ergäbe sich schon dar­aus, dass er im­mer auf Ver­ant­wort­lich­keit an­de­rer Mit­ar­bei­ter hin­wei­se.

78
Sie be­an­tragt, 79

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Bo­cholt vom 15.12.2005 — 3 Ca 2954/04 — ab­zuändern und die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

80
Der Kläger be­an­tragt, 81

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

82

Er ver­tei­digt das erst­in­stanz­li­che Ur­teil. Die Be­klag­te müsse die Selbständig­keit der Ar­beits­leis­tung be­schei­ni­gen. Sie wei­se schließlich im­mer auf die Ver­ant­wort­lich­keit des Klägers für die Ord­nungs­gemäßheit der Ar­beit hin.

83

Hin­sicht­lich der Leis­tungs­be­ur­tei­lung und der Be­schei­ni­gung der Zu­verlässig­keit sei die Be­weis­last­ver­tei­lung durch den ge­richt­li­chen Ver­gleich vom 17.05.2004 verändert wor­den. Die Be­klag­te ha­be durch den Ver­gleich auf die Re­le­vanz der ver­hal­tens­be­ding­ten Kündi­gungs­gründe ver­zich­tet. Das wa­ren ge­ra­de die Unfälle. Die Be­klag­te tra­ge die Dar­le­gungs­last für ne­ga­ti­ve Be­wer­tun­gen aus der Ver­pflich­tung zur wohl­wol­len­den Zeug­nis­er­tei­lung.

84

Der Ein­druck ei­ner Ver­ant­wor­tung des Klägers für die im Zeug­nis be­nann­ten Unfälle ergäbe sich, 85 da an an­de­rer Stel­le im Zeug­nis auf die al­lei­ni­ge Ver­ant­wor­tung des Klägers für die Be­la­dung hin­ge­wie­sen wird. Die­sen Ein­druck müss­te die Be­klag­te durch die be­gehr­te Ergänzung kor­ri­gie­ren. Denn dem Kläger sei das Ver­schul­den an den Unfällen nicht nach­ge­wie­sen wor­den.

85

Hin­sicht­lich des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en wird auf den In­halt der ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen Be­zug ge­nom­men.

86
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 87
Die zulässi­ge Be­ru­fung ist teil­wei­se be­gründet. 88
A. 89

Durch­grei­fen­de Be­den­ken ge­gen die Zulässig­keit der Be­ru­fung be­ste­hen nicht. Die Be­ru­fung ist statt­haft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b ArbGG. Die Be­ru­fung ist auch form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, 6 ArbGG, §§ 517 ff ZPO.

90
B. 91

Die Be­ru­fung der Be­klag­ten ist be­gründet, so­weit sie sich ge­gen die Ver­ur­tei­lung zur Be­rich­ti­gung der er­teil­ten Leis­tungs­be­ur­tei­lung, zur Be­schei­ni­gung der Zu­verlässig­keit und zur Auf­nah­me ei­ner Schluss­for­mel im Zeug­nis wen­det. Sie ist un­be­gründet, so­weit sie sich ge­gen die Ver­ur­tei­lung zu Ergänzun­gen des er­teil­ten Zeug­nis­ses hin­sicht­lich der Vor­nah­me ei­ner Führungs­be­ur­tei­lung, ei­ner Erklärung über die Nicht­ver­ant­wort­lich­keit für die Unfälle und die Be­schei­ni­gung der Selbständig­keit der Ar­beits­leis­tung so­wie zu ei­ner Be­rich­ti­gung des Aus­stel­lungs­da­tums wen­det. Der An­spruch des Klägers auf die Er­tei­lung ei­nes in­so­weit geänder­ten Zeug­nis­ses folgt aus § 109 Ge­wO.

92
I. 93

Nach § 109 Ge­wO kann der Ar­beit­neh­mer bei der Be­en­di­gung ei­nes dau­ern­den Ar­beits­verhält­nis­ses von dem Ar­beit­ge­ber ein schrift­li­ches Zeug­nis über das Ar­beits­verhält­nis und des­sen Dau­er for­dern. Das Zeug­nis ist auf Ver­lan­gen auf die Leis­tung und das Ver­hal­ten im Ar­beits­verhält­nis zu er­stre­cken.

94

1. Der Kläger macht nach dem Wort­laut sei­nes An­tra­ges ei­nen An­spruch auf Be­rich­ti­gung des 95 ihm un­ter dem 01.06.2004 er­teil­ten Zeug­nis­ses gel­tend. Ein sol­cher "Be­rich­ti­gungs­an­spruch" er­gibt sich in­des aus § 109 Ge­wO nicht.

95

Al­ler­dings steht die Ver­fol­gung ei­ner Zeug­nis­be­rich­ti­gung der Gel­tend­ma­chung des Erfüllungs­an­spruchs gleich, der da­hin geht, ei­nen nach Form und In­halt den ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten ent­spre­chen­des Zeug­nis zu er­hal­ten (BAG 17. Fe­bru­ar 1988, EzA § 630 BGB Nr. 12). Der Ar­beit­ge­ber hat bei der Ab­fas­sung des Zeug­nis­ses ei­nen Be­ur­tei­lungs­spiel­raum, ähn­lich wie bei der Leis­tungs­be­stim­mung nach § 315 BGB. Erst wenn das Zeug­nis for­mu­liert ist und der Ar­beit­neh­mer von sei­nem In­halt Kennt­nis er­langt hat, kann er be­ur­tei­len, ob der Ar­beit­ge­ber sei­nen Be­ur­tei­lungs­spiel­raum rich­tig aus­gefüllt hat. Ist das nicht der Fall, hat er wei­ter­hin ei­nen Erfüllungs­an­spruch auf Er­tei­lung ei­nes ord­nungs­gemäßen Zeug­nis­ses (BAG 23. Ju­ni 1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; 23. Fe­bru­ar 1983, EZA § 70 BAT Nr.15; 10. Mai 2005, EzA § 109 Ge­wO Nr. 3).

96

2. Der ge­setz­lich ge­schul­de­te In­halt des Zeug­nis­ses be­stimmt sich nach den mit ihm ver­folg­ten Zwe­cken (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 Ge­wO Nr. 3). Dies sind die Grundsätze des Wohl­wol­lens, der Wahr­heit und der Klar­heit:

97

a. Das Zeug­nis muss wohl­wol­lend sein, um dem Ar­beit­neh­mer den fer­ne­ren Le­bens- und Ar­beits­weg nicht zu er­schwe­ren. Denn ein Zweck des Zeug­nis­ses be­steht dar­in, dem Ar­beit­neh­mer ei­ne Un­ter­la­ge für künf­ti­ge Be­wer­bun­gen an die Hand zu ge­ben; sei­ne Be­lan­ge sind da­mit gefähr­det, wenn er im Zeug­nis un­ter­be­wer­tet wird (BAG 8. Fe­bru­ar 1972, EzA § 630 BGB Nr. 3). Des­halb ist Grund­la­ge des Zeug­nis­ses das Ver­hal­ten, das für den Ar­beit­neh­mer kenn­zeich­nend ist. Ein­ma­li­ge Vorfälle oder Umstände, die für den Ar­beit­neh­mer, sei­ne Führung oder Leis­tung nicht cha­rak­te­ris­tisch sind, gehören nicht in das Zeug­nis. Dem Ar­beit­neh­mer kann mit­hin auch bei klei­ne­ren Auffällig­kei­ten oder ei­nem ein­ma­li­gen

98

Fehl­ver­hal­ten zu be­schei­ni­gen sein, dass sein Ver­hal­ten ein­wand­frei ge­we­sen ist (BAG 23. Ju­ni 1960, AP Nr. 1 zu § 73 HGB; 21. Ju­ni 2005, EzA § 109 Ge­wO Nr. 4).

99

b. Das Zeug­nis muss in­halt­lich wahr sein. Denn es dient auch ei­nem an der Ein­stel­lung in­ter­es­sier­ten Drit­ten; des­sen Be­lan­ge sind gefähr­det, wenn der Ar­beit­neh­mer über­be­wer­tet wird (BAG 5. Au­gust 1976, EzA § 630 BGB Nr. 8). Der Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit er­streckt sich auf al­le we­sent­li­chen Tat­sa­chen, die für die Ge­samt­be­ur­tei­lung des Ar­beit­neh­mers von Be­deu­tung sind und an de­ren Kennt­nis ein künf­ti­ger Ar­beit­ge­ber ein be­rech­tig­tes und verständi­ges In­ter­es­se ha­ben kann. Die Tätig­kei­ten des Ar­beit­neh­mers sind in ei­nem Zeug­nis so vollständig und ge­nau zu be­schrei­ben, dass sich ein künf­ti­ger Ar­beit­ge­ber ein kla­res Bild ma­che, kann. Ins­be­son­de­re muss das Zeug­nis ein ob­jek­ti­ves Bild über den Ver­lauf des Ar­beits­verhält­nis­ses ver­mit­teln. Da­bei darf Un­we­sent­li­ches ver­schwie­gen wer­den (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 Ge­wO Nr. 3).

100

c. Das Zeug­nis kann nur im Rah­men der Wahr­heit verständig wohl­wol­lend sein (BAG 9. Sep­tem­ber 1992, EzA § 630 BGB Nr. 15). Das zwi­schen dem Wahr­heits­grund­satz und dem Grund­satz des Wohl­wol­lens be­ste­hen­de Span­nungs­verhält­nis ist al­so zu­guns­ten des Wahr­heits­grund­sat­zes auf­zulösen. Der Grund­satz der Zeug­nis­wahr­heit wird ergänzt durch das Ver­bot, das Fort­kom­men des Ar­beit­ge­bers un­ge­recht­fer­tigt zu er­schwe­ren (BAG 10. Mai 2005, EzA § 109 Ge­wO Nr. 3).

101

d. Es be­steht das Ge­bot der Zeug­nis­klar­heit. Das Zeug­nis muss so klar und verständ­lich for­mu­liert sein, dass es aus sich her­aus ver­steh­bar ist (BAG 14. Ok­to­ber 2003, EzA § 103 GewC Nr. 1). Denn es be­zweckt die zu­verlässi­ge In­for­ma­ti­on des Ar­beit­neh­mers und Drit­ter. Der Ar­beit­ge­ber muss sich ei­ner Zeug­nis­spra­che be­die­nen, die sich in der Pra­xis all­ge­mein her­aus­ge­bil­det hat. Eben­so hat er bei der Be­ur­tei­lung des Ar­beit­neh­mern ei­nen nach der Ver­kehrs­sit­te übli­chen Maßstab an­zu­le­gen. Da­bei ist hin­zu­neh­men, dass in der Zeug­nis­spra­che ständig wie­der­keh­ren­de Sätze exis­tie­ren, die wohl­wol­len­der klin­gen als sie ge­meint sind (BAG 12. Au­gust 1976, EzA § 630 BGB Nr. 7). In die­sem Rah­men ist der Ar­beit­ge­ber frei in der Wahl sei­ner For­mu­lie­run­gen. We­der Wort­wahl noch Aus­las­sun­gen dürfen da­zu führen, dass bei Drit­ten, den Le­sern des Zeug­nis­ses der Wahr­heit nicht ent­spre­chen­de Vor­stel­lun­gen ent­ste­hen können. Es kommt nicht dar­auf an, wel­che Vor­stel­lun­gen der Zeug­nis­ver­fas­ser mit sei­ner Wort­wahl ver­bin­det, son­dern auf die Sicht des Zeug­nis­le­sers (BAG 20. Fe­bru­ar 2001, EzA § 630 BGB Nr. 23; BAG 21. Ju­ni 2005, EzA § 109 Ge­wO Nr. 4).

102

3. Nach den all­ge­mei­nen Re­geln der Dar­le­gungs­last­ver­tei­lung hat je­de Par­tei die ihr güns­ti­gen Tat­sa­chen vor­zu­tra­gen. Der dem Ar­beit­ge­ber ob­lie­gen­den Erfüllungs­ein­re­de genügt die­ser, wenn er dar­legt, dass er ein den ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen ent­spre­chen­des Zeug­nis er­teilt hat, die­ses al­so for­mell ord­nungs­gemäß ist und den all­ge­mei­nen er­for­der­li­chen In­halt hat, al­so An­ga­ben zur Art und Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses und zur Führung und Leis­tung des Ar­beit­neh­mers enthält. Ist der Ar­beit­neh­mer mit dem er­teil­ten Zeug­nis nicht ein­ver­stan­den, kann er von dem Ar­beit­ge­ber des­sen Be­rich­ti­gung ver­lan­gen. Da­mit macht er wei­ter­hin die Erfüllung gel­tend. Denn der Zeug­nis­an­spruch rich­tet sich auf die Er­tei­lung ei­nes wah­ren Zeug­nis­ses. Er­strebt der Ar­beit­neh­mer in ei­nem Be­rich­ti­gungs­pro­zess mehr als ei­ne durch­schnitt­li­che Be­ur­tei­lung, greift die all­ge­mei­ne Re­gel ein, dass der­je­ni­ge, der ei­nen An­spruch auf ei­ne kon­kre­te Zeug­nis­for­mu­lie­rung gel­tend macht, hierfür auch die er­for­der­li­chen Tat­sa­chen vor­zu­tra­gen hat (BAG 14. Ok­to­ber 2003, EzA § 103 Ge­wO Nr. 1; LAG Hamm 2. März 2005 — 3 Sa 1884/04).

103
II. 104

Un­ter Berück­sich­ti­gung die­ser Ge­sichts­punk­te kann der Kläger von der Be­klag­ten nicht die gewünsch­te Kor­rek­tur der Leis­tungs­be­ur­tei­lung, kei­ne Be­schei­ni­gung der Zu­verlässig­keit und nicht die gewünsch­te Schluss­for­mel ver­lan­gen; dem­ge­genüber be­steht ein An­spruch des Klägers auf ei­ne Ergänzung des Zeug­nis durch die Be­schei­ni­gung der Selbständig­keit und der Nicht­ver­ant­wort­lich­keit für die be­nann­ten Unfälle und die Er­tei­lung der gewünsch­ten Führungs­be­ur­tei­lung so­wie ei­ne Kor­rek­tur des Aus­stel­lungs­da­tums.

105

1. Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf die Be­schei­ni­gung, die Ar­beit zur "volls­ten Zu­frie­den­heit" der Be­klag­ten er­le­digt zu ha­ben.

106

Die sei­tens des Klägers be­gehr­te Be­ur­tei­lung ist ein Su­per­la­tiv oh­ne Zeit­fak­tor (Sch­less­mann, Das Ar­beits­zeug­nis, 17. Aufl., S. 150). Das ist über­durch­schnitt­lich. Da­her hat der Kläger die Dar­le­gungs­last zur Be­gründung die­ser Be­ur­tei­lung.

107

Die Dar­le­gungs­last wur­de vor­lie­gend ent­ge­gen der Rechts­auf­fas­sung des Klägers durch den ge­richt­li­chen Ver­gleich vom 17.05.2004 nicht verändert. Dies er­gibt die Aus­le­gung des ge­richt­li­chen Ver­gleichs.

108

Die Aus­le­gung ei­nes ge­richt­li­chen Ver­gleichs mit sei­ner Dop­pel­na­tur als Pro­zess­rechts­hand­lung ei­ner­seits und als ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung zwi­schen den Par­tei­en an­de­rer­seits hat nach den Grundsätzen der Aus­le­gung von Verträgen zu er­fol­gen. Nach §§ 133, 157 BGB er­folgt die Aus­le­gung ei­ner Wil­lens­erklärung un­ter Berück­sich­ti­gung de­ren Wort­lauts un­ter sämt­li­cher sons­ti­ger für die Verständ­nismöglich­keit maßgeb­li­chen und er­kenn­ba­ren Umstände. Emp­fangs­bedürf­ti­ge Wil­lens­erklärun­gen sind so aus­zu­le­gen, wie der Erklärungs­empfänger sie nach Treu und Glau­ben und mit Rück­sicht auf die Ver­kehrs­sit­te ver­ste­hen muss­te. Auf sei­nen Ho­ri­zont und sei­ne Verständ­nismöglich­keit ist auch dann ab­zu­stel­len, wenn der Erklären­de sei­ne Erklärung selbst an­ders ver­stan­den hat. Ab­zu­stel­len ist auf den ob­jek­tiv er­mit­tel­ten Erklärungs­wert (BAG 25. Sep­tem­ber 2002 — 10 AZR 7/02; 17. Ju­ni 1003 — 3 AZR 462/02; Pa­landt/Hein­richs, BGB, 61. Aufl., § 133 Rd­nr. 9).

109

Die An­wen­dung die­ser Aus­le­gungs­grundsätze führt zu dem Er­geb­nis, dass die Par­tei­en sich in dem ge­richt­li­chen Ver­gleich vom 17.05.2004 nicht auf Vor­ga­ben für die Leis­tungs­be­ur­tei­lung im Zeug­nis verständigt ha­ben. Den Ver­gleichs­re­ge­lun­gen kann kein übe­rein­stim­men­der Wil­le der Par­tei­en über den In­halt der Leis­tungs­be­ur­tei­lung im Zeug­nis ent­nom­men wer­den. Der ge­richt­li­che Ver­gleich enthält kei­ne aus­drück­li­che Re­ge­lung, die sich un­mit­tel­bar auf die Leis­tungs­be­ur­tei­lung in ei­nem Zeug­nis be­zieht. Die Her­vor­he­bung des Kündi­gungs­hin­ter­grun­des in Zif­fer 1 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs und die Be­to­nung der Aus­gleichs­klau­sel in Zif­fer 4 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs re­geln un­mit­tel­bar kei­ne Vor­ga­ben der Leis­tungs­be­ur­tei­lung im Zeug­nis. Auch die Ver­pflich­tung, dem Kläger ein "wohl­wol­len­des" Zeug­nis zu er­tei­len, ist kei­ne kon­kre­te Re­ge­lung ei­ner kon­kre­ten Leis­tungs­be­ur­tei­lung. Viel­mehr ha­ben die Par­tei­en im Ver­gleich et­was fest­ge­hal­ten, was der all­ge­mei­nen Rechts­la­ge ent­sprach.

110

Wenn die Par­tei­en ei­ne wei­ter­ge­hen­de Ei­ni­gung auch über den Zeug­nis­in­halt er­zielt hätten, hätte es na­he ge­le­gen, dies auch zu do­ku­men­tie­ren und kon­kret fest­zu­hal­ten. Das Feh­len ei­ner sol­chen Re­ge­lung deu­tet al­so ent­schei­dend dar­auf hin, dass die Par­tei­en dies­bezüglich ge­ra­de kei­ne Ei­ni­gung er­zielt hat­ten.

111

Ne­ben dem Wort­laut des Ver­gleichs sind auch kei­ne an­de­ren Umstände er­sicht­lich, die die sei­tens des Klägers vor­ge­nom­me­ne Aus­le­gung des ge­richt­li­chen Ver­gleichs stützen könn­ten.

112

Der Kläger hat es versäumt, die von ihm be­gehr­te Be­ur­tei­lung "zur volls­ten Zu­frie­den­heit" zu be­gründen. Ein die­se über­durch­schnitt­li­che Leis­tungs­be­ur­tei­lung recht­fer­ti­gen­der Sach­vor­trag fehlt. Die Ein­las­sun­gen im Rah­men der zwi­schen den Par­tei­en geführ­ten Aus­ein­an­der­set­zung über et­wai­ge Schlecht­leis­tun­gen (Bau­vor­ha­ben W5)0000( und die Unfälle) be­fas­sen sich nicht mit der Fra­ge, was der Kläger be­son­ders gut ge­macht son­dern ob er et­was be­son­ders schlecht ge­macht hat. Der Kläger greift mit sei­nem Vor­trag zwar die un­ter­durch­schnitt­li­che Be­ur­tei­lung im er­teil­ten Zeug­nis an, versäumt aber die be­gehr­te über­durch­schnitt­li­che Be­ur­tei­lung zu be­gründen.

113

Vor­lie­gend braucht nicht ent­schie­den zu wer­den, ob die sei­tens der Be­klag­ten im er­teil­ten Zeug­nis ver­wand­te un­ter­durch­schnitt­li­che Leis­tungs­be­ur­tei­lung ge­recht­fer­tigt ist. Denn die Rich­tig­keit der im Zeug­nis vom 01.06.2004 er­teil­ten Be­ur­tei­lung ist nicht Ge­gen­stand des Be­ru­fungs­ver­fah­rens. Das Ge­richt hat nur über den vom Kläger ver­folg­ten An­trag auf ei­ne über­durch­schnitt­li­che Leis­tungs­be­ur­tei­lung zu ent­schei­den (§ 528 ZPO). Der Kläger hat kei­ne Hilfs­anträge anhängig ge­macht, die ei­ne wei­ter­ge­hen­de Ent­schei­dung er­for­dert hätten.

114

2. Die Be­klag­te ist nicht ver­pflich­tet, dem Kläger ei­ne Zu­verlässig­keit in der Ar­beits­er­brin­gung zu be­schei­ni­gen. Die "Zu­verlässig­keit" ist ein po­si­ti­ves Leis­tungs­be­ur­tei­lungs­merk­mal für das der Kläger dar­le­gungs­be­las­tet ist. Die be­son­de­re Erwähnung der Zu­verlässig­keit ne­ben der all­ge­mei­nen Leis­tungs­be­ur­tei­lung be­darf ei­ner be­son­de­ren Be­gründung. Denn es han­delt sich bei der Ei­gen­schaft der Zu­verlässig­keit nicht um ein be­rufs­spe­zi­fi­sches Merk­mal ei­nes Ko­lon­nenführers, des­sen Erwähnung er­war­tet wird und des­sen Feh­len be­deu­tet, dass der Be­ur­teil­te für die­sen Be­ruf kaum qua­li­fi­ziert ist (Sch­less­mann, Das Ar­beits­zeug­nis, 17. Aufl., S. 147). Die Zu­verlässig­keit um­fasst viel­mehr As­pek­te der Sorg­falt und der Verläss­lich­keit, wie sie bei­spiels­wei­se bei ei­nem Buch­hal­ter cha­rak­te­ris­ti­scher­wei­se zu er­war­ten sind.

115

Der Kläger hat nicht be­gründet, war­um die Be­klag­te ihm ge­son­dert die Zu­verlässig­keit be­schei­ni­gen soll. Die Aus­ein­an­der­set­zung über die Be­rech­ti­gung der An­nah­me von Schlecht­leis­tun­gen er­setzt den in­so­weit er­for­der­li­chen Be­gründungs­vor­trag nicht. Denn sie berührt den As­pekt der en­ge­ren Leis­tungs­be­ur­tei­lung aber nicht den der Be­schei­ni­gung ei­ner ge­son­der­ten "Zu­verlässig­keit".

116

3. Der Kläger hat kei­nen An­spruch auf ei­ne Schluss­for­mel im Ar­beits­zeug­nis, in der ihm al­les Gu­te für die Zu­kunft gewünscht wird.

117

Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts be­steht re­gelmäßig ein An­spruch auf ei­ne be­stimm­te Schluss­for­mel nicht (BAG 20. Fe­bru­ar 2001, EzA § 630 BGB Nr. 23). Schlusssätze sind kein Be­stand­teil ei­ner ge­schul­de­ten Führungs- und Leis­tungs­be­ur­tei­lung. Hier­an hat sich auch durch § 109 Abs. 1 Satz 3 Ge­wO nichts geändert, wenn dort ge­re­gelt ist, dass sich ein Zeug­nis auf Ver­lan­gen des Ar­beit­neh­mers auf Leis­tung und Ver­hal­ten im Ar­beits­verhält­nis zu er­stre­cken hat. Ein Schluss­satz ist auch kein Be­stand­teil ei­ner ge­schul­de­ten Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung (LAG Hamm 29. Sep­tem­ber 2004 — 3 Sa 955/04).

118

Zwar darf ein Zeug­nis nicht fal­sches ent­hal­ten, wo­bei ein Zeug­nis auch dann falsch ist, wenn es Merk­ma­le enthält, die den Zweck ha­ben, den Ar­beit­neh­mer in ei­ner aus dem Wort­laut des Zeug­nis­ses nicht er­sicht­li­chen Wei­se zu kenn­zeich­nen und aus de­nen ent­nom­men wer­den muss, der Ar­beit­ge­ber dis­tan­zie­re sich vom buchstäbli­chen Wort­laut sei­ner Erklärun­gen. Das Feh­len ei­nes Schluss­sat­zes macht aber das Zeug­nis we­der un­vollständig, noch stellt es ein un­zulässi­ges Ge­heim­zei­chen dar. Ein Zeug­nis oh­ne je­de Schluss­for­mu­lie­rung wird nicht in un­zulässi­ger Wei­se ent­wer­tet. Der Ar­beit­ge­ber ist in der For­mu­lie­rung des Zeug­nis­ses grundsätz­lich frei. Da­zu gehört auch die Ent­schei­dung, ob er ein Zeug­nis mit Schlusssätzen ab­sch­ließen will oder nicht.

119

4. Der Kläger hat ei­nen An­spruch auf Be­schei­ni­gung der Selbständig­keit bei der Ar­beits­leis­tung. Denn die Selbständig­keit ist ein be­rufs­spe­zi­fi­sches Merk­mal der Tätig­keit ei­nes Ko­lon­nenführers.

120

Be­rufs­spe­zi­fisch sind die Merk­ma­le, die für die ein­zel­ne Be­rufs­grup­pe cha­rak­te­ris­tisch und be­rufs­ty­pisch sind und da­her auch er­war­tet wer­den; de­ren Feh­len aber be­deu­tet, dass der Be­ur­teil­te für die­sen Be­ruf kaum qua­li­fi­ziert ist (Sch­less­mann, Das Ar­beits­zeug­nis, 17. Aufl., S. 147).

121

Als Ko­lon­nenführer be­stimmt der Kläger die Ar­beits­or­ga­ni­sa­ti­on auf der je­wei­li­gen Mon­ta­ge­bau­stel­le und auch die Art und Wei­se an­de­rer Tätig­kei­ten wie der Be­la­dung des Fahr­zeugs. Es ist be­rufs­spe­zi­fisch für ei­nen Ko­lon­nenführer, ei­nen ei­ge­nen nicht un­we­sent­li­chen Be­ur­tei­lungs­spiel­raum hin­sicht­lich der Art und Wei­se der ei­ge­nen Leis­tungs­er­brin­gung oder auch der Leis­tungs­er­brin­gung Drit­ter aus­zufüllen.

122

Die Be­klag­te versäumt, das Feh­len die­ses be­rufs­spe­zi­fi­schen Merk­mals sub­stan­ti­iert zu be­gründen. Da das Feh­len ei­nes be­rufs­spe­zi­fi­schen Merk­mals für den Be­ur­teil­ten nach­tei­lig ist, ob­lag der Be­klag­ten in­so­weit die Dar­le­gungs­last.

123

Der sei­tens der Be­klag­ten vor­ge­tra­ge­ne Hin­weis, dass der Kläger im­mer auf die Ver­ant­wort­lich­keit an­de­rer Mit­ar­bei­ter hin­ge­wie­sen ha­be, er­setzt die feh­len­de Be­gründung nicht.

124

5. Die Be­klag­te ist ver­pflich­tet, dem Kläger zu be­schei­ni­gen, dass die­ser kei­ne Ver­ant­wor­tung für die Unfälle des Trans­port­fahr­zeugs am 30.08.2002 und 11.03.2003 trägt.

125

Denn die bloße Be­nen­nung der Be­tei­li­gung des Klägers an den zwei Unfällen er­weckt beim ob­jek­ti­ven Zeug­nis­le­ser Auf­merk­sam­keit und den Ein­druck ei­ner Ver­ant­wort­lich­keit des Klägers, wie das Ar­beits­ge­richt zu Recht aus­geführt hat. Da­bei han­delt es sich um die An­deu­tung von Pflicht­ver­let­zun­gen, die die Be­klag­te für so er­heb­lich ge­hal­ten hat, dass sie sie ne­ben der Leis­tungs­be­ur­tei­lung be­son­ders erwähn­te. Die­se Erwähnung kann ge­eig­net sein, das be­ruf­li­che Fort­kom­men des Klägers zu be­hin­dern, da­her ob­liegt der Be­klag­ten die Dar­le­gungs- und die Be­weis­last für die Rich­tig­keit der an­ge­deu­te­ten Ver­ant­wor­tung und Pflicht­ver­let­zung.

126
Die­ser Dar­le­gungs­last ist sie sub­stan­ti­iert nicht nach­ge­kom­men. 127

Der Hin­weis auf die un­an­ge­pass­te Fahr­ge­schwin­dig­keit am 30.08.2002 und 11.03.2003 ist un­sub­stan­ti­iert. Das Be­weis­an­ge­bot er­setzt den not­wen­di­gen Sach­vor­trag nicht. Die Be­klag­te hätte es an­ge­sichts des Be­strei­tens durch den Kläger ob­le­gen, im Ein­zel­nen dar­zu­le­gen, wie schnell der Kläger ge­fah­ren ist und wie schnell er aus wel­chen Gründen hätte fah­ren dürfen.

128

Der Hin­weis auf die Ver­ant­wort­lich­keit des Klägers für die Be­la­dun­gen genügt in die­ser Pau­scha­lität eben­falls nicht. An­ge­sichts der Ein­las­sun­gen des Klägers, dass er die Be­fes­ti­gung am 30.08.2003 nicht vor­ge­nom­men hat und ei­ne Si­che­rung durch Span­plat­ten man­gels Ausrüstung des Hängers nicht möglich war, hätte die Be­klag­te kon­kret be­schrei­ben müssen, was ge­sche­hen ist und was hätte ge­sche­hen müssen. Das hat sie versäumt. Das Be­weis­an­ge­bot er­setzt den not­wen­di­gen Sach­vor­trag wie­der­um nicht.

129

6. Die Be­klag­te ist ver­pflich­tet, dem Kläger zu be­schei­ni­gen, dass er sich stets ein­wand­frei ge­genüber Vor­ge­setz­ten und Mit­ar­bei­tern ver­hal­ten hat­te.

130

Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 Ge­wO kann der Ar­beit­neh­mer ver­lan­gen, dass sich die An­ga­ben auch auf das Ver­hal­ten im Ar­beits­verhält­nis er­stre­cken.

131

Die sei­tens des Klägers be­gehr­te Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung ist ei­ne durch­schnitt­li­che (Sch­less­mann, Das Ar­beits­zeug­nis, 17. Aufl., S. 158). Der Wunsch nach Er­tei­lung ei­ner sol­chen durch­schnitt­li­chen Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung muss sei­tens des Ar­beit­neh­mers nicht wei­ter be­gründet wer­den. Viel­mehr wäre es Sa­che des Ar­beit­ge­bers, das Feh­len ei­ner Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung oder ei­ne un­ter­durch­schnitt­li­che Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung durch Sach­vor­trag zu be­gründen. Dem ist die Be­klag­te nicht sub­stan­ti­iert nach­ge­kom­men.

132

Die sei­tens der Be­klag­ten be­schrie­be­ne Gesprächs­si­tua­ti­on zwi­schen dem Kläger und der Ehe­frau des be­klag­ten Geschäftsführers recht­fer­tigt we­der das Weg­las­sen ei­ner Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung noch steht sie der Er­tei­lung ei­ner durch­schnitt­li­chen Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung ent­ge­gen. Denn ein­ma­li­ge und ins­be­son­de­re klei­ne­re Auffällig­kei­ten prägen das Ar­beits­verhält­nis nicht und sind nach dem Grund­satz des Wohl­wol­lens wie aus­geführt zu ver­nachlässi­gen. Die sei­tens der Be­klag­ten be­schrie­be­ne Miss­hel­lig­keit zwi­schen dem Kläger und der Ehe­frau des Geschäftsführers der Be­klag­ten ist ein­ma­lig ge­blie­ben und nach ih­rer Art nicht von sol­chem Ge­wicht, als dass sie zum Nach­teil des Klägers die Ver­hal­tens­be­ur­tei­lung prägen könn­te.

133

7. Der Kläger hat ei­nen An­spruch dar­auf, dass das Aus­stel­lungs­da­tum auf den 30.04.2003 be­rich­tigt wird. Grundsätz­lich un­ter­liegt das Aus­stel­lungs­da­tum der Wahr­heits­pflicht. Wird das be­reits er­teil­te Zeug­nis be­rich­tigt, trägt das geänder­te Zeug­nis das Da­tum des erst­mals er­teil­ten Zeug­nis­ses (BAG 9. Sep­tem­ber 1992, EzA § 630 BGB Nr. 15; Sch­less­mann, Das Ar­beits­zeug­nis, 17. Aufl., S. 114). Wenn al­ler­dings zwi­schen dem Be­en­di­gungs­da­tum und dem Aus­stel­lungs­da­tum ein zu großer Zeit­raum liegt, wird der Ein­druck er­weckt, dass das Zeug­nis erst nach länge­ren Aus­ein­an­der­set­zun­gen mit dem Ar­beit­ge­ber aus­ge­stellt wur­de. Die­ser Ein­druck kann das Zeug­nis ent­wer­ten und ist da­her zu kor­ri­gie­ren (Sch­less­mann, Das Ar­beits­zeug­nis, 17. Aufl., S. 114). So ist es vor­lie­gend. Das Ar­beits­verhält­nis wur­de zum 30.04.2003 be­en­det, das ers­te Zeug­nis aber erst un­ter dem 01.06.2004 — al­so drei­zehn Mo­na­te später — er­teilt. Ein Grund dafür ist nicht er­sicht­lich. Da­her ist es un­ter dem Be­en­di­gungs­da­tum zu er­tei­len.

134
III. 135

Die Kos­ten des Ver­fah­rens wa­ren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu ver­tei­len. Da­bei war zu berück­sich­ti­gen, dass der Kläger mit der Be­rich­ti­gung hin­sicht­lich der Führungs­be­ur­tei­lung, der Dar­stel­lung über die Nicht­ver­ant­wort­lich­keit für die Unfälle, der Dar­stel­lung der Selbständig­keit und der Da­tums­be­rich­ti­gung ob­siegt hat. Dem­ge­genüber hat die Be­klag­te mit der Ver­tei­di­gung der er­teil­ten Leis­tungs­be­ur­tei­lung, der Nicht­be­schei­ni­gung ei­ner Zu­verlässig­keit, dem Weg­las­sen der Tätig­keits­be­schrei­bung im Fens­ter­son­der­bau (erst­in­stanz­lich), der For­mu­lie­rung im Zu­sam­men­hang mit der Tätig­keits­be­schrei­bung (erst­in­stanz­lich) und der Schluss­for­mel ob­siegt. In der Ge­samt­be­trach­tung er­scheint der Kam­mer das wech­sel­sei­ti­ge Ob­sie­gen und Un­ter­lie­gen gleich­wer­tig, so dass die Kos­ten zu tei­len wa­ren.

136
IV. 137

Gründe für die Zu­las­sung der Re­vi­si­on be­stan­den nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

138
Clau­sen Spren­ger  Worbis 
139
/Fou. 140

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zur Übersicht 19 Sa 135/06