- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, ist zu streichen
14.05.2009. Über Zeugnise wird oft gestritten, sogar vor Gericht. Denn da das Arbeitsverhältnis beendet ist, hat der (Ex-)Arbeitnehmer weniger Scheu, auf Konfrontationskurs mit seinem (Ex-)Arbeitgeber zu gehen.
Und Zeugnisse sind vielschichtige Texte, aus den man viel herauslesen kann, und manchmal enthalten sie sogar geheime (und dann besonders gemeine) Botschaften.
In einem aktuellen Streitfall hat das Arbeitsgericht (ArbG) Herford entschieden, dass das in einem Zeugnis enthalten Angebot des Arbeitgebers, für Nachfragen zur Arbeitsqualität des ausgeschiedenen Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen, als eine versteckte Abwertung der Leistungen des Arbeitnehmers zu bewerten ist. Ein solcher Hinweis ist daher ersatzlos zu streichen: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 01.04.2009, 2 Ca 1502/08.
- Ist die im Zeugnis festgehaltene Bereitschaft des Arbeitgebers, für Nachfragen in bezug auf die Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, eine Abwertung der Leistungen des Arbeitnehmers?
- Der Streitfall: Eine fünf Monate lang beschäftigte Büroangestellte wird mit einem Zeugnis entlassen, in dem sich der Arbeitgeber anbietet, Nachfragen zur Arbeitsqualität zu beantworten
- Arbeitsgericht Herford: Erklärt sich der Arbeitgeber im Zeugnis bereit, Nachfragen zur Qualität der erbrachten Arbeitsleistungen zu beantworten, ist dies eine Abwertung der Leistungen des Arbeitnehmers
Ist die im Zeugnis festgehaltene Bereitschaft des Arbeitgebers, für Nachfragen in bezug auf die Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, eine Abwertung der Leistungen des Arbeitnehmers?
In Zeugnissen finden sich immer wieder Formulierungen, deren (abwertende oder positive?) Bedeutung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig sind.
Da ein Arbeitnehmer, der mit dem ihm erteilten Arbeitszeugnis nicht einverstanden ist, vor Gericht ziehen und Abänderung des Zeugnisses verlangen kann, wenn dieses den rechtlichen (Mindest-)Anforderungen nicht entspricht, gibt es mittlerweile zu vielen einzelnen Formulierungen Gerichtsurteile, d.h. die Bewertung häufig vorkommender Aussagen ist oft arbeitsgerichtlich geklärt.
Nicht entschieden wurde bislang über die Frage, was davon zu halten ist, wenn der Arbeitgeber in das Zeugnis die Formulierung aufnimmt, für Nachfragen betreffend die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen.
Mit der Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer die Streichung eines solchen Hinweises aus dem Arbeitszeugnis verlangen kann, hatte sich das Arbeitsgericht (ArbG) Herford mit einem Urteil vom 01.04.2009 (2 Ca 1502/08) zu befassen.
Der Streitfall: Eine fünf Monate lang beschäftigte Büroangestellte wird mit einem Zeugnis entlassen, in dem sich der Arbeitgeber anbietet, Nachfragen zur Arbeitsqualität zu beantworten
Eine von Juli bis Anfang Dezember 2008 beschäftigte kaufmännische Mitarbeiterin erhielt bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, in dem sich folgende Bemerkung fand:
„Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau … hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“
Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeitsgericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verurteilen, das ihr erteilte Zeugnis durch Streichung des obigen Satzes zu ändern.
Der verklagte Arbeitgeber meinte, er habe das Zeugnis korrekt erstellt. In der Gesamtkonzeption des Zeugnisses sei der streitige Hinweis als positives Signal für künftige Arbeitgeber zu verstehen. Immerhin bekunde der alte Arbeitgeber seine Bereitschaft, das von der Klägerin im Zeugnis gezeichnete positive Bild auch telefonisch zu bestätigen.
Arbeitsgericht Herford: Erklärt sich der Arbeitgeber im Zeugnis bereit, Nachfragen zur Qualität der erbrachten Arbeitsleistungen zu beantworten, ist dies eine Abwertung der Leistungen des Arbeitnehmers
Das Arbeitsgericht gab der Klägerin recht und verurteilte den Arbeitgeber, das erteilte Zeugnis so zu ändern, dass die streitige Bemerkung gestrichen wird. Zur Begründung beruf sicht das Gericht auf § 109 Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO).
Nach dieser Vorschrift muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die versteckte Botschaften enthalten, d.h. den Zweck haben, verdeckte bzw. aus dem Wortlaut nicht ersichtliche Aussagen über den Arbeitnehmer zu treffen. In der streitigen Formulierung sah das Gericht eine solche versteckte Abwertung der Leistungen der Arbeitnehmerin.
Selbst wenn es die Beklagte – nach ihrem Bekunden - nur gut mit der Klägerin gemeint haben sollte, wäre die objektive Aussage des streitigen Satzes nach Ansicht des Gerichts dennoch anders zu bewerten. Ein „objektiver und besonnener Leser“ des umstrittenen Zeugnisses könne das Angebot der Beklagten, für Nachfragen bezüglich der Qualität der von der Klägerin geleisteten Arbeit zur Verfügung zu stehen, nur als eine verdeckte Aussage verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entsprechen soll.
Ergänzend verweist das Gericht darauf, dass die strittige Formulierung sehr „ungewöhnlich und überraschend“ ist und daher dem Leser des Zeugnisses eine andere Aussage über die Leistungsqualität der Klägerin nahelegt, als sich aus der äußeren Form und dem Wortlaut des Zeugnisses ergibt.
Dem Urteil ist zuzustimmen. Die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung ist eine klare und sehr weitgehende Abwertung der Leistungen der Arbeitnehmerin. Sie entspricht etwa der Formulierung, der Arbeitnehmer habe sich „nach Kräften bemüht, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen“. Arbeitgeber, die eine solche Bewertung für richtig halten, sollten zu ihr auch stehen, d.h. die Note „mangelhaft“ offen vergeben.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 01.04.2009, 2 Ca 1502/08
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
- Tipps und Tricks: Zeugnis - Checkliste
- Arbeitsrecht aktuell: 16/292 Zeugnis mit fehlerhafter Unterschrift
- Arbeitsrecht aktuell: 14/383 Zeugnisnote "zur vollen Zufriedenheit" bleibt Durchschnitt
- Arbeitsrecht aktuell: 13/164 Zeugnis darf Elternzeit erwähnen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/380 Kein Anspruch auf Zeugnis mit Dankesformel
- Arbeitsrecht aktuell: 12/007 Zeugnis mit Wunschformel
- Arbeitsrecht aktuell: 11/150 Arbeitszeugnis - Übergabe: Beweislast für Übergabe des Zeugnisses
- Arbeitsrecht aktuell: 11/121 Zeugnis: Bedauernsformel, Dankesformel, Wunschformel
- Arbeitsrecht aktuell: 11/054 Arbeitszeugnis: Unterschrift nur vom Aussteller persönlich
Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de