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Arbeitsrecht aktuell: 09/081 Im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, ist zu streichen.




Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 01.04.2009, 2 Ca 1502/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Herford entschieden?

14.05.2009. In Zeugnissen finden sich immer wieder Formulierungen, deren (abwertende oder positive?) Bedeutung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig sind. Da ein Arbeitnehmer, der mit dem ihm erteilten Arbeitszeugnis nicht einverstanden ist, vor Gericht ziehen und Abänderung des Zeugnisses verlangen kann, wenn dieses den rechtlichen (Mindest-)Anforderungen nicht entspricht, gibt es mittlerweile zu vielen einzelnen Formulierungen Gerichtsurteile, d.h. die Bewertung häufig vorkommender Aussagen ist oft arbeitsgerichtlich geklärt.

Nicht entschieden wurde bislang über die Frage, was davon zu halten ist, wenn der Arbeitgeber in das Zeugnis die Formulierung aufnimmt, für Nachfragen betreffend die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen. Mit der Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer die Streichung eines solchen Hinweises aus dem Arbeitszeugnis verlangen kann, hatte sich das Arbeitsgericht (ArbG) Herford mit einem Urteil vom 01.04.2009 (2 Ca 1502/08) zu befassen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Arbeitsgerichts Herford zugrunde?

Eine von Juli bis Anfang Dezember 2008 beschäftigte kaufmännische Mitarbeiterin erhielt bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis, in dem sich folgende Bemerkung fand:

„Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau … hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeit zur Verfügung.“

Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeitsgericht und beantragte, den Arbeitgeber zu verurteilen, das ihr erteilte Zeugnis durch Streichung des obigen Satzes zu ändern.

Der verklagte Arbeitgeber meinte, er habe das Zeugnis korrekt erstellt. In der Gesamtkonzeption des Zeugnisses sei der streitige Hinweis als positives Signal für künftige Arbeitgeber zu verstehen. Immerhin bekunde der alte Arbeitgeber seine Bereitschaft, das von der Klägerin im Zeugnis gezeichnete positive Bild auch telefonisch zu bestätigen.

Wie hat das Arbeitsgericht Herford entschieden?

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin recht und verurteilte den Arbeitgeber, das erteilte Zeugnis so zu ändern, dass die streitige Bemerkung gestrichen wird. Zur Begründung beruf sicht das Gericht auf § 109 Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO).

Nach dieser Vorschrift muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die versteckte Botschaften enthalten, d.h. den Zweck haben, verdeckte bzw. aus dem Wortlaut nicht ersichtliche Aussagen über den Arbeitnehmer zu treffen. In der streitigen Formulierung sah das Gericht eine solche versteckte Abwertung der Leistungen der Arbeitnehmerin.

Selbst wenn es die Beklagte – nach ihrem Bekunden - nur gut mit der Klägerin gemeint haben sollte, wäre die objektive Aussage des streitigen Satzes nach Ansicht des Gerichts dennoch anders zu bewerten. Ein „objektiver und besonnener Leser“ des umstrittenen Zeugnisses könne das Angebot der Beklagten, für Nachfragen bezüglich der Qualität der von der Klägerin geleisteten Arbeit zur Verfügung zu stehen, nur als eine verdeckte Aussage verstehen, dass die im Zeugnis enthaltene Leistungsbeurteilung nicht den wirklichen Leistungen entsprechen soll.

Ergänzend verweist das Gericht darauf, dass die strittige Formulierung sehr „ungewöhnlich und überraschend“ ist und daher dem Leser des Zeugnisses eine andere Aussage über die Leistungsqualität der Klägerin nahelegt, als sich aus der äußeren Form und dem Wortlaut des Zeugnisses ergibt.

Dem Urteil ist zuzustimmen. Die vom Arbeitgeber gewählte Formulierung ist eine klare und sehr weitgehende Abwertung der Leistungen der Arbeitnehmerin. Sie entspricht etwa der Formulierung, der Arbeitnehmer habe sich „nach Kräften bemüht, die mit seinem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen zu erfüllen“. Arbeitgeber, die eine solche Bewertung für richtig halten, sollten zu ihr auch stehen, d.h. die Note „mangelhaft“ offen vergeben.

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Letzte Überarbeitung: 22. September 2011

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Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
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Fristlose Kündigung trotz Freistellung

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Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

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Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

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Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

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Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

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Frankfurt, 31.08.2011
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09