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Arbeitsrecht aktuell: 11/054 Arbeitszeugnis: Unterschrift nur vom Aussteller persönlich
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Wer ein Zeugnis ausstellt, muss es auch unterschreiben
Arbeitsgericht München, Beschluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09
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Leitsätze des Arbeitsgerichts München:
"Im Zeugnisrecht ist eine Vertretung in der Unterschrift nicht zulässig, wenn der Name des Ausstellers in Maschinenschrift unter den Zeugnistext angeführt ist. Wer nach außen als Aussteller eines Zeugnisses auftritt, distanziert sich von dem Inhalt, wenn er es von einem beliebigen Dritten unterschreiben lässt."
17.03.2011. Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung - GewO). Es ist aber mittlerweile zum Standard geworden, nicht nur ein solches einfaches Zeugnis, sondern ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. Hier müssen zusätzlich noch Angaben zur Leistung und zum Verhalten gemacht werden (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Bei der Erteilung des Zeugnisses muss der Arbeitgeber die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit einhalten. Das Gebot der Zeugnisklarheit wird von § 109 Abs. 2 GewO aufgestellt. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine (geheimen) Merkmale oder (unklare) Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Maßgeblich ist dabei nicht, welche Vorstellung der Zeugnis Verfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern wie ein objektiver Leser seiner Worte versteht würde. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung entstehen können (Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07).
Die Frage, wann eine Kennzeichnung oder Formulierung eine solcher verbotener "Geheimcode" ist, erfreut sich im Zeugnisratgebern immer wieder große Beliebtheit. Sie beschäftigt auch hin und wieder die Gerichte. Dabei bleiben einheitliche Ergebnisse aber eher die Ausnahme. Vergleichsweise nachvollziehbar ist es beispielsweise, dass die im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, eine versteckte (negative) Botschaft über eben jene Arbeitsqualität beinhaltet (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/081 Im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, ist zu streichen). Fehlt eine sogenannte "Dankens- und Bedauernsformel" (Dank für die geleistete Arbeit, Bedauern des Ausscheidens, Glückwünsche für den weiteren Lebensweg) soll dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hingegen kein unzulässiges "Geheimzeichen" sein (BAG, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00). Dem scheinen allerdings nicht alle Arbeitsgerichte zu folgen.
Anders sieht das möglicherweise bei der Frage aus, wer das Zeugnis unterschreiben muss. Jedenfalls folgte kürzlich das Arbeitsgericht (ArbG) München im Rahmen einer Zwangsvollstreckung der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass auch die Unterschrift unter dem Zeugnis geheime Zeichen enthalten kann (ArbG München, Beschluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09).
Danach muss das Zeugnis zwar nicht vom Arbeitgeber selbst erteilt werden, sondern er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter beauftragen. Dabei sind dann allerdings das Vertretungsverhältnis und die Funktion regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers erlauben.
Entspricht die Unterschrift nicht dem Aussteller, kann dies ferner ebenso zu Irritationen führen, wie das Schriftbild selbst. So kann der Schriftzug ungeübt, nicht flüssig oder schülerhaft wirken und sich damit gegebenenfalls nicht mit der Position des vermeintlichen Unterzeichners vereinbaren lassen.
Dies hatte der Arbeitgeber nicht beachtet, der das Zeugnis zwar von seinem Geschäftsführer ausstellen, aber anderweitig unterschreiben ließ. Er wurde deshalb zu einem Zwangsgeld von 250 Euro, ersatzweise zu Zwangshaft, verurteilt.
Die Entscheidung rechtskräftig.
Fazit: Wer das Zeugnis erstellt, muss es auch unterschreiben. Tut es der Arbeitgeber nicht selbst, muss der von ihm beauftragte Vertreter das Vertretungsverhältnis und seine Funktion angeben. Die Unterschrift muss "ungekünstelt" wirken (in diesem Sinne auch: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.08.2005, 4 Ta 153/05).
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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