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Arbeitszeugnis: Unterschrift nur vom Aussteller persönlich
17.03.2011. Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten muss (§ 109 Abs. 1 Satz 1 und 2 Gewerbeordnung - GewO).
Es ist aber mittlerweile zum Standard geworden, nicht nur ein solches einfaches Zeugnis, sondern ein qualifiziertes Zeugnis zu verlangen. Hier müssen zusätzlich noch Angaben zur Leistung und zum Verhalten gemacht werden (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO).
Bei der Erteilung des Zeugnisses muss der Arbeitgeber die Gebote der Zeugniswahrheit und der Zeugnisklarheit einhalten. Das Gebot der Zeugnisklarheit wird von § 109 Abs. 2 GewO aufgestellt. Danach muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine (geheimen) Merkmale oder (unklare) Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Maßgeblich ist dabei nicht, welche Vorstellung der Zeugnis Verfasser mit seiner Wortwahl verbindet, sondern wie ein objektiver Leser seiner Worte versteht würde. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellung entstehen können (Bundesarbeitsgericht - BAG, Urteil vom 12.08.2008, 9 AZR 632/07).
Die Frage, wann eine Kennzeichnung oder Formulierung eine verbotener "Geheimcode" ist, wird in Zeugnisratgebern immer wieder heiß diskutiert. Hin und wieder beschäftigt sie auch die Gerichte.
So ist arbeitsgerichtlich entschieden, dass die im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, eine versteckte Negativ-Botschaft über die Arbeitsqualität beinhaltet (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/081 Im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, ist zu streichen).
Fehlt eine sogenannte "Dankens- und Bedauernsformel" (Dank für die geleistete Arbeit, Bedauern des Ausscheidens, Glückwünsche für den weiteren Lebensweg) ist das nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dagegen kein unzulässiges "Geheimzeichen" (BAG, Urteil vom 20.02.2001, 9 AZR 44/00).
Fraglich ist, ob auch die Unterschrift ein verbotenes geheimes Zeichen sein kann. Ja, so vor kurzem das Arbeitsgericht München in einer Zeugnisstreitigkeit (Beschluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09).
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts München muss das Zeugnis zwar nicht vom Arbeitgeber selbst erteilt werden. Dieser kann auch einen dem Unternehmen angehörigen Vertreter beauftragen. Dann aber müssen Vertretungsverhältnis und die Funktion des Vertreters angegeben werden, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden die Wertschätzung des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringt.
Entspricht die Unterschrift nicht dem maschinenschriftlich angegebenen Aussteller, kann das ebenso zu Irritationen führen wie ein seltsames Schriftbild. Wirkt die Unterschrift ungeübt, nicht flüssig oder "schülerhaft", können beim Leser des Zeugnisses Zweifel entstehen, ob der maschinenschriftlich angegebene Aussteller auch selbst unterschrieben hat.
Dies hatte der Arbeitgeber im Fall des Arbeitsgerichts München nicht beachtet. Er hatte den Geschäftsführer zwar als Aussteller des Zeugnisses im Zeugnis ausgewiesen, doch wurde das Zeugnis dann von einer anderen Person unterschrieben. Gegen den Arbeitgeber wurde daher ein Zwangsgeld von 250,00 EUR, ersatzweise zu Zwangshaft, festgesetzt.
Fazit: Wer das Zeugnis erstellt, muss es auch unterschreiben. Tut es der Arbeitgeber nicht selbst, muss der von ihm beauftragte Vertreter das Vertretungsverhältnis und seine Funktion angeben. Die Unterschrift muss "ungekünstelt" wirken (in diesem Sinne auch: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.08.2005, 4 Ta 153/05).
Nähere Informationen finden sie hier:
- Arbeitsgericht München, Beschluss vom 18.08.2010, 21 Ca 12890/09
- Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 03.08.2005, 4 Ta 153/05
- Handbuch Arbeitsrecht: Zeugnis
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- Arbeitsrecht aktuell: 09/081 im Zeugnis erklärte Bereitschaft, für Nachfragen zur Arbeitsqualität zur Verfügung zu stehen, ist zu streichen.
Letzte Überarbeitung: 1. November 2018
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