|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 10/206 Das Arbeitszeugnis
|
 |

|
Schreiben, prüfen, Geheimcodes knacken
von Claudia Wanzke, Verlag C.H. Beck, München 2008, 126 Seiten, 6,80 EUR
|
21.10.2010. Zeugnisse beeinflussen nach wie vor in erheblichem Maße Einstellungsentscheidungen. Ein gutes Zeugnis kann daher ein Türöffner sein, ein schlechtes kann zu einem Dauerproblem für das berufliche Fortkommen werden. Arbeitnehmer sollten daher in der Lage sein, ein ihnen erteiltes Zeugnis rasch einschätzen zu können, um den Arbeitgeber - falls nötig - zu Änderungen bewegen zu können.
Claudia Kilian (geb. Wanzke) hat zu diesem Thema einen Ratgeber verfasst, der bei Beck in der Ratgeberreihe Kompakt erschienen ist.
Claudia Wanzke: Das Arbeitszeugnis. Schreiben, prüfen, Geheimcodes knacken, Verlag C.H. Beck, München 2008, 126 Seiten; 6,80 EUR
Besprechung von: Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht
|
Gleich zu Anfang ihres Ratgebers weist die Verfasserin zurecht auf eine wesentliche Funktion von Zeugnissen hin: Zeugnisse dienen Personalverantwortlichen im Rahmen einer ersten flüchtigen Lektüre dazu, in großer Eile unter vielen Bewerbern einige wenige herauszusuchen, mit denen man ein Vorstellungsgespräch führen möchte.
Arbeitnehmer, die ein ihnen erteiltes Zeugnis bewerten möchten und an die sich der Ratgeber in erster Linie richtet, sollten daher zunächst einmal einen Perspektivenwechsel vollziehen und sich in die Rolle des professionellen „Zeugniskonsumenten“ hineinversetzen.
Um nicht gleich zu Anfang eines Bewerbungsverfahrens aussortiert zu werden, ist ein gutes Zeugnis wichtig, und „gut“ heißt hier erst einmal „formal in Ordnung“. Was hierzu gehört, erfährt der Leser an verschiedenen Stellen des Ratgebers in knapper Form, wobei nichts Wichtiges unterschlagen wird: Angemessene Länge, richtiges Ausstellungsdatum, korrekte Angaben zur Person, freundliche Dankes- und Bedauernsformel am Schluss des Zeugnisses u.a. mehr - dies sind die Eckpunkte, die der professionelle Leser zuerst einmal überprüft.
Da Zeugnisse natürlich auch bei der Auswahl unter denjenigen Bewerbern eine Rolle spielen, die man bereits in die engere Wahl einbezogen hat, kommen Arbeitnehmer nicht umhin, sich mit allen Details ihres Zeugnisses auseinanderzusetzen, angefangen von der Zeugniseinleitung über die Selbstbeschreibung des Arbeitgebers, die Schilderung der Arbeitsaufgaben bis hin zu der eigentlichen Bewertung von Können, Leistung und Motivation des Arbeitnehmers.
Zu allen diesen Fragen informiert die Verfasserin den Leser in knapper und prägnanter Form, d.h. mit vielen Formulierungsbeispielen, Checklisten und am Ende eines Kapitels eingeschobenen Zusammenfassungen. Im Ergebnis wird damit auch ein juristisch nicht vorgebildeter Arbeitnehmer in die Lage versetzt, ein ihm erteiltes Zeugnis in allen einzelnen Punkte kritisch unter die Lupe zu nehmen.
Obwohl der Ratgeber den Schwerpunkt erkennbar das Hauptziel verfolgt, Arbeitnehmer bei der kritischen Überprüfung ihrer Arbeitszeugnisse zu unterstützen, erhält der Leser auch weiterführende Informationen über die rechtlichen Grundsätze des Zeugnisanspruchs (Wahrheitspflicht, Wohlwollenspflicht, Verjährung, Verwirkung usw.) und über die verschiedenen Arten von Zeugnissen (Zwischenzeugnis, Ausbildungszeugnis usw.). Hinweise und praktische Tipps zur Rechtsverfolgung runden die Darstellung ab.
Kritisch ist allenfalls die Aufmunterung zu sehen, sich als Arbeitnehmer bei Zeugnisklagen selbst zu vertreten. Denn trotz der damit verbundenen Kostenersparnis ist ein solchen Vorgehen meist nicht zu empfehlen, gibt es doch kaum ein Thema, das so sehr der Gefahr der Emotionalisierung ausgesetzt ist wie das Thema Zeugnis. Arbeitnehmer, die sich dabei selbst vertreten, können daher leicht über den Tisch gezogen werden.
Und wer sich aus diesem Grund für eine anwaltliche Unterstützung bei einer Zeugnisberichtigungsklage entscheidet, wird bei spezialisierten Kanzleien meist ein Kostenangebot erhalten, das deutlich über den Anwaltsgebühren liegt, die sich auf der Grundlage des üblicherweise festgesetzten Zeugnisstreitwerts (ein Monatsgehalt) errechnen. Denn Zeugnisberichtigungsklagen sind extrem arbeitsaufwendig und werden beiderseits oft mit großem Eifer geführt, so dass eine professionelle anwaltliche Vertretung dementsprechend ihren Preis hat.
Die Rechtsverfolgungskosten bei Zeugnisberichtigungsklagen sind daher in der Regel höher als die von der Autorin genannten Gerichtsgebühren, die bei solchen Streitigkeiten ohnehin kaum von Bedeutung sind, da man sich in der Regel vergleicht.
Aber auch beim Thema Rechtsverfolgung ist dem hier besprochenen Buch in einem wichtigen Punkt zuzustimmen: Besser als eine Zeugnisberichtigungsklage ist allemal eine rasche außergerichtliche Verständigung mit dem Arbeitgeber über die eine oder andere Zeugniskorrektur. Und was man hier als Arbeitnehmer sinnvollerweise verlangen kann, zeigt eine aufmerksame Lektüre von Kilians Ratgeber.
Im Ergebnis enthält der Ratgeber angesichts seines knappen Umfangs und des moderaten Preises (6,80 EUR) erstaunlich viele und präzise Informationen zu allen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der Zeugniserteilung.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
|
|
 |
|