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Arbeitsrecht aktuell: 08/037 Kein Widerspruchsrecht bei Erlöschen des bisherigen Arbeitgebers
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Unzulässiger Widerspruch bei Betriebsübergang
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2008, 8 AZR 157/07
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Rechtsanwältin Eva Hüttl, Hamburg
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
31.03.2008. Wird ein Betrieb veräußert, hätte der bisherige Arbeitnehmer an sich die Möglichkeit, die dort beschäftigten Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen, da er keine Möglichkeit der weiteren sinnvollen Beschäftigung mehr hat. Um dies zu verhindern, bestimmt § 613a Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Betriebserwerber im Falle eines auf Rechtsgeschäft beruhenden Betriebs- oder Betriebsteilübergangs in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.
Die Arbeitsverhältnisse der im übergehenden Betrieb oder Betriebsteil tätigen Arbeitnehmer werden somit zum Zwecke des Arbeitsplatzerhaltes automatisch bzw. kraft Gesetzes auf einen neuen Arbeitgeber übergeleitet. Da andererseits keinem Arbeitnehmer gegen seinen Willen ein Arbeitgeber aufgezwungen werden soll, den er sich nicht ausgesucht hat, kann er dem gesetzlichen Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung über den Betriebsübergang widersprechen (§ 613a Abs.6 BGB).
Der Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Betriebsinhaber fortbesteht (der dann allerdings zumeist eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht ziehen wird).
Fraglich und umstritten ist, ob ein Recht zum Widerspruch auch dann besteht, wenn die Überleitung auf einen neuen Betriebsinhaber mit dem rechtlichen Erlöschen des alten Betriebsinhabers verbunden ist. Dazu kommt es unter anderem dann, wenn einer von zwei Gesellschaftern einer Personengesellschaft aus der Gesellschaft ausscheidet, so dass diese aufhört zu existieren und ihr Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden „Gesellschafter“ zu- bzw. „anwächst“.
Hier wird von einigen juristischen Autoren ein Widerspruchsrecht angenommen, das allerdings eine ähnliche Wirkung wie eine außerordentliche Kündigung hat, da es den bisherigen bzw. „alten“ Arbeitgeber ja nicht mehr gibt. Andere Autoren sind der Meinung, dass ein Widerspruchsrecht in solchen Fällen nicht besteht.
Zu dieser Streitfrage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Februar 2008 Stellung genommen (Urteil vom 21.02.2008, 8 AZR 157/07).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Arbeitgeber des klagenden Arbeitnehmers war zunächst eine aus zwei Personen gebildete Personengesellschaft, nämlich eine Kommanditgesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG: die „K. KG“. Persönlich haftende Gesellschafterin bzw. Komplementärin der K. KG war die „K. K. Verwaltungs GmbH“, beschränkt haftende weitere Gesellschafterin bzw. Kommanditistin war eine „M. G. Holding GmbH“. Mit Austrittsvereinbarung vom September 2005 vereinbarten diese beiden Gesellschafter der K. KG den Austritt der K. K. Verwaltungs GmbH K. KG. Zum Zeitpunkt des Austritts - am 20.09.2005 - hörte damit die bisherige Personengesellschaft, die K. KG, auf zu existieren. Alle Aktiva und Passiva der bisherigen K. KG gingen kraft Gesetzes auf die allein verbleibende M. G. Holding GmbH über. Diese benannte sich später in „K. GmbH“ um.
Die K. KG informierte ihre Arbeitnehmer im September 2005 schriftlich über diese Vorgänge und über die daraus kraft Gesetzes folgende Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die K. GmbH. Bei dieser Gelegenheit wies sie auf ein angebliches Recht zum Widerspruch gegen die Überleitung der Arbeitsverhältnisse hin, wobei sie riet, von diesem Recht „nur nach sorgfältiger Abwägung Gebrauch zu machen.“
Mit Erklärung des Widerspruchs nämlich erlösche das Arbeitsverhältnis des Widersprechenden, da die alte Arbeitgeberin, die K. KG, durch den Austritt der bisherigen Komplementärin zum 20.09.2005 zu existieren aufgehört habe. Das Widerspruchsrecht komme daher einer Kündigung zum 20.09.2005 gleich. Der Kläger widersprach daraufhin zunächst innerhalb der Monatsfrist dem Arbeitgeberwechsel, was ihm auch durch Schreiben vom 26.10.2005 durch die K-GmbH bestätigt wurde.
Später reute ihn diese Entscheidung und er griff das Bestätigungsschreiben vom 26.10.2005 mit einer gegen die K. GmbH gerichteten Kündigungsschutzklage an. Dabei begehrte er auch die Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der K-GmbH. Hilfsweise begehrte er die Verurteilung der K-GmbH zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), höchst hilfsweise die Verurteilung zur Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Das Arbeitsgericht Freiburg wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers vor dem LAG Baden-Württemberg blieb ohne Erfolg (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.2007, 22 Sa 5/06). Daraufhin legte der Kläger Revision zum BAG ein.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt, d.h. es stellte fest, dass zwischen dem Kläger und der verbliebenen K. GmbH ein Arbeitsverhältnis besteht. Zur Begründung heißt es:
Erlischt der bisherige Betriebsinhaber und tritt der neue Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge in die Arbeitsverhältnisse ein, so besteht kein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613a Abs.6 BGB, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen erloschenen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann. Der Kläger konnte daher im vorliegenden Fall dem Wechsel seines Arbeitgebers nicht unter Berufung auf § 613a Abs.6 BGB widersprechen, da der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war. Der von ihm dennoch erklärte „Widerspruch“ war, darin folgt das BAG der Auslegung dieser Erklärung durch das LAG Baden-Württemberg, auch nicht als Erklärung einer Kündigung auszulegen.
Mit dieser Entscheidung setzt das BAG seine bisherige Rechtsprechung fort. So hatte der achte Senat zuletzt mit Urteil vom 02.03.2006 (8 AZR 124/05) entschieden, dass ein Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs.6 BGB nicht besteht, wenn die Überleitung der Arbeitsverhältnisse auf einen neuen Arbeitgeber gesetzlich angeordnet ist. Dieser Entscheidung lag die durch Berliner Landesgesetz angeordnete Überleitung der Angestellten der drei Opernhäuser Berlins vom Land Berlin auf die „Stiftung Oper in Berlin“ zugrunde.
Für diese Sichtweise spricht, dass ein wesentlicher Zweck des Widerspruchsrechts der durch ihn ausgelöste Rückfall in das alte Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber ist. Dieser Gesetzeszweck lässt sich nicht erreichen, wenn der bisherige Arbeitgeber durch gesellschaftsrechtliche Veränderungen aufhört zu existieren. Zwar kann man den Widerspruch auch in solchen Fällen noch als (teilweise) sinnvoll ansehen, da er verhindert, dass der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber „landet“, den er sich nicht ausgesucht hat, doch wird dieser Zweck, d.h. die Sicherung der Vertragspartnerwahlfreiheit des Arbeitnehmers, auch durch das ihm jederzeit offenstehende Recht zur Kündigung ausreichend gewahrt. Und schließlich: Wie der vorliegende Fall zeigt, kann das „Recht“ des Arbeitnehmers zum Widerspruch unüberlegt ausgeübt werden und hat dann möglicherweise böse Folgen. Auch dies spricht für die Richtigkeit der Entscheidung des BAG.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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