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Arbeitsrecht aktuell: 09/148 Widerspruch bei Betriebsübergang löst keine Sperrzeit aus.




Bundessozialgericht, Urteil vom 08.07.2009, B 11 AL 17/08 R

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Bundessozialgericht entschieden?

19.08.2009. Verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, so wird dem Arbeitslosen das ihm eigentlich zustehende Arbeitslosengeld I von nicht gewährt, weil er sich in einer rechtlich missbilligten bzw. „versicherungswidrigen“ Weise verhalten hat.

Der wichtigste Fall einer Sperrzeit ist die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Sie tritt gemäß § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Typische Fälle der „Lösung“ des Beschäftigungsverhältnisses mit der Folge einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sind die Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Hier führt das Verhalten des Arbeitnehmers unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zum Eintritt des Versicherungsfalls bzw. der Arbeitslosigkeit.

Fraglich ist, ob auch eine mittelbare Herbeiführung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit rechtfertigt, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs widerspricht und damit eine Situation herbeiführt, in der sein bisheriger Arbeitgeber ihn nicht weiter beschäftigen kann.

Zu dieser Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 08.07.2009 (B 11 AL 17/08 R) Stellung genommen.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundessozialgerichts zugrunde?

Der 1946 geborene Arbeitnehmer war von Oktober 1975 bis Ende Januar 2002 bei der E. GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Das regelmäßige sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt belief im Januar 2002 auf 4.500,00 EUR. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber war weder gesetzlich noch tarifvertraglich ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung konnte gemäß § 622 Abs1.2 Nr.7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Frist von sieben Monaten zum Monatsende ausgesprochen werden.

Der Arbeitnehmer war mit 15 weiteren Mitarbeitern in dem Betriebsteil I. als Medical-Referent für bestimmte Produkte im Operationsbereich eingesetzt. Dieser Betriebsteil wurde zum 05.06.2001 an einen Erwerber, die M. H. GmbH verkauft. Demzufolge wäre das Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 BGB zu diesem Zeitpunkt automatisch auf die M. H. GmbH übergegangen, wenn der Arbeitnehmer dem nicht widersprochen hätte. Sein Widerspruch vom 31.05.2001 führte gemäß § 613a Abs.6 BGB dazu, dass sein Arbeitsverhältnis beim ursprünglichen Arbeitgeber, der E. GmbH, verblieb. Gründe für seinen Widerspruch gab der Kläger nicht an, was er nach § 613a Abs.6 BGB auch nicht muss.

Da die E. GmbH aufgrund der Veräußerung des Betriebsteil I. keine weitere Möglichkeit des Beschäftigung des Arbeitnehmers hatte, vereinbarten dieser und die E. GmbH am 18.06.2001 einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2002 beendet wurde und der Arbeitnehmer eine Abfindung von 362.839,00 DM erhalten sollte. Eine Freistellung des Klägers wurde in diesem Aufhebungsvertrag nicht vereinbart.

Als sich der Arbeitnehmer sodann arbeitslos meldete und ab dem 01.02.2002 Zahlung von Arbeitslosengeld verlangte, verhängte die zuständige Arbeitsagentur eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die der Arbeitnehmer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Wege der Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart angriff. Das Sozialgericht wies seine Klage ab (Urteil vom 07.12.2004, S 2 AL 2862/02). Auch seine hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg (Urteil vom 11.05.2007, L 8 AL 271/05).

Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg hatte der Arbeitnehmer, indem er dem Betriebsübergang ohne Angabe von Gründen widersprochen hatte, eine betriebsbedingte Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wenn nicht ermöglicht, so doch erheblich erleichtert. Das LSG hielt dem Arbeitnehmer vor, dass er seine bisherige Arbeitsmöglichkeit „aus freien Stücken aufgegeben“ hatte und dadurch ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung geschaffen hatte. Dies, so das LSG, rechtfertigt jedenfalls dann die Verhängung einer Sperrzeit, wenn dem Betriebsübergang ohne Angabe von Gründen widersprochen wurde.

Wie hat das Bundessozialgericht entschieden?

Der 11. Senat des BSG entschied anders als die Vorinstanzen zugunsten des Arbeitnehmers, d.h. es hob das Urteil des LSG Baden-Württemberg auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück.

In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung (Medieninformation Nr. 32/09 vom 08.07.2009) heißt es dazu, dass der Widerspruch eines Arbeitnehmers bei Betriebsübergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt.

Allerdings hält das BSG für Fälle der vorliegenden Art daran fest, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur dann besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre.

Dazu hatte das LSG dazu keine Feststellungen getroffen, da es davon ausging, dass bereits der Widerspruch gegen den Betriebsübergang ein ausreichender Grund für die Verhängung einer Sperrzeit sei. Demzufolge ist nun durch das LSG zu klären, ob sich der Arbeitnehmer für den Abschluss des Aufhebungsvertrags auf einen wichtigen Grund berufen kann.

Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 22. November 2009

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