|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/148 Widerspruch bei Betriebsübergang löst keine Sperrzeit aus. |
 |

|
Bundessozialgericht, Urteil vom 08.07.2009, B 11 AL 17/08 R
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundessozialgericht entschieden?
19.08.2009. Verhängt die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, so wird dem Arbeitslosen das ihm eigentlich zustehende Arbeitslosengeld I von nicht gewährt, weil er sich in einer rechtlich missbilligten bzw. „versicherungswidrigen“ Weise verhalten hat.
Der wichtigste Fall einer Sperrzeit ist die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Sie tritt gemäß § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
Typische Fälle der „Lösung“ des Beschäftigungsverhältnisses mit der Folge einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe sind die Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Hier führt das Verhalten des Arbeitnehmers unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zum Eintritt des Versicherungsfalls bzw. der Arbeitslosigkeit.
Fraglich ist, ob auch eine mittelbare Herbeiführung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit rechtfertigt, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Betriebsübergangs widerspricht und damit eine Situation herbeiführt, in der sein bisheriger Arbeitgeber ihn nicht weiter beschäftigen kann.
Zu dieser Frage hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 08.07.2009 (B 11 AL 17/08 R) Stellung genommen.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundessozialgerichts zugrunde?
Der 1946 geborene Arbeitnehmer war von Oktober 1975 bis Ende Januar 2002 bei der E. GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Das regelmäßige sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt belief im Januar 2002 auf 4.500,00 EUR. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber war weder gesetzlich noch tarifvertraglich ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung konnte gemäß § 622 Abs1.2 Nr.7 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit einer Frist von sieben Monaten zum Monatsende ausgesprochen werden.
Der Arbeitnehmer war mit 15 weiteren Mitarbeitern in dem Betriebsteil I. als Medical-Referent für bestimmte Produkte im Operationsbereich eingesetzt. Dieser Betriebsteil wurde zum 05.06.2001 an einen Erwerber, die M. H. GmbH verkauft. Demzufolge wäre das Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs.1 Satz 1 BGB zu diesem Zeitpunkt automatisch auf die M. H. GmbH übergegangen, wenn der Arbeitnehmer dem nicht widersprochen hätte. Sein Widerspruch vom 31.05.2001 führte gemäß § 613a Abs.6 BGB dazu, dass sein Arbeitsverhältnis beim ursprünglichen Arbeitgeber, der E. GmbH, verblieb. Gründe für seinen Widerspruch gab der Kläger nicht an, was er nach § 613a Abs.6 BGB auch nicht muss.
Da die E. GmbH aufgrund der Veräußerung des Betriebsteil I. keine weitere Möglichkeit des Beschäftigung des Arbeitnehmers hatte, vereinbarten dieser und die E. GmbH am 18.06.2001 einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2002 beendet wurde und der Arbeitnehmer eine Abfindung von 362.839,00 DM erhalten sollte. Eine Freistellung des Klägers wurde in diesem Aufhebungsvertrag nicht vereinbart.
Als sich der Arbeitnehmer sodann arbeitslos meldete und ab dem 01.02.2002 Zahlung von Arbeitslosengeld verlangte, verhängte die zuständige Arbeitsagentur eine Sperrzeit von zwölf Wochen, die der Arbeitnehmer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren im Wege der Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart angriff. Das Sozialgericht wies seine Klage ab (Urteil vom 07.12.2004, S 2 AL 2862/02). Auch seine hiergegen gerichtete Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hatte keinen Erfolg (Urteil vom 11.05.2007, L 8 AL 271/05).
Nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg hatte der Arbeitnehmer, indem er dem Betriebsübergang ohne Angabe von Gründen widersprochen hatte, eine betriebsbedingte Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wenn nicht ermöglicht, so doch erheblich erleichtert. Das LSG hielt dem Arbeitnehmer vor, dass er seine bisherige Arbeitsmöglichkeit „aus freien Stücken aufgegeben“ hatte und dadurch ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung geschaffen hatte. Dies, so das LSG, rechtfertigt jedenfalls dann die Verhängung einer Sperrzeit, wenn dem Betriebsübergang ohne Angabe von Gründen widersprochen wurde.
Wie hat das Bundessozialgericht entschieden?
Der 11. Senat des BSG entschied anders als die Vorinstanzen zugunsten des Arbeitnehmers, d.h. es hob das Urteil des LSG Baden-Württemberg auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurück.
In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung (Medieninformation Nr. 32/09 vom 08.07.2009) heißt es dazu, dass der Widerspruch eines Arbeitnehmers bei Betriebsübergang als solcher keinen sperrzeitrelevanten Sachverhalt darstellt.
Allerdings hält das BSG für Fälle der vorliegenden Art daran fest, dass ein wichtiger Grund zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag nur dann besteht, wenn dem Arbeitnehmer anderenfalls objektiv rechtmäßig zum selben Zeitpunkt gekündigt worden und ihm die Hinnahme der Kündigung nicht zumutbar gewesen wäre.
Dazu hatte das LSG dazu keine Feststellungen getroffen, da es davon ausging, dass bereits der Widerspruch gegen den Betriebsübergang ein ausreichender Grund für die Verhängung einer Sperrzeit sei. Demzufolge ist nun durch das LSG zu klären, ob sich der Arbeitnehmer für den Abschluss des Aufhebungsvertrags auf einen wichtigen Grund berufen kann.
Nähere Informationen zu dem Vorgang finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 22. November 2009
| © 1997 - 2009: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Arbeitsrecht 14tägig:
Fachinformationen unserer Kanzlei
für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"
Kündigung:
LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, 2 Sa 59/09
Kündigung:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09
Diskriminierung:
ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09
Mitbestimmung:
BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08
Aufhebungsvertrag und Abfindung:
BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08
Datenschutz:
Sammeln von Krankheitsdaten über Beschäftigte hat Folgen
Urlaubsabgeltung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09
Teilzeit:
LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09
Kündigung:
BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08
Abfindung und Steuer:
BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09
Kündigung und Diskriminierung:
BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08
Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08
Verhaltensbedingte Kündigung:
Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07
Abfindung:
BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R
Abfindung:
BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08
Betriebsänderung:
LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08
Abmahnung - Kündigung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09
Fristlose Kündigung
Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09
Fristlose Kündigung
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09
Abfindung:
LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08
Kündigung - Kündigungsschutz:
LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09
Kündigung - Betriebsrat:
LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08
Privattelefonate - Kündigung:
Hessisches LAG, Urteil vom 07.04.2009, 13 Sa 1166/08
Kündigung - Sperrzeit:
Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08
Betriebsbedingte Kündigung:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
Aufhebungsvertrag:
BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08
Sozialplan - Abfindung:
BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
Fristlose Kündigung:
BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07
Kündigung - Sozialauswahl:
Hessisches LAG, Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08
Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08
Raucher gekündigt:
LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, 4 Sa 590/08
Aufhebungsvertrag - Abfindung:
LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)
Abfindung:
BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
Aufhebungsvertrag:
BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07
Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
mehr
|
|
 |
|