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Arbeitsrecht aktuell: 08/105 Keine Überschreitung der 400-Euro-Grenze, wenn ein Minijobber seinen Monatslohn von ca. 350 EUR bereits nach zwei Wochen erarbeitet hat




Arbeitsgericht Marburg, Urteil vom 25.04.2008, 2 Ca 9/08

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Hannover und
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Arbeitsgericht Marburg entschieden?

06.10.2008. Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung in Form der Entgeltgeringfügigkeit nachgehen, dürfen nach § 8 Abs.1 Nr.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht mehr als monatlich 400,00 EUR verdienen. Bis zu dieser Verdienstgrenze ist der „Minijob“ im wesentlichen versicherungsfrei, d.h. es besteht keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 7 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V), der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 5 Abs.2 Nr.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs.2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III).

Trotz der Versicherungsfreiheit hat der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % des Entgelts an die Einzugsstelle abzuführen. Zusammen mit diesen Beiträgen sind 2 % pauschalisierte Lohnsteuer abzuführen.

Eine Abwälzung der pauschalen KV- und RV-Beiträge auf den Arbeitnehmer ist gesetzlich verboten. Von der Möglichkeit einer Abwälzung der Lohnsteuerlast auf den Arbeitnehmer wird in der Regel nicht Gebrauch gemacht. Infolgedessen erhält der „Minijobber“ in aller Regel seinen Bruttolohn ohne Abzüge als Nettolohn, während der Arbeitgeber seinerseits 30 % „drauflegt“ und an die Minijobzentrale abführt.

Bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung über die Entgeltgeringfügigkeit kommt es nach dem Gesetzeswortlaut darauf an, wie viel der Arbeitnehmer im Rahmen seines Minijobs „regelmäßig im Monat“ verdient. Die Frage der Regelmäßigkeit ist im Rahmen einer vorausschauenden, ein Jahr umfassenden Schätzung zu klären, d.h. es ist zu fragen, wie viel der Beschäftigte voraussichtlich insgesamt, d.h. unter Einbeziehung von Sonderzahlungen während eines Jahres verdienen wird. Ein arbeitsvertraglich vereinbarter Monatslohn von 400,00 EUR brutto überschreitet daher zum Beispiel die Entgeltgeringfügigkeit, wenn aufgrund häufig anfallender Überstunden und eines Weihnachtsgeldanspruchs der voraussichtliche Jahreslohn bei etwa 5.500,00 EUR (statt bei maximal 4.800,00 EUR) liegen wird.

Fraglich ist, ob die 400-Euro-Grenze bereits dann überschritten ist, wenn das Arbeitsverhältnis eines Minijobbers zur Monatsmitte beendet wird und er für den letzten (halben) Monat seiner Beschäftigung mehr als 200,00 EUR verdient.

Hier könnte man die Ansicht vertreten, dass der anteilige Lohn für den letzten (Teil-)Monat auf den ganzen Monat hochgerechnet werden muss mit der Folge einer Überschreitung der Entgeltgeringfügigkeitsgrenze. Über diese Frage hatte das Arbeitsgericht (ArbG) Marburg mit Urteil vom 25.04.2008 (2 Ca 9/08) zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Arbeitsgericht Marburg zugrunde?

Die klagende Arbeitnehmerin war seit Dezember 2006 im Rahmen eines Minijobs für monatlich 400,00 EUR, d.h. auf Basis von Entgeltgeringfügigkeit als Verkäuferin beschäftigt. Die Parteien verständigten sich außergerichtlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.06.2007.

In der Vereinbarung war unter anderem geregelt, dass die beklagte Arbeitgeberin den Juni 2007 auf der Basis eines Gehalts von 344,86 EUR brutto abzurechnen habe.

Die Arbeitgeberin wickelte diese Vereinbarung in der Weise ab, dass sie an die Arbeitnehmerin für die Zeit vom 01.06.2007 bis 15.06.2007 einen Betrag von 219,64 EUR netto auszahlte. Dabei ging sie davon aus, dass der Lohnanspruch aufgrund des Ausscheidens im laufenden Monat auf ein volles Monatsgehalt hochzurechnen sei, so dass bei der Lohnabrechnung ein monatlicher Bruttolohn von 689,72 EUR zugrunde zu legen sei. Da dieser Lohn die Grenze der geringfügigen Beschäftigung überschreite, unterliege er der Sozialversicherungspflicht. Daher ergab sich aus einem Bruttolohn von 344,86 EUR rechnerisch ein Nettobetrag von 219,64 EUR.

Die Arbeitnehmerin folgte dieser Abrechnung nicht und klagte vor dem Arbeitsgericht den Unterschiedsbetrag von (344,86 - 219,64 =) 125,22 EUR netto ein.

Wie hat das ArbeitsgerichtMarburg entschieden?

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, d.h. es verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von 125,22 EUR netto. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ es die Berufung zu.

Zur Begründung heißt es, die Parteien hätten mit ihrer die Vertragsbeendigung regelnden Vereinbarung eine Abrechnung des für Juni 2007 geschuldeten Lohns wie bisher gewollt. Gewollt war daher nach Ansicht des Gerichts, dass die Arbeitgeberin wie bisher auch lediglich die auf 344,86 EUR entfallenden Pauschalbeträge abführen sollte.

Im übrigen ergebe sich die von der Arbeitgeberin vorgenommene Abrechnungsweise auch nicht aus dem Gesetz. Dieses stelle vielmehr nach seinem Wortlaut auf den „im Monat“ erzielten Lohn ab. Ob der (maximal 400,00 EUR hohe) Lohn daher als Gegenleistung für die während eines vollen Monats erbrachte Arbeitsleistung geschuldet ist oder ob der Arbeitnehmer – wie im vorliegenden Fall – seinen Lohn bereits aufgrund einer zweiwöchigen Tätigkeit verdient hat, spielt daher nach Ansicht des Gerichts für die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit keine Rolle. Die sozialversicherungsrechtliche Besserstellung des Minijobbers hängt vielmehr allein von der Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts ab, d.h. auf den Umfang und die Dauer der Beschäftigung in dem abgerechneten Monat kommt es nicht an.

Im Ergebnis erreichte das Entgelt der Klägerin die 400-Euro-Grenze nicht, so dass trotz des vorzeitigen Ausscheidens im Monat Juni eine geringfügige Beschäftigung anzunehmen war.

Dem Urteil des Arbeitsgerichts Marburg ist zuzustimmen, wobei die Begründung kürzer hätte ausfallen können. Die von der Arbeitgeberin vorgenommene „Hochrechnung“ des Monatsverdienstes läuft letztlich auf eine Art Vorausschau hinaus, doch ist eine solche Vorausschau einmalig bei Beginn der Beschäftigung vorzunehmen und zudem im vorliegenden Fall gegenstandslos, da das Arbeitsverhältnis eben bereits zum 15.06.2007 beendet worden war. Und da die für die Erzielung des Arbeitslohns aufgewendete Arbeitszeit für die Frage der Entgeltgeringfügigkeit seit dem 01.04.2003 keine Rolle mehr spielt, kommt es seitdem in der Tat nur noch auf den Monatsverdienst als solchen an.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 15. Januar 2009

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