|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/156 Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Überforderung führt nicht zu Sperrzeit.
|
 |

|
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Hessische Landessozialgericht entschieden?
31.08.2009. Stellt die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit fest, wird dem Arbeitslosen das ihm an sich zustehende Arbeitslosengeld I für eine bestimmte Zeit nicht gewährt, da er sich in einer „versicherungswidrigen“ Weise verhalten, d.h. gegen seine gesetzlichen Pflichten als Versicherter verstoßen hat. Die Sperrzeittatbestände sind gesetzlich geregelt (§ 144 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) und reichen von der Arbeitsaufgabe über die Ablehnung einer von der Arbeitsagentur angebotenen Beschäftigung hin zu Meldeversäumnissen.
Im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt die Sperre gemäß § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Typische Fälle einer solchen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sind die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer oder der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitgeber. Hier führt das Verhalten des Arbeitnehmers unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zum Eintritt des Versicherungsfalls bzw. der Arbeitslosigkeit.
Voraussetzung einer Sperrzeit ist in allen Fällen und damit auch im Falle der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, dass der Arbeitnehmer für sein Verhalten keinen „wichtigen Grund“ hatte. Darunter sind Umstände zu verstehen, die ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung des an sich zur Sperrzeit führenden Verhaltens führen. Solche Umstände können bei einer Arbeitsaufgabe darin liegen, dass das vom Arbeitnehmer gekündigte oder durch Aufhebungsvertrag beendete Arbeitsverhältnis für ihn nicht zumutbar war.
Die Frage, welche Umstände dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, hängt in der Regel von allen Umständen des Einzelfalls ab, da meist erst die belastenden Umstände in ihrer Gesamtheit zur Unzumutbarkeit führen. Über einen solchen Fall hatte Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 29.07.2009 (L 9 AL 129/08) zu entscheiden.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zugrunde?
Ein Busfahrer wechselte aus langjähriger Beschäftigung zu einem neuen Arbeitgeber, kündigte die neue Stelle jedoch schon zweieinhalb Monate nach Dienstantritt und beantragte Arbeitslosengeld, woraufhin die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen festsetzte. Zur Begründung verwies die Arbeitsagentur auf den Sperrzeittatbestand der Arbeitsaufgabe (§ 144 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB III).
Der Busfahrer dagegen berief sich zur Rechtfertigung seiner Kündigung darauf, dass er immer erst spät am Abend erfahren hatte, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Außerdem musste er zur Verdeckung von Überschreitungen der Lenkzeiten mehrere Fahrtenschreiberscheiben benutzen. Und zu alledem wurde noch nicht einmal der Lohn pünktlich gezahlt. Diese Umstände betrachtete der Busfahrer als einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Arbeitsagentur ließ sich von diesen Argumenten im Widerspruchsverfahren nicht beeindrucken, sondern erließ einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Busfahrer im Wege der Klage vor dem Sozialgericht vorging. Dagegen legte der Busfahrer Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt ein, das die Sperrzeit allerdings nur von zwölf auf sechs Wochen verkürzte und die Klage im übrigen abwies (Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 15.05.2008, S 11 AL 363/06). Dagegen legte er Berufung zum Hessischesn Landessozialgericht ein.
Wie hat das Hessische Landessozialgericht entschieden?
Das LSG gab dem Kläger Recht. Seiner Ansicht nach war die objektive Überforderung durch die Arbeitsbedingungen ein wichtiger Grund für die durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung. Der Arbeitnehmer stand nach Meinung des Gerichts wegen der Arbeitsbedingungen derart unter Druck, dass er den Anforderungen des Arbeitgebers nicht mehr habe gerecht werden können.
Wichtig war für die rechtliche Bewertung, dass der Arbeitnehmer wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Dienstzeiten seine Freizeit nicht mehr planen konnte. Darüber hinaus hatte er nach den Feststellungen des Gerichts nur wenig Zeit für die Vorbereitung der ineinander verschachtelten Busfahrten gehabt. Außerdem waren die Fahrzeiten so knapp kalkuliert, dass der Busfahrer immer wieder um Entlastung bitten musste. Diese schlechten Arbeitsbedingungen hatten sich nach der gerichtlichen Feststellungen nachteilig auf seine Konzentration ausgewirkt - und damit auch auf die Verkehrssicherheit der beförderten Fahrgäste, unter denen sich oft Kinder und Jugendliche befanden.
Ob der Busfahrer, wie er selbst vorbrachte, Lenk- und Ruhezeiten nicht habe einhalten können und mit verschiedenen Fahrtenschreiberscheiben arbeiten musste, konnte das LSG nicht mit Sicherheit feststellen, so dass es diese Behauptungen des Busfahrers als nicht erwiesen ansah. Das änderte aber nichts an dem für den Busfahrer positiven Ausgang des Verfahrens, da dass es angesichts der übrigen belastenden Arbeitsumstände auf die vom Kläger behauptete bewusste Lenkzeitenüberschreitung nicht ankam.
Fazit: Kündigt ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen und liegt objektiv eine starke Überforderung des Arbeitnehmers durch die zu erledigenden Arbeiten vor, so ist ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe im Sinne von § 144 Abs.1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegeben.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 8. April 2010
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|