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Arbeitsrecht aktuell: 09/156 Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen Überforderung führt nicht zu Sperrzeit.




Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Hessische Landessozialgericht entschieden?

31.08.2009. Stellt die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit fest, wird dem Arbeitslosen das ihm an sich zustehende Arbeitslosengeld I für eine bestimmte Zeit nicht gewährt, da er sich in einer „versicherungswidrigen“ Weise verhalten, d.h. gegen seine gesetzlichen Pflichten als Versicherter verstoßen hat. Die Sperrzeittatbestände sind gesetzlich geregelt (§ 144 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) und reichen von der Arbeitsaufgabe über die Ablehnung einer von der Arbeitsagentur angebotenen Beschäftigung hin zu Meldeversäumnissen.

Im Falle einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt die Sperre gemäß § 144 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Typische Fälle einer solchen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses sind die Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer oder der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags mit dem Arbeitgeber. Hier führt das Verhalten des Arbeitnehmers unmittelbar zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit zum Eintritt des Versicherungsfalls bzw. der Arbeitslosigkeit.

Voraussetzung einer Sperrzeit ist in allen Fällen und damit auch im Falle der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, dass der Arbeitnehmer für sein Verhalten keinen „wichtigen Grund“ hatte. Darunter sind Umstände zu verstehen, die ausnahmsweise zu einer anderen Bewertung des an sich zur Sperrzeit führenden Verhaltens führen. Solche Umstände können bei einer Arbeitsaufgabe darin liegen, dass das vom Arbeitnehmer gekündigte oder durch Aufhebungsvertrag beendete Arbeitsverhältnis für ihn nicht zumutbar war.

Die Frage, welche Umstände dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, hängt in der Regel von allen Umständen des Einzelfalls ab, da meist erst die belastenden Umstände in ihrer Gesamtheit zur Unzumutbarkeit führen. Über einen solchen Fall hatte Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 29.07.2009 (L 9 AL 129/08) zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zugrunde?

Ein Busfahrer wechselte aus langjähriger Beschäftigung zu einem neuen Arbeitgeber, kündigte die neue Stelle jedoch schon zweieinhalb Monate nach Dienstantritt und beantragte Arbeitslosengeld, woraufhin die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen festsetzte. Zur Begründung verwies die Arbeitsagentur auf den Sperrzeittatbestand der Arbeitsaufgabe (§ 144 Abs.1 Satz 2 Nr.1 SGB III).

Der Busfahrer dagegen berief sich zur Rechtfertigung seiner Kündigung darauf, dass er immer erst spät am Abend erfahren hatte, ob und wann er am nächsten Tag arbeiten müsse. Außerdem musste er zur Verdeckung von Überschreitungen der Lenkzeiten mehrere Fahrtenschreiberscheiben benutzen. Und zu alledem wurde noch nicht einmal der Lohn pünktlich gezahlt. Diese Umstände betrachtete der Busfahrer als einen wichtigen Grund für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses.

Die Arbeitsagentur ließ sich von diesen Argumenten im Widerspruchsverfahren nicht beeindrucken, sondern erließ einen Widerspruchsbescheid, gegen den der Busfahrer im Wege der Klage vor dem Sozialgericht vorging. Dagegen legte der Busfahrer Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt ein, das die Sperrzeit allerdings nur von zwölf auf sechs Wochen verkürzte und die Klage im übrigen abwies (Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 15.05.2008, S 11 AL 363/06). Dagegen legte er Berufung zum Hessischesn Landessozialgericht ein.

Wie hat das Hessische Landessozialgericht entschieden?

Das LSG gab dem Kläger Recht. Seiner Ansicht nach war die objektive Überforderung durch die Arbeitsbedingungen ein wichtiger Grund für die durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung. Der Arbeitnehmer stand nach Meinung des Gerichts wegen der Arbeitsbedingungen derart unter Druck, dass er den Anforderungen des Arbeitgebers nicht mehr habe gerecht werden können.

Wichtig war für die rechtliche Bewertung, dass der Arbeitnehmer wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Dienstzeiten seine Freizeit nicht mehr planen konnte. Darüber hinaus hatte er nach den Feststellungen des Gerichts nur wenig Zeit für die Vorbereitung der ineinander verschachtelten Busfahrten gehabt. Außerdem waren die Fahrzeiten so knapp kalkuliert, dass der Busfahrer immer wieder um Entlastung bitten musste. Diese schlechten Arbeitsbedingungen hatten sich nach der gerichtlichen Feststellungen nachteilig auf seine Konzentration ausgewirkt - und damit auch auf die Verkehrssicherheit der beförderten Fahrgäste, unter denen sich oft Kinder und Jugendliche befanden.

Ob der Busfahrer, wie er selbst vorbrachte, Lenk- und Ruhezeiten nicht habe einhalten können und mit verschiedenen Fahrtenschreiberscheiben arbeiten musste, konnte das LSG nicht mit Sicherheit feststellen, so dass es diese Behauptungen des Busfahrers als nicht erwiesen ansah. Das änderte aber nichts an dem für den Busfahrer positiven Ausgang des Verfahrens, da dass es angesichts der übrigen belastenden Arbeitsumstände auf die vom Kläger behauptete bewusste Lenkzeitenüberschreitung nicht ankam.

Fazit: Kündigt ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis aufgrund schlechter Arbeitsbedingungen und liegt objektiv eine starke Überforderung des Arbeitnehmers durch die zu erledigenden Arbeiten vor, so ist ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe im Sinne von § 144 Abs.1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegeben.

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Letzte Überarbeitung: 22. November 2009

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