Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
      Urteile Arbeitsrecht - A
      Urteile Arbeitsrecht - B
      Urteile Arbeitsrecht - D
      Urteile Arbeitsrecht - E
      Urteile Arbeitsrecht - F
      Urteile Arbeitsrecht - G
      Urteile Arbeitsrecht - H
      Urteile Arbeitsrecht - I
      Urteile Arbeitsrecht - K
      Urteile Arbeitsrecht - L
      Urteile Arbeitsrecht - M
      Urteile Arbeitsrecht - N
      Urteile Arbeitsrecht - O
      Urteile Arbeitsrecht - P
      Urteile Arbeitsrecht - R
      Urteile Arbeitsrecht - S
      Urteile Arbeitsrecht - T
      Urteile Arbeitsrecht - U
      Urteile Arbeitsrecht - V
      Urteile Arbeitsrecht - W
      Urteile Arbeitsrecht - Z
      Urteile Arbeitsrecht - Ä
      Urteile Arbeitsrecht - Ü
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Urteile zum Arbeitsrecht: L 9 AL 129/08




   
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Aktenzeichen: L 9 AL 129/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 29.07.2009
   
Leitsätze:

Orientierungssatz

Kündigt ein Busfahrer sein Beschäftigungsverhältnis zum wiederholten Male aufgrund der Arbeitsbedingungen und lag nach Überzeugung des Gerichts objektiv eine starke Überforderung des Arbeitnehmers durch die zu erledigenden Arbeiten bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsabläufe vor, so ist ein wichtiger Grund iS des § 144 Abs 1 S 1 SGB 3 für die Arbeitsaufgabe gegeben. (Rn.17)

Vorinstanzen: Sozialgericht Darmstadt
   
Tenor  
 

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2008 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 und des Änderungsbescheides vom 12. August 2008 wird in vollem Umfang aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 4. Juli 2006 bis zum 11. August 2006 zu gewähren.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. 

Tatbestand  
1 Es geht in vorliegendem Rechtsstreit um den Eintritt einer Sperrzeit wegen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses ab 1. Juli 2006 noch im Umfang von sechs Wochen. 
2 Der 1968 geborene Kläger war von Juni 2000 bis März 2006 bei der C. D. AG als Omnibusfahrer beschäftigt. Seinen Antrag auf Arbeitslosengeld vom 1. April 2006 hatte die Beklagte abgelehnt, da der Kläger bis einschließlich 14. April 2006 noch einen Urlaubsanspruch gehabt habe und ab 15. April 2006 wieder in einem Versicherungspflichtverhältnis stehe. Am 12. Mai 2006 kündigte die E. F. GmbH (G.) auf Wunsch des Klägers das seit 15. April 2006 bestehende Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2006. Der Kläger wurde anschließend jedoch wieder eingestellt. Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 1. Juli 2006.Am 19. Juni 2006 fragte der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten an, ob eine Eigenkündigung eine Sperrzeit zur Folge habe; der Arbeitgeber habe den Lohn für Mai 2006 noch nicht gezahlt. Der Lohn war dann am 20. Juni 2006 überwiesen worden. Im Rahmen eines Kontaktes am 22. Juni 2006 gab der Kläger erneut an, dass er kündigen wolle und wurde von einer Mitarbeiterin der Beklagten auf die Möglichkeit einer Sperrzeit hingewiesen. Der Kläger meldete sich sodann zum 4. Juli 2006 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. In der Anhörung (wegen einer evtl. Sperrzeit) gab der Kläger an, er habe trotz mehrfacher Nachfrage keinen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, er sei auf pünktliche Gehaltszahlungen angewiesen und nicht 3 Wochen später, die Ruhezeiten seien nicht eingehalten worden. Er brauche eine Stelle, die ihm Sicherheit gebe. Lt. einem Aktenvermerk vom 11. September 2006 (Telefonat mit dem Zeugen E. F.) sei der Kläger mit der Aufgabe völlig überfordert gewesen, der Kläger habe mehrmals gekündigt und sei immer wieder eingestellt worden. Die dritte Kündigung sei dann als endgültig angesehen worden. Die Gehaltsabrechnung sei zum 15. des Folgemonats erfolgt, im Juni 2006 ein paar Tage später. Hätte der Kläger nicht gekündigt, wäre er früher oder später wegen Nichteignung entlassen worden. Mit Bescheid vom 11. September 2006 stellte die Beklagte fest, dass in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 22. September 2006 eine Sperrzeit eingetreten ist. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei G. durch eigene Kündigung selbst gelöst. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei nicht erkennbar. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindere sich um ein Viertel der Anspruchsdauer entsprechend um 90 Tage. Mit weiterem – hier nicht streitbefangenem Bescheid – hat die Beklagte nach § 37b SGB 3 eine einwöchige Sperrzeit festgestellt, die zeitlich an die streitbefangene Sperrzeit anschloss. 
3 Gegen den erstgenannten Bescheid hat der Kläger am 27. September 2006 Widerspruch eingelegt und vorgetragen, der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. Mai 2006 fristgemäß zum 31. Mai 2006 gekündigt. Seine eigene spätere Kündigung zum 1. Juli 2006 sei damit unwirksam. Im Juni 2006 habe er nur noch aushilfsweise gearbeitet. 
4 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und unter anderem ausgeführt, nach Abwägung der Interessen des Klägers mit den Interessen der Beitragszahler sei es dem Kläger zumutbar gewesen, das Beschäftigungsverhältnis zumindest bis zum Beginn einer Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen. Am 16. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat unter anderem vorgetragen, der Arbeitgeber habe seine Zusage nicht eingehalten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu machen, er habe auch an den Wochenenden arbeiten müssen und habe erst abends zwischen 20 und 23 Uhr von seinem Chef erfahren, wann er am nächsten Tag zur Arbeit zu erscheinen habe. Er habe auch ganz unterschiedliche Routen fahren müssen. Er habe regelmäßig seinen Lohn erst zu spät erhalten, besonders spät im Juni 2006. Er sei auch aufgefordert worden, mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben zu arbeiten, damit Überschreitungen der Lenkzeiten nicht auffielen. Der Kläger hat einzelne Fotokopien von Fahrtenschreiberscheiben vorgelegt. Die Beklagte hat unter anderem vorgetragen, ein wichtiger Grund für eine Kündigung könne im Zahlungsverzug über längere Zeit oder bei wiederholtem Verzug vorliegen. Arbeitsverträge könnten auch formfrei geschlossen werden und auch das Nachweisgesetz schreibe nur vor, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber habe, die niedergelegten Arbeitsbedingungen in Schriftform auszuhändigen. 
5 Das Sozialgericht hat im Termin am 15. Mai 2008 den Kläger angehört und den Inhaber von G. – E. F. - als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 15. Mai 2008 hat es die angefochtenen Bescheide geändert, die Sperrzeit auf sechs Wochen herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe ohne wichtigen Grund sein Arbeitsverhältnis gelöst und dadurch zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Weder der fehlende schriftliche Arbeitsvertrag, noch die einmalig verspätete Lohnzahlung für Mai 2006, noch die kurzfristig mitgeteilten Arbeitseinsätze stellten einen wichtigen Grund dar. Die Arbeit habe vom jeweiligen Fahrer eine hohe Flexibilität gefordert. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis insgesamt nur 2 ½ Monate gedauert habe und der Kläger zunächst im Linienverkehr eingesetzt gewesen sei. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten oder sich ein Anschlussarbeitsverhältnis zu suchen. Eine 12 wöchige Sperrzeit bedeute jedoch eine besondere Härte gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB 3), da insbesondere die Überforderungssituation des Klägers zu berücksichtigen sei. Gegen das am 16. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. August 2008 Berufung eingelegt. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, das Sozialgericht verkenne, dass der Arbeitgeber sich bei seinen kurzfristigen Arbeitsanordnungen im Bereich des § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bewege. Es handele sich um Arbeit auf Abruf, denn es sei nicht nur um die Frage gegangen, wohin er, der Kläger, am nächsten Tag habe fahren sollen, sondern auch, ob und wie lange er überhaupt zum Einsatz gekommen sei. Dann sei er aber nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitgeteilt habe. Allerdings werde der Beklagten zugestimmt, dass sich der Kläger in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit befunden habe. Allerdings sei § 12 TzBfG auch auf das vorliegende Arbeitsverhältnis anwendbar. Wer auf Abruf mitgeteilt bekomme, ob er überhaupt, wann und wo er arbeiten dürfe, sei nicht vollzeitbeschäftigt. Wer unter Verstoß gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der vorgeschriebenen Ruhezeiten für Berufskraftfahrer eingesetzt werden solle, verliere seinen Arbeitsplatz nicht schuldhaft, wenn er sich dem widersetze. 
6 Im Termin am 18. Juni 2009 hat der Kläger – persönlich angehört – ferner unter anderem vorgetragen, der Chef habe ihn darauf hingewiesen, dass er notfalls mit zwei Tachoscheiben arbeiten müsse, wenn er mit seinen Lenk- und Ruhezeiten nicht hinkomme. Er habe dies auch getan, könne es aber nicht beweisen. Seine besonderen Schwierigkeiten hätten darin bestanden, dass er verschiedene – ineinander verschachtelte – Fahrten habe durchführen müssen. Die Koordinierung dieser Fahrten unter Berücksichtigung der knappen Zeit hätte ihn überfordert. Das Fahren selbst habe ihn nicht überfordert. Er hätte das Gefühl gehabt, dass er mit Arbeit vollgestopft worden sei und, wenn es dann gar nicht mehr gegangen sei, hätten die Kollegen – durch den Chef vermittelt – ihm einzelne Fahrten abgenommen. Er sei auch nur am Anfang, als er für zwei Wochen eine bestimmte Strecke gefahren habe, richtig eingewiesen worden. Das sei nicht so schlimm gewesen. Später sei es dann allerdings schlimmer geworden, als dann die ganzen Schulfahrten nach außerhalb gewesen seien. 
7 Der Kläger beantragt, 
8 das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2008 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2006 sowie des Änderungsbescheides vom 12. August 2008 in vollem Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 11. August 2006 in gesetzlichem Umfang zu gewähren. 
9 Die Beklagte beantragt, 
10 die Berufung zurückzuweisen. 
11

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis in Vollzeit gestanden, so dass das TzBfG keine Anwendung finde. Wenn der Kläger wegen eines zusätzlichen Arbeitsbedarfs länger als vereinbart gearbeitet hätte, hätte es sich dabei um die Leistung von Überstunden gehandelt. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Nachweisgesetz hätte allein dessen Haftung auf Schadensersatz zur Folge gehabt. Ein derart schwerer Verstoß, wie ihn die Rechtsprechung für die objektive Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses annehme, sei nicht gegeben. Im Übrigen habe der Arbeitgeber dargelegt, dass sich die schriftliche Fixierung des Arbeitsvertrages als schwierig herausgestellt habe wegen der häufigen durch den Kläger veranlassten Kündigungen.

12

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 12. August 2008 die erstinstanzliche Entscheidung umgesetzt und die Sperrzeit auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 11. August 2006 festgesetzt. Die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wurde auf 42 Tage festgesetzt. Mit weiterem – hier nicht streitbefangenen – Bescheid vom 12. August 2008 hat die Beklagte die nach § 37b SGB 3 festgesetzte einwöchige Sperrzeit verlegt auf die Zeit vom 12. August bis 18. August 2006. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12. August 2008 hat die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld bewilligt für die Zeit ab 19. August 2006.

13

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 
14 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) sowie auch ansonsten statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung) von über 750 € erreicht, da in der Berufungsinstanz noch 42 Tage (6 Wochen) Arbeitslosengeld á 32,16 € (1.350,72 €) im Streit sind.  
15 Die zulässige Berufung ist auch im Wesentlichen begründet. Lediglich der Leistungsantrag hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 3. Juli 2006 konnte keinen Erfolg haben, da der Kläger sich erst am 4. Juli 2006 arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat, § 122 SGB 3. Es ist dabei unschädlich, dass der Ausspruch „im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen“ im Tenor fehlt, da die Frage des Beginns des geltend gemachten Anspruchs Gegenstand der mündlichen Verhandlung und auch der Beratung des erkennenden Senates war.
16 Nach Bejahung der besonderen Härte durch das angefochtene Urteil ist Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nur noch eine Sperrzeit von 6 Wochen (1. Juli bis 11. August 2006) bzw. ein entsprechend geltend gemachter Leistungsanspruch.  
17 Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB 3 (i.d.F. des 3. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I s. 2848) ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB 3 vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB 3 beträgt die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe 12 Wochen. Der Kläger hat das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst, dass er den Arbeitsvertrag selbst gekündigt hat. Entscheidend ist dabei die letzte – schließlich zur Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses führende – Kündigung des Klägers. Die früheren Kündigungen des Arbeitgebers (unabhängig davon, ob mit oder ohne Wunsch des Klägers ausgesprochen) sind ohne Bedeutung, da jeweils durch Vereinbarung des Klägers und des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde. Der Kläger hat durch die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) führt der Arbeitnehmer mit einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/11 AL 49/04 R – SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 m.w.N.). Der Kläger hatte keine Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, so dass zumindest grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Der Kläger hatte für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses jedoch einen wichtigen Grund. Das BSG konkretisiert den unbestimmten Gesetzesbegriff "wichtiger Grund" in ständiger Rechtsprechung anhand des Zwecks der Sperrzeitregelung. Sie soll die Solidargemeinschaft vor der Inanspruchnahme durch Leistungsberechtigte schützen, die den Eintritt des versicherten Risikos Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt und zu vertreten haben oder an der Eingliederung in das Erwerbsleben nicht in zumutbarer Weise mitwirken (vgl. Urteil vom 5. November 1998 – B 11 AL 5/98 R – SozR 3-4100 § 119 Nr. 16 m.w.N.). Nach der Gesetzesbegründung soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen und der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann (BT-Drucks. V/4110 S. 21). Dabei muss der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Lösung decken. In Übereinstimmung mit den Angaben des Arbeitgebers (Aktennotiz vom 11. September 2006 und Zeugenaussage im Termin vor dem Sozialgericht am 15. Mai 2008) und den Feststellungen des Sozialgerichts geht auch der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger durch die zu erledigende Arbeit mit der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsabläufe jedenfalls zum Ende seiner Arbeit und zum Kündigungszeitpunkt objektiv stark überfordert war. So gab der Arbeitgeber am 11. September 2006 telefonisch eine völlige Überforderung des Klägers an. Dabei kann die objektive Überforderung des Beschäftigten mit einer Arbeit einen wichtigen Grund zur Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses darstellen (Winkler in: Gagel, SGB III, Anhang 1 zu § 144 Rdnr. 76, Stand: Juli 2003). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sieht auch der erkennende Senat in einer Überforderung jedenfalls in der vorliegenden Art und Schwere nicht nur einen Härtetatbestand im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB 3, sondern einen wichtigen Grund. Das Zusammenspiel verschiedener Faktoren setzte den Kläger so unter Druck, dass er den gestellten Anforderungen nicht mehr gerecht werden konnte und deshalb berechtigterweise mit Schreiben vom 15. Juni zum 1. Juli 2006 gekündigt hat. Zu den genannten Faktoren gehörte die für den Kläger unplanbare Freizeit, da er erst abends oder in der Nacht (zwischen 20 und 23 Uhr) erfuhr, ob er am nächsten Tag zu arbeiten hatte oder Freizeit bekam, und zwar auch die Wochenenden eingeschlossen. Für die Vorbereitung seiner Fahrten hatte er am Morgen lediglich 10 bis 15 Minuten Zeit, obwohl es sich um – nach seiner Wahrnehmung – recht komplizierte ineinander verschachtelte Fahrten verschiedener Gruppen handelte, die zu unterschiedlichen Zielen gebracht und zwischendurch wieder abgeholt werden mussten. Schließlich waren die Fahrtzeiten so knapp kalkuliert, dass der Kläger bei nicht möglicher Einhaltung des vorgegebenen Zeitplans den Chef zwischendurch bitten musste, dass er einen anderen Kollegen mit einzelnen Fahrten beauftragte, um ihn – den Kläger – zu entlasten. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass bei solchen Bedingungen auch die Konzentration des Klägers und damit die Verkehrssicherheit des mit Kindern und Jugendlichen besetzten Busses beeinträchtigt wurden. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Tatsache, dass der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit bei G. nach entsprechender Einweisung mit den geforderten Linienfahrten zurecht kam und diese Arbeit nach seinen Angaben gern gemacht hat und auch ohne Probleme hätte weitermachen können.
18 Zwar steht es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der unberechtigten Aufgabe einer Arbeit gleich, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle aus einem berechtigten Grunde aufgegeben hat, ohne zuvor zu dessen Beseitigung einen zumutbaren Versuch unternommen zu haben (Urteil vom 29. November 1988 – 11/7 RAr 91/87 R – BSGE 64, 202). Im vorliegenden Fall hat der Kläger es jedoch zweimal nach den (von ihm zunächst erbetenen) Kündigungen wieder versucht und der Arbeitgeber hat ihn weiter beschäftigt, jedoch ohne dass sich die Arbeitsbedingungen für den Kläger wesentlich verbessert hätten.
19 Nicht ausschlaggebend, wenn auch für den Kläger zusätzlich belastend, war die unregelmäßige und besonders im Juni 2006 (für Mai 2006) verspätete Lohnzahlung. Hinsichtlich der Behauptung über die Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten fehlt es bereits an einem schlüssigen Vortrag des Klägers, so dass es insoweit auch keiner weiteren Ermittlungen bedurfte. Jedenfalls die vom Kläger vorgelegten Fahrtenschreiberkopien zeigen weder, dass der Kläger am selben Tag mit zwei Scheiben gearbeitet hat, noch, dass an den jeweiligen Tagen die Lenk- und Ruhezeiten vom Kläger nicht eingehalten worden sind. Soweit der Kläger sich auf die Regelungen des TzBfG berufen hat, greifen diese gemäß § 2 Abs. 1 TzBfG bereits deshalb nicht ein, da der Kläger im Termin am 18. Juni 2009 bestätigt hat, dass es sich um eine Vollzeitstelle mit 170 Stunden im Monat gehandelt hat.
20 Die vom Kläger nicht angegriffene und mit dem weiteren (hier nicht angegriffenen) Änderungsbescheid vom 12. August 2008 nach § 37b SGB 3 nachträglich auf die Zeit vom 12. bis 18. August 2006 festgesetzte einwöchige Sperrzeit ist nicht Gegenstand des Verfahrens, wird aber indirekt davon betroffen, da ihre Lage nunmehr falsch geworden ist. Es wird der Beklagten obliegen, im Zuge der Ausführung des vorliegenden Urteils diese Sperrzeit nunmehr erneut festzusetzen, und zwar für die Zeit ab 1. Juli 2006 als den Beginn der Arbeitslosigkeit (vgl. Niesel in Niesel SGB III 4. Aufl. § 144, Rdnr. 153) und bis zum 7. Juli 2006. Als Folge daraus verliert dann jedoch die vorliegende Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld ihre Wirkung hinsichtlich der Zeit vom 4. bis zum 7. Juli 2006; auf der anderen Seite entfällt die Leistungsversagung für die Zeit vom 12. bis zum 18. August 2006. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen war, dass der Anteil des Unterliegens für den Kläger (1. bis 3. Juli 2006) verhältnismäßig gering ist (vgl. die Regelung in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und sogar dieser geringe Anteil praktisch bedeutungslos wird, wenn die Beklagte die einwöchige Sperrzeit auf die Zeit vom 1. bis 7. Juli 2006 verlegt.
21

21Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.



Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 1. September 2009

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09