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Arbeitsrecht aktuell: 10/017 Kurzarbeitergeld 2010




Bezugsdauer und Entlastung der Arbeitgeber von Sozialbeiträgen

26.01.2010. Zum Jahreswechsel 2009/2010 sind die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld erneut geändert worden, wobei die bereits für 2008 und 2009 beschlossenen Vergünstigungen im wesentlichen fortgeschrieben wurden.

Die verlängerte Bezugsdauer wird zwar weiter fortgeführt, doch wird die höchstzulässige Bezugsdauer auf 18 Monate beschränkt (für 2009 galt zuletzt eine Höchstbezugsdauer von 24 Monaten). Arbeitgeber werden bei Kurzarbeit weiterhin in erheblichem Umfang von den Lohnnebenkosten entlastet.

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Kurzarbeitergeld - bisherige Regelung

In § 177 Abs. 1 Satz 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ist festgelegt, dass Kurzarbeitergeld höchstens für die Dauer von sechs Monaten bezogen werden kann. Diese gesetzliche Regelung hat verschiedene Verlängerungen der höchstzulässige Bezugsdauer, die seit Ende 2008 entschieden wurden, unbeschadet überstanden, da die Veränderungen jeweils im Wege der ergänzenden Rechtsverordnung durchgeführt wurden.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 182 Abs. 1 Nr.3 SGB III. Danach kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) durch Rechtsverordnung die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld über die gesetzliche Bezugsfrist hinaus bis zur Dauer von zwölf Monaten verlängern, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen, und darüber hinaus sogar bis zur Dauer von 24 Monaten, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt vorliegen (§ 182 Abs. 1 Nr.3 b) SGB III). Auf diese Ermächtigungsgrundlage wurden die Verlängerungen der letzten Zeit gestützt.

Die Bezugsfrist wurde zunächst Ende 2008 für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2009 entstanden ist, auf 18 Monate verlängert (Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld, vom 26.11.2008, BGBl I 2008, S. 2332). Die Verordnung trat zum 01.01.2009 in Kraft und galt somit ein Jahr, vom 01.01. bis zum 31.12.2009.

Bald schon sah sich die Bundesregierung unter dem Eindruck der anhaltenden Wirtschaftskrise zu einer noch weitergehenden Verlängerung der Bezugsdauer gezwungen. Ende Mai 2009 wurde die Verlängerung von 18 Monaten um weitere sechs Monate aufgestockt, d.h. auf 24 Monate heraufgesetzt (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld, vom 29.05.2009, BGBl I 2009, S. 1223). Auch diese Verlängerung galt nur für das Jahre 2009, d.h. vom 01.01. bis zum 31.12.2009.

Höchstgrenzen für den Bezug von Kurzarbeitergeld

Unter dem Eindruck der verbreiteten Erwartung, dass sich die Auswirkungen der Rezession auf dem Arbeitsmarkt vielfach erst 2010 bemerkbar machen würden, wurde die Verlängerung der Bezugsdauer mit Wirkung für das Jahr 2010 fortgeschrieben (Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld, vom 08.12.2009, BGBl I 2009, S. 3855). Allerdings wurde die höchstzulässige Bezugsdauer dabei für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld erst in 2010 entsteht, auf 18 Monate reduziert, d.h. es gilt für 2010 eine „verkürzte Verlängerung“. Für Arbeitnehmer, die sich bereits Ende 2009 im Bezug von Kurzarbeitergeld befanden, bleibt allerdings die bisherige, günstigere Regelung maßgeblich.

Eine über den 31.12.2010 hinausgehende nochmalige Verlängerung der erhöhten Bezugsdauer ist mit der derzeitigen Fassung von § 182 Abs. 1 Nr.3 b) SGB III nicht zu vereinbaren, da auf dieser Grundlage von der gesetzlichen Höchstgrenze nur bis zur Dauer von 24 Monaten abgewichen werden kann. Diesen Zeitrahmen hat die Politik mit den vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2010 geltenden Verlängerungen der Höchstbezugsdauer ausgeschöpft.

Entlastung der Arbeitgeber von Sozialbeiträgen

Mit dem Gesetz zur Änderung des vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze, vom 15.07.2009 (BGBl I 2009, S. 1939) wurden einige Änderungen in das SGB III aufgenommen, mit denen Arbeitgeber von der Belastung mit Sozialabgaben, die sie während einer Kurzarbeit tragen müssen, entlastet werden sollten.

Hintergrund dieser Entlastungen ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf der Grundlage des Arbeitslohns, der wegen Kurzarbeit ausgefallen ist, Sozialbeiträge zu entrichten, und zwar auf einer nur geringfügig kleineren Basis von 80 Prozent der Ausfallstunden bzw. des ausgefallenen Lohns. Entfällt z.B. ein Arbeitslohn von 3.000,00 EUR brutto infolge von Kurzarbeit Null vollständig, so sind dennoch bezogen auf 80 Prozent dieses ausgefallenen Lohns, d.h. bezogen auf 2.400,00 EUR brutto Sozialbeiträge zu entrichten. Diese hat der Arbeitgeber allein zu tragen, da der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld somit eine steuer- und abgabenfreie Lohnersatzleistung bezieht.

Die Entlastung von Sozialbeiträgen setzt an drei Punkten an:

Erstens gibt es eine generelle Entlastung von kurzarbeitsbedingt allein zu tragenden Sozialbeiträgen in Höhe von 50 Prozent (§ 421 t Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III).

Darüber hinaus werden dem Arbeitgeber für Kurzarbeit, die im Jahre 2009 in mindestens einem Betrieb des Arbeitgerbers durchgeführt wird, ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auf Antrag 100 Prozent der kurzarbeitsbedingt allein von ihm zu tragenden Sozialbeiträge erstattet, und zwar auch für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers, in denen Kurzarbeit durchgeführt wird (§ 421 t Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Führt ein Unternehmen mit mehreren Betrieben daher in einem Betrieb bereits mehr als sechs Monate Kurzarbeit durch, in anderen dagegen noch nicht so lange, werden dem Unternehmen somit alle kurzarbeitsbedingt anfallenden Sozialbeiträge in vollem Umfang erstattet, d.h. auch für die Betriebe, in denen die Kurzarbeit erst vor kurzem eingeführt wurde.

Schließlich wollte der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, die in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer beruflich weiterzubilden. Für den Fall der Teilnahme von kurzarbeitenden Arbeitnehmern an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme, bei der die Teilnahme nicht der Rückkehr zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Erhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, werden dem Arbeitgeber daher die von ihm kurzarbeitsbedingt allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag in voller Höhe in pauschalierter Form erstattet, falls Umfang der Qualifizierungsmaßnahme mindestens 50 Prozent der Ausfallzeit beträgt (§ 421t Abs. 1 Nr.2 SGB III). Diese Erstattungsmöglichkeit besteht daher schon vom ersten Tag der Kurzarbeit an.

Die Regelungen zur Entlastung der Arbeitgeber von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kurzarbeit gelten bis zum 31.12.2010.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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