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Arbeitsrecht aktuell: 09/229 Keine Kurzarbeit ohne den Betriebsrat




Regelung im Bundesrahmentarifvertrag Bau mit betrieblicher Mitbestimmung unvereinbar

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09

10.12.2009. Die Regelung in dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV Bau), wonach der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat nach seinem Ermessen Kurzarbeit anordnen kann, ist wegen der Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats unwirksam, meint das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Auswirkung von Kurzarbeit auf die Vergütung

Wird in einem Betrieb rechtmäßig Kurzarbeit eingeführt, sind die Arbeitnehmer nur noch zur Arbeitsleistung im Umfang der eingeführten Kurzarbeit verpflichtet. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über den Umfang der Kurzarbeit hinaus zu beschäftigen bzw. zu vergüten, er befindet sich also nicht im Annahmeverzug gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Arbeitnehmer behält aber neben dem vollen Lohnanspruch für den Umfang der Arbeit, die er tatsächlich noch leistet, auch einen Anspruch auf das (niedrigere) Kurzarbeitergeld für die Arbeit, die wegen der Kurzarbeit entfällt. Das Kurzarbeitergeld wird eigentlich von der Arbeitsagentur bewilligt und gezahlt. Lehnt die Arbeitsagentur die Bewilligung ab, weil die sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, schuldet der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung selber den Arbeitnehmern das Kurzarbeitergeld.

So entschied auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22.04.2009 (5 AZR 310/08). In diesem Fall hatte das BAG die Regelung zum Saison-Kurzarbeitergeld in einem Tarifvertrag, nämlich dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau) vom 04.07.2002 zu interpretieren. In § 4 Nr.6.1 BRTV Bau ist bestimmt, dass der Anspruch auf Lohn „entfällt“, wenn aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit die Arbeitsleistung aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird. Der Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, das Saison-Kurzarbeitergeld „in der gesetzlichen Höhe zu zahlen“. Das BAG kam hier zu dem Ergebnis, dass „zahlen“ nicht nur das Auszahlen des von der Arbeitsagentur gewährten Kurzarbeitergeldes bedeutet, sondern dass der Arbeitgeber selber zur Zahlung des Kurzarbeitergeldes verpflichtet ist, wenn die Arbeitsagentur nicht zahlt.

Mit der Regelung zur Kurzarbeit des BRTV Bau befasste sich nun ebenfalls die vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg, allerdings mit der Vorfrage, wie überhaupt rechtsverbindlich Kurzarbeit eingeführt werden kann (Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09). § 4 Nr.6.4 BRTV Bau regelt diesbezüglich, dass der Arbeitgeber in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit „nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat“ entscheidet, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt. Problematisch ist an dieser Regelung, ob Kurzarbeit tatsächlich einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden darf.

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg: Auf Kurzarbeit gesetzter Baggerführer verlangt vollständige Vergütung

Der beklagte Arbeitgeber war ein Bauunternehmen, dass etwa 60 Beschäftigte und einen Betriebsrat hatte. Der Arbeitgeber beschloss, den Betrieb stillzulegen und kündigte daher dem klagenden Baggerführer fristgerecht zum 31.01.2009. Von Ende Dezember 2008 bis Ende Januar 2009 herrschte in Berlin durchgehend Bodenfrost. Die Geschäftsleitung einigte sich deshalb mit einigen Betriebsratsmitgliedern Anfang Januar 2009 darauf, die Arbeit an den Baustellen im Januar und Februar komplett einzustellen und Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen. Der Baggerführer arbeitete deswegen den ganzen Rest des Januars nicht, da er ja auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt war. Die Arbeitsagentur bewilligte jedoch im Anschluss den Antrag auf Kurzarbeitergeld nicht. Der Arbeitgeber zahlte dem Baggerführer deswegen für diese Zeit gar keinen Lohn.

Der Baggerführer klagte daraufhin auf Zahlung seines vollständigen noch nicht gezahlten Lohns für Januar 2009, d.h. er verlangte nicht nur den Lohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes sondern seine normale Vergütung. Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte er damit Erfolg (Urteil vom 18.03.2009, 10 Ca 1199/09).

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Anordnung von Kurzarbeit erfordert Zustimmung des Betriebsrats. Anderweitige Regelung im Bundesrahmentarifvertrag Bau unzulässig

Das LAG gab dem Baggerführer ebenfalls Recht und wies die Berufung des Bauunternehmens zurück.

Das LAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug gemäß § 615 BGB befand, als er „Kurzarbeit Null“ anordnete, da die Kurzarbeit nicht rechtmäßig angeordnet worden war. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nämlich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht ist gewahrt, wenn der gesamte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine (verbindliche) Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit abschließt. Das hier erfolgte Gespräch mit einzelnen Betriebsratsmitgliedern stellt allenfalls eine unverbindliche Regelabsprache dar und reicht dafür nicht aus.

Die Erfordernisse von § 87 BetrVG mussten aber nach Auffassung des LAG eingehalten werden. Eine bloße „Beratung“ mit dem Betriebsrat, wie sie § 4 Nr. 6.4. BRTV Bau vorsieht, und die letztendlich dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht, reichte nach Meinung des LAG deswegen nicht aus, weil die Regelung mit § 87 BetrVG nicht vereinbar ist.

Denn das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates darf nicht einfach durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist nur dann tariflich zulässig, wenn im Tarifvertrag selber eine abschließende Regelungen getroffen wird. Die Regelung war vorliegend jedoch nicht abschließend, weil sie dem Arbeitgeber „Ermessen“ bei der Anordnung von Kurzarbeit einräumt statt festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeit konkret zulässig sein soll.

§ 4 Nr.6.4 BRTV Bau läuft also darauf hinaus, die Mitbestimmung des Betriebsrats in unzulässiger Weise schlichtweg auszuschließen.

Das LAG ließ die Revision zum BAG zu, weil der fragliche Tarifvertrag, dessen Regelung das LAG für unwirksam hielt, bundesweit gilt.

Fazit: Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg überzeugt im Ergebnis und in der Begründung. Allgemein wird Kurzarbeit als positives Mittel zu Vermeidung von Arbeitslosigkeit angesehen. Trotzdem kann sie für Arbeitnehmer mit Nachteilen verbunden sein. Denn diese müssen schließlich auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten und haben von der Möglichen Sicherung ihres Arbeitsplatzes jedenfalls dann nichts, wenn sie – wie vorliegend der Baggerführer – schon gekündigt sind. In diesem Fall lohnt es sich zu prüfen, ob der Arbeitgeber überhaupt einseitig Kurzarbeit anordnen darf.

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Letzte Überarbeitung: 22. Mai 2010

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