|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 09/229 Keine Kurzarbeit ohne den Betriebsrat
|
 |

|
Regelung im Bundesrahmentarifvertrag Bau mit betrieblicher Mitbestimmung unvereinbar
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09
10.12.2009. Die Regelung in dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV Bau), wonach der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat nach seinem Ermessen Kurzarbeit anordnen kann, ist wegen der Umgehung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats unwirksam, meint das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
|
Wird in einem Betrieb rechtmäßig Kurzarbeit eingeführt, sind die Arbeitnehmer nur noch zur Arbeitsleistung im Umfang der eingeführten Kurzarbeit verpflichtet. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über den Umfang der Kurzarbeit hinaus zu beschäftigen bzw. zu vergüten, er befindet sich also nicht im Annahmeverzug gemäß § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Arbeitnehmer behält aber neben dem vollen Lohnanspruch für den Umfang der Arbeit, die er tatsächlich noch leistet, auch einen Anspruch auf das (niedrigere) Kurzarbeitergeld für die Arbeit, die wegen der Kurzarbeit entfällt. Das Kurzarbeitergeld wird eigentlich von der Arbeitsagentur bewilligt und gezahlt. Lehnt die Arbeitsagentur die Bewilligung ab, weil die sozialrechtlichen Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, schuldet der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung selber den Arbeitnehmern das Kurzarbeitergeld.
So entschied auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 22.04.2009 (5 AZR 310/08). In diesem Fall hatte das BAG die Regelung zum Saison-Kurzarbeitergeld in einem Tarifvertrag, nämlich dem allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV Bau) vom 04.07.2002 zu interpretieren. In § 4 Nr.6.1 BRTV Bau ist bestimmt, dass der Anspruch auf Lohn „entfällt“, wenn aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit die Arbeitsleistung aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird. Der Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, das Saison-Kurzarbeitergeld „in der gesetzlichen Höhe zu zahlen“. Das BAG kam hier zu dem Ergebnis, dass „zahlen“ nicht nur das Auszahlen des von der Arbeitsagentur gewährten Kurzarbeitergeldes bedeutet, sondern dass der Arbeitgeber selber zur Zahlung des Kurzarbeitergeldes verpflichtet ist, wenn die Arbeitsagentur nicht zahlt.
Mit der Regelung zur Kurzarbeit des BRTV Bau befasste sich nun ebenfalls die vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg, allerdings mit der Vorfrage, wie überhaupt rechtsverbindlich Kurzarbeit eingeführt werden kann (Urteil vom 09.10.2009, 14 Sa 1173/09). § 4 Nr.6.4 BRTV Bau regelt diesbezüglich, dass der Arbeitgeber in der Schlechtwetterzeit von Dezember bis März über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit „nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat“ entscheidet, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt. Problematisch ist an dieser Regelung, ob Kurzarbeit tatsächlich einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden darf.
Der beklagte Arbeitgeber war ein Bauunternehmen, dass etwa 60 Beschäftigte und einen Betriebsrat hatte. Der Arbeitgeber beschloss, den Betrieb stillzulegen und kündigte daher dem klagenden Baggerführer fristgerecht zum 31.01.2009. Von Ende Dezember 2008 bis Ende Januar 2009 herrschte in Berlin durchgehend Bodenfrost. Die Geschäftsleitung einigte sich deshalb mit einigen Betriebsratsmitgliedern Anfang Januar 2009 darauf, die Arbeit an den Baustellen im Januar und Februar komplett einzustellen und Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen. Der Baggerführer arbeitete deswegen den ganzen Rest des Januars nicht, da er ja auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt war. Die Arbeitsagentur bewilligte jedoch im Anschluss den Antrag auf Kurzarbeitergeld nicht. Der Arbeitgeber zahlte dem Baggerführer deswegen für diese Zeit gar keinen Lohn.
Der Baggerführer klagte daraufhin auf Zahlung seines vollständigen noch nicht gezahlten Lohns für Januar 2009, d.h. er verlangte nicht nur den Lohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes sondern seine normale Vergütung. Vor dem Arbeitsgericht Berlin hatte er damit Erfolg (Urteil vom 18.03.2009, 10 Ca 1199/09).
Das LAG gab dem Baggerführer ebenfalls Recht und wies die Berufung des Bauunternehmens zurück.
Das LAG begründet seine Entscheidung damit, dass der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug gemäß § 615 BGB befand, als er „Kurzarbeit Null“ anordnete, da die Kurzarbeit nicht rechtmäßig angeordnet worden war. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nämlich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht ist gewahrt, wenn der gesamte Betriebsrat mit dem Arbeitgeber eine (verbindliche) Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit abschließt. Das hier erfolgte Gespräch mit einzelnen Betriebsratsmitgliedern stellt allenfalls eine unverbindliche Regelabsprache dar und reicht dafür nicht aus.
Die Erfordernisse von § 87 BetrVG mussten aber nach Auffassung des LAG eingehalten werden. Eine bloße „Beratung“ mit dem Betriebsrat, wie sie § 4 Nr. 6.4. BRTV Bau vorsieht, und die letztendlich dem Arbeitgeber die einseitige Anordnung von Kurzarbeit ermöglicht, reichte nach Meinung des LAG deswegen nicht aus, weil die Regelung mit § 87 BetrVG nicht vereinbar ist.
Denn das erzwingbare Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates darf nicht einfach durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts ist nur dann tariflich zulässig, wenn im Tarifvertrag selber eine abschließende Regelungen getroffen wird. Die Regelung war vorliegend jedoch nicht abschließend, weil sie dem Arbeitgeber „Ermessen“ bei der Anordnung von Kurzarbeit einräumt statt festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Kurzarbeit konkret zulässig sein soll.
§ 4 Nr.6.4 BRTV Bau läuft also darauf hinaus, die Mitbestimmung des Betriebsrats in unzulässiger Weise schlichtweg auszuschließen.
Das LAG ließ die Revision zum BAG zu, weil der fragliche Tarifvertrag, dessen Regelung das LAG für unwirksam hielt, bundesweit gilt.
Fazit: Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg überzeugt im Ergebnis und in der Begründung. Allgemein wird Kurzarbeit als positives Mittel zu Vermeidung von Arbeitslosigkeit angesehen. Trotzdem kann sie für Arbeitnehmer mit Nachteilen verbunden sein. Denn diese müssen schließlich auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten und haben von der Möglichen Sicherung ihres Arbeitsplatzes jedenfalls dann nichts, wenn sie – wie vorliegend der Baggerführer – schon gekündigt sind. In diesem Fall lohnt es sich zu prüfen, ob der Arbeitgeber überhaupt einseitig Kurzarbeit anordnen darf.
Nähere Informationen finden Sie hier:

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
|
|
 |
|