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Arbeitsrecht aktuell: 08/092 Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern ("Whistleblower") unterliegen der Mitbestimmung.




Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.07.2008, 1 ABR 40/07

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger

Über welche Rechtsfrage hat das BAG entschieden?

22.08.2008. Spätestens seit dem "Liebesverbot" von Wal Mart (vgl. Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2005, 10 TaBV 46/05) sind sie wieder verstärkt in den Blickwinkel der Öffentlichkeit gelangt: Ethik-Richtlinien, d.h. Verhaltenskodices für Mitarbeiter von Unternehmen. In einigen Staaten besteht die rechtliche Verpflichtung, diese einzuführen. In den USA ist das beispielsweise für börsennotierte Unternehmen durch den Sarbanes-Oxley Act vorgeschrieben. Dieses Gesetz wurde im Juli 2002 als Reaktion auf die damaligen Bilanzskandale (Enron, Worldcom) erlassen und sollte dazu beitragen, das Vertrauen der Anleger in die Richtigkeit von veröffentlichten Finanzdaten der Unternehmen wiederherzustellen.

Viele der in Ethik-Richtlinien geregelten Inhalte sind, zumindest aus deutscher Sicht, unproblematisch, wie etwa das Verbot sexueller Belästigungen oder das Verbot der Einnahme von Alkohol oder Drogen am Arbeitsplatz. Weniger selbstverständlich sind Regelungen zur Einrichtung von Hinweisgebersystemen - damit verbunden ist insbesondere die Pflicht, Interessenkonflikte und Fehlverhalten gegen den Kodex oder gegen Gesetze zu melden - sowie Regelungen zum Schutz der Hinweisgeber ("Whistleblowern").

Führt ein Unternehmen, beispielsweise die deutsche Tochter einer amerikanischen Konzernmutter, in Deutschland Ethik-Richtlinien ein, stellen sich stets zwei Fragen:

  1. Sind Regelungen enthalten, an denen ein ggf. bestehender Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat?
  2. Führen diese Regelungen dazu, dass die gesamte Richtlinie mitbestimmungspflichtig wird?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich zu diesen beiden Problemkreisen zu entscheiden (Beschluss vom 22.07.2008, 1 ABR 40/07).

Welcher Sachverhalt lag dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?

Der amerikanische börsennotierte Konzern Honeywell, ein Hersteller von Luftfahrt-, Verteidigungs- und Gebäudetechnik, ist nach US-amerikanischem Recht dazu verpflichtet, einen "Code of business conduct and ethics" einzuführen. Er soll Regelungen enthalten zur Verhinderung von Interessenkonflikten sowie zum Umgang mit diesen, zur Verschwiegenheitspflicht, zu lauterem und fairem Geschäftsgebaren, zum Schutz von Unternehmenseigentum, zur Verpflichtung der Mitarbeiter zu gesetzeskonformem Verhalten und zur Ermutigung der Mitarbeiter, Gesetzes- und Kodexverstöße zu melden.

Im Jahr 2004 begann der Konzern weltweit mit der Einführung eines solchen Verhaltenskodexes. Er enthält unter anderem eine "Whistleblower"-Klausel, d.h. die an die Arbeitnehmer adressierte, sanktionsbewehrte Verpflichtung, Verstöße anderer Arbeitnehmer gegen den Kodex an die eingerichteten, unternehmensinternen Stellen zu melden. Schon die abstrakte Gefahr eines Verstoßes, beispielsweise aufgrund familiärer Verbundenheit, löst diese Meldepflicht aus.

Auch die deutsche Holding-Tochtergesellschaft, die spätere Beschwerdegegnerin, erhielt die Anweisung zur Einführung des Regelwerks. Deren Konzernbetriebsrat, der spätere Beschwerdeführer, war der Auffassung, ihm stünden dabei Mitbestimmungsrechte zu und leitete daher zur Klärung der Rechtslage ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein.

Das Arbeitsgericht Offenbach (Beschluss vom 24.11.2005, 3 BV 44/04) entschied, dass der Kodex mitbestimmungspflichtige Regelungen enthalte. Insbesondere die "Whistleblower"-Klausel sah es als solche an, ohne jedoch daraus die Mitbestimmungspflichtigkeit des Kodexes insgesamt abzuleiten. Die zweite Instanz, das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG), war in seiner Entscheidung (Beschluss vom 18.01.2007, 5 TaBV 31/06) anderer Auffassung. Die Meldepflicht könne nicht losgelöst vom Inhalt des zu Meldenden gesehen werden. Deshalb sei der gesamte Kodex mitbestimmungspflichtig.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Das BAG teilte - zumindest im Ergebnis - die Rechtsauffassung der ersten Instanz (Beschluss vom 22.07.2008, 1 ABR 40/07): Eine oder mehrere mitbestimmungspflichtige Regelungen, insbesondere eine Hinweispflicht wie die in der "Whistleblower"-Klausel verankerte, machen "Ethik-Richtlinien" nicht notwendigerweise insgesamt mitbestimmungspflichtig. Die Frage nach der Mitbestimmungspflicht ist für jede Regelung getrennt zu beurteilen.

Die Entscheidungsgründe liegen bisher nicht vor. Lediglich eine Pressemitteilung (Pressemitteilung Nr.58/08) wurde bisher veröffentlicht. Es spricht jedoch vieles dafür, dass die Argumentation des BAG in wesentlichen Punkten dem Gedankengang des ArbG Offenbach entspricht. Danach gilt Folgendes:

Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (§ 87 Abs.1 Nr.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Gegenstand dieses Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer, das sogenannte "Ordnungsverhalten". Nicht erfasst sind hingegen Vorgaben zum "Arbeitsverhalten", d.h. Konkretisierungen der vertraglich geschuldeten Arbeitspflicht.

Die "Whistleblower"-Klausel geht über die bloße Regelung des Arbeitsverhaltens hinaus. Der Arbeitnehmer ist auf Grund seiner Treuepflicht zum Arbeitgeber lediglich gehalten, von ihm und von Kollegen konkret drohende Schäden abzuwenden, soweit dies möglich und zumutbar ist ("Schadensabwendungspflicht"). Die Klausel gebietet jedoch, schon bei der abstrakten Gefahr von Schäden Meldung zu erstatten. Zudem ist in der Klausel zusätzlich das Meldeverfahren selbst geregelt. Jedenfalls dieser Aspekt betrifft ausschließlich das (mitbestimmungspflichtige) Ordnungsverhalten.

Das BAG stellte zudem klar, dass ausländische Vorschriften, die für börsennotierte Unternehmen die Einführung von Ethik-Richtlinien vorsehen, Mitbestimmungsrechte nach dem BetrVG nicht ausschließen. Entgegen dem LAG ging das BAG offenbar auch davon aus, dass die Meldepflicht losgelöst von dem Inhalt der Meldung gesehen werden kann und hat daher ein Mitbestimmungsrecht am Kodex als Gesamtwerk verneint. In der ersten Instanz wurde dieser Ansatzpunkt nicht thematisiert. Die diesbezügliche Begründung des BAG muss daher abgewartet werden.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:

Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

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Berlin, 17.05.2012
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Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

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Hannover, 15.05.2012
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München, 07.05.2012
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LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

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Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

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Kündigungsschutzklage:

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Stuttgart, 12.04.2012
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Abmahnung vor Änderungskündigung

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Frankfurt, 26.03.2012
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Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
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Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

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