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Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ethikrichtlinie im Konzern
Manchmal ist aber auch statt des örtlichen Betriebsrats der für alle Betriebe eines Unternehmens gebildete Gesamtbetriebsrat (GBR) zuständig oder sogar der Konzernbetriebsrat (KBR), wenn in mehreren Unternehmen eines Konzerns GBRs bestehen und eine Regelung eingeführt werden soll, die für alle Unternehmen des Konzerns gültig ist - wie z.B. eine konzernweit gültige "Ethik-Richtlinie".
Wenn hier der KBR nichts unternimmt und die Mitbestimmungsrechte daher nicht angewandt werden - kann dann wenigstens der örtliche Betriebsrat dem Arbeitgeber die (mitbestimmungswidrige) Anwendung konzernweiter Richtlinien vor Ort im jeweiligen Betrieb verbieten lassen? Nein, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Beschluss vom 17.05.2011 (1 ABR 121/09).
- Was kann der Betriebsrat tun, wenn Gesamtbetriebsrat (GBR) oder Konzernbetriebsrat (KBR) untätig bleiben?
- BAG: Ist der GBR oder KBR zuständig, kann der örtliche Betriebsrat mitbestimmungswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers nicht blockieren
Was kann der Betriebsrat tun, wenn Gesamtbetriebsrat (GBR) oder Konzernbetriebsrat (KBR) untätig bleiben?
Für Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch den örtlichen Betriebsrat geregelt werden können, ist der GBR zuständig (§ 47, § 50 BetrVG). Sind mehrere Konzernunternehmen oder der Konzern insgesamt betroffen, muss der KBR aktiv werden, wenn die Gesamtbetriebsräte die Frage nicht unternehmensintern regeln können (§ 54, § 58 BetrVG).
Daher steht dem KBR und nicht etwa den Gesamtbetriebsräten oder gar den örtlichen Betriebsräten das § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG zu, wenn konzernweit Ethik-Richtlinien eingeführt werden sollen. Doch was ist, wenn der KBR nichts macht? Die Einführung solcher Richtlinien ohne die Zustimmung des KBR ist rechtswidrig, so dass engagierte örtliche Betriebsräte verständlicherweise die Anwendung solcher Richtlinien in "ihren" Betrieben vor Ort blockieren wollen.
BAG: Ist der GBR oder KBR zuständig, kann der örtliche Betriebsrat mitbestimmungswidrige Maßnahmen des Arbeitgebers nicht blockieren
Ein amerikanischer Konzern führte in seinen Unternehmen „Grundsätze der Unternehmensethik“, beteiligte aber den Konzernbetriebsrat nicht. Der Betriebsrat einer deutschen Konzerntochter ging gegen diesen betriebsverfassungswidrigen Zustand vor verklagte "seinen" Arbeitgeber vor Ort, die Anwendung der neuen Ethikrichtlinien zu unterlassen, bis der KBR ordnungsgemäß beteiligt worden wäre.
Das Arbeitsgericht Berlin wies die Anträge zurück, wohinggen das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg pro Betriebsrat entschied. Denn immerhin hat der Betriebsrat gemäß § 80 Abs.1 BetrVG die Aufgabe, über die Anwendung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze zu wachen (Beschluss vom 16.07.2009, 18 TaBV 446/09).
Falsch, so das BAG. Denn das BetrVG sieht keine „Auffangzuständigkeit“ eines nicht zuständigen örtlichen Betriebsrats vor. Denn die Überwachungsaufgabe gemäß § 80 Abs.1 BetrVG gibt dem Betriebsrat keinen Unterlassungsanspruch zugunsten des GBR oder KBR.
Fazit: Betriebsräte vor Ort können bei Untätigkeit des GBR oder des KBR nur wenig tun. Denn die Befugnisse dieser verschiedenen Gremien sind durch das BetrVG klar getrennt. Nur bei „groben" Pflichtverstößen von GBR oder KBR können Betriebsräte aus § 23 Abs.3 BetrVG einen Unterlassungsanspruch herleiten. Immerhin können engagierte Betriebsräte ihre Kollegen im Betrieb darüber informieren, dass Anweisungen des Arbeitgebers ohne Einbeziehung des GBR und/oder KBR rechtswidrig sind und nicht befolgt werden müssen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.05.2011, 1 ABR 121/09
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsvereinbarung
- Handbuch Arbeitsrecht: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
- Arbeitsrecht aktuell: 18/124 Kein Konzernbetriebsrat bei ausländischer Konzernspitze
- Arbeitsrecht aktuell: 18/058 Mitarbeiterbefragung und Mitbestimmung
- Arbeitsrecht aktuell: 12/269 Mitbestimmung bei der Verteilung von Parkplätzen
- Arbeitsrecht aktuell: 12/134 Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen
- Arbeitsrecht aktuell: 11/016 LAG Hamm - Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei Betriebsänderungen und unzureichenden Verhandlungen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/171 Wer entscheidet über Englisch im Unternehmen?
- Arbeitsrecht aktuell: 08/092 Regelungen zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblower“) unterliegen der Mitbestimmung
Letzte Überarbeitung: 29. Mai 2018
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