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Arbeitsrecht aktuell: 09/228 Tarifbindung im Betrieb:




Klage auf Feststellung durch Betriebsrat?

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.07.2009, 4 ABR 8/08

09.12.2009. Im vorliegenden Fall war ungeklärt, ob der Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband war und damit tarifgebunden. Damit, ob der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht feststellen lassen kann, ob eine Tarifbindung besteht, befasst sich die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 01.07.2009, 4 ABR 8/08.

von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin

Auswirkung der Tarifbindung für den Betriebsrat

Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers unmittelbar und zwingend, also wie ein Gesetz, Anwendung, wenn der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft und der Arbeitgeber Mitglied des den Tarifvertrag schließenden Arbeitgeberverbandes (oder - bei Haustarifverträgen - selber Vertragspartei) ist. Eine Abweichung von tariflichen Regelungen ist dann im Arbeitsvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers möglich (§ 4 Abs. 1, 3 Tarifvertragsgesetz - TVG - ).

Ist der Arbeitgeber dagegen nicht Verbandsmitglied (und war es auch nie), kann zwar arbeitsvertraglich die Geltung eines Tarifvertrages oder der Tarifverträge einer bestimmten Branche vereinbart werden, die Normen des Tarifvertrages gelten dann aber eben nicht wie ein Gesetz, sondern nur wie jede andere arbeitsvertragliche Vereinbarung auch, d.h. sie kann im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer jederzeit auch zu dessen Lasten geändert werden.

Kommt es zu einem Inhaberwechsel, sei es durch eine Veräußerung des Betriebes oder durch eine Umformierung, wird allenfalls, nämlich wenn es sich hierbei um einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handelt, der zuvor geltende Tarifvertrag in die Arbeitsverhältnisse der bisherigen Arbeitnehmer transformiert. Er gilt dann ebenfalls nicht mehr zwingend und unmittelbar weiter, für neu eingestellte Arbeitnehmer gilt er überhaupt nicht.

Anders ist dies nur, wenn der neue Inhaber Mitglied des selben Arbeitgeberverbandes wie der alte Arbeitgeber ist. Dann gilt aufgrund der Verbandsmitgliedschaft der Tarifvertrag auch in dem neuen Betrieb unmittelbar und zwingend. Die Verbandsmitgliedschaft des alten Arbeitgebers geht aber bei einem Betriebsübergang nicht auf den neuen Inhaber über. Es ist, dies verdeutlicht § 38 BGB, die rein persönliche Entscheidung jeden Arbeitgebers, ob er Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sein möchte oder nicht.

Für den Betriebsrat ist es entscheidend zu wissen, ob im Betrieb eine Tarifbindung besteht oder nicht. Er hat nämlich nicht nur allgemein die Pflicht, die Einhaltung von (u.a.) tariflichen Regelungen (§ 80 BetrVG) zu überwachen. Es gibt zudem eine Reihe von personellen Maßnahmen, zu denen er seine Zustimmung verweigern kann, wenn sie gegen einen anzuwendenden Tarifvertrag verstoßen, etwa die tarifwidrige Eingruppierung oder Versetzung eines Arbeitnehmers (§ 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Schließlich spielt die Frage der Tarifbindung auch beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen eine Rolle, da durch Tarifvertrag schon vollständig geregelte Dinge nicht mehr zum Gegenstand der Betriebsvereinbarung gemacht werden dürfen (§ 87 Abs. 1 und 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).

Problematisch ist, was der Betriebsrat tun kann, wenn zwischen ihm und dem Arbeitgeber Streit über die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages besteht. Fraglich ist hierbei insbesondere, ob der Betriebsrat erst eine vom Arbeitgeber vorgenommene (vermeintlich) tarifwidrige Maßnahme gerichtliche angreifen kann, oder ob er schon im Vorfeld gerichtlich klären lassen kann, ob ein bestimmter Tarifvertrag in dem Betrieb anzuwenden ist.

Um diese Frage geht es in der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - BAG - (Beschluss vom 01.07.2009, 4 ABR 8/08).

Der Fall des Bundesarbeitsgerichts: Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband des Arbeitgebers strittig. Betriebsrat begehrt Feststellung der Tarifbindung vor Gericht

Beklagte Arbeitgeberin war ein Unternehmen der Textilindustrie. Dort galt ursprünglich aufgrund der Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Verband der Rheinischen Textilindustrie e.V. ein Gehaltstarifvertrag der nordrheinischen Textilindustrie.

Im Frühjahr 2005 kam es zu einer komplexen Umformierung des Unternehmens, aufgrund dessen an Stelle der alten Arbeitgeberin, einer „GmbH & Co. KG“, eine neu firmierte GmbH trat. Diese GmbH, die neue Arbeitgeberin, trat nie offiziell in den Arbeitgeberverband ein. Sie zahlte aber den Mitgliedsbeitrag zumindest für das Jahr 2005 und ging selber davon aus, Mitglied des Arbeitgeberverbandes zu sein.

Noch im Monat der Umformierung wurde zwischen der Arbeitgeberin und der IG Metall über einen Firmentarifvertrag für den Betrieb verhandelt. Zunächst bestand Einigkeit darüber, dass die Arbeitgeberin Mitglied des Arbeitgeberverbandes war. Vorsorglich kündigte sie die Mitgliedschaft zum Ende des Jahres 2006. Ende 2006 informierte der Arbeitgeberverband den Betriebsrat jedoch darüber, dass nach seiner Auffassung nie eine Mitgliedschaft und dementsprechend auch keine Tarifbindung bestanden hatte.

Der in dem Betrieb gebildete Betriebsrat zog deswegen vor das Arbeitsgericht mit dem Antrag festzustellen, dass im Betrieb jedenfalls bis zu der Kündigung der Mitgliedschaft durch die Arbeitgeberin zum 31.12.2006 der Gehaltstarifvertrag der nordrheinischen Textilindustrie galt.

Sowohl das Arbeitsgericht Hagen als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Beschluss vom 09.11.2007, 13 TaBV 48/07) hielten den Antrag des Betriebsrats für zulässig. Das erforderliche konkrete Interesse des Betriebsrats an der Feststellung der Tarifbindung sieht das LAG darin, dass der Betriebsrat wissen muss, welche Tarifverträge im Betrieb gelten, um seiner Überwachungspflicht nach § 80 BetrVG nachkommen zu können.

Eine Mitgliedschaft der Arbeitgeberin im Arbeitgeberverband und damit die Tarifbindung verneinen aber beide Instanzen. Da die Mitgliedschaft wegen § 38 BGB weder von der alten Arbeitgeberin übertragen werden konnte, noch die Arbeitgeberin ausdrücklich einen Aufnahmeantrag gestellt hatte, blieb nur eine Mitgliedschaft durch „schlüssiges Verhalten“. Dies sahen die Gerichte jedoch als nicht gegeben an. Denn nicht ausreichend ist, dass die Arbeitgeberin lediglich irrtümlich von ihrer Mitgliedschaft ausging und deswegen Mitgliedsbeiträge entrichtete, so das LAG.

Der Betriebsrat legte hiergegen Rechtsbeschwerde beim BAG ein. Mittlerweile hatte es eine weitere Umformierung gegeben, so dass nun eine andere GmbH Arbeitgeberin geworden war.

Bundesarbeitsgericht: Antrag auf Feststellung der Tarifbindung ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresses unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht entschied gegen den Betriebsrat. Anders als die Vorinstanzen befasst es sich jedoch gar nicht mit der Frage, ob die Arbeitgeberin Mitglied im Arbeitgeberverband war oder nicht. Es hält den Antrag des Betriebsrates nämlich für unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Feststellungsantrages gemäß § 256 Zivilprozessordnung (ZPO) ist das konkrete rechtliche Interesse des Antragstellers an der Klärung der Frage (Rechtschutzinteresse). Damit gemeint ist, dass an das Ergebnis der Frage konkrete Folgen für den Antragsteller geknüpft sind. Es reicht also nicht, dass eine Frage allgemein von Interesse ist und „irgendwie“ Auswirkungen für den Antragsteller hat. Diese Voraussetzung verneint das BAG im vorliegenden Fall und zwar nicht allein deswegen, weil sich die strittige Frage durch die erneute Umformierung erledigt hatte.

Das BAG hält den Antrag für von Anfang an unzulässig, weil die den Betriebsrat „eigentlich“ interessierende Frage nur die des Umfangs seiner Mitbestimmungsrechte ist. Die Tarifbindung ist hierfür nur eine Vorfrage, die noch keine konkreten Folgen hat, so das BAG. Das Gericht müsste, würde es die Frage beantworten, quasi ein Rechtsgutachten erstellen, dies ist aber gerade nicht seine Aufgabe, meint das BAG.

Fazit: Besteht Streit über die Tarifbindung im Betrieb, muss der Betriebsrat also warten, bis der Arbeitgeber konkret gegen den vermeintlich anwendbaren Tarifvertrag verstößt, etwa, indem er eine tarifwidrige Eingruppierung vornimmt. Der Betriebsrat kann dann unter Berufung auf die Tarifwidrigkeit (in diesem Fall gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) seine Zustimmung verweigern. Bei der gerichtlichen Klärung, ob die Zustimmungsverweigerung rechtens war, wird dann zwangsläufig die Tarifbindung im Betrieb als entscheidende Vorfrage mitgeklärt.

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Letzte Überarbeitung: 29. April 2010

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