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Arbeitsrecht aktuell: 08/084 Mehr Lohn für Kirchenmitarbeiter




Ab dem 01.08.2008 gilt ein neuer Tarifvertrag für die Einrichtungen der Ev. Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger

28.07.2008. Am 09.07.2008 wurde in Berlin feierlich der Tarifvertrag (TV) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (EKBO) öffentlich unterzeichnet. Er tritt im Wesentlichen zum 01.08.2008 in Kraft. Mit Unterzeichnung des TV-EKBO endet ein dreijähriger Tarifkonflikt zwischen der EKBO auf der einen und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), der Gewerkschaft Kirche und Diakonie (GKD) sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) auf der anderen Seite.

Begonnen hatte der Konflikt Anfang Juni 2005, als die EKBO durch Bischof Wolfgang Huber die bestehenden Tarifverträge zum Jahresende 2005 kündigte. Der Kündigung wiederum vorausgegangen war die Neugründung der EKBO zum Jahresbeginn 2004 aufgrund der Fusion der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (EKiBB) mit der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (EKsOL). Im Bereich der EKiBB waren die Rechtsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiter in erster Linie durch einen Tarifvertrag, den KMT, geregelt. Auf dem Gebiet der EKsOL galt dagegen die Kirchliche Arbeitsvertragsordnung (KAVO) in Verbindung mit einer Reihe arbeitsvertraglicher Einheits-regelungen. Es bestand somit ein dringender Bedarf nach einer umfassenden tariflichen Neuregelung im Bereich der neugeschaffenen EKBO.

Unbeschadet der Tarifverhandlungen legte die Kirchenleitung Ende 2005 durch Erlass einer Rechtsverordnung, d.h. über den „ersten Weg“, die vorübergehende Gestaltung der Arbeitsbedingungen der Kirchenmitarbeiter fest.

Diese Regelung galt für Neueinstellungen ab Februar 2006. Mit ihr wurde für den Bereich der ehem. EKsOL eine statische Weitergeltung der KAVO (Stand 30.04.2005) und für den Bereich der ehem. EKiBB die Geltung einer - teilweise zum Nachteil der Mitarbeiter geänderten - Version des KMT angeordnet. Von Gewerkschaftsseite war zu hören, dass diese Rechtsverordnung vor dem Hintergrund des § 4 Abs.5 Tarifvertragsgesetz (TVG) (Nachwirkung von Tarifverträgen) möglicherweise nicht rechtens war.

Zur Verschlechterung des Verhandlungsklimas trug auch der Streit über die Frage bei, ob die kirchliche Betriebsverfassung Raum für Bündnisse für Arbeit bietet. Die Diskussion entzündete sich an der von der EKBO eingeführten Regelung über Einrichtungen in wirtschaftlicher Notlage (§ 8 des Anwendungsgesetzes zum Mitarbeitervertretungsgesetz der EKBO - MVG-AnwG-EKBO). Sie sieht vor, dass Dienstvereinbarungen Tarifverträge und AVR-Regelungen ersetzen können und damit eine Verschlechterung der an sich rechtsverbindlich festgelegten Arbeitsbedingungen ermöglichen. Es überrascht nicht, dass die Gewerkschaften auf diese Durchbrechung des Vorrangs des Tarifvertrages mit Entsetzen reagierten und der Neuregelung die rechtliche Wirksamkeit absprachen.

Im Verlauf der Tarifgespräche strebte die Landeskirche die Verlängerung der Arbeitszeiten und eine Notlagenregelung mit reduzierter Entlohnung für wirtschaftlich bedrohte Einrichtungen an, während die Gewerkschaften Lohnerhöhungen von 5 % und die grundsätzliche Übernahme des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12.10.2006 (TV-L) verlangten. Im März 2007 erklärten die Gewerkschaften die Verhandlungen für gescheitert und leiteten ein Schlichtungsverfahren ein.

Ende Mai bzw. Anfang Juni 2008 lag dann das Ergebnis vor: Die Parteien hatten sich auf ein Tarifwerk geeinigt, dessen Grundlage der TV-L mit einigen kirchenspezifischen Regelungen ist.

Damit liegt erstmals für die gesamte Landeskirche ein einheitliches Arbeits- und Tarifrecht vor. Räumlich gilt der Tarifvertrag für das Gebiet der EKBO mit seinen vier Sprengeln Berlin, Neuruppin, Cottbus und Görlitz, d.h. im Wesentlichen für die Bundesländer Berlin und Brandenburg sowie den östlichen Teil von Sachsen. Persönlich gilt er für alle Arbeitnehmer der Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchlichen Verbände und sonstigen Körperschaften, der Landeskirche sowie deren Werke und rechtlich unselbständigen Einrichtungen (§ 1 Abs.1 TV-EKBO). Ausgenommen hiervon sind

  • Arbeitnehmer in Einrichtungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz e.V.,
  • leitende Angestellte mit einzelvertraglich besonders vereinbarten Arbeitsbedingungen,
  • Leiharbeitnehmer, - Auszubildende,
  • geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV sowie
  • Teilnehmer an AB-Maßnahmen (§ 1 Abs.1, Abs.2 TV-EKBO).

Darüber hinaus gelten Sonderregelungen u.a. für Lehrkräfte, Lehrkräfte im Religionsunterricht, Kirchenmusiker, Saisonmitarbeiter und Hausmeister. Folgende Inhalte des Tarifvertrags sind erwähnenswert:

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 39 Stunden (§ 6 TV-EKBO). Eine dem TV-L vergleichbare Unterteilung in Ost und West gibt es im TV-EKBO nicht. Die Neuregelung stellt gegenüber dem KMT eine Verschlechterung dar.

In diesem war eine 38,5-Stundenwoche vereinbart. Gegenüber der o.g. Rechtsverordnung aus dem Jahre 2005 und der KAVO, die eine 40-Stundenwoche vorsahen, liegt hierin jedoch eine Verbesserung. Teilzeitbeschäftigte aus dem KMT-Bereich, die mit einer Stundenvereinbarung arbeiten, können bis Ende Oktober 2008 die Anhebung ihrer Arbeitszeit beantragen, um eine Entgeltabsenkung zu verhindern.

Durch Dienstvereinbarung kann wie im TV-L ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von 45 Stunden eingerichtet werden (§ 6 Abs.7 TV-EKBO). Alternativ dazu ist zwischen 06:00 und 20:00 Uhr die Vereinbarung einer täglichen Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden möglich (§ 6 Abs.8, 9 TV-EKBO). Hierfür wird zwingend ein Arbeitszeitkonto eingerichtet (§ 10 Abs.1 Satz 2 TV-EKBO). In anderen Fällen ist die Einrichtung dieses Instrumentes zur Flexibilisierung und Kontrolle der Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung erlaubt (§ 10 Abs.1 Satz 1 TV-EKBO).

Umfassende Änderungen in Anlehnung an den TV-L gibt es auch im Entgeltbereich. Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten entfällt. Eine für Mitarbeiter nachteilige Abweichung vom TV-L besteht darin, dass Berufspraktika grundsätzlich nicht als Zeiten des Erwerbs einschlägiger Berufserfahrung berücksichtigt werden (§ 16 Protokollerklärung zu Abs.2 TV-EKBO). Die Differenzierung zwischen West und Ost entfällt. Es gibt nunmehr einheitlich 15 Entgeltgruppen mit fünf bzw. sechs Erfahrungsstufen. Der Aufstieg erfolgt tätigkeitsbezogen. Die Entgelte von Mitarbeitern auf dem Gebiet der ehemaligen EKsOL werden bis 2012 an das Entgeltniveau der ehemaligen EKiBB herangeführt. Die Monatsentgelte steigen ab August 2008 wie im TV-L um 2,9 % für alle und für die Mitarbeiter auf dem Gebiet der ehemaligen EKsOL um weitere 1,5 %.

Offen gelassen wurde freilich - wie auch im TV-L - die Regelung zur Eingruppierung (vgl. §§ 12, 13 TV-EKBO: „Derzeit nicht besetzt.“). Bis zu einer tariflichen Regelung dieser Frage gelten die Vorschriften des Überleitungstarifvertrags (TVÜ-EKBO), die im Wesentlichen eine Weitergeltung der bisherigen Vorschriften anordnen. Neu ist ein zusätzliches Leistungsentgelt von 1 % des Monatsentgelts (§ 18 Abs.1 TV-EKBO). Die Auszahlung erfolgt jährlich ab Dezember 2009 (§ 18 Abs.2, 3 TV-EKBO).

Urlaubsgeld und Sonderzuwendung fallen weg. Sie werden ersetzt durch eine nach Entgeltgruppen gestaffelte Jahressonderzahlung (§ 20 TV-EKBO), die zwischen 33 % und 84 % eines Monatsgehaltes beträgt. Anders als im öffentlichen Dienst gibt es einen Kinderzuschlag von 100 EUR pro Monat und Kind (§ 19 TV-EKBO).

Die Besserstellung von Mitarbeitern mit Kindern setzt sich im Bereich des Urlaubs und der Arbeitsbefreiung fort. Pro im Haushalt lebenden Kind und Jahr gibt es einen Kalendertag Arbeitsbefreiung (§ 29 Abs.2 TV-EKBO). Dafür entfällt jedoch nun auch im kirchlichen Bereich der Arbeitszeitverkürzungstag (AZV), der vor zwanzig Jahren für Behördengänge und Ähnliches eingerichtet worden war. Er kann letztmalig in diesem Jahr genommen werden. Geändert wurde auch die Altersstaffel für den Erholungsurlaub. Sie weicht deutlich von den Vorgängerregelungen und vom TV-L ab. Bis zum 35.Lebensjahr (statt bis zum 30.Lebensjahr) gibt es 26 Arbeitstage und bis zum 45.Lebensjahr (statt bis zum 40.Lebensjahr) gibt es 29 Arbeitstage. Ab dem vollendeten 45. Lebensjahr werden 31 Arbeitstage gewährt. Insoweit haben ältere Mitarbeiter einen leichten Vorteil gegenüber der alten Regelung bzw. dem TV-L, die ab dem vollendeten 40.Lebensjahr 30 Arbeitstage Erholungsurlaub vorsah bzw. vorsieht.

Die Kündigungsfristen für Mitarbeiter mit Beschäftigungszeiten unter fünf Jahren wurden gegenüber dem KMT deutlich verkürzt (§ 34 Abs.1 TV-EKBO). Lediglich für Mitarbeiter mit einer Beschäftigungszeit von mehr als zehn Jahren bzw. zwölf Jahren bleibt mit einer Kündigungsfrist von fünf bzw. sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres alles beim Alten.

Nachdem die Unkündbarkeitsregelung des KMT vorübergehend durch die Rechtsverordnung aufgehoben worden war, wurde sie nunmehr wieder eingeführt: Wer mehr als 15 Jahre Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber vorweisen kann und über 40 Jahre alt ist, kann nur noch außerordentlich gekündigt werden (§ 34 Abs.2 S.1 TV-EKBO).

Schließlich wurden auch eine neue Notlagenregelung und eine neue Schlichtungsvereinbarung getroffen. Die Notlagenregelung ermöglichst es Einrichtungen, die „in ihrer wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit gefährdet“ sind, bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung zu beantragen. Sollten sich diese nicht einigen können, ist ein verbindliches Schlichtungsverfahren vorgesehen. Der TV-EKBO und der bereits erwähnte Überleitungstarifvertrag, der TVÜ-EKBO, sind frühestens zum 31.12.2010 kündbar. Ausnahmen hiervon gelten für die wichtigen Bereiche der Entgelttabelle, die frühestens zum 30.06.2009 kündbar ist, sowie für die vorläufigen Eingruppierungsvorschriften, die zu Ende 2009 gekündigt werden können.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 1. September 2010

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