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Arbeitsrecht aktuell: 10/139 Nachgewährung von Urlaub wegen Pflege des kranken Kindes?
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Wird das Kind während des Urlaubs krank, kann neben dem Urlaub auch die Vergütung gefährdet sein
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Ca 1648/10
20.07.2010. Wer Urlaub hat, soll sich erholen können. Wer krank ist, kann sich nicht erholen. Wie ärgerlich es ist, im Urlaub krank zu werden, weiß wohl jeder. Auch der Gesetzgeber, der das Ärgernis wenigstens teilweise abmildert. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) werden durch ein ärztliches Attest nachgewiesene Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Urlaub kann also nachgeholt werden. Zudem bekommt der Arbeitnehmer für die Dauer seiner Erkrankung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz - EFZG), ebenso wie für die Dauer des nachzugewährenden Urlaubs (§ 7 BUrlG) den vollen Lohn gezahlt. § 9 BUrlG gilt allerdings nur für das Zusammentreffen von Urlaub und Krankheit. Andere Situationen, die eine Erholung im Urlaub verhindern, sind nicht erfasst. In den meisten Fällen ist der Urlaub dann unwiederbringlich verloren. Ob dies auch gilt, wenn das eigene Kind im Urlaub erkrankt, entschied kürzlich das Arbeitsgericht Berlin: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Sa 1648/10.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Der Urlaub soll eigentlich nur die schönste Zeit des Jahres sein. Eine Zeit der Erholung, ohne fremdbestimmte Arbeit, dem Arbeitnehmer zur freien Gestaltung überlassen. Rechtlich ist Urlaub allerdings nicht ganz so unkompliziert. Urlaub ist schuldrechtlich gesehen ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber bzw. eine Freistellungspflicht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat seine Pflicht erfüllt, sobald er den Urlaub bewilligt hat, in der Regel also lange bevor der Urlaub angetreten wird. Sobald er dies getan hat, trägt der Arbeitnehmer grundsätzlich das Risiko, dass er den Urlaub auch tatsächlich nehmen kann.
Wenn sich der Arbeitnehmer also ohne Verschulden des Arbeitgebers in der freigestellten Zeit nicht (mehr) erholen kann, dann verliert er seinen Urlaubsanspruch dennoch. Der Arbeitgeber hat nämlich durch die Bewilligung des Urlaubs alles getan, wozu er verpflichtet war.
Ein praktisch wichtiger Fall, in dem es dem Arbeitnehmer unmöglich wird, seinen Urlaub tatsächlich zu nutzen (und sich zu erholen), ist eine im Urlaub auftretende Krankheit. Wer während des Urlaubs krank wird, kann nicht mehr aufgrund des Urlaubs von der Arbeitspflicht befreit sein, er ist ja schon wegen der Krankheit nicht zur Arbeit verpflichtet (§ 275 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Dennoch hätte der Arbeitgeber hier seine Pflicht zur Urlaubsgewährung eigentlich erfüllt. Er wäre deshalb an sich auch nicht zur Nachgewährung von Urlaub verpflichtet. Hier greift aber § 9 Bundesurlaubsgesetz - BUrlG ein. Danach werden Zeiten, in denen der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Attest nachgewiesen wird.
Andere Konstellationen erfasst § 9 BUrlG seinem Wortlaut nach allerdings nicht. So wird die Inanspruchnahme des Urlaubs z.B. unmöglich, wenn Urlaub und Schwangerschaft zusammenfallen, jedenfalls dann, wenn die Schwangerschaft soweit fortgeschritten ist, dass bereits ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz greift. Auch wer während des Urlaubs aufgrund einer Dienstverpflichtung als Katastrophenhelfer beim THW eingesetzt wird, ist schon deshalb von seiner Arbeitspflicht frei. In solchen Fällen ist die Rechtsprechung gefragt. Auf den ersten Blick überraschend hat das Bundesarbeitsgericht insoweit entschieden, dass Urlaub, der mit Schwangerschaft zusammenfällt, nicht nachgeholt werden kann, Urlaub, der mit einer Verpflichtung als Katastrophenhelfer zusammenfällt, aber sehr wohl.
Auch, wer sein krankes – unter zwölfjähriges - Kind pflegen muss, wird (zunächst bezahlt) von seiner Arbeitspflicht befreit, und zwar gleich mehrfach, nämlich nach § 275 Abs. 3 BGB bzw. 616 BGB, weil es unzumutbar ist, zu arbeiten, wenn das Kind gepflegt werden muss. Der Arbeitgeber muss die Vergütung in diesem Fall gemäß § 616 BGB für etwa 5-10 Tage weiterzahlen. Danach hat man einen Anspruch auf Krankengeld gegen die Krankenkasse gemäß § 45 Abs.1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Wenn man diesen geltend macht, hat man zugleich einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung gegen den Arbeitgeber nach § 45 Abs. 3 SGB V.
Das Arbeitsgericht Berlin hat nun entschieden, dass Urlaub, der mit Krankheit des Kindes zusammenfällt, nicht nachgeholt werden kann. Die Entscheidung zeigt darüber hinaus, dass man Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V im Urlaub besser nicht beantragen sollte (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2010, 2 Sa 1648/10).
Die Arbeitnehmerin und spätere Klägerin hatte im September des Jahres 2009 sechs Tage Urlaub, der seit langem festgelegt war. Die sechs Tage waren die letzten ihres Jahresurlaubs. Just in dieser Zeit erkrankte ihr Kind. Sie beantragte daraufhin bei der Krankenkasse Krankengeld nach § 45 Abs. 1 SGB V. Nachdem ihr Kind wieder gesund und ihr Urlaub vorbei war, beantragte sie erneut Erholungsurlaub vom 23.12. bis zum 31.12.2009. Der Arbeitgeber verweigerte die Gewährung und wies daraufhin, dass der Jahresurlaub im September verbraucht worden war. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin vor dem Arbeitsgericht Berlin. Sie war der Meinung, dass der Urlaub, der wegen Erkrankung des Kindes nicht verbraucht worden war und ihr deshalb noch sechs Tage Urlaub aus dem Jahr 2009 zustünden.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Durch die Erkrankung des Kindes, war die Arbeitnehmerin nach § 45 Abs. 3 SGB V freigestellt. Die Inanspruchnahme des Urlaubs war deshalb unmöglich geworden. Nur im Fall, dass eigene Erkrankung und Urlaub zusammenfallen, greift nach Einschätzung des Gerichts das Recht auf Nachgewährung des Urlaubs nach § 9 BUrlG. Diese Vorschrift habe absoluten Ausnahmecharakter und könne deshalb nicht auf andere Fälle angewendet werden. In ihr komme kein allgemeiner Grundsatz zum Ausdruck.
Nach Ansicht des ArbG Berlin trägt daher grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko „urlaubsstörender Ereignisse“. Der Urlaub fiel deshalb ersatzlos weg. Eine indirekte Nachgewährung als Schadensersatz - wie er für Katastrophenhelfer üblich ist - kam auch nicht in Betracht. Erforderlich ist nämlich stets, dass es einen Paragraphen gibt, der das Risiko der Urlaubsstörung ausnahmsweise auf den Arbeitgeber überträgt. Dies sei bei § 45 Abs. 3 SGB V gerade nicht der Fall, weil die Freistellung hier ausdrücklich unbezahlt ist.
Hätte die Arbeitnehmerin aber, so das Gericht, ihren Anspruch nach § 45 Abs. 1 SGB V nicht geltend gemacht, dann wäre sie auch nicht nach § 45 Abs. 3 SGV unbezahlt freigestellt gewesen. Sie wäre dann weiter „im Urlaub“ gewesen, hätte ihr Kind dementsprechend nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich „im Urlaub“ gepflegt, und hätte die übliche Lohnfortzahlung nach § 11 BUrlG bekommen.
Im Ergebnis bedeutet das: Wenn man bei Erkrankung des Kindes im Urlaub seinen Freistellungsanspruch nach § 45 Abs. 3 SGB V im Urlaub geltend macht, hat man doppelt verloren. Der Urlaub wird nicht nachgewährt und auch nicht vergütet, man erhält lediglich Krankengeld in Höhe von 70 Prozent des Einkommens. Wenn man hingegen nichts tut, ist der Urlaub vielleicht ebenso wenig erholsam, er wird aber immerhin voll bezahlt.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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