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Diskriminierung von Männern bei der Berliner taz
13.06.2014. Arbeitgeber dürfen offene Stellen im Allgemeinen nicht nur für Männer oder für Frauen ausschreiben, denn das wäre eine verbotene Diskriminierung wegen des Geschlechts.
Und die ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten (§ 1 AGG, § 2 AGG, § 7 AGG, § 11 AGG).
In Ausnahmefällen müssen Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen allerdings nicht unbedingt "gendern".
Ein solcher Ausnahmefall besteht, wenn das Geschlecht eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ für die freie Stelle ist (§ 8 Abs.1 AGG). Das haben die Arbeitsgerichte z.B. angenommen,
- wenn die Position einer Frauenbeauftragten zu besetzen ist (Arbeitsrecht aktuell: 10/066 Stellenausschreibung nur für Frauen) oder
- wenn Erzieherinnen für ein Mädchenpensionat gesucht werden (Arbeitsrecht aktuell: 09/091 Bundesarbeitsgericht bestätigt Ablehnung eines männlichen Bewerbers für Erzieherinnenstelle in Mädcheninternat).
Außerdem sind Arbeitgeber ausnahmsweise zur Bevorzugung von Frauen bei der Einstellung oder Beförderung gemäß § 5 AGG berechtigt, wenn diese Bevorzugung als sog. "positive Maßnahmen" das Ziel hat, bestehende geschlechtsbedingte Benachteiligungen abzubauen.
Aber kann sich eine Zeitung das Ziel, mehr Frauen in Führungspositionen zu bringen, bereits dann auf ihre Fahnen schreiben, wenn sie einen Volontär sucht? Nein, so das Arbeitsgericht Berlin vor ein paar Tagen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.06.2014, 42 Ca 1530/14 (Pressemeldung des Gerichts).
Im Streitfall ging es um die linksliberale Berliner Tageszeitung "taz", genauer gesagt um deren Pantherstiftung, die Volontariatsstellen bei der taz finanziert. Die Stiftung suchte per Stellenausschreibung eine Volontärin mit Migrationshintergrund. Auf diese Stelle bewarb sich ein männlicher Migrant aus der Ukraine. Er wurde abgelehnt und klagte unter Berufung auf § 15 AGG auf Geldentschädigung wegen geschlechtsbedingter Diskriminierung.
Die Pantherstiftung argumentierte, die Benachteiligung von Männern sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen im Journalismus zu erhöhen. Kein überzeugendes Argument, befanden die Berliner Richter. Denn schließlich suchte die Stiftung ja keine Chefredakteurin, sondern einen Volontär. Daher verurteilte das Gericht die Stiftung zu drei Monatsgehältern Entschädigung.
Wie der "Tagesspiegel" berichtete, wird die taz bzw. die Pantherstiftung nicht in Berufung gehen. Man werde den Ausschreibungstext ändern.
Fazit: Auch der linke Gockel muss von seinem Sockel. Das berechtigt die taz aber nicht dazu, untergeordnete Positionen unter Verstoß gegen die Diskriminierungsverbote des AGG nur für Frauen auszuschreiben. Volontäre (m/w) stehen auf keinem Sockel.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 05.06.2014, 42 Ca 1530/14 (Pressemeldung des Gerichts)
- Der Tagesspiegel, 05.06.2014: Volontariatsstelle nur für Frauen. Gerichtsurteil: „taz“ diskriminiert Männer
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Erlaubte Benachteiligungen
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
- Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Geschlecht
- Arbeitsrecht aktuell: 20/079 Auch männliche Lehrkräfte können Mädchen im Sport unterrichten
- Arbeitsrecht aktuell: 19/147 Diskriminierung männlicher Bewerber im Schuldienst?
- Arbeitsrecht aktuell: 17/292 Frauenförderung durch Kölner Autohaus
- Arbeitsrecht aktuell: 11/183 Geschäftsführer: Diskriminierung durch Stellenausschreibung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/066 Stellenausschreibung nur für Frauen
- Arbeitsrecht aktuell: 09/091 Bundesarbeitsgericht bestätigt Ablehnung eines männlichen Bewerbers für Erzieherinnenstelle in Mädcheninternat
- Arbeitsrecht aktuell: 08/088 Männliche Erzieher im Mädcheninternat?
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das ArbG Berlin seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Das vollständig begründete Urteil des ArbG Berlin finden Sie hier:
Letzte Überarbeitung: 16. November 2020
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