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Arbeitsrecht aktuell: 08/088 Männliche Erzieher im Mädcheninternat?




Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2008, 2 Sa 51/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden?

01.08.2008. Die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verbieten unter anderem Benachteiligungen aus Gründen des Geschlechts (§ 1 AGG), insbesondere bei der Einstellung von Arbeitnehmern (§ 2 AGG, § 7 AGG). Zu besetzende Arbeitsplätze müssen daher grundsätzlich geschlechtsneutral ausgeschrieben werden (§ 11 AGG), da ansonsten bereits die Ausschreibug eine verbotene Benachteiligung darstellt.

Dagegen ist eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bei der Einstellung von Arbeitnehmern - und bereits im Vorfeld bei der Stellenausschreibung - ausnahmsweise rechtlich zulässig, wenn das Geschlecht wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (§ 8 Abs.1 AGG).

Allgemein anerkannt ist dabei im Prinzip, dass von einer „wesentlichen und entscheidenden berufliche Anforderung“ nur dann die Rede sein kann, wenn das vom Arbeitgeber bei der Einstellung erwünschte bzw. zur Einstellungsbedingung gemachte Geschlecht unverzichtbar für die Ausübung der Tätigkeit ist, da man ansonsten in der Gefahr wäre, alle „vernünftigen“ Sachgründe von Arbeitgebern für die Bevorzugung des einen oder anderen Geschlechts rechtlich abzusegnen. Und genau das soll nicht passieren, da das rechtliche Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung ansonsten keine Veränderungen im Arbeitsleben bewirken würde.

Faktisch oder rechtlich unverzichtbare Voraussetzung ist das eine oder andere Geschlecht immer dann, wenn der Einsatz eines Bewerbers mit dem „falschen“ Geschlecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre. Fälle dieser Art (männliche Animierdame, weiblicher Spieler einer Männerfußballmannschaft) sind zwar eindeutig, dafür aber leider eher selten.

Streitig und in der Bewertung heikel sind dagegen die weitaus häufigeren Fälle, in denen bestimmte, ziemlich klare „Vorlieben“ der Kunden des Arbeitgebers bestehen, die zum Beispiel in der Oper nun einmal gerne eine Frau als Besetzung der weiblichen Hauptrolle sehen würden oder etwa (junge) Männer und keine (älteren) Frauen bei der Präsentation einer Herrenmodekollektion.

Auf der einen Seite ist in solchen Fällen zwar begreiflich, dass und warum der Arbeitgeber sehr gerne einen Bewerber mit dem „passenden“ Geschlecht haben möchte. Andererseits bleibt stets die Gefahr, dass die gegebenen (oder nur behaupteten?) „customer preferences“ zu einer dauerhaften Verfestigung geschlechtsbezogener Vorurteile führen, d.h. genau zu der Art von Benachteiligung, die das AGG abbauen möchte.

Über einen solchen Fall der customer preferences hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.03.2008 (2 Sa 51/08) zu entscheiden.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des LAG Rheinland-Pfalz zugrunde?

Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, bewarb sich im Mai 2007 um die öffentlich ausgeschrieben Stelle einer Erzieherin in einem vom Land Rheinland-Pfalz getragenen Mädcheninternat. In der nicht geschlechtsneutral gehaltenen Stellenausschreibung hieß es unter anderem:

„Wir suchen eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin, die bereit ist, Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für unsere Internatsschülerinnen und -schüler (Basketball, Volleyball, Badminton, Gymnastik, Tanz, Outdoor-Sportarten) durchzuführen und zu ergänzen. Die Schule verfügt über eine Sporthalle, ein Schwimmbad und einen Sportplatz."

Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle und erhielt eine Absage. Diese wurde damit begründet, die neue Stelleninhaberin müsse auch Nachtdienst im Mädcheninternat leisten. Daher könnten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden.

Der Kläger verklagte daraufhin das Land Rheinland-Pfalz auf Zahlung von 2,5 Monatsgehältern Geldentschädigung für die von ihm aus seiner Sicht erlittene geschlechtsbezogene Diskriminierung bei der Einstellung.

Das in erster Instanz angerufene Arbeitsgericht Trier gab der Klage unter Verweis auf § 15 Abs.2 AGG statt (Urteil vom 21.11.2007, 1 Ca 1288/07). Zur Begründung stützte es sich auf die Überlegung, die Schule könnte den Kläger so zum Schichtdienst einteilen, dass er seine Nachdienste nur in dem (zur selben Schule gehörenden) Jungeninternat verichten müsste.

Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Landes.

Wie hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden?

Das LAG Rheinland-Pfalz hob das Urteil des Arbeitsgerichts Trier auf, d.h. es entschied zugunsten des beklagten Landes. Zur Begründung heißt es:

Die durch Zeugenvernehmung vom LAG durchgeführte Beweisaufnahme habe ergeben, dass ab dem späteren Abend und nachts nur noch eine pädagogische Kraft pro Mädchen- bzw. Jungeninternat im Haus sei. Die im Mädchen-Internat wohnenden Mädchen seien zwischen 13 und 22 Jahre alt. Aufgabe des Nachtdienstes sei es, für Lichtschluss und Nachtruhe zu sorgen, wobei zu kontrollieren sei, ob alle Mädchen im Zimmer seien. Dazu sei eine Begehung der Zimmer erforderlich, ggf. auch ein Aufsuchen der Duschzonen bzw. Sanitäreinrichtungen, wenn sich ein Mädchen nicht in ihrem Zimmer befinde. Morgens beim Aufwecken sei es erforderlich, dass die Erzieherinnen in die einzelnen Zimmer gingen, um nach dem rechten zu sehen und um ggf. noch schlafende Mädchen zu wecken.

Die Mädchen bewegten sich zum Aufsuchen der Duschen im Nachthemd und kämen häufig mit umgeschlungenen Handtuch in die Zimmer zurück. Im Krankheitsfall kümmere sich die Erzieherin um sie und entscheide, welche Maßnahmen angebracht seien. Jede Erzieherin habe ihr Zimmer im Mädchenhaus. In diesen Zimmern hielten sich die Erzieherinnen auch während des Nachtdienst auf, so dass sie jederzeit für Anfragen zu erreichen seien, etwa wenn nachts ein Krankheitsfall auftrete. In den Erzieherinnenzimmern befindet sich eine Waschgelegenheit und eine Toilette, aber keine Dusche. Diese müsse in der Gemeinschaftseinrichtung mitbenutzt werden.

Vor dem Hintergrund dieser vom LAG ermittelten tatsächlichen Umstände sei das weibliche Geschlecht zwar keine tatsächlich bzw. biologisch unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit als Erzieher bzw. Erzieherin, doch liege hier Unverzichtbarkeit im weiteren Sinne vor, da der Kläger einen großen Teil der für Erzieher bzw. Erzieherinnen im Mädcheninternat anfallenden Aufgaben nur schlechter ausüben könne als weibliche Kräfte.

Die geringere Eignung bzw. zu erwartende Minderleistung des Klägers sei zwar reflektiert durch die von der pädagogischen Kraft zu betreuenden Schülerinnen, aber dennoch primär biologisch bedingt. Hier werde die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant. Dieses Schamgefühl sei nicht als Vorurteil gegen das andere Geschlecht zu bewerten, sondern als ein Gefühl, das trotz seiner gesellschaftlich Formung biologisch begründet sei.

Dem LAG Rheinland-Pfalz ist im Ergebnis und in der Begründung zuzustimmen. Führt das Anstands- oder Schamgefühl der vom einzustellenden Arbeitnehmer zu betreuenden Kunden des Arbeitgebers dazu, dass diese die Betreuung durch einen gegengeschlechtlichen Ansprechpartner nicht oder nur widerwillig akzeptieren würden, darf der Arbeitgeber bei der Einstellung Bewerber mit dem „nicht passenden“ Geschlecht unberücksichtigt lassen bzw. benachteiligen. Hierzu ist er durch § 8 AGG berechtigt.

So kann der Betreiber eines Damenmodegeschäftes männliche Bewerber jedenfalls dann bei der Besetzung von Verkäuferstellen zurückweisen, wenn es um den Verkauf von Unter- oder Badewäsche geht. Umgekehrt kann auch ein Sicherheitsunternehmen Mitarbeiter, die ausschließlich bei der Personenkontrolle männlicher „Kunden“ eingesetzt werden sollen, unter Berücksichtigung ihres Geschlechts auswählen, d.h. Bewerberinnen ausschließen.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011

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