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Arbeitsrecht aktuell: 10/066 Stellenausschreibung nur für Frauen
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Diskriminierung im Fall einer Gleichstellungsbeauftragten verneint
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09, PM 24/10
07.04.2010. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet unter anderem Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Grundsätzlich stellt es deshalb eine verbotene Diskriminierung dar, wenn für eine Stelle ausschließlich Frauen oder Männer gesucht werden.
Ausnahmsweise können die besonderen Anforderungen an die zu besetzende Stelle jedoch ein bestimmtes Geschlecht erfordern. Dies nimmt das Bundesarbeitsgericht im vorliegenden Fall an, in dem eine niedersächsische Stadt eine ausschließlich weibliche Gleichstellungsbeauftragte gesucht hat. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09, PM 24/10
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Diskriminierungen im Arbeitsleben, u.a. aufgrund des Geschlechts, verboten (§§ 1, 2 AGG). Arbeitgeber müssen deshalb Stellenausschreibungen geschlechtsneutral formulieren (§ 11 AGG ) und dürfen Bewerber grundsätzlich nicht wegen ihres Geschlechts auswählen oder ablehnen.
Das AGG lässt hierbei jedoch genauso wie bei anderen persönlichen Merkmalen, die eine Schlechterstellung im Arbeitsleben verhindern sollen, Ausnahmen zu. Arbeitgeber dürfen ausschließlich Männer oder Frauen für eine bestimmte Stelle suchen, wenn das Geschlecht aufgrund der Art der Tätigkeit eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt (§ 8 Abs. 1 AGG). Paradebeispiel ist die Besetzung einer männlichen oder weiblichen Rolle etwa bei einer Theateraufführung.
Strittig sind allerdings die Fälle, in denen der Arbeitgeber ausschließlich Männer oder Frauen sucht und dies mit (tatsächlichen oder angeblichen) „Präferenzen“ von Kunden begründet. Könnten sich Arbeitgeber ohne weiteres auf „customer preferences“ als Rechtfertigung der Ablehnung eines Mannes oder einer Frau als Stellenbewerber berufen, könnte aufgrund von Kundenwünschen die geschlechtsbezogene Rollenverteilung gerade verfestigt werden.
Sichtet man die bisherige (magere) Rechtsprechung zu diesem Thema, ist ersichtlich, dass Stellenbewerber aufgrund ihres Geschlechts abgelehnt werden dürfen, wenn die von ihnen zu betreuenden Kunden sonst in ihrem Persönlichkeitsrecht insbesondere in ihrem Schamgefühl beeinträchtigt werden würden. Berechtigterweise durfte der Inhaber eines Mädchenpensionats nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 28.05.2009, 8 AZR 536/08) deshalb ausschließlich Erzieherinnen suchen und männliche Bewerber ablehnen - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/091: "Bundesarbeitsgericht bestätigt Ablehnung eines männlichen Bewerbers für Erzieherinnenstelle in Mädcheninternat".
Mit einem ähnlichen Fall befasst sich die vorliegende Entscheidung des BAG (Urteil vom 18.03.2010, 8 AZR 77/09, PM 24/10).
In der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) ist geregelt, dass niedersächsische Gemeinden „eine Gleichstellungsbeauftragte“ bestellen müssen, die „zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen beitragen“ soll (§ 5a Abs. 4 Satz 1 NGO). Die beklagte niedersächsische Stadt suchte deshalb per Stellenanzeige ausschließlich eine Frau als Gleichstellungsbeauftragte. Sie sollte sich hauptsächlich der Integrationsarbeit und Beratung von Migrantinnen widmen. Zu ihrer Tätigkeit sollte es zudem gehören, Opfern von Frauendiskriminierungen zu helfen, Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen ins Leben zu rufen und mit anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen zusammenzuarbeiten.
Auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten bewarb sich ein Diplomvolkswirt mit Erfahrung als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter im Rahmen seiner ehemaligen Betriebsratstätigkeit, der abgelehnt wurde, weil er männlich war. Wegen der, seiner Ansicht nach diskriminierenden, Ablehnung verklagte er die Stadt auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG.
Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen (Urteil vom 05.12.2008, 16 Sa 236/08) unterlag er.
Das Bundesarbeitsgericht gab ebenfalls der beklagten Stadt recht.
Denn das BAG hielt die Besetzung der Stelle ausschließlich mit einer Frau für ausnahmsweise begründet, weil das weibliche Geschlecht für die Stelle eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellte. Zu dieser Auffassung gelangte das BAG aufgrund der konkreten Aufgabenstellung der Gleichstellungsbeauftragten. Würde die Stelle mit einem Mann besetzt, wäre nämlich der Erfolg der Tätigkeit gefährdet, meint das BAG. Denn die Gleichstellungsbeauftragte soll Frauen in Problemlagen beraten und betreuen. Gerade Frauen in Problemlagen können jedoch typischerweise zu einer weiblichen Vertrauensperson leichter Kontakt aufnehmen und sich ihr besser offenbaren als dies bei einem männlichen Gleichstellungsbeauftragten der Fall wäre, so das BAG weiter.
Fazit: Soweit aus der bisher allein vorliegenden Pressemitteilung ersichtlich, hat das BAG eine sehr einzelfallbezogene Entscheidung getroffen. Aus dieser Entscheidung folgt also nicht, dass es grundsätzlich berechtigt ist, als Gleichstellungsbeauftragte nur Frauen zu suchen. Denn die Rechtfertigung nur eine Frau zu suchen stützt das BAG explizit auf die im vorliegenden Fall von der beklagten Stadt vorgegebenen speziellen Anforderungen der Gleichstellungsbeauftragten. Offenbar soll auch bei „auf Frauen zugeschnittenen“ Tätigkeiten die Besetzung der Stelle mit einem Mann nicht ausgeschlossen werden.
Ein Mann kommt für eine derartige Stelle allerdings nach dieser Entscheidung nur dann in Frage, wenn er gerade keine Beratungstätigkeit in sensiblen Fällen leisten muss, wie im vorliegenden Fall. Für eine Beratungsstelle für weibliche Gewaltopfer mag ein Mann deshalb fehl am Platz sein, mit anderen Aufgaben im Bereich eines Gleichstellungsbeauftragten kann er jedoch durchaus betraut werden. Denkbar ist dies etwa, wenn die Gleichstellungsbeauftragten im Team arbeiten oder es eher um organisatorische Aufgaben als die Beratung von Frauen in Problemlagen gehen soll.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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