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Ge­schäfts­füh­rer: Dis­kri­mi­nie­rung durch Stel­len­aus­schrei­bung

Ei­ne Stel­len­aus­schrei­bung "Ge­schäfts­füh­rer" ist dis­kri­mi­nie­rend, wenn sie nur männ­li­che Be­wer­ber an­spricht: Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he, Ur­teil vom 13.09.2011, 17 U 99/10
Symbol Herren-WC Damen-WC Gmb­Hs soll­ten "Ge­schäfts­füh­rer m/w" su­chen
20.09.2011. Das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) ver­bie­tet die Dis­kri­mie­rung von Ar­beit­neh­mern we­gen ih­res Ge­schlechts (§§ 1, 7 Abs.1 AGG). Als Ar­beit­neh­mer gel­ten da­bei auch Stel­len­be­wer­ber (§ 6 Abs. 1 AGG), und auch Ge­schäfts­füh­rer ei­ner GmbH sind vom AGG ge­schützt. Wer ei­ne Stel­len­aus­schrei­bung schal­tet und ei­nen Ar­beit­neh­mer oder Ge­schäfts­füh­rer sucht, muss des­halb auf ge­schlechts­neu­tra­le For­mu­lie­run­gen ach­ten ("Ge­schäfts­füh­rer m/w", "Ge­schäfts­füh­rer oder Ge­schäfts­füh­re­rin").

Ob­wohl das AGG nun schon seit Jah­ren gilt, gibt es im­mer noch ge­schlechts­be­zo­ge­ne Dis­kri­mi­nie­run­gen bei Stel­len­aus­schrei­bun­gen. Das kann teu­er wer­den. Zwar kön­nen Ar­beit­neh­mer bzw. Ge­schäfts­füh­rer, die von ei­ner sol­chen Dis­kri­mi­nie­rung bei der Stel­len­aus­schrei­bung be­trof­fen sind, kei­nen Ar­beits­ver­trag bzw. Ge­schäfts­füh­rer­ver­trag er­zwin­gen (§ 15 Abs. 6 AGG). Ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung löst aber saf­ti­ge Ent­schä­di­gungs­an­sprü­che aus, die ei­ni­ge Mo­nats­ge­häl­ter be­tra­gen kön­nen (§ 15 Abs.2 AGG).

Wie muss ei­ne Stel­len­an­zei­ge for­mu­liert sein, die kei­ne ge­schlechts­be­zo­ge­ne Dis­kri­mi­nie­rung enthält?

Dis­kri­mi­nier­te Be­wer­ber ha­ben prak­tisch nie Ein­blick in die Aus­wah­l­ent­schei­dung. Da­her müssen sie vor Ge­richt nicht die Dis­kri­mi­nie­rung be­wei­sen, son­dern nur Tat­sa­chen, die ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung ver­mu­ten las­sen, d.h. Dis­kri­mi­nie­rungs­in­di­zi­en (§ 22 AGG). Ge­lingt das, muss der Ar­beit­ge­ber be­wei­sen, dass die Aus­wahl dis­kri­mi­nie­rungs­frei war.

Das bes­te In­diz für ei­ne Dis­kri­mi­nie­rung bei der Ber­wer­be­r­aus­wahl ist da­bei ei­ne dis­kri­mi­nie­ren­de Stel­len­aus­schrei­bung. Be­wirbt sich ei­ne Frau oh­ne Er­folg auf ei­ne Stel­len­aus­schrei­bung, mit der ein "Geschäftsführer" ge­sucht wird, kann sie bis zum Be­weis des Ge­gen­teils da­von aus­ge­hen, dass die Ab­leh­nung auf ei­ner ge­schlechts­be­zo­ge­nen Dis­kri­mi­nie­rung be­ruh­te. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Karls­ru­he ent­schied kürz­lich über ei­nen der­ar­ti­gen Fall (Ur­teil vom 13.09.2011, 17 U 99/10).

Ober­lan­des­ge­richt Kars­l­ru­he: Stel­len­an­zei­ge „Geschäftsführer ge­sucht“ führt zu ei­ner ge­schlechts­be­zo­ge­nen Dis­kri­mi­nie­rung

Ei­ne Rechts­an­walts­kanz­lei hat­te im Jahr 2007 für ein Un­ter­neh­men nach­ein­an­der zwei Zei­tungs­an­non­cen auf­ge­ge­ben. Sie lau­te­ten:

"Geschäftsführer im Man­dan­ten­auf­trag zum nächstmögli­chen Ein­tritts­ter­min ge­sucht für mit­telständi­sches ... Un­ter­neh­men mit Sitz im Raum Karls­ru­he. Fähig­kei­ten in Ak­qui­si­ti­on so­wie Fi­nanz- und Rech­nungs­we­sen sind er­for­der­lich, Er­fah­run­gen in Führungs­po­si­ti­on erwünscht. Frühe­re Tätig­keit in der Bran­che nicht not­wen­dig...“

Ei­ne Per­so­nal­lei­te­rin mit zwan­zigjähri­ger Be­rufs­er­fah­rung, die zu­gleich auch als Rechts­anwältin zu­ge­las­sen ist, be­warb sich ver­geb­lich und mach­te an­sch­ließend ei­nen Entschädi­gungs­an­spruch von rund zwei Mo­nats­gehältern gel­tend - im­mer­hin fast 25.000 Eu­ro. Sie zwang die Kanz­lei ge­richt­lich, ihr den Na­men des Un­ter­neh­mens zu ge­ben. An­sch­ließend klag­te sie vor dem Land­ge­richt Karls­ru­he, blieb je­doch zunächst er­folg­los. Das OLG hin­ge­gen sprach ihr ca. 13.000 EUR zu.

Das Ge­richt bemängel­te, dass in der An­zei­ge nur der männ­li­che Be­griff ver­wen­det wur­de, ob­wohl in § 6 Abs. 3 AGG von „Geschäftsführern und Geschäftsführe­rin­nen“ die Re­de ist. Zu­dem durf­te sich der Ar­beit­ge­ber nicht auf sei­ne Rechts­anwälte ver­las­sen. Die da­mit ver­mu­te­te Dis­kri­mi­nie­rung konn­te er nicht wi­der­le­gen, weil er sei­ne Aus­wahl­kri­te­ri­en nicht of­fen leg­te. Es half ihm da­her auch nicht, dass er auch ei­ne Be­wer­be­rin zum Vor­stel­lungs­gespräch ein­ge­la­den hat­te.

Fa­zit: Es ist ein­fa­cher, ei­ne Stel­len­an­zei­ge dis­kri­mi­nie­rungs­frei zu for­mu­lie­ren, als ei­nen mit In­di­zi­en be­leg­ten Dis­kri­mi­nie­rungs­vor­wurf zu wi­der­le­gen. Letzt­lich kos­te­te das Un­ter­neh­men die Über­schrift „Geschäftsführer“ ein Mo­nats­ge­halt, das es sich nun ver­mut­lich von der Kanz­lei bzw. de­ren Haft­pflicht­ver­si­che­rung zurück­ho­len wird. Ar­beit­ge­ber soll­ten hier ge­schlechts­neu­tra­le For­mu­lie­run­gen ver­wen­den wie z.B. "Geschäftsführer m/w" oder "Geschäftsführer oder Geschäftsführe­rin". An­dern­falls können ab­ge­lehn­te Be­wer­ber mit gu­ten Er­folgs­aus­sich­ten ei­ne Entschädi­gung ver­lan­gen.

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Letzte Überarbeitung: 29. Juni 2019

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