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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 Sa 51/08
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| Schlagworte: |
Bewerbung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz |
| Aktenzeichen: |
2 Sa 51/08 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
20.03.2008 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Trier |
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Tenor:
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgericht Trier vom 21.11.2007 - 1 Ca 1288/07 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger einen Entschädigungsanspruch
wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot aus dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG). |
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Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Sozialpädagoge. Laut
Bescheinigung der Fachhochschule V-Stadt vom 26.02.1997 erwarb er im Studiengang
Sozialwesen mit dem Studienschwerpunkt Sexualpädagogik einen Hochschulabschluss
und ist seit dem berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Sozialarbeiter/
Sozialpädagoge (Fachhochschule) zu tragen. |
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In der Stellenbörse der Bundesagentur für Arbeit im Mai
2007 war eine Stelle bei dem staatlichen XY-Gymnasium U-Stadt ausgeschrieben,
die auszugsweise wie folgt lautet: |
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"S T E L L E N A U S S C H R E I B U N G |
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Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin |
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Das Staatliche XY-Gymnasium V-Stadt sucht für sein Mädcheninternat
eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin zum 20. August 2007. Die Vergütung
richtet sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
(TVL). Darüber hinaus werden die üblichen Sozialleistungen gewährt. Es handelt
sich um eine Vollzeitstelle. |
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…… Das XY-Gymnasium besuchen zur Zeit 500 Schülerinnen und
Schüler in den Klassen 7 - 13 sowie in speziellen Förderklassen für Aussiedler
und Migranten ab Klasse 10. Zur Schule gehört ein Internat mit 196 Plätzen. |
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Wir suchen eine Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin,
die bereit ist, Hausaufgabenbetreuung zu übernehmen und das sportliche sowie
das Freizeitangebot für unsere Internatsschülerinnen und -schüler (Basketball,
Volleyball, Badminton, Gymnastik, Tanz, Outdoor-Sportarten) durchzuführen
und zu ergänzen. Die Schule verfügt über eine Sporthalle, ein Schwimmbad
und einen Sportplatz." |
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Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger. Mit Schreiben vom
24.05.2007 wurden ihm seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt mit dem Bemerken
die neue Stelleninhaberin müsse auch Nachtdienst im Mädcheninternat leisten,
daher könnten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich
weibliche Bewerberinnen berücksichtigt werden. |
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Der Kläger forderte mit Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten
vom 02.07.2007 gegenüber dem XY-Gymnasium U-Stadt einen Entschädigungsanspruch
in Höhe von 6.750,00 €. Die B., B-Stadt wies mit Schreiben vom 19.07.2007
den Anspruch zurück mit der Begründung, es liege ein sachlicher Grund für
die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung vor, nämlich wegen der Art
der auszuübenden Tätigkeit, namentlich dem zu versehenden Nachtdienst. |
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Mit der bei Gericht am 30.08.2007 eingegangenen Klage macht
der Kläger die Entschädigung klageweise geltend. Er vertritt die Auffassung,
die Voraussetzungen des § 8 AGG seien nicht gegeben. Das staatliche XY-Gymnasium
und das angeschlossene Internat stehe Mädchen und Jungen offen. Die Stellenausschreibung
sei nicht geschlechtsneutral. Mit keinem Wort gehe die Ausschreibung auf
die Anforderung ein, nämlich auf die angebliche Notwendigkeit, Nachtschichten
im Mädcheninternat durchzuführen. Seitens des beklagten Landes werde nicht
einmal mitgeteilt, welchen Anteil eventuelle Nachtdienste im gesamten Tätigkeitsbereich
der ausgeschriebenen Stelle einnehmen würden. Dieser Anteil dürfte äußerst
gering sein. Der Kläger hat im übrigen die tatsächlichen Behauptungen des
beklagten Landes über die organisatorische Einbindung der zu besetzenden
Stelle mit Nichtwissen bestritten. |
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Der Kläger hat ein geschätztes Bruttomonatsgehalt von 2.700,00
€ angenommen und hieraus einen Betrag von 2,5 Bruttomonatsgehältern als
Mindestbetrag geltend gemacht. |
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Er hat beantragt, |
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das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine angemessene
Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts
gestellt wird, mindestens jedoch 6.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2007 zu zahlen. |
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Das beklagte Land hat beantragt, |
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die Klage abzuweisen. |
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Es hat vorgetragen, in dem Internat des XY-Gymnasiums U-Stadt,
seien in zwei getrennten Gebäude 120 Mädchen als Schülerinnen und 80 Jungen
als Schüler untergebracht. In dem Internat seien sieben Erzieher beschäftigt
und zwar vier Frauen und drei Männer. Die Stelle einer weiblichen Erzieherin
sei frei geworden und deshalb sei die Stellenausschreibung seinerzeit erfolgt.
Das Gebäude des Mädcheninternats habe vier Etagen. Auf jeder Etage sei ein
Dienstzimmer. Innerhalb des Teiles Mädcheninternat wechselten sich die Erzieherinnen
im Dienst ab. Durch den Dienstplan sei klargestellt, welche Erzieherin Dienst
habe. Bei 4 Personen finde ein wöchentlicher Wechsel des Nachtdienstes statt,
so dass jede Erzieherin einmal im Monat eine Woche lang für den Nachtdienst
zuständig sei. In dem Teil des Jungeninternats werde bei drei Erziehern
in gleicher Weise vorgegangen. |
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Die Bereitschaftszimmer befänden sich auf der Wohnetage,
wo auch die Mädchen ihrer Zimmer hätten. Bei Lichtschluss am Abend und zu
den Weckzeiten am Morgen gehe die Internatserzieherin die einzelnen Mädchenzimmer
ab. Zu den Bereitschaftszimmern der Erzieherinnen gehöre keine eigene Nasszelle,
so dass diese die Gemeinschaftseinrichtungen mitbenutzen müssten. Da der
Elternwohnsitz der Internatsschülerinnen meist recht weit entfernt liege,
übernehme im Krankheitsfall die Betreuung zunächst die diensthabende Erzieherin.
Dadurch entstehe ein sehr enger Kontakt zu den Mädchen. Gerade in einem
Internat sei es von großer Wichtigkeit, dass sich Schülerinnen wohlfühlten
und in einer vertrauensvollen Umgebung leben und lernen könnten. Deshalb
sei es insbesondere mit Rücksicht auf die Intimsphäre der Mädchen und jungen
Frauen erforderlich, dass vor allem nachts eine weibliche Kontaktperson
zur Verfügung stehe. Da der Nachtdienst nicht doppelt besetzt sei, wäre
dies im Falle der Einstellung eine männlichen Bewerbers nicht gewährleistet.
Der Nachtdienst im Mädcheninternat mache also nicht einen unwesentlichen
Teil der Aufgaben aus. Eine männlicher Bewerber sei nicht in gleicher Weise
einsetzbar wie eine weibliche Bewerberin. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgericht Trier
vom 21.11.2007 verwiesen. |
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Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und eine Entschädigung
von 6.750,00 € als angemessene Entschädigung zugesprochen. Im Wesentlichen
hat es ausgeführt, der Vortrag des beklagten Landes ergebe nicht, dass die
unterschiedliche Behandlung eine wesentliche und entscheidende berufliche
Anforderung für die Art der auszuübenden Tätigkeit darstelle. In der Stellenausschreibung
sei von der Übernahme eines Nachtdienstes keine Rede. Gesucht werde eine
Erzieherin/ Sportlehrerin/ Sozialpädagogin, die bereit sei Hausaufgabenbetreuung
zu übernehmen und das sportliche sowie das Freizeitangebot für die Internatsschülerinnen
und - Schüler durchzuführen und zu ergänzen. Für die Wahrnehmung dieser
Aufgaben sei ein Mann genauso gut geeignet wie eine Frau, zumal die Hausaufgabenbetreuung
und das Freizeitangebot sich nicht nur an die Internatsschülerinnen, sondern
auch an die Internatsschüler richte. Es möge zwar im Hinblick auf die räumlichen
Verhältnisse zweckmäßig sein, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben eine
weibliche Person eingestellt werde. Wesentlich und entscheidend für die
Ausübung der Tätigkeit sei dies jedoch nicht. Insbesondere habe das beklagte
Land nicht dargelegt, weshalb es organisatorisch nicht machbar sei, den
Nachtdienst so zu organisieren, dass ein männlicher Bewerber nicht betroffen
sei. Allein die Tatsache, dass die Stelle einer weiblichen Erzieherin frei
geworden sei, rechtfertige es im Hinblick auf das AGG nicht, auch künftig
insoweit ausschließlich eine weibliche Erzieherin einzustellen. Jedenfalls
sei das beklagte Land dem der ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen,
weil für den vom Kläger bestrittenen Vortrag überhaupt kein Beweis angetreten
wurde. Einwendungen gegen die Höhe von 2,5 Monatsgehältern als 2.700,00
€ seien nicht erhoben worden. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird
auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen. |
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Das Urteil wurde dem beklagten Land am 28.12.2007 zugestellt.
Das beklagte Land hat am 24.01.2008 Berufung eingelegt und die Berufung
mit am 05.02.2008 und am 26.02.2008 eingegangenen Schriftsätzen begründet.
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Das beklagte Land vertritt die Auffassung, es sei nicht
möglich den Nachtdienst so zu organisieren, dass eine männliche Person nicht
betroffen sei. Wenn der Kläger die Stelle erhalten hätte, hätte er im Nachtdienst
nicht im Mädcheninternat eingesetzt werden können. Dies bedeute, dass die
drei Erzieherinnen den Nachtdienst unter sich hätten aufteilen müssen. Diese
wären dann über Gebühr in Anspruch genommen worden, während die männlichen
Erzieher ihre Dienst dagegen mit vier Personen verrichten könnten. Dies
würde wiederum zu einer Ungleichbehandlung der Frauen führen. Das Gericht
habe dem beklagten Land vorgeworfen, es wäre der Beweislast nicht nachgekommen.
Es sei der Auffassung, dass insoweit eine Hinweispflicht gegeben sei, welcher
das Gericht nicht nachgekommen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der
Vertreter des beklagten Landes erklärt, er habe auf eine entsprechende Frage
des Gerichts, ob der Vortrag auch bewiesen werden könne, mit "Nein" geantwortet,
weil der Schulleiter zum damaligen Zeitpunkt im Termin nicht zur Verfügung
gestanden habe. |
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Das beklagte Land weist weiter darauf hin, dass der Betrag
von 6.750,00 € wesentlich zu hoch erscheine. Ein Bruttomonatsgehalt von
2.700,00 € werde nicht erreicht. Die jetzige Stelleninhaberin erhalte ein
Bruttogehalt von TVL 8 in Höhe von 1.926,00 €. Innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
hat das beklagte Land im Schriftsatz vom 26.02.2008 auch darauf hingewiesen,
dass aus dem Stellenangebot eindeutig zu ersehen sei, dass die gesuchte
Person nicht nur für den Sportbereich, sondern maßgeblich für die Tätigkeiten
im Internat eingestellt werden sollte. Da die Erzieherin für das Mädcheninternat
gesucht wurde, sei die Internatstätigkeit auf jeden Fall von ganz wesentlicher
Bedeutung, wenn nicht sogar von überwiegender Bedeutung für das Gymnasium.
Das beklagte Land hat weiter, ihren erstinstanzlichen Tatsachen- und Rechtsvortrag
zu den örtlichen Gegebenheiten und zu den Anforderungen an die Aufgaben
einer Erzieherin im Mädcheninternat substantiiert Stellung genommen und
den Vortrag unter Beweis gestellt durch Zeugnis des Schulleiters Dr. A.. |
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Das beklagte Land beantragt, |
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom
21.11.2007, Aktenzeichen 1 Ca 1288/07 - wird die Klage abgewiesen. |
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Der Kläger beantragt, |
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, hält die Einwendungen
des beklagten Landes aus Rechtsgründen nicht für erheblich, jedenfalls bestreitet
er das tatsächliche Vorbringen mit Nichtwissen. Im übrigen rügt er wegen
der erstmals im Berufungsverfahren angebotenen Beweismittel Verspätung. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach-
und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt
der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen im Sitzungsprotokoll
vom 20.03.2008. |
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Das Gericht hat in dieser Sitzung Beweis erhoben durch Vernehmung
des Zeugen Dr. A.. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen. |
Entscheidungsgründe: |
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I. Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig, sie ist
insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). |
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Das beklagte Land setzt sich in den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist
eingegangenen Schriftsätzen mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen
Urteils in ausreichender Form auseinander, bekämpft diese insbesondere auch
mit dem Hinweis, das Gericht habe seine Pflicht verletzt, indem es das beklagte
Land nicht auf erforderliche Beweisangebote hingewiesen habe. Auch mit den
Rechtsausführungen des Arbeitsgerichts setzt sich das beklagte Land in hinreichender
Form auseinander, wenn es seine Auffassung darlegt, eine organisatorische
Möglichkeit, den Kläger auch als Erzieher auf einer Stelle im Mädcheninternat
zu beschäftigen, sei wegen der Besonderheiten der Situation nicht durchführbar. |
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II. Die Berufung ist auch begründet. |
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Nach durchgeführter Beweisaufnahme kann die Kammer die tatsächlichen
Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch des Klägers nicht feststellen.
Hierbei geht die Kammer im Wesentlichen von folgenden tatsächlichen Feststellungen
aus, welche durch die Beweisaufnahme mit Vernehmung des Zeugen Dr. A. bestätigt
wurden: |
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Es bestand eine Übung im Hause, dass in dem Mädcheninternat
vier Erzieherinnenstellen vorgesehen sind und im Jungeninternat drei Erzieherinnenstellen.
Eine Erzieherinstelle ist durch Ausscheiden der bisherigen Stelleninhaberin
frei geworden. Im Mädcheninternat sind 120 Plätze, im Jungeninternat 76
Plätze, sodass auch insoweit ein Zahlenverhältnis von vier zu drei besteht.
Die Einsatzplanung sieht vor, dass 21 Stunden eines Tages besetzt sind mit
Erziehern bzw. Erzieherinnen und lediglich die Zeit zwischen neun und zwölf
Uhr am Vormittag, in dem sich die Schülerinnen und Schüler regelmäßig im
Unterricht befinden, nicht dienstplanmäßig durch Erzieherinnen bzw. Erzieher
belegt sind, weil dann auch im Internat sich der Putzdienst befindet. |
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An den Wochenenden sind die Häuser durchgängig mit einem
Erzieher bzw. einer Erzieherin besetzt. Ab 21.30 Uhr ist nur noch eine Kraft
pro Mädchen- bzw. Jungeninternat im Haus. Die Diensteinteilung wird so geregelt,
dass ohne konkrete Anweisung des Schulleiters eine Kraft immer nur einen
Nachtdienst macht und dann die drei weiteren Nachtdienste von den anderen
Kolleginnen übernommen werden, also eine tägliche Abwechslung stattfindet
und bei den Betreuern im Jungeninternat entsprechend verfahren wird. Die
Mädchen sind zwischen 13 und 22 Jahre alt. Aufgabe des Nachtdienstes ist
es für die Lichtschluss und die Nachtruhe zu sorgen, dabei ist es auch Aufgabe
zu kontrollieren, ob alle Mädchen im Zimmer sind. Eine Begehung eines jeden
Zimmers ist dazu erforderlich, ggf. auch ein Aufsuchen der Duschzonen bzw.
Sanitäreinrichtungen, wenn sich das Mädchen nicht in dem Zimmer befindet.
Bei der morgendlichen Aufgabe des Weckens ist es auch erforderlich, dass
die Erzieherinnen und Erzieher in die einzelnen Zimmer gehen, weil das Wecken
nicht mehr durch ein lautes Signal erfolgt. Dazu ist es zum Teil notwendig,
dass die betreffende Person auch die Schülerin, wenn sie fester schläft,
entweder anfasst oder an der Decke zieht. |
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Die Mädchen bewegen sich auch zum Aufsuchen der Duschen
oder Sanitäreinrichtungen im Nachthemd und kommen häufig mit umgeschlungenen
Handtuch in die Zimmer zurück. Im Krankheitsfall kümmert sich die Erzieherin
um die Schülerin und entscheidet dann, welche Maßnahmen angebracht sind.
Jede Erzieherin hat ihr eigenes Zimmer im Mädchenhaus auf den unterschiedlichen
Etagen. In diesen Zimmern halten sich die Erzieherinnen dann auch auf, wenn
sie im Nachtdienst tätig sind und sind dann jederzeit für Anfragen erreichen,
etwa wenn nachts ein Krankheitsfall auftritt. In den Erzieherinnenzimmern
befindet sich eine Waschgelegenheit und eine Toilette, aber keine Dusche,
diese muss in der Gemeinschaftseinrichtung mitbenutzt werden. |
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Der Schulleiter selbst betritt das Erdgeschoss des Mädcheninternats,
in dem sich die Gemeinschaftsräume befinden und auch ein Erzieherinnenzimmer.
Auch Jungen ist es erlaubt dieses Erdgeschoss zu betreten, es ist jedoch
untersagt in den Wohnbereich der Mädchen zu gehen, im Jungenhaus ist es
umgekehrt den Mädchen untersagt. Wenn es notwendig ist, dass männliche Personen
den Wohnbereich betreten, wird immer eine Erzieherin vorausgeschickt um
zu ermitteln, ob ein Zugang möglich ist. Die Freizeitangebote hinsichtlich
der sportlichen Aktivitäten richten sich im Regelfall an beide Geschlechter
ebenfalls die Hausaufgabenbetreuung. |
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Die Stelle, auf die sich etwa 20 Bewerberinnen und der Kläger gemeldet
hatte, wurde auch ausgerichtet auf den Sportbereich, sie wurde dann mit
einer Frau besetzt, die eine zweijährige Sportfachausbildung durchlaufen
hat. Deren Eingruppierung erfolgt als Erzieherin. Die Eingruppierung nach
BAT war die Vergütungsgruppe Vc BAT. |
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Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Bekundung des Zeugen
Dr. A.. Die Kammer hatte keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Aussagen
zu zweifeln. Die Beweisaufnahme war erforderlich gewesen, weil der Kläger,
der aus eigener Anschauung keine Kenntnisse über den tatsächlichen Ablauf
im Mädchen- und Jungeninternat hatte, die Angaben des beklagten Landes zulässigerweise
mit Nichtwissen bestreiten durfte. |
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Die Kammer war auch nicht gehindert, im Berufungsverfahren dem erstmals
dort gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Dr. A. nachzugehen.
Hierbei kam es nicht darauf an, ob das Arbeitsgericht insofern eine Hinweispflicht
verletzt hat. Das Arbeitsgericht hat Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht
im ersten Rechtszug zurückgewiesen, daher kommt ein Ausschluss gemäß § 67
Abs. 1 ArbGG nicht in Betracht. Ob neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
entgegen einer formgerecht gesetzten Frist des Arbeitsgerichts erstinstanzlich
nicht vorgebracht worden sind, kann ebenfalls offen bleiben, weil nach freier
Überzeugung des Landesarbeitsgericht die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verzögern würde (§ 67 Abs. 2 S. 1 ArbGG bzw. § 67 Abs. 3 ArbGG). Durch
die im Termin mögliche Beweisaufnahme war eine Feststellung des Sachverhaltes
der Kammer möglich. |
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III. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 2 AGG. |
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Danach ist bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der Arbeitgeber
verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines
Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Diese darf bei einer Nichteinstellung
drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch
bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Der Kläger
selbst macht innerhalb dieses Drei-Monats-Höchstbetrages eine Entschädigung
von 2,5 Gehältern geltend. Hierbei ist allerdings entgegen der Auffassung
des Klägers in der Klageschrift und entgegen der Feststellung des Arbeitsgerichts
nicht von einem Bruttomonatsverdienst von 2.700,00 € auszugehen. Die Monatsvergütung
beträgt vielmehr bei der vom beklagten Land angewendeten tariflichen Eingruppierung
in TV-L bei einer früheren V c BAT-Stelle bei der Entgeltgruppe 8 1.926,00
€ nach dem Tabellenentgelt ab dem 01.11.2006. |
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Das beklagte Land hat eine Stellenausschreibung vorgenommen ausdrücklich
bezogen auf eine weibliche Bewerberin für die Erzieherinnenstelle in dem
Mädcheninternat des staatlichen XY-Gymnasiums U-Stadt. Dem Kläger wurde
eine Absage mit der Begründung erteilt, er komme als männlicher Bewerber
für die Stelle nicht in Betracht. |
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Nach § 11 AGG darf ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs.
1 AGG ausgeschrieben werden, die Ausschreibung ist daher grundsätzlich geschlechtsneutral
vorzunehmen. Eine merkmalsbezogene Aussage ist nur zulässig, wenn das Differenzierungskriterium
wegen Vorliegens von Ausnahme oder Rechtfertigungsgründen verwendet werden
darf. |
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Ein Verstoß gegen das Verbot der benachteiligenden Ausschreibung löst
jedoch allein noch keine Entschädigungsansprüche aus § 15 Abs. 2 AGG aus,
begründet allerdings eine Vermutung für einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot
selbst. Die nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung muss als Tatsache gewertet
werden, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lässt. So
ist auch im Verlaufe des Rechtsstreites vom beklagten Land nicht in Abrede
gestellt worden, dass der Kläger wegen seines Geschlechts nicht eingestellt
wurde. |
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Die Vermutung, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt,
führt gemäß § 22 AGG zu einer Beweislastumkehr. Im Streitfall sind Indizien
unstreitig, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes,
hier des Geschlechts vermuten lassen. Somit trägt das beklagte Land die
Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor
Benachteiligung vorgelegen hat. |
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Das beklagte Land beruft sich auf § 8 Abs. 1 AGG. Danach ist eine unterschiedliche
Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art
der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche
und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig
und die Anforderung angemessen ist. |
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Mit dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 sollte die
frühere Rechtsposition infolge Geschlechtsdiskriminierung benachteiligter
Beschäftiger nicht verschlechtert werden. Die in § 611 a Abs. 1 S. 2 BGB
enthaltene Formulierung, ob ein bestimmtes Geschlecht "unverzichtbare Voraussetzungen
für die Tätigkeit " ist in ihrem sachlichen Gehalt für die Frage, ob eine
Benachteiligung wegen des Geschlechts gerechtfertigt ist, nicht zugunsten
der auswählenden Arbeitgeber aufgeweicht worden. |
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Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bislang hierzu aufgestellten
Anforderungen sind also nach wie vor heranzuziehen. Danach geht das Merkmal
über die bloßen sachlichen Grund hinaus, der die Ungleichbehandlung rechtfertigt.
Bei Unverzichtbarkeit im engeren Sinne ist an Fälle zu denken, in denen
einem Arbeitnehmer die Erfüllung der geschlechtsneutral formulierten Arbeitsaufgabe
tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Unverzichtbarkeit im weiteren
Sinne ist in Konstellationen zu bejahen, in denen Beschäftigte eines bestimmten
Geschlechtes die Arbeitsleistung zwar erbringen können, jedoch schlechter
als Beschäftigte des anderen Geschlechts und dieser Qualifikationsnachteil
auf biologischen Gründen beruht (vgl. BAG Urteil vom 14.08.2007, 9 AZR 943/06
= NZA 2008, 99 ff.). |
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Eine Unverzichtbarkeit im eigentlichen Sinne liegt nicht vor. Es ist
weder eine tatsächliche Unverzichtbarkeit noch eine rechtliche Unverzichtbarkeit
gegeben. Die tatsächliche Unverzichtbarkeit bilden die Fälle biologische
Notwendigkeit. Abzustellen ist auf die Tätigkeit selbst und zwar auf die
eigentliche Tätigkeit. Als Testfrage hierzu bietet sich an, ob der Arbeitgeber
den Arbeitsplatz dauerhaft unbesetzt gelassen hätte, wenn nur Bewerber des
unerwünschten Geschlechts zur Verfügung gestanden hätten. Zur tatsächlichen
Unverzichtbarkeit sind wohl auch die Fälle der Authentizitätswahrung zur
rechnen (z. B. kann Damenmode authentisch nur von Damen vorgeführt werden).
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Zur rechtlichen Unverzichtbarkeit gehören alle diese Fälle, in denen
ein Gesetz die Beschäftigung des jeweils anderen Geschlechts verbietet.
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Die Unverzichtbarkeit im weiteren Sinne ist dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer
eines bestimmten Geschlechts die berufliche Tätigkeit tatsächlich schlechter
ausüben kann als Angehörige des anderen Geschlechts. Die Minderleistung
muss biologisch bedingt sein, wenn auch nicht unmittelbar sondern auch reflektiert
durch Dritte mit denen der Arbeitnehmer zu tun hat. Dies ist in den Fällen
gegeben, wo die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant wird. Bei
solchen Sachverhalten sind keine Vorurteile gegenüber Männern oder Frauen
entscheidend, sondern ein Gefühl, das zwar gesellschaftlich geformt sein
mag, aber dennoch biologisch begründet ist. Dies ist immer dann der Fall,
wenn Personen, die mit der Arbeitsleistung in Verbindung kommen, zur Wahrung
ihrer Intimsphäre das andere Geschlecht zurückweisen. Dann ist eine Differenzierung
zwischen den Geschlechtern zulässig. Wie vernünftig das Schamgefühl oder
wie verbreitet es ist, ist nicht relevant. Entscheidend ist allein der Grund
zur Differenzierung (vgl. auch Thüsing, Zulässige Ungleichbehandlung weiblicher
und männlicher Arbeitnehmer - zur Unverzichtbarkeit im Sinne des § 611 a
Abs. 1 S. 2 BGB, RDA 2001, 319 ff.). |
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Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist festzustellen,
dass beklagte Land nicht lediglich einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung
zur Rechtfertigung der Benachteiligung des männlichen Bewerbers, des Klägers,
herangezogen hat. Entscheidend sind die beruflichen Anforderungen, wie sie
für die vertragsgemäße zu erbringende Leistung erforderlich sind. Wesentlich
sind diese Anforderungen, wenn ein hinreichend großer Teil der Gesamtforderung
des Arbeitsplatzes betroffen sind. Das beklagte Land hat sich nicht lediglich
auf sachliche Gründe oder Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte berufen, um die
berufliche Anforderung zu beschreiben. |
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Hierbei ist unschädlich, dass in der Stellenausschreibung auf einen Nachtdienst
nicht hingewiesen wird. Dem beklagten Land ist es nicht verwehrt, sich auf
die Begleitumstände einer Stelle einer Erzieherin im Mädcheninternat zu
berufen. Dass eine Erzieherin im Mädcheninternat eingesetzt werden soll,
ist eindeutig der Stellenausschreibung zu entnehmen. Hierbei ist es dem
beklagten Land zu gestatten, die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung aus
dem Umständen herzuleiten, die zwingend und notwendig mit der Tätigkeit
einer Erzieherin in dem Mädcheninternat des Gymnasiums zusammenhängen. |
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Aus der Stellenausschreibung ergibt sich im übrigen auch nicht, dass
die Hausaufgabenbetreuung, das sportliche und das Freizeitangebot ausschließlicher
Tätigkeitsbereich sein soll. Aus der Formulierung ist vielmehr eindeutig
zu entnehmen, dass dies auch zusätzliche Aufgaben den eigentlichen Aufgaben
einer Erzieherin/ Sportlehrerin/ Sozialpädagogin im Mädcheninternat sein
sollten. Dies ergibt sich aus der Formulierung, dass die Bewerberin auch
bereit sein soll, die Hausaufgabenbetreuung etc. zusätzlich zu übernehmen.
Sind aber mit der Tätigkeit einer Erzieherin Aufgaben verbunden, die Probleme
aufwerfen können, wenn die einzustellende Person männlichen Geschlechts
ist und damit nicht so ohne weiteres im Bereich des Mädcheninternats eingesetzt
werden kann, kann sich das beklagte Land darauf berufen, dass die im Rechtsstreit
vorgetragenen Umstände, welche die Ausschreibung lediglich für weibliche
Bedienstete beschrieben hat, auch bei der Prüfung der rechtfertigenden Gründe
gemäß § 8 Abs. 1 AGG herangezogen werden. |
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Einen großen Teil der für eine Erzieherin im Mädcheninternat anfallenden
Aufgaben kann der Kläger nicht ausüben. Wie dargestellt reicht hier das
Merkmal der Unverzichtbarkeit im weiteren Sinne aus. Der Kläger kann abstrakt
gesehen zwar die Arbeitsleistung erbringen, er kann sie jedoch nur schlechter
als das andere Geschlecht. Dieser Qualifikationsnachteil beruht auf biologischen
Gründen. Die Minderleistung ist biologisch bedingt und zwar reflektiert
durch die Schülerinnen mit denen die betreuende erziehende Person zu tun
hat. Hier wird die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht relevant. Hier
sind keine Vorurteile gegen Frauen oder Männer entscheidend, sondern ein
Gefühl, dass zwar gesellschaftlich geformt sein mag, aber dennoch biologisch
begründet ist. |
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Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme
ganz klar, dass eine strikte Trennung der Geschlechter bei allen Konfrontationssituationen,
die im Betrieb eines Mädcheninternats auftreten können, durchgeführt wird.
Der Schulleiter selbst betritt die private Räume nur dann, wenn vorher sichergestellt
ist, dass keine Konfliktsituation eintreten kann. Es ist dargestellt, dass
zumindest in den Nachtschichtfällen die Erzieherin ganz konkrete private
in den Intimbereich führende Zusammenkünfte den Mädchen im Alter zwischen
13 und 22 Jahren haben wird. So ist eine Verpflichtung, die Zimmer aufzusuchen,
bei deren Nichtauffinden den Sanitärbereich oder gar die Duschen aufzusuchen,
zwangsläufig mit Situationen verbunden, in denen sich die Mädchen nicht
mehr so frei fühlen können, wenn die betreffende Person nicht weiblichen
Geschlechts ist. |
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Der Hinweis der Klägervertreterin, in der mündlichen Verhandlung, die
Mädchen hätten überwiegend einen biologischen Vater, mit dem sie auch in
entsprechende Kontakte geraten, verfängt nicht. Die Situation ist nicht
vergleichbar bei einem nicht zur Familie gehörenden männlichen Erzieher.
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Im vorliegenden Fall wird die Scham gegenüber dem anderen Geschlecht
relevant. Die Schülerinnen könnten sich nicht so frei entfalten und bewegen,
wie sie dies machen, wenn eine weibliche Aufsichtsperson mit ihnen in den
entsprechenden Kontakt tritt. Auf Zahl und Umfang von krankheitsbedingten
Berührungen kommt es entscheidungserheblich nicht an. Die Nachtdienste,
die nach der Darstellung des Zeugen wechselweise so geleistet werden, dass
jede vierte Nacht eine Erzieherin einen Nachtdienst hat, machen hinsichtlich
und der dort aufzuwendenden Arbeitszeit 25% der Tätigkeit aus, es kann somit
nicht mehr von einem unerheblichen Teil der Arbeitsleistung ausgegangen
werden. |
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Somit ist das Tatbestandsmerkmal gegeben, dass das weibliche Geschlecht
wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen der Ausübungen,
eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, jedenfalls
sofern es für die ausgeschriebene Stelle einer Erzieherin im Mädcheninternat
vorausgesetzt wird. Der Zweck, die Stelle mit einer weiblichen Person zu
besetzen, ist rechtsmäßig und die Anforderung ist auch angemessen, anderweitig
kann sie nicht erledigt werden. Der Auffassung des Arbeitsgerichts ist nicht
zu folgen, wonach dem beklagten Land es durchaus möglich wäre, den Dienstplan
so zu organisieren, dass der Kläger die Nachtdienst nur im Jungeninternat
verrichtet. Zwar ist dem beklagten Land nicht zu folgen, dass dies eine
nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen würde, hierauf kann
sich das beklagte Land nicht zurückziehen. Maßgebend ist aber der Gesichtspunkt,
dass es der Organisation des beklagten Landes obliegt, zu entscheiden, dass
eine Stelle im Mädcheninternat zu besetzen ist und gerade für diese Stelle
entscheidende berufliche Anforderung der Umstand ist, dass sie auch voll
in den Wechselschichtbetrieb integriert werden kann und somit auch die Nachtdienste
nicht nur verrichten kann, sondern dies auch nach Art der auszuübenden Tätigkeit
mit dem Schamgefühl der zu betreuenden Mädchen nicht kollidiert. |
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IV. Ist nach allem die unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, durfte
das beklagte Land die Stelle geschlechtsspezifisch ausschreiben, die Absage
an den Kläger, begründet mit dessen Geschlecht, stellt zwar objektiv eine
unmittelbare Benachteiligung dar, diese Benachteiligung ist aber nach §
8 Abs. 1 AGG nicht unzulässig. |
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Demgemäß musste der Anspruch des Klägers verneint werden und unter Abänderung
der angefochtenen Entscheidung die Klage des Klägers abgewiesen werden. |
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. |
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Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. |
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Letzte Überarbeitung: 4. August 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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