HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

02b: Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24.07.1986 (Richtlinie 86/378/EWG)

Art. 4

Diese Richtlinie findet Anwendung
a) auf betriebliche Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten:
- Krankheit,
- Invalidität,
- Alter, einschließlich vorzeitige Versetzung in den Ruhestand,
- Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Arbeitslosigkeit;
b) auf betriebliche Systeme, die sonstige Sozialleistungen in Form von Geld- oder Sachleistungen vorsehen, insbesondere Leistungen an Hinterbliebene und Familienleistungen, wenn diese Leistungen an Arbeitnehmer gezahlt werden und infolgedessen als vom Arbeitgeber aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen gelten.

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Dr. Martin Hensche
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