HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

02b: Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24.07.1986 (Richtlinie 86/378/EWG)

Art. 6

(1) Dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen sind solche, die sich - insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand - unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und folgendes bewirken:
a) Festlegung der Person, die zur Mitgliedschaft in einem betrieblichen System zugelassen sind;
b) Regelung der Zwangsmitgliedschaft oder der freiwilligen Mitgliedschaft in einem betrieblichen System;
c) Festlegung unterschiedlicher Regeln über das Alter für den Beitritt zum System oder für die Mindestdauer der Beschäftigung oder Zugehörigkeit zum System, um einen Leistungsanspruch zu begründen;
d) Festlegung - ausser in den unter den Buchstaben h) und i) genannten Fällen - unterschiedlicher Regeln für die Erstattung der Beiträge, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet, ohne die Bedingungen erfuellt zu haben, die ihm einen aufgeschobenen Anspruch auf die landfristigen Leistungen garantieren;
e) Festlegung unterschiedlicher Bedingungen für die Gewährung der Leistungen oder die Beschränkung dieser Leistungen auf eines der beiden Geschlechter;
f) Festsetzung unterschiedlicher Altergrenzen für den Eintritt in den Ruhestand;
g) Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaub oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird;
h) Festlegung unterschiedlicher Leistungsniveaus, es sei denn, daß dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im Falle von Leistungen, die als beitragsbezogen definiert werden, je nach Geschlecht unterschiedlich sind;
i) Festlegung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitnehmer;
Festlegung unterschiedlicher Höhen für die Beiträge der Arbeitgeber im Falle von als beitragsbezogen definierten Leistungen, es sei denn, es geht darum, die Höhe dieser Leistungen anzugleichen;
j) Festlegung unterschiedlicher oder nur für Arbeitnehmer eines der Geschlechter geltender Regelungen - ausser in den unter den Buchstaben h) und i) vorgesehenen Fällen - insichtlich der Garantie oder der Erhaltung des Anspruchs auf spätere Leistungen, wenn der Arbeitnehmer aus dem System ausscheidet.
(2) Steht die Gewährung von unter diese Richtlinie fallenden Leistungen im Ermessen der für das System zuständigen Verwaltungsstellen, so müssen diese dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen.

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Dr. Martin Hensche
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