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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 BvR 1830/06
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| Schlagworte: |
Diskriminierung |
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| Gericht: |
Bundesverfassungsgericht |
| Aktenzeichen: |
2 BvR 1830/06 |
| Typ: |
Beschluss |
| Entscheidungsdatum: |
06.05.2008 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen |
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In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…
- Bevollmächtigter:Rechtsanwalt Thomas Stiller, Bürgerstraße 12, 53173
Bonn -
1. Unmittelbar gegen:
a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 25. Juli 2006 - 1 A 1368/05 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. März 2005
- 26 K 8353/04 -,
2. Mittelbar gegen:
das Unterlassen des Gesetzgebers, Beamten, die gemäß § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz
eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, einen Anspruch auf Familienzuschlag
nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, den Verheiratete erhalten, zu gewähren,
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Hassemer,
die Richter Di Fabio
und Landau
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
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| 1 |
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es mit dem
Grundgesetz vereinbar ist, den Beamten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft
geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1, den verheiratete Beamte
erhalten, nicht beziehungsweise nur unter weitergehenden Voraussetzungen
zu gewähren. |
| 2 |
I. 1. Beamten wird gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG) neben ihrem Grundgehalt ein Familienzuschlag gewährt. Seine Höhe
richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen
entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Zur Stufe 1 gehören gemäß § 40 Abs.
1 Nr. 1 BBesG verheiratete Beamte, außerdem verwitwete (Nr. 2) und geschiedene
Beamte beziehungsweise solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt
ist, soweit sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind (Nr. 3). Andere
Beamte erhalten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG den Familienzuschlag der Stufe
1, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen
haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu
verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer
Hilfe bedürfen, und das Einkommen dieser Person eine bestimmte Höhe nicht
überschreitet. |
| 3 |
2. Der Beschwerdeführer ist Beamter im Dienste der Stadt
Düsseldorf. Er begründete am 21. Juli 2004 eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
Seine Klage auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 wies das Verwaltungsgericht
Düsseldorf mit Urteil vom 9. März 2005 ab. Den Antrag auf Zulassung der
Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
mit Beschluss vom 25. Juli 2006 ab. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sei durch das Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - (BVerwGE 125, 79)
zwischenzeitlich geklärt, dass die Richtlinie 2000/78/EG es nicht gebiete,
Vergütungsbestandteile, die verheirateten Beschäftigten gewährt würden,
auch den Beschäftigten zukommen zu lassen, die eine Lebenspartnerschaft
eingegangen seien. An dieser Auslegung bestünden auch unter Gesichtspunkten
des deutschen Verfassungsrechts, die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
mitbehandelt worden seien, keinerlei Zweifel. |
| 4 |
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten
des Beschwerdeführers am 31. Juli 2006 zugestellt. |
| 5 |
II. Mit der am 28. August 2006 - mit Eingang der Anlagen
am 29. August 2006 - erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 101 Abs. 1 Satz
2 GG. |
| 6 |
1. Er ist der Auffassung, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 3
GG, dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu verheirateten Beamten die Zahlung
des Familienzuschlags der Stufe 1 zu verweigern. Lebenspartnerschaft und
Ehe unterschieden sich letztlich nur dadurch, dass die Ehe nur von einem
Mann und einer Frau, die Lebenspartnerschaft dagegen nur von zwei Menschen
gleichen Geschlechts begründet werden könne. Die Ungleichbehandlung sei
nicht gerechtfertigt, da es sich bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft
gleichermaßen um auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften handele, die durch
einen staatlichen Begründungsakt geschlossen würden und mit gegenseitigen
gesetzlichen Unterhaltspflichten der Partner einhergingen. Das Förderungsgebot
des Art. 6 Abs. 1 GG könne eine unterschiedliche Behandlung nicht begründen,
da § 40 Abs. 1 BBesG im Wesentlichen auf den Unterhaltsbedarf abstelle.
Auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen
Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf vom 27. November 2000 (ABl. EG L 303/16 vom 2. Dezember 2000) gebiete
es, dass der Gesetzgeber hier tätig werde, um den Familienzuschlag auch
Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft zu gewähren. Die Richtlinie
verbiete Diskriminierungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen aufgrund
der sexuellen Ausrichtung. Die Begründungserwägung Nr. 22 der Richtlinie,
wonach einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon
abhängige Leistungen unberührt blieben, stehe im Widerspruch zu dem eindeutigen
Wortlaut der Richtlinie. |
| 7 |
2. Das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt, da die Gerichte im Ausgangsverfahren die
Frage der Verfassungswidrigkeit der Gesetzeslücke im Besoldungsrecht nicht
nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hätten. |
| 8 |
III. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung
angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte
angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie
hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. |
| 9 |
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffenen
Entscheidungen sowie die angewendete Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG
verletzen den Beschwerdeführer nicht in den in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechten. Die Entscheidungen verletzen weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 33
Abs. 5 GG oder Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zur Begründung wird Bezug genommen
auf den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 20. September 2007 in dem Parallelverfahren 2 BvR 855/06 (NJW 2008,
S. 209). Die Fragen, welche die vorliegende Verfassungsbeschwerde aufwirft,
waren bereits Gegenstand jenes Beschlusses. |
| 10 |
1. Zur Begründung ist ergänzend auszuführen, dass die angegriffenen
Entscheidungen auch im vorliegenden Verfahren den Beschwerdeführer nicht
entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entziehen.
Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - (BVerwGE 125, 79) verwiesen, das Gegenstand
der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 855/06 war. Das Bundesverwaltungsgericht
hat eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht für erforderlich
gehalten, um zu entscheiden, dass die Richtlinie 2000/78/EG es nicht verbietet,
den Familienzuschlag den verheirateten Beamten zu gewähren, Beamten in eingetragener
Lebenspartnerschaft dagegen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Das
Bundesverwaltungsgericht hat damit den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum
nicht in unvertretbarer Weise überschritten (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten
Senats, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 -, NJW 2008, S.
209 <212>). An der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Entscheidung
ändert sich nichts durch das inzwischen ergangene Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 1. April 2008 (Rs. C-267/06 - juris) zur Auslegung der
Richtlinie 2000/78/EG. Das Verwaltungsgericht München hatte die Frage vorgelegt,
ob Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG
Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems (hier: der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen) entgegensteht, nach denen ein eingetragener Lebenspartner
keine Hinterbliebenenversorgung erhält, wie sie Ehegatten nach dieser Satzung
gewährt wird, und ob in diesem Fall eine Diskriminierung wegen der sexuellen
Ausrichtung im Hinblick auf den 22. Erwägungsgrund der Richtlinie zulässig
wäre (Beschluss vom 1. Juni 2006 - M 3 K 05.1595 - juris). Der Europäische
Gerichtshof entschied auf diese Vorlage hin, wenn eine Hinterbliebenenversorgung
als Entgelt in den Geltungsbereich der Richtlinie falle, könne deren 22.
Begründungserwägung die Anwendung der Richtlinie nicht in Frage stellen.
Der Gerichtshof führte weiter aus, falls das vorlegende Gericht entscheide,
dass die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts
in eine Situation versetze, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung
mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei, stelle eine Regelung,
welche die Versorgung nur überlebenden Ehegatten gewähre, eine unmittelbare
Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne der Richtlinie
dar. Es sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts zu prüfen, ob sich ein
überlebender Lebenspartner in einer Situation befinde, die mit der eines
Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung erhalte, vergleichbar sei. |
| 11 |
Diese Auslegung der Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof
in Bezug auf einen anderen Rechtsbereich - die Hinterbliebenenversorgung
aus einem Zusatzversorgungssystem - steht den Entscheidungen im hiesigen
Ausgangsverfahren wie auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 855/06
nicht entgegen, da das Urteil des Gerichtshofs erst nach der jeweiligen
letztinstanzlichen Entscheidung erging. Für die verfassungsrechtliche Beurteilung
der Handhabung der Vorlagepflicht ist jedoch ausschließlich auf die Einschätzung
der (Gemeinschafts-)Rechtslage zur Zeit der Entscheidung abzustellen (vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 1993 -
2 BvR 1725/88 -, NJW 1994, S. 2017 <2018>). |
| 12 |
2. Darüber hinaus steht die Vorschrift des § 40 Abs. 1 Nr.
1 BBesG und ihre Anwendung durch die Gerichte im Ausgangsverfahren auch
im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung, die sie durch
den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. April 2008 erfahren
hat. Die unterschiedliche Behandlung von verheirateten Beamten und Beamten
in eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Regelung des Familienzuschlags
ist keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchstabe
a der Richtlinie. Denn Lebenspartner befinden sich jedenfalls nicht in einer
Situation, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten
vergleichbar wäre. |
| 13 |
a) Eine allgemeine rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft
mit der Ehe besteht im deutschen Recht nicht. Der Gesetzgeber hat vielmehr
an die Rechtsinstitute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft unterschiedliche
Rechtsfolgen geknüpft, die der verfassungsrechtlichen Wertung aus Art. 6
Abs. 1 GG folgend zwischen diesen Formen der Partnerschaft differenzieren
(vgl. BVerfGE 105, 313 <350 f.>). Eine Gleichstellung entsprach gerade
nicht dem gesetzgeberischen Willen. Daher wurde bei Einführung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar
2001 (LPartG - BGBl I S. 266) keine allgemeine Verweisungsnorm erlassen,
welche sämtliche Rechtsvorschriften, die für die Ehe gelten, entsprechend
auf die eingetragene Lebenspartnerschaft übertragen hätte. Der Gesetzgeber
regelte das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften vielmehr durch
eigene Vorschriften, die in einzelnen Sachbereichen Übereinstimmungen mit
dem Eherecht vorsehen, in anderen Bereichen jedoch abweichende Regelungen
enthalten. Die Übertragung eherechtlicher Vorschriften auf die eingetragene
Lebenspartnerschaft geschah nicht regelhaft, sondern als punktuelle Annäherung.
Eine allgemeine Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe ist auch
nicht durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
vom 15. Dezember 2004 (LPartÜbG - BGBl I S. 3396), das zum 1. Januar 2005
in Kraft trat, erfolgt, wenngleich die Unterschiede zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft
durch dieses Gesetz geringer geworden sind. |
| 14 |
b) Eine vergleichbare Situation zwischen Ehegatten und Lebenspartnern
besteht auch nicht speziell im Recht des öffentlichen Dienstes. Sowohl der
Bundes- als auch der Landesgesetzgeber haben in diesem Bereich bewusst von
einer umfassenden Gleichstellung abgesehen und Angleichungen zwischen Ehe
und Lebenspartnerschaft nur in Randbereichen des Dienstrechts geschaffen.
Diese punktuellen Annäherungen betreffen nicht den hier in Rede stehenden
Familienzuschlag. |
| 15 |
Die in Art. 3 § 10 des Entwurfs des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) vorgesehene Vorschrift, wonach Bestimmungen
des Bundesbesoldungsgesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen,
auf das Bestehen einer Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sind, wurde
im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens aus dem Entwurf herausgelöst und
als Art. 2 § 6 in den Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
(BTDrucks 14/4545) eingefügt. Dieser Entwurf wurde vom Bundesrat abgelehnt
(BTDrucks 14/4875). Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
ist die Lebenspartnerschaft der Ehe nur für bestimmte Bereiche des Bundesbeamtenrechts
wie den Reisekosten, den Umzugskosten, dem Trennungsgeld, dem Sonderurlaub
und dem Laufbahnrecht gleichgestellt worden (vgl. Art. 5 Abs. 4 – 13 LPartÜbG).
Für das Besoldungsrecht wie auch für das Beamtenversorgungsrecht fehlt dagegen
eine derartige Gleichstellung. Zu einer Angleichung ist es im Bereich des
Alimentationsgrundsatzes, der zu den Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums
zählt (vgl. BVerfGE 8, 1 <16 f.>; 29, 1 <9>; 81, 363 <375>;
99, 300 <314>), gerade nicht gekommen. |
| 16 |
Eine vergleichbare Situation verheirateter Beamter und Beamter
in eingetragener Lebenspartnerschaft in Bezug auf die ihnen gewährte Alimentation
hat auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber für die dortigen Landes-
und Kommunalbeamten nicht geschaffen. Durch das Gesetz zur Anpassung des
Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (LPartAnpG) vom
3. Mai 2005 (GVBl NRW S. 498) erfolgte eine Angleichung beim Trennungsgeld
sowie im Laufbahnrecht (vgl. Teil 1, Art. 2 und Teil 2, Art. 2, 6, 7 LPartAnpG).
Über das Bundesbeamtenrecht geht das nordrhein-westfälische Landesrecht
nur insoweit hinaus, als es im Bereich der Beihilfe Ehegatten und eingetragene
Lebenspartner gleichstellt (vgl. § 88 Satz 2 LBG). Dagegen entschied sich
der Landesgesetzgeber gegen eine vollständige Gleichstellung, auch nachdem
durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl
I S. 2034) die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtenbesoldung und -versorgung
auf die Länder übergegangen war. Der Antrag der Landtagsfraktion Bündnis
90/DIE GRÜNEN vom 17. Oktober 2006 (LTDrucks 14/2724), eine Gleichstellung
von verpartnerten Beamten mit verheirateten Beamten bezüglich der Besoldung
und Versorgung herbeizuführen, wurde vom Landtag abgelehnt (Plenarprotokoll
14/55 vom 8. März 2007, S. 6199). |
| 17 |
Für die normative Vergleichbarkeit von Ehe und eingetragener
Lebenspartnerschaft in Bezug auf den hier in Rede stehenden Familienzuschlag
ist diese Ausgestaltung des öffentlichen Dienstrechts entscheidend, nicht
die zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflichten in der Ehe und der
Lebenspartnerschaft, die inzwischen grundsätzlich übereinstimmen (vgl. §
5 LPartG). Das Besoldungsrecht einschließlich der Regelungen zum Familienzuschlag
gestaltet die Pflicht des Dienstherrn zur Alimentation des Beamten und seiner
Familie eigenständig aus, ohne an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten
gebunden zu sein (vgl. BVerfGE 21, 329 <347 f.>). In Anknüpfung an
die verfassungsrechtliche Wertung in Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtigt § 40
Abs. 1 Nr. 1 BBesG den in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen
Befund, dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung
und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit
tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf
entsteht. Demgegenüber hat der Gesetzgeber bei der eingetragenen Lebenspartnerschaft
in der Lebenswirklichkeit keinen typischerweise bestehenden Unterhaltsbedarf
gesehen, der eine rechtliche Gleichstellung nahe legen könnte. Auch wenn
die Lebenspartnerschaft der Ehe bezüglich der gegenseitigen Unterhaltspflichten
der Partner grundsätzlich entspricht, besteht daher keine Gleichstellung
bei den typisierenden Vereinfachungen im Bereich des Familienzuschlags. |
| 18 |
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. |
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |
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Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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