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Arbeitsrecht aktuell: 08/060 Kein Familienzuschlag für Beamte in Lebenspartnerschaft:
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1830/06
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das BVerfG entschieden?
20.06.2008. Beamte erhalten gemäß § 39 Abs.1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) neben ihrem Grundgehalt einen Familienzuschlag, dessen Höhe sich u.a. nach einer „Stufe“ richtet, die wiederum von den Familienverhältnissen abhängig ist. Zur Stufe 1 gehören u.a. verheiratete Beamte, während Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nur dann den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalten, wenn sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, wobei das Einkommen der unterhaltenen Person eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf.
Wer daher als Beamter in einer auf Dauer angelegten gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt und seinen Partner „geheiratet“ bzw. mit ihm eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist daher zwar ebenso wie ein Verheirateter seinem Partner Unterhalt verpflichtet bzw. muss zum Lebensunterhalt der Lebensgemeinschaft beitragen (§ 5 Lebenspartnerschaftsgesetz). Trotz prinzipiell vergleichbarer Unterhaltspflichten wird er jedoch verheirateten Beamten gegenüber schlechter gestellt, weil er einen Familienzuschlag nicht ohne weiteres bzw. nur unter erschwerten Voraussetzungen erhält.
Es fragt sich daher, ob diese beamtenrechtliche Gesetzeslage mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art.3 Grundgesetz – GG) und mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vereinbar ist, die u.a. Diskriminierungen von Beschäftigten aufgrund der sexuellen Ausrichtung verbietet. Zu den „Beschäftigten“ im Sinne der Richtlinie gehören auch die Beamten.
Die Frage, ob die Ungleichbehandlung von verheirateten und „verpartnerten“ Beamten beim Bezug des Familienzuschlags mit der Verfassung vereinbar ist oder nicht, hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits mit Beschluss vom 20.09.2007 (2 BvR 855/06) bejaht, d.h. es hatte im Ergebnis gegen die Lebenspartner entschieden. Dabei hatte es insbesondere geurteilt, dass die Schlechterstellung von in einer Lebenspartnerschaft lebenden Beamten gegenüber verheirateten Beamten durch den Verfassungsauftrag zum besonderen Schutz der Ehe (Art.6 Abs.1 GG) gerechtfertigt sei.
In einem weiteren Beschluss vom 06.05.2008 (2 BvR 1830/06) nahm das BVerfG nunmehr zu der Frage Stellung, ob die Benachteiligung von Lebenspartnern möglicherweise gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstößt, d.h. es entschied über die europarechtliche Frage der Vereinbarkeit einer Vorschrift des deutschen Beamtenrechts mit den Vorgaben des EU-Rechts.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde?
Ein im Dienste der Stadt Düsseldorf stehender Beamter, der seit 2004 in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, klagte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 und wurde damit abgewiesen (Urteil des VG Düsseldorf vom 09.03.2005, 26 K 8353/04). Da das VG die Berufung nicht zugelassen hatte, beantragte er beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Zulassung der Berufung. Das OVG NRW lehnte dies ab (Beschluss vom 25.06.2006, 1 A 1368/05). Daraufhin legte der Beamte Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein mit dem Begehren, die Entscheidungen wegen Verletzung seiner Rechte aus dem GG und wegen Verstoßes gegen die Richtlinie 2000/78/EG aufzuheben.
Die Richtlinie 2000/78/EG gebiete es, dass Deutschland tätig werde, um den Familienzuschlag auch Beamten in eingetragener Lebenspartnerschaft zu gewähren. Die Richtlinie verbiete Diskriminierungen innerhalb von Beschäftigungsverhältnissen aufgrund der sexuellen Ausrichtung. Daran könne auch die Begründungserwägung Nr.22 der Richtlinie nichts ändern, wonach einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen von der Richtlinie „unberührt“ blieben, da diese Begründungserwägung im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut der Richtlinie stehe.
Wie hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung der Aussichtslosigkeit bzw. mangelnden Begründetheit nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei verwies es in Bezug auf die Frage einer möglichen Verletzung des GG auf seinen o.g. Beschluss vom 20.09.2007 (2 BvR 855/06). In Bezug auf die Frage, ob die streitige beamtenrechtliche Regelung möglicherweise gegen die in der Richtlinie 2000/78/EG enthaltenen Benachteiligungsverbote verstößt, argumentiert das Gericht im Wesentlichen wie folgt:
Zwar habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 01.04.2008 (Arbeitsrecht aktuell 08/46: EuGH, Urteil vom 01.04.2008, C-267/06 - Tadao Maruko) die Richtlinie 2000/78/EG dahingehend ausgelegt, dass die dem hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner eines verstorbenen Arbeitnehmers gewährte betriebliche Hinterbliebenenrente als „Entgelt“ im Sinne der Richtlinie anzusehen sei. Daher könne nach Ansicht des EuGH der in einer betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehene Ausschluss hinterbliebener eingetragener Lebenspartner von einer Hinterbliebenenrente, die verheirateten Hinterbliebenen gewährt werde, eine verbotene Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung darstellen.
Allerdings habe der EuGH in seinem Urteil vom 01.04.2008 ausdrücklich klargestellt, dass der Ausschluss in einer Partnerschaft lebender Hinterbliebener von einer betrieblichen Witwenrente nur dann gegen die Richtlinie verstoße, wenn das nationale Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetze, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei. Es sei daher Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befinde, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung erhalte, vergleichbar sei.
Auf der Grundlage dieser zutreffenden Interpretation des EuGH-Urteils in der Sache Maruko argumentiert das BVervG im weiteren so:
Lebenspartner befänden sich nicht in einer Situation, die in Bezug auf den Familienzuschlag mit der Situation von Ehegatten vergleichbar wäre. Das Lebenspartnerschaftsrecht stelle die eingetragene Lebenspartnerschaft nämlich bewusst nur für einzelne Bereiche des Beamtenrechts wie den Bereich der Reisekosten, der Umzugskosten, des Trennungsgelds etc. der Ehe gleich. Für das Besoldungsrecht fehle dagegen eine solche Gleichstellung.
Ob das BVerfG bereits diese rein rechtliche (!) Ungleichbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern im Beamtenrecht als ausreichend dafür ansieht, um die deutsche Regelung des Familienzuschlags für richtlinienkonform zu erklären, ist nicht ganz klar. Vorsichtshalber sichert sich das BVerfG mit einem weiteren Argument ab: Die streitige besoldungsrechtliche Besserstellung Verheirateter beim Familienzuschlag ist nämlich nach Ansicht des BVerfG durch den „in der Lebenswirklichkeit anzutreffenden typischen Befund“ gerechtfertigt, „dass in der Ehe ein Ehegatte namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt vom Ehegatten erhält und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht.“ Da dies bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft typischerweise nicht der Fall sei, würden verpartnerte Beamte vom Verheiratetenzuschlag aus sachlichen Gründen ausgeschlossen.
Der Beschluss des BVerfG ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer juristischen Abwertung der Richtlinie 2000/78/EG. Nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2007 (Arbeitsrecht aktuell 07/77: EuGH, Urteil vom 16.10.2007, C-411/05, Palacios de la Villa) die Bedeutung des in der Richtlinie enthaltenen Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters erheblich zurechtgestutzt hatte, hat nunmehr das BVerfG das gleiche mit dem Verbot der Diskriminierung aus Gründen der sexuellen Ausrichtung getan.
Zugleich kann man in dem Beschluss des BVerfG vom 06.05.2008 einen Wink mit dem Zaunpfahl in Richtung EuGH sehen: Nicht jede Entscheidung des EuGH, mit der dieser die angebliche Unvereinbarkeit mitgliedstaatlicher Rechtsvorschriften mit EU-Richtlinien feststellt, muss von den Gerichten der Mitgliedstaaten „mitgemacht“ werden.
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Letzte Überarbeitung: 1. Januar 2012
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