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Arbeitsrecht aktuell: 09/018 Keine Hinterbliebenenrente für gleichgeschlechtliche Partner?
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Hinterbliebenenrente bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
11.02.2009. Der Arbeitgeber kann sich dazu verpflichten, den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge zuzusagen. Zu den typischen Leistungen einer solchen Vorsorge zählt neben Leistungen der Alters-, und Invaliditätsversorgung auch die Hinterbliebenenversorgung.
Häufig sehen betriebliche Versorgungsregelungen vor, dass eine Hinterbliebenenrente nur an ehemals Verheiratete bzw. an die hinterbliebenen Ehepartner des verstorbenen Rentenberechtigten zu zahlen sind. Da gleich-geschlechtliche Paare aber in Deutschland keine Ehe, sondern „nur“ eine sog. eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen können, sind hinterbliebene eingetragene Lebenspartner bei dem Bezug von Witwen- bzw. Witwerrenten nach dem Wortlaut solcher Versorgungsregelungen von der Hinterbliebenenrente ausgeschlossen. Dieses Problem stellt sich in ähnlicher Weise auch bei einer Reihe weiterer Leistungen, die nach ihrem Wortlaut nur für Ehepartner gelten.
Andererseits sind die Mitgliedstaaten der EU gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (Richtlinie 2000/78/EG), die in Deutschland 2006 in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umgesetzt wurde, dazu verpflichtet, Diskriminierungen im Arbeitsleben wegen der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anspruch auf die für Ehegatten vorgesehen Leistungen des Arbeitgebers haben bzw. zur Vermeidung einer ansonsten gegebenen Diskriminierung haben müssen, war bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 01.04.2008, C-267/06 (Tadao Maruko) weitgehend ungeklärt (siehe dazu Arbeitsrecht aktuell: 08/046 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 verbietet Benachteilung Homosexueller beim Bezug von Hinterbliebenenrenten).
Im Fall Maruko klagte der hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor dem Verwaltungsgericht (VG) München auf Zahlung einer nur für Ehegatten bestimmten Hinterbliebenenrente. Der EuGH gelangte auf der Grundlage einer vom VG München beschlossenen Vorlage zu dem Ergebnis, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Partner von derartigen Leistungen eine Diskriminierung darstellen könne. Dies gelte allerdings nur, wenn das nationale Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetze, die in Bezug auf die Leistung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei. Es sei Sache des nationalen Gerichts (!) zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befinde, die mit der eines Ehegatten im konkreten Fall vergleichbar sei.
Diese gleichstellungsunfreundliche Tendenz des EuGH in Sachen Maruko führte dazu, dass Forderungen nach einer finanziellen Gleichstellung von Lebenspartnern mit Eheleuten meist mit der Begründung abgelehnt wurde, die rechtliche Lage von Lebenspartnern und Eheleuten sei nach deutschem Recht eben nicht vergleichbar.
So lehnte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.05.2008, 2 BvR 1830/06, den Anspruch eines in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebenden Beamten auf einen Familienzuschlag ab, weil das Lebenspartnerschaftsrecht die eingetragene Lebenspartnerschaft bewusst nur für einzelne Bereiche des Beamtenrechts (z.B. Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld) der Ehe gleichstelle. Für das Besoldungsrecht fehle dagegen eine solche Gleichstellung (vgl. Arbeitsrecht aktuell: 08/060 Kein Familienzuschlag für Beamte in Lebenspartnerschaft).
Mit der Frage, wann die nach dem EuGH erforderliche vergleichbare rechtliche Situation von Ehegatten und Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft vorliegt, befasst sich ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgericht zugrunde?
Der Kläger war seit Anfang August 2001 eingetragener Lebenspartner des 1947 geborenen und Ende August 2001 verstorbenen Arbeitnehmers der Beklagten. Der Kläger lebte mit seinem Partner von 1977 bis zu dessen Tod in einer Lebensgemeinschaft. Sein Partner war von Anfang 1973 bis Ende 1999 bei der Beklagten beschäftigt und erwarb in dieser Zeit einen Anspruch auf eine unverfallbare Betriebsrentenanwartschaft in Höhe von rund 330 EUR brutto monatlich. Die betriebliche Altersversorgung des verstorbenen Partners beruhte auf einem Versorgungstarifvertrag, der bei der Beklagten Anwendung fand.
In diesem war eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden, die dem Wortlaut nach ausschließlich Ehepartnern zustehen sollte. Nachdem der Kläger erfahren hatte, dass zum 01.01.2005 das sogenannte Lebenspartnerschaftsüberarbeitungsgesetz mit Änderungen u. a. bei der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten war, machte er gegenüber der Beklagten noch im Januar 2005 Ansprüche auf eine Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des Versorgungstarifvertrages geltend. Die Beklagte lehnte entsprechende Leistungen ab.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie argumentierten, in dem Versorgungstarifvertrag sei eine Witwenrente ausdrücklich und abschließend nur für Ehepaare geregelt. Dies stelle keine unzulässige Ungleichbehandlung dar, weil gemäß Art. 6 Grundgesetz (GG) die Ehe einen besonderen Schutz genieße. Eine derartige Auslegung widerspräche auch nicht der Richtlinie 2000/78/EG. Diese erlaube unterschiedliche Entgeltregelungen. Eine Diskriminierung des Klägers läge zudem nicht vor, weil die Zahlung der Rente nicht an die sexuelle Ausrichtung anknüpfe, sondern lediglich an den Familienstand.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG folgte der Auffassung der Vorinstanzen zwar im Ergebnis, doch stellte es klar, dass eingetragene Lebenspartner grundsätzlich im gleichen Maße einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten wie Ehegatten. Der Anspruch folge seit 2006 aus dem AGG.
Nach dem Maruko-Urteil des EuGH komme es auf die Vergleichbarkeit der rechtlichen Situation von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten in Bezug auf die Hinterbliebenenrente an. Diese sei vorliegend gegeben.
Seit der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ ab 01.01.2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt habe, sei rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung geschaffen. Auch tatsächliche Unterschiede, die die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigen könnten, beständen nicht.
Allerdings könne dies nicht dem Kläger zugute kommen, da sein Partner vor der Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts im Jahr 2005 gestorben sei. Denn Voraussetzung für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente sei, dass nach Inkrafttreten des reformierten Lebenspartnerschaftsgesetzes, also am 01.01.2005, noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner, in diesem Fall also dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber, bestanden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Das BAG hat sich damit trotz der Ablehnung des Anspruchs des Klägers im Ergebnis gegen den Trend gestellt, gleichgeschlechtlichen Partnern für Ehegatten vorgesehene Leistungen zu verwehren, weil es die Auffassung vertritt, dass die Situation eingetragener Lebenspartner und Ehegatten seit Inkrafttreten des reformierten Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend vergleichbar sei.
Durch die Vorgabe der Maruko-Entscheidung, wonach die Vergleichbarkeit der Situation von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern danach zu beurteilen ist, ob der nationale Gesetzgeber für den konkreten Fall eine Gleichstellung vorgenommen hat, bleibt es jedoch trotz der Antidiskriminierungsvorschriften mehr als in anderen Diskriminierungsfällen letztlich die Entscheidung des Gesetzgebers und damit eine rein politische Frage, inwieweit er homosexuelle Paare und Ehegatten gleichstellt.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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