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Arbeitsrecht aktuell: 07/66 Witwenrenten auf dem Prüfstand des Diskriminierungsverbots




Schlussanträge des Generalanwalts Dámaso Ruiz-Jarabo Colomer, vom 06.09.2007, Rs. 267/06 – Tadao Maruko

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Zu welcher Rechtsfrage hat sich der Generalanwalt geäußert?

26.10.2007. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verpflichtet die Mitgliedsstaaten der EU unter anderem dazu, Diskriminierungen aus Gründen der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Die hetero- oder homosexuelle Neigung darf daher nicht zu einer ungleichen Behandlung bei der Einstellung, beim beruflichen Aufstieg oder bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen führen.

Die Richtlinie gilt gemäß § 3 Abs.1 Nr.c) im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf die „Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts“. Andererseits gilt die Richtlinie kraft ausdrücklicher Regelung (§ 3 Abs.3) nicht für Leistungen der „staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes“.

Da viele Rentensysteme in Deutschland vorsehen, dass Witwen- bzw. Witwerrenten nur an ehemals Verheiratete bzw. an die hinterbliebenen Ehepartner des verstorbenen Rentenberechtigten zu zahlen sind, homosexuelle Paare aber in Deutschland keine Ehe, sondern „nur“ eine sog. eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen können, sind hinterbliebene eingetragene Lebenspartner bei dem Bezug von Witwen- bzw. Witwerrenten gegenüber heterosexuellen Paaren benachteiligt.

Fraglich ist, ob diese Benachteiligung gegen die Vorschriften des europäischen Rechts verstößt, d.h. gegen die Richtlinie 2000/78/EG bzw. gegen das in ihr enthaltene Diskriminierungsverbot (Art.1, Art.2 der Richtlinie). Einen solchen Verstoß, d.h. eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung eingetragener Lebenspartner kann man annehmen, weil ihnen nach dem Tod ihres Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend Eheleuten gewährt wird.

Lebenspartner erfahren in einer mit Ehegatten vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung, obwohl Lebenspartner wie Eheleute einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinschaftlichen Lebensgestaltung verpflichtet sind und Verantwortung füreinander tragen.

Welcher Sachverhalt lag dem Vorschlag zugrunde?

In seinem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München (Az.: M 3 K 05.1595) klagte der hinterbliebene eingetragene Partner, Herr Tadao Maruko, gegen die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und begehrte von dieser eine Rente als Witwer. Sein verstorbener Lebenspartner war seit dem 01.09.1959 als Kostümbildner bei dieser Versorgungseinrichtung versichert und verstarb am 12.01.2005.

Die beklagte Versorgungsanstalt ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München, die von der Bayerischen Versorgungskammer, einer Behörde des Landes Bayern, verwaltet und vertreten wird. Sie hat als berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung die Aufgabe, den an Theatern abhängig beschäftigten Bühnenangehörigen eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung zu gewähren. Die Versicherungsbeiträge werden je zur Hälfte vom Theaterunternehmer und vom Bühnenschaffenden getragen. Der Theaterunternehmer ist verpflichtet, die Versicherungsbeiträge an die Versicherungsanstalt abzuführen.

Die in dem Klageverfahren Maruko gegen VddB entscheidenden Bestimmungen der Satzung der VddB besagt, dass die Ehefrau eines Versicherten oder Ruhegehaltsempfängers Anspruch auf Witwengeld hat, wenn die Ehe bis zu seinem Tod bestanden hat (§ 32 Abs.1 der Satzung) bzw. dass auch der Ehemann einer Versicherten oder Ruhegeldempfängerin einen solchen Anspruch (Witwergeld) hat, wenn die Ehe bis zu ihrem Tod bestanden hat (§ 34 Abs.1 der Satzung).

Das Verwaltungsgericht München war der Meinung, der Anspruch des Klägers bestehe allenfalls bei Heranziehung europarechtlicher Rechtsvorschriften, d.h. er sei bei alleiniger Anwendung des deutschen Rechts zu verneinen, da die Satzung der VddB eindeutig sei. Daraufhin setzte das Gericht den Rechtstreit aus und legte dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 01.06.2006 folgende fünf Fragen zur Entscheidung vor:

„1. Handelt es sich bei einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem - wie im vorliegenden Fall die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen - um ein den staatlichen Systemen gleichgestelltes System im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABL L 303 vom 2.12.2000 S. 16)?

2. Sind unter Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/78/EG Leistungen an Hinterbliebene in Form von Witwen- beziehungsweise Witwergeld einer berufs-ständischen Pflichtversorgungseinrichtung zu verstehen?

3. Stehen Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen ein eingetragener Lebenspartner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend Eheleuten enthält, obwohl er ebenfalls in einer formal auf Lebenszeit begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft wie Eheleute lebt?

4. Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Ist eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung aufgrund der Begründungserwägung 22 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig?

5. Wäre die Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Barber-Rechtsprechung (Rechtssache C-262/88) auf Zeiten ab dem 17. Mai 1990 begrenzt?“

Wie lautet der Entscheidungsvorschlag des Generalanwalts?

Der Generalanwalt schlug nach Anhörung der Beteiligten vor, die Vorlagefragen im Wesentlichen im Sinne des Klägers zu beantworten, nämlich wie folgt:

„1. Eine Hinterbliebenenversorgung wie die im Ausgangsverfahren beantragte fällt unter die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines all-gemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist keine Leistung aus einem staatlichen oder diesem gleichgestellten System der sozialen Sicherheit.

2. Die Versagung einer solchen Versorgung mangels einer Eheschließung, die Personen verschiedenen Geschlechts vorbehalten ist, stellt, wenn eine Verbindung mit im Wesentlichen identischen Auswirkungen zwischen Personen gleichen Geschlechts offiziell zustande gekommen ist, eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, die gegen die erwähnte Richtlinie 2000/78 verstößt. Insoweit ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Rechtsstellung von Ehegatten derjenigen von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gleichartig ist.“

Mit dem Entscheidungsvorschlag Nr.1.) ist die Frage aus Sicht des Generalanwalts geklärt, ob Renten oder Rentenanwartschaften zu dem „Arbeitsentgelt“ gehören, für das die Richtlinie 2000/78/EG gemäß Art.3 Abs.1 Buchstabe c Geltung beansprucht. Diese Frage bejaht der Generalanwalt, wobei er auf die Nähe dieser Rente zum Arbeitsverhältnis hinweist sowie damit argumentiert, dass die Beiträge hälftig vom Bühnenschaffenden und vom Theaterunternehmer aufgebracht werden. Damit ist zugleich auch geklärt, dass diese Rente nicht als ein „staatliches System“ der sozialen Sicherheit im Sinne des Art.3 Abs.3 der Richtlinie 2000/78/EG, für das die Richtlinie generell keine Geltung hat, anzusehen ist.

Mit dem Entscheidungsvorschlag Nr.2.) ist weiterhin aus Sicht des Generalanwalts geklärt, dass die Versagung einer Hinterbliebenenrente an die Hinterbliebenen eingetragener Lebenspartnerschaften eine mittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung darstellt. Eine sachlich begründete Rechtfertigung für die in der Rentenverweigerung liegende Schlechterstellung homosexueller Lebenspartner gegenüber Eheleuten wird daher vom Generalanwalt verneint.

Fazit: Die in vielen Versorgungs- wie in Betriebsrentensystemen traditionell rechtlich festgeschriebene Benachteiligung eingetragener Lebenspartner gegenüber Eheleuten beim Bezug von Hinterbliebenenrenten steht auf dem Prüfstand des europarechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung.

Jedenfalls werden sich staatliche Versorgungseinrichtungen aufgrund der Tatsache, dass die Richtlinie 2000/78/EG einen genügend eindeutigen Gehalt hat und Deutschland die am 02.12.2003 ausgelaufene Umsetzungsfrist nicht eingehalten bzw. mit der Verabschiedung des AGG am 14.08.2006 geräumig überschritten hat, unmittelbar am Gehalt der Richtlinie messen lassen müssen.

Einzelheiten zu dem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 31. Januar 2012

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