|
|
 |
Urteile zum Arbeitsrecht: M3K 05.1595
|
 |

|
| |
|
| Schlagworte: |
Hinterbliebenenrente,Berufsständische Pflichtversorgung,Pflichtversorgung: berufsständische
|
| |
|
| Gericht: |
Verwaltungsgericht München |
| Aktenzeichen: |
M3K 05.1595 |
| Typ: |
EuGH-Vorlage |
| Entscheidungsdatum: |
01.06.2006 |
| |
|
| Leitsätze: |
|
| Vorinstanzen: |
|
| |
|
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung des
Gemeinschaftsrechts folgende Fragen zur Vorabentscheidung gem. Art. 234 EGV
vorgelegt:
| 1. |
Handelt es sich bei einem berufsständischen Pflichtversorgungssystem
- wie im vorliegenden Fall die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen -
um ein den staatlichen Systemen gleichgestelltes System im Sinne des Art.
3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf (Abl L 303 vom 2.12.2000 S. 16)? |
| 2. |
Sind unter Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe
c der Richtlinie 2000/78/EG Leistungen an Hinterbliebene in Form von Witwen-
beziehungsweise Witwergeld einer berufsständischen Pflichtversorgungseinrichtung
zu verstehen? |
| 3. |
Stehen Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a
der Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems
der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen ein eingetragener Lebenspartner
nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend
Eheleuten enthält, obwohl er ebenfalls in einer formal auf Lebenszeit begründeten
Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft wie Eheleute lebt? |
| 4. |
Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden: Ist eine Diskriminierung
wegen der sexuellen Ausrichtung aufgrund der Begründungserwägung 22 der
Richtlinie 2000/78/EG zulässig? |
| 5. |
Wäre die Hinterbliebenenversorgung aufgrund der Barber-Rechtsprechung
(Rechtssache C-262/88) auf Zeiten ab dem 17. Mai 1990 begrenzt? |
Gründe |
| 1 |
1. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: |
| 2 |
Der Kläger begehrt Witwergeld als Hinterbliebenenversorgung
aus der Versicherung seines verstorbenen eingetragenen Lebenspartners. |
| 3 |
Am 8. November 2001 begründete der Kläger mit dem am ***
1933 geborenen Kostümbildner eine Lebenspartnerschaft gem. § 1 des Gesetzes
über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz -
LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 6. Februar 2005 (BGBl I S. 203). |
| 4 |
Der Lebenspartner des Klägers war seit 1. September 1959
als Kostümbildner bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versichert.
Für Zeiträume, in denen er nicht pflichtversichert war, zahlte er freiwillig
Weiterversicherungsbeiträge, so beispielsweise für den Zeitraum vom 1. September
1975 bis 30. September 1991. Am 12. Januar 2005 verstarb der Lebenspartner
des Klägers. |
| 5 |
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 17. Februar 2005 einen
Antrag auf Witwerrente aus der Versicherung seines verstorbenen Lebenspartners.
Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2005 mit der Begründung
ab, dass die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen einen Anspruch
auf Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartner nicht vorsehe.
|
| 6 |
Hiergegen erhob der Kläger am 10. März 2005 Widerspruch bei
der Beklagten und reichte, nach dem dieser erfolglos blieb, bei dem vorlegenden
Gericht Klage ein. |
| 7 |
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Ablehnung der Hinterbliebenenversorgung
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde, da der bundesdeutsche
Gesetzgeber seit 1. Januar 2005 eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaften
und der Ehe im Sozialversicherungssystem - insbesondere mit der Einführung
des § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VI - vollzogen habe. Diese Gleichstellung
würde sich auch aus Art. 141 EGV sowie die im Zusammenhang ergangene Richtlinie
2000/78/EG ergeben. Es würde eine unmittelbare Diskriminierung wegen der
sexuellen Ausrichtung der eingetragenen Lebenspartner darstellen, wenn ihnen
nach Versterben ihres Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend
Eheleuten gewährt würde. Eingetragene Lebenspartner würden in der mit Ehegatten
vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfahren, obwohl
die Lebenspartner wie Eheleute einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie
zur gemeinschaftlichen Lebensgestaltung verpflichtet seien und Verantwortung
füreinander tragen würden. Zudem entsprächen die güterstandsrechtlichen
Regelungen der eingetragenen Lebenspartnern denen von Ehegatten. |
| 8 |
Die Beklagte tritt dem Vorbringen mit der Begründung entgegen,
sie sei vom Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG nicht erfasst, weil
sie ein "staatliches System der sozialen Sicherheit" im Sinne der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl L 149 vom 5.7.1971 S. 2), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 31. März 2004 (ABl L 100 vom 6.4.2004 S. 1)
sei. Dass diese Einordnung trotz der inhaltlichen Nähe zur betrieblichen
Altersversorgung richtig sei, sei vom aufsichtsführenden Bundesministerium
bestätigt worden. Die Versorgung bei der Beklagten falle unter die Ausnahmebestimmung
des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG. Des weiteren dürfte diese Richtlinie
aufgrund der Begründungserwägung 22 auf die streitgegenständliche Hinterbliebenenversorgung
bei der Beklagten nicht anwendbar sein, da diese Begründungserwägung wesentlicher
Bestandteil der Richtlinie und als solche mitentscheidend für ihre Auslegung
sei. Voraussetzung für eine Witwen- oder Witwerrente von der Beklagten sei
das Vorliegen einer "bürgerlichen Ehe". Es handle sich deshalb um eine Rechtsvorschrift
über den Familienstand beziehungsweise um eine davon abhängige Leistung.
Die Begründungserwägung dürfte in engem Zusammenhang mit der Tatsache zu
sehen sein, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die
Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern nach
wie vor keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen
Orientierung darstelle. |
| 9 |
2. Rechtlicher Rahmen |
| 10 |
Die Beklagte - die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
- ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
mit Sitz in München, die von der Bayerischen Versorgungskammer - einer Behörde
des Freistaates Bayern - verwaltet und vertreten wird. Sie ist eine berufsständische
Pflichtversorgungseinrichtung. Sie hat die Aufgabe, den an deutschen Theatern
abhängig beschäftigten Bühnenangehörigen eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeit-
und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung zu gewähren. Der
Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
|
| 11 |
2.1 Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Pflichtversicherung
in der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen ist die Tarifordnung für
die deutschen Theater mit folgenden Wortlaut: |
| 12 |
Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937
(Reichsarbeitsblatt 1937 Teil VI S. 1080) - im folgenden: Tarifordnung -
|
| 13 |
"§ 1 Geltungsbereich |
| 14 |
(1) Jeder Rechtsträger eines Theaters (Theaterunternehmer)
im Deutschen Reich ist verpflichtet, für die in seinem Theaterbetrieb beschäftigten
Bühnenschaffenden eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen abzuschließen und die erfolgte Versicherung jedem
einzelnen Bühnenschaffenden schriftlich mitzuteilen. |
| 15 |
(2) Die Versicherungsanstalt und die Versicherungsbedingungen
(Satzung) bestimmt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern. Er bestimmt auch den
Zeitpunkt, von dem an die Versicherung auf Grund dieser Tarifordnung zu
erfolgen hat. |
| 16 |
(3) Bühnenschaffende im Sinne dieser Tarifordnung sind kulturschaffende
Personen, die nach dem Reichskulturkammergesetz und seinen Durchführungsverordnungen
zur Mitgliedschaft bei der Reichstheaterkammer (Fachschaft Bühne) verpflichtet
sind, insbesondere: Bühnenleiter, Einzeldarsteller, Kapellmeister, Spielleiter,
Dramaturgen, Singchordirektoren, Repetitoren, Inspizienten, Einhelfer und
Personen in ähnlicher Stellung, technische Vorstände (wie Vorstände des
Maschinenwesens, des Dekorations- und Kostümwesens und Personen in ähnlicher
Stellung, soweit sie dem Betrieb verantwortlich vorstehen), ferner künstlerische
Beiräte, Mitglieder des Chors und der Tanzgruppe und Theaterfriseure. |
| 17 |
§ 2 Mehrere Vertragsverhältnisse |
| 18 |
Ist der Bühnenschaffende auf Grund eines mit einem anderen
Theaterunternehmer abgeschlossenen Anstellungsvertrages bereits nach § 1
versichert, so besteht eine Versicherungspflicht aus weiteren Anstellungsverhältnissen
nur insoweit, als die bereits bestehende Versicherung das in den Versicherungsbedingungen
vorgesehene versicherungspflichtige Höchstgehalt nicht erreicht. |
| 19 |
§ 3 Ausnahmen der Versicherungspflicht |
| 20 |
Der vom Reichs- und Preußischen Arbeitsminister bezeichnete
Sondertreuhänder der Arbeit kann nach Anhören des Präsidenten der Reichstheaterkammer
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Versicherung durch schriftliche Anordnung
zulassen. |
| 21 |
§ 4 Anteilige Beitragspflicht |
| 22 |
Die Versicherungsbeiträge werden je zur Hälfte vom Theaterunternehmer
und vom Bühnenschaffenden getragen. Der Theaterunternehmer ist verpflichtet,
die Versicherungsbeiträge an die Versicherungsanstalt abzuführen. |
| 23 |
§ 5 Inkrafttreten ..." |
| 24 |
Die als Bundesrecht fortgeltende Tarifordnung bildet die
Grundlage und den Rahmen der Aufgabe und Tätigkeit der Beklagten und enthält
die Grundentscheidung für das Versorgungswerk. Mit Erlass vom 3. März 1938
wurden als Versicherungsanstalt im Sinne von § 1 Abs. 2 Tarifordnung die
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen in München und als Versicherungsbedingungen
die Satzung dieser Anstalt vom 25. Februar 1938 bestimmt (Bekanntmachung
des Präsidenten der Bayerischen Versicherungskammer vom 3. März 1938, Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938). |
| 25 |
2.2 Die Angelegenheiten der Beklagten, insbesondere Einzelheiten
der rechtlichen Ausgestaltung der Versicherungsverhältnisse, werden durch
die Satzung der Beklagten geregelt. Maßgeblich für den vorliegenden Rechtsstreit
ist die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 12. Dezember
1991 (Bundesanzeiger S. 8326 und 1992 S. 546), zuletzt geändert durch Satzung
vom 29. Dezember 2004 (Bundesanzeiger 2005 S. 1172) - im folgenden: Satzung.
|
| 26 |
Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung für die Hinterbliebenenversorgung
lauten: |
| 27 |
"§ 27 Arten der Versorgung und allgemeine Voraussetzungen
|
| 28 |
(1) Versorgungsfälle sind der Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
die vorzeitige Inanspruchnahme des Altersruhegeldes, das Erreichen der Regelaltersgrenze
und der Tod. |
| 29 |
(2) Die Anstalt leistet auf Antrag ... als Hinterbliebenenversorgung
... Witwengeld (§§ 32 und 33), Witwergeld (§ 34) ..., wenn der Versicherte
unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles pflichtversichert, freiwillig
versichert oder weiterversichert war und wenn die Wartezeit erfüllt ist....
|
| 30 |
§ 32 Witwengeld |
| 31 |
(1) Anspruch auf Witwengeld hat die Ehefrau eines Versicherten
oder Ruhegehaltsempfängers, wenn die Ehe bis zu seinem Tod bestanden hat.
|
| |
... |
| 32 |
§ 34 Witwergeld |
| 33 |
(1) Anspruch auf Witwergeld hat der Ehemann einer Versicherten
oder Ruhegeldempfängerin, wenn die Ehe bis zu ihrem Tod bestanden hat. ..."
|
| |
II. |
| 34 |
1. Das Bayerische Verwaltungsgericht München setzt das Verfahren
in analoger Anwendung des § 94 VwGO aus und ruft gemäß Art. 234 EGV den
Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Vorabentscheidung der im Beschlusstenor
gestellten Fragen an. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich
den Vorschriften des nationalen Rechts nicht entnehmen. Er hängt von der
Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur
Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf (ABl L 303 vom 2.12.2000 S. 16) ab. |
| 35 |
2. Da gegen die Entscheidungen des vorlegenden Verwaltungsgerichts
ein Rechtsmittel zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof statthaft ist, ist
das vorlegende Gericht ein nicht-letztinstanzlich entscheidendes Gericht
und macht von seinem Recht auf Vorlage gemäß Art. 234 Abs. 2 EGV Gebrauch.
|
| 36 |
3. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Die Klage
des Klägers hätte voraussichtlich Erfolg, wenn der Geltungsbereich der Richtlinie
2000/78/EG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt eröffnet wäre, die
Verweigerung der Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners eine Diskriminierung
wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und
2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG darstellte und diese Diskriminierung
aufgrund der Begründungserwägung 22 nicht zulässig wäre. |
| 37 |
Andernfalls wäre die Klage abzuweisen. Nach den - insoweit
eindeutigen - Satzungsbestimmungen steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch
auf Witwerrente im Sinne des § 32 Abs. 1 und des § 34 Abs. 1 Satzung zu,
weil zwischen dem Kläger und dem verstorbenen Versicherten keine Ehe bestand,
sondern eine Lebenspartnerschaft. Eine "erweiternde Auslegung" der Begriffe
"Witwer", "Witwe" bzw. "Ehemann" und "Ehefrau", die auch eingetragene Lebenspartner
erfassen würde, ist u.a. schon deshalb von vorneherein unmöglich, weil das
Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft sich ausschließlich "an Personen
wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können" (so BVerfGE 105, 313/34/).
Die Rechtsbegriffe "Ehegatte" und "Lebenspartner" schließen sich aus. Für
eine "Auslegung" oder Analogie ist hier kein Raum. Die Satzungsregelungen
der Beklagten wären zudem mit höherrangigem Recht vereinbar. Aus dem Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz folgt nicht, dass ein entsprechender Anspruch
auf Hinterbliebenenrente auch einem Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
zusteht (BVerwG Beschluss vom 29.2.2000 Az. 1 B 82/99 NJW 2000, 2038). Es
bliebe dem autonomen Satzungsgeber überlassen, unter welchen weiteren Voraussetzungen
und in welchem Umfang Versorgungsleistungen zu gewähren sind, insbesondere,
ob auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Hinterbliebenenansprüche
zustehen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz gebietet
es nicht, dass Versicherungs-, Zusatzversicherungs- und Versorgungseinrichtungen
unterschiedlicher Träger und mit unterschiedlicher Zielsetzung die Voraussetzungen
für Versorgungsleistungen einheitlich normieren (BayVGH vom 29.7.2005 Az.
9 ZB 05.737 JURIS-DokNr. BYRE051005771). |
| 38 |
4. Nach Auffassung der Kammer ist es jedoch möglich, dass
die Satzungsregelung der Beklagten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar
und die Beklagte danach verpflichtet ist, eine Hinterbliebenenversorgung
eingetragenen Lebenspartnern in Form von Witwen- beziehungsweise Witwergeld
zu gewähren, weil ansonsten eine unmittelbare Diskriminierung wegen der
sexuellen Ausrichtung in Bezug auf das Arbeitsentgelt vorläge, die es nach
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nicht geben darf. |
| 39 |
4.1 Fraglich erscheint, ob die Richtlinie 2000/78/EG für
die Beklagte gemäß Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2000/78/EG nicht gilt, weil
die Beklagte ein den staatlichen Systemen gleichgestelltes System der sozialen
Sicherheit sein könnte. Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2000/78/EG,
insbesondere der Begrifflichkeiten Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme,
kann die Begründungserwägung 13 der Richtlinie 2000/78/EG herangezogen werden,
weil sie ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und als solcher mitentscheidend
für ihre Auslegung ist (EuGH Urteil vom 23.2.1998 Rs. 131/86 - Slg. 1988,
I - 905 Rn. 37). Die Begründungserwägung 13 besagt, dass die Richtlinie
weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und Sozialschutzsysteme findet,
deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne gleichgestellt
werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Art. 141 des EG-Vertrags
gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens des Staates, die den
Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses
zum Ziel haben. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte
von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG erfasst wird, ist, ob die Leistungen
der Beklagten an Hinterbliebene in Form von Witwen- beziehungsweise Witwergeld
Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 141 EGV sind. |
| 40 |
Ob die Hinterbliebenenversorgung der Beklagten unter den
Entgeltbegriff im Sinne des Art. 141 EGV fällt, ist auch unter Heranziehung
der bisherigen Rechtsprechung des EuGH fraglich, da die Leistungen der Beklagten
einerseits Merkmale eines gesetzlichen Altersvorsorgesystems aufweisen,
andererseits auch wesentliche Kriterien eines betrieblichen Zusatzrentensystems
erfüllen. |
| 41 |
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie als Pflichtversicherungssystem
auf gesetzlicher Grundlage ein "staatliches System der sozialen Sicherheit"
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
sei. Hiergegen bestehen seitens des vorlegenden Gerichts Bedenken, da die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 selbst keine Definition eines staatlichen Systems
oder der damit gleichgestellten Systeme enthält und bereits fraglich ist,
ob eine solche Definition für die Auslegung des Art. 3 Abs. 3 Richtlinie
2000/78/EG verbindlich wäre. |
| 42 |
Vielmehr ist die Frage, ob die Beklagte unter Art. 3 Abs.
3 Richtlinie 2000/78/EG fällt, anhand des Schwerpunkts der Leistungserbringung
der Beklagten und ihrer Organisation zu entscheiden. Auf die vom EuGH entwickelten
Grundsätze zum Entgeltbegriff des Art. 141 EGV ist hierbei zurückzugreifen.
Dieses Ergebnis wird durch die Begründungserwägung 13 der Richtlinie 2000/78/EG
gestützt. Hiernach ergibt sich folgendes nicht eindeutige Bild: |
| 43 |
4.1.1 Für ein den staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit
gleichgestelltes System spricht die auf gesetzlicher Grundlage bestehende
Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten. Die Tarifordnung regelt in § 1
die Verpflichtung zur Mitgliedschaft und in § 4 wird die anteilige Beitragspflicht
geregelt. Die Versorgung bei der Beklagten ist als öffentlich-rechtliche
Pflichtversorgung organisiert, d.h. die Versicherungsverhältnisse entstehen
von Gesetzes wegen bei Aufnahme der Tätigkeit. Pflichtversichert bei der
Beklagten ist jeder unter die Tarifordnung fallende Bühnenangehörige - unabhängig
von seiner Staatsangehörigkeit -, der in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis
bei einem Theaterunternehmer tätig ist, somit alle abhängig beschäftigten
Bühnenangehörigen, die gegen Entgelt eine künstlerische oder überwiegend
künstlerische Tätigkeit ausüben. Die Pflichtversicherung tritt frühestens
ab Vollendung des 17. Lebensjahres ein und ist nur solange möglich, wie
unter Berücksichtigung bereits zurückgelegter Beitragsmonate bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres 60 Beitragsmonate erreicht werden können. Die Pflichtversicherung
beginnt mit dem Beschäftigungsverhältnis. Sie endet, wenn der Bühnenangehörige
aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet oder wenn er trotz Fortdauer
desselben keine Dienst- oder Krankenbezüge mehr erhält (§ 17 Abs. 1 und
2 Satzung). Das Versicherungsverhältnis wird dann als beitragsfreie Versicherung
fortgeführt, wenn sich der Bühnenangehörige nicht freiwillig weiterversichert.
Das Versicherungsverhältnis endet erst mit dem Bezug von Leistungen oder
wenn die Versicherung zu einer anderen Versorgungseinrichtung übergeleitet
wird. |
| 44 |
Weiterhin bestehen keinerlei vertragliche Vereinbarungen
in den Theaterunternehmen; die Leistungen der Beklagten stehen allen abhängig
beschäftigen Bühnenangehörigen zur Verfügung. Insofern würden Leistungen
aus einem gesetzlichen Altersversorgungssystem vorliegen, die nicht vom
Diskriminierungsverbot des Art. 141 EGV erfasst sind, wie der EuGH in seinem
Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 - Defrenne I - Slg. 1971,
445 entschieden hat. Allerdings ist fraglich, ob das weitere Kriterium,
dass die Leistung Ausdruck eines sozialpolitischen Bedürfnisses ist und
weniger vom Dienstverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängt,
im streitgegenständlichen Fall gegeben ist (EuGH Urteil vom 25.5.1971 Rs.
80/70 - Defrenne I - Slg. 1971, 445, Rdnrn. 7 und 8; EuGH Urteil vom 17.5.1990
Rs. 262/88 - Barber - Slg. 1990 I 1889 Rdnrn. 22 ff.). Die Organisation
und insbesondere die Satzungsautonomie der Beklagten sprechen eher für ein
betriebliches System, das dem sog. "contracted-out-System" vergleichbar
ist, welches dem EuGH-Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache 262/88
- Barber - Slg. 1990 I 1889 zugrunde lag. Ebenso hat die Beklagte als berufliche
Zusatzversorgung die Aufgabe, ihren Versicherten eine zusätzliche Leistung
zu gewähren, wie dies im Rahmen der allgemeinen staatlichen Sozialversicherungssysteme
vorgesehen ist (EuGH Urteil vom 13.5.1986 - Rs. 170/84 - BILKA-Kaufhaus/Weber
von Hartz - Slg. 1986, 1607). |
| 45 |
4.1.2 Für ein betriebliches System sprechen insbesondere
folgende Elemente: |
| 46 |
Der Bühnenangehörige hat die Möglichkeit der freiwilligen
Weiterversicherung, sofern er nicht ununterbrochen bei einem Theaterunternehmer
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen beschäftigt und damit auch nicht
kontinuierlich durch einen Theaterunternehmer versichert ist. Durch die
Möglichkeit der Weiterversicherung zu einem Mindestbeitrag (§ 19 Satzung)
kann er Nachteile durch einen unterbrochenen Pflichtversicherungsverlauf
vermeiden. Zudem kann ein Weiterversicherter freiwillig Zusatzbeiträge bis
zum Jahreshöchstbeitrag in seine Versicherung einzahlen (§ 23b Abs. 2 Satzung).
|
| 47 |
Die Beklagte finanziert ihre Leistungen aus den Beiträgen
der Versicherten und den Erträgen der Vermögensanlagen. Sie erhält keine
staatlichen Zuschüsse. Die Leistungen der Beklagten werden im sog. Kapitaldeckungsverfahren
finanziert. Beim Kapitaldeckungsverfahren spart jeder Versicherungsnehmer
die später fälligen Leistungen durch Bildung eines Kapitalstocks auf dem
Kapitalmarkt durch den Versicherungsträger an. Nach der Phase der Kapitalansammlung
während des Erwerbslebens folgt die Kapitalauflösung durch Verbrauch des
Kapitalstocks und dessen Erträge (Zinsen und Zinseszinsen). Die Leistungen
der Beklagten werden nicht im Umlageverfahren - wie bei der gesetzlichen
Rentenversicherung - finanziert, indem die Ausgaben eines bestimmten Kalenderjahres
für die Altersversorgung durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres gedeckt
werden. |
| 48 |
Die Beiträge haben jeweils zur Hälfte der Theaterunternehmer
(Arbeitgeberanteil) und der Versicherte (Arbeitnehmeranteil) zu tragen.
Sie belaufen sich derzeit auf 9 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens,
wenn gleichzeitig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt
werden, ansonsten auf 16 Prozent bei gleichzeitiger Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherung. |
| 49 |
Die Beklagte regelt ihre Angelegenheiten in autonomer Selbstverwaltung,
d.h. die rechtliche Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses erfolgt
nicht durch den Bundesgesetzgeber, sondern ausschließlich durch den Verwaltungsrat
der Beklagten. Der Verwaltungsrat ist das Normsetzungs- und Kontrollorgan,
das insbesondere über die Satzung und die Richtlinien der Versorgungspolitik
beschließt (§ 7 Satzung). Der Verwaltungsrat besteht aus 30 Mitgliedern.
Er setzt sich paritätisch zusammen aus je 15 Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern.
Benannt werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter vom Deutschen Bühnenverein
(Theaterverband, der die Stadt- und Staatstheater einschließlich aller Opernhäuser,
die Landesbühnen, zahlreiche Privattheater und die Kulturorchester vereinigt;
15 Mitglieder) sowie von der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger
(gewerkschaftliche Organisation der Bühnenangehörigen; 10 Mitglieder), der
ver.di Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (3 Mitglieder) und der Vereinigung
deutscher Opernchöre und Bühnentänzer (2 Mitglieder). Neben dem Verwaltungsrat
fungiert die Bayerische Versorgungskammer als gemeinsames Geschäftsführungs-
und Vertretungsorgan der Beklagten. Die Bayerische Versorgungskammer ist
eine dem Bayerischen Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete
staatliche Oberbehörde, die von einem Vorstand geleitet wird. |
| 50 |
Die Beklagte unterliegt der Rechts- und Versicherungsaufsicht
durch das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, wobei die Rechtsaufsicht
vom Bayerischen Staatsministerium des Innern und die Versicherungsaufsicht
vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
für den Bund ausgeübt wird (§ 1 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt
der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I S. 2866), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 26. März 2002 (Bundesgesetzblatt I S. 1219). Maßgebliche Bestimmungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes, das für Versicherungsunternehmen gilt,
die nicht Träger der Sozialversicherung sind, gelten entsprechend (§ 1 Satz
2 Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen).
|
| 51 |
In Anbetracht der Organisationsstruktur und des maßgeblichen
Einflusses der Theaterunternehmer und der Versicherten im Rahmen der Satzungsautonomie
neigt die Kammer dazu, dass die Beklagte kein den staatlichen Systemen der
sozialen Sicherheit gleichgestelltes System im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/78/EG ist. Zudem hat die Beklagte im Schriftsatz vom 20.
Oktober 2005 (Blatt 52 der Gerichtsakte) selbst ausgeführt, dass es sich
bei ihr um eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung, d.h.
einen Bestandteil der zweiten Säule der Altersversorgung handelt. Die Altersvorsorgesysteme
können in Deutschland in drei verschiedene Säulen eingeordnet werden. Die
erste Säule erfasst die Altersvorsorge für abhängig Beschäftigte und einen
großen Teil der Selbständigen der gesetzlichen Rentenversicherung, die als
öffentlich-rechtliche, spezifische Regelversicherung ausgestaltet ist. Die
zweite Säule erfasst insbesondere die betriebliche Altersvorsorge, wobei
die dritte Säule schließlich die eigenverantwortliche private Vorsorge erfasst
(Preis in: Fuchs/Preis, Sozialversicherungsrecht, Köln 2005, § 41 Abschnitt
II). Insofern könnte die Beklagte als öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung
der betrieblichen Altersversorgung zugerechnet werden und damit wären ihre
Leistungen Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 141 EGV (siehe hierzu EuGH Urteil
vom 13.5.1986 Rs. 170/84 - BILKA-Kaufhaus/Weber von Hartz - Slg. 1986, 1607,
wonach Leistungen, die von einem ergänzenden Versorgungssystem gewährt werden,
unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Art. 119 EWG (entspricht Art.
141 EGV) fallen). Die Situation ist vergleichbar mit der zum französischen
Zusatzrentensystem in der Rechtssache C-50/99 (EuGH Urteil vom 25.5.2000
- Podesta/CRICA - Slg. 2000 I 4039) ergangenen Entscheidung, wonach Art.
119 EG-Vertrag (entspricht Art. 141 EGV) auf ein überbetriebliches, auf
Verteilung beruhendes Zusatzrentensystem mit feststehenden Beträgen anwendbar
ist, wenn dieses System die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit
ergänzt oder an ihre Stelle tritt, und wenn die Rente dem Arbeitnehmer aufgrund
seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird;
unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesem System Pflicht ist oder nicht.
|
| 52 |
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kommt
es nicht darauf an, dass das Rentensystem durch den Gesetzgeber eingeführt
wurde. Maßgeblich ist, dass es nur eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern
betrifft und ob die von ihm gezahlten Renten unmittelbar von der zurückgelegten
Beschäftigungszeit und vom letzten Entgelt abhängen, so dass die Rente aufgrund
des Beschäftigungsverhältnisses mit dieser Einrichtung gezahlt werden kann.
Parallelen hinsichtlich der gesetzlich geregelten Hinterbliebenenversorgung
für Angestellte eines öffentlichen Elektrizitätsunternehmens in Griechenland
(EuGH Urteil vom 17.4.1997 Rs. C-147/95 - DEI/Evrenopoulos - Slg. 1997 I
2057, 2081) sind durchaus erkennbar, weil bei der Beklagten alle abhängig
beschäftigten Bühnenangehörigen der Pflichtversicherung unterliegen und
sich die Hinterbliebenenversorgung nach den bei der Beklagten zurückgelegten
Beitragszeiten und der Höhe der eingezahlten Beiträge bemisst (§ 32 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 5 Satzung). |
| 53 |
4.2 Sofern sich die Beklagte nicht auf Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/78/EG berufen kann, weil sie kein den staatlichen Systemen
sozialer Sicherheit gleichgestelltes System ist, ist fraglich, ob somit
gleichzeitig feststeht, dass die als Witwen- oder Witwerrente gewährte Leistung
an Hinterbliebene als Arbeitsentgelt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchstabe
c der Richtlinie 2000/78/EG anzusehen ist. Die Frage, ob ein den staatlichen
Systemen sozialer Sicherheit gleichgestelltes System vorliegt oder nicht,
wird maßgeblich durch die Auslegung des Begriffs "Entgelt" im Sinne des
Art. 141 des EG-Vertrags bestimmt (vgl. Begründungserwägung 13). Insofern
liegt es nahe, den Begriff des Arbeitsentgelts in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe
c Richtlinie 2000/78/EG im Sinne des Art. 141 EGV auszulegen. Hierfür spricht
auch die Zwecksetzung der Richtlinie, die auf die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf abzielt. Sie will Ungleichbehandlungen auf Grund
verschiedener Kriterien bekämpfen, wobei der Sachbereich auf das Gebiet
der Beschäftigung und des Berufslebens beschränkt ist. Zudem ist die Richtlinie
2000/78/EG auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützt,
wobei sie insbesondere Artikel 13 hervorhebt, der einen umfassenderen Ansatz
bezüglich der Bekämpfung von Diskriminierungen verfolgt als dies bei dem
speziellen Ansatz des Art. 141 EGV der Fall ist. Grundsätzlich wird die
Hinterbliebenenversorgung vom Entgeltbegriff des Art. 141 EGV erfasst (vgl.
EuGH Urteil vom 7.1.2004 Rs. C-117/01 - K.B./National Health Service Pension
Agency - Slg. 2004 I 541; EuGH Urteil vom 9.10.2001 Rs. C-379/99 - Menauer
- Slg. 2001 I 7275; EuGH Urteil vom 6.10.1993 Rs. C-109/91 - Ten Oever -
Slg. 1993 I 4879). Dieser Auslegung steht, wie der Europäische Gerichtshof
bereits in der Rechtssache C-109/91 (EuGH Urteil vom 6.10.1993 Rs. C-109/91
a.a.O.) urteilte, nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenversorgung ihrem
Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt
wird, denn der Anspruch auf eine solche Leistung ist auf eine Vergütung
gerichtet, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen
zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im
Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen
Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses
seines Ehegatten gezahlt wird. Somit liegt es nahe, im streitgegenständlichen
Fall die vom Kläger angestrebte Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich
als Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2000/78/EG anzusehen. Für die Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts kann
es nach Auffassung des vorlegenden Gerichts dabei nicht darauf ankommen,
dass der Anspruchsteller der Hinterbliebenenversorgung kein Ehegatte - wie
in der Entscheidung in der Rechtssache C-109/91 - ist, sondern ein eingetragener
Lebenspartner. Die Sachverhalte sind vergleichbar, weil entsprechend der
Situation in der Rechtssache C-109/91 - damals begehrte der Anspruchsteller
als Ehegatte eine Witwerrente obwohl die Rentenbestimmungen eine Hinterbliebenenversorgung
nur für Witwen vorsahen - der Kläger die Gewährung einer Witwerrente begehrt,
die von der Beklagten mit der Begründung verweigert wird, dass eine solche
Rente nach den Bestimmungen der Beklagten nicht vorgesehen sei. Es bleiben
jedoch Zweifel, ob die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung einer berufsständischen
Pflichtversorgungseinrichtung Arbeitsentgelt im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG
sind. Der oben aufgezeigte Zusammenhang zwischen der Bestimmung von Art.
3 Abs. 3 Richtlinie 2000/78/EG und dem Begriff des Arbeitsentgelts in Art.
3 Abs. 1 Buchstabe c Richtlinie 2000/78/EG ist nicht zwingend, insbesondere
deswegen nicht, weil die Begründungserwägung 13 auf die Abgrenzung zu den
Sozialversicherungs- und Sozialschutzsystemen und somit auf Art. 3 Abs.
3 Richtlinie 2000/78/EG abzielt. Im Gegensatz zu der Entscheidung in der
Rechtssache C-109/91, der ein betriebliches Rentensystem zugrunde lag, stehen
vorliegend Leistungen einer zusätzlichen öffentlich-rechtlichen Pflichtversorgung
in Frage. |
| 54 |
4.3 Sofern der Geltungsbereich durch die Fragen 1 und 2 bejaht
wird, bleiben trotzdem Zweifel, ob Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs.
2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems
der hier vorliegenden Art entgegenstehen, nach denen ein eingetragener Lebenspartner
nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend
Eheleuten erhält, obwohl er ebenfalls in einer formal auf Lebenszeit begründeten
Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft wie Eheleute lebt. |
| 55 |
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und
eingetragenen Lebenspartnern nach wie vor keine Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung darstelle (siehe EuGH Urteil
vom 7.1.2004 Rs. C-117/01- - K.B./National Health Service Pension Agency
- Slg. 2004 I 541 sowie EuGH Urteil vom 31.5.2001 Rs. C-122/99 - D und Schweden/Rat
- Slg. 2001 I 4319). Damit sei die Richtlinie 2000/78/EG insoweit nicht
einschlägig. |
| 56 |
Hiergegen bestehen Zweifel. Im Mittelpunkt der Entscheidung
in der Rechtssache C-122/99 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom
31.5.2001 - D und Schweden/Rat - a.a.O.) stand die Auslegung des Beamtenstatuts
und somit Rechtsvorschriften, die sich auf die Organe der Europäischen Gemeinschaft
beziehen. Im Unterschied zur Rechtssache C-122/99 steht im streitgegenständlichen
Verfahren die Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG im Mittelpunkt. Sie ist
an die Mitgliedstaaten gerichtet, die in Art. 16 verpflichtet werden, die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Rechts-
und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen,
aufgehoben werden (Art. 16 Buchstabe a) und dass die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz
nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen
und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden.
Insofern hat der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Richtlinie 2000/78/EG
Rechtsvorschriften erlassen, die die Bekämpfung der Diskriminierung unter
anderem wegen der sexuellen Ausrichtung bezwecken. |
| 57 |
Sofern der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG eröffnet
und eine nicht zulässige Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
gegeben ist, kann sich der Kläger nach Auffassung des vorlegenden Gerichts
auf die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG berufen, weil die Bestimmungen
der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen und
die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie nicht fristgemäß in nationales
Recht umgesetzt hat. Die Richtlinie 2000/78/EG ordnet in Art. 3 Abs. 1 Buchstabe
c in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 an, dass alle Personen in öffentlichen
und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, beim Arbeitsentgelt
nicht wegen sexueller Ausrichtung benachteiligt werden dürfen. Die Richtlinie
2000/78/EG war gemäß ihrem Art. 18 bis zum 2. Dezember 2003 in das Recht
der Mitgliedstaaten und damit der Bundesrepublik Deutschland umzusetzen.
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23. Februar 2006 (Kommission
der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland - Rechtssache
C-43/05) für Recht erkannt, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Verpflichtungen
aus der Richtlinie 2000/78/EG verletzt hat, indem sie nicht alle Rechts-
und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die notwendig sind, um dieser
Richtlinie in Bezug auf die Diskriminierung wegen der Religion oder der
Weltanschauung, einer Behinderung sowie der sexuellen Ausrichtung nachzukommen.
|
| 58 |
Des weiteren hat sich der Europäische Gerichtshof in der
Rechtssache C-122/99 (EuGH Urteil vom 31.5.2001 - D und Schweden/Rat - a.a.O.)
nicht mit der Thematik auseinandergesetzt, dass Homosexuelle aufgrund ihrer
sexuellen Ausrichtung miteinander keine Ehe eingehen können. Das Bundesverfassungsgericht
hat in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 festgestellt, dass sich das Rechtsinstitut
der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare an
Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können (BVerfG Urteil
vom 17.7.2002 Az. 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 Leitsatz 3 BVerfGE 105, 313). Insofern
zeigt sich ein vergleichbarer Sachverhalt zur Rechtssache C-117/01, in der
der Europäische Gerichtshof eine Ungleichbehandlung nicht auf die Zuerkennung
einer Witwerrente bezog, sondern auf eine für deren Gewährung notwendige
Voraussetzung, nämlich die Fähigkeit, miteinander die Ehe einzugehen. |
| 59 |
Im Gegensatz zu heterosexuellen Paaren, die heiraten und
gegebenenfalls in den Genuss einer Hinterbliebenenrente kommen können, die
Bestandteil des Entgelts eines der Partner ist, konnte der Versicherte mit
dem Kläger wegen ihrer sexuellen Ausrichtung unter keinen Umständen die
Voraussetzungen der Ehe erfüllen, wie sie vom Versorgungssystem der Beklagten
für die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung vorgesehen ist. Aus diesen
Blickwinkel betrachtet, könnten Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchstabe
a der Richtlinie 2000/78/EG Satzungsbestimmungen der Beklagten entgegenstehen,
die eingetragenen Lebenspartnern eine Hinterbliebenenversorgung deshalb
verwehren, weil sie die Fähigkeit, miteinander eine Ehe eingehen zu können,
voraussetzen. Der Kläger ist in einer mit einem Witwer vergleichbaren Situation,
wobei er aufgrund der fehlenden Voraussetzung Ehe von den Leistungen der
Beklagten ausgeschlossen wird. Die vergleichbare Situation ist nach dem
bundesdeutschen Recht gegeben, weil seit dem 1. Januar 2005 die eingetragene
Lebenspartnerschaft weitgehend an die Ehe angeglichen wurde. Durch das am
1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz (Gesetz über
die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom
6. Februar 2005 (BGBl I S. 203)) ist ein eigenständiges familienrechtliches
Institut für gleichgeschlechtliche Paare geschaffen worden. Mit dem am 1.
Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
vom 15. Dezember 2004 (BGBl I 3396) ist dieses familienrechtliche Institut
der Ehe angenähert worden. Die eingetragene Lebenspartnerschaft erfordert
eine formale Begründung, die in einer Erklärung besteht, miteinander eine
Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG).
Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur
gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung
(§ 2 LPartG). Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit
und mit ihrem Vermögen die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft angemessen
zu unterhalten (§ 5 LPartG), wobei auf die unterhaltsrechtlichen Vorschriften
von Ehegatten des Bürgerlichen Gesetzbuches verwiesen wird. Die Lebenspartner
leben wie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht
wie Ehegatten auch von der Möglichkeit einer abweichenden vertraglichen
Regelung Gebrauch machen (§ 6 LPartG). Die für Ehegatten geltenden Regelungen
gelten entsprechend. Nach Aufhebung der Partnerschaft besteht bei Bedürftigkeit
ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt (§ 16 Abs. 1 LPartG mit
Verweis auf die für Geschiedene geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches). Ebenso wie bei Ehegatten findet ein Versorgungsausgleich
statt (§ 20 LPartG). In Anbetracht der aufgezeigten formal auf Lebenszeit
begründeten Fürsorge- und Einstandsgemeinschaft und der Feststellung des
Bundesverfassungsgerichts, dass der grundrechtliche Schutz der Ehe kein
Benachteiligungsgebot zur Schlechterstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften
beinhalte (BVerfG Urteil vom 17.7.2002 BVerfGE 105, 313), kann in der Verweigerung
der Hinterbliebenenversorgung eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung
gesehen werden. |
| 60 |
Überdies ist seit 1. Januar 2005 durch die Anfügung des §
46 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung)
die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe bei
der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung - die nach Art. 3 Abs. 3 der
Richtlinie 2000/78/EG vom Geltungsbereich ausgenommen ist - erfolgt. 614.4
Unterstellt, die vorstehenden Fragen würden bejaht, bestehen ferner Zweifel,
ob eine solche Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung aufgrund
der Begründungserwägung 22 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig wäre. |
| 62 |
4.4.1 Fraglich ist bereits, ob die Begründungserwägung 22,
die nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen wurde, den Geltungsbereich
der Richtlinie im Rahmen der Auslegung einschränken kann. Die Begründungserwägung
22 kann keiner Regelung in dem Text der Richtlinie zugeordnet werden. Die
ansonsten in der Richtlinie aufgenommenen Ausnahmen des Geltungsbereichs
einer Begründungserwägung können jeweils zugeordnet werden. So korrespondiert
die Ausnahme hinsichtlich der Streitkräfte (Art. 3 Abs. 4 Richtlinie 2000/78/EG)
mit der Begründungserwägung 19, die Ausnahme für die staatlichen Systeme
(Art. 3 Abs. 3) mit der Begründungserwägung 13 und die Ausnahme hinsichtlich
der Staatsangehörigkeit (Art. 3 Abs. 2) mit der Begründungserwägung 12.
|
| 63 |
Die Beklagte ist der Auffassung, die Begründungserwägung
sei wesentlicher Bestandteil der Richtlinie und als solche mitentscheidend
für ihre Auslegung. Dies würde auch gelten, wenn die Begründungserwägung
nicht in den Text der Richtlinie aufgenommen worden wäre (BVerwG Urteil
vom 26.1.2006 Az. 2 C 43/04 JURIS-DokNr. WBRE410012679 unter Verweis auf
EuGH Urteil 23.2.1988 Rs. 131/86 - Vereinigtes Königreich/Rat - Slg. 1988,
905). Die Erweiterung des Aussagegehalts der EuGH Entscheidung in der Rechtssache
131/86 durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar
2006 begründet Zweifel. Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine Feststellung
nicht, sondern geht davon aus, dass die nicht in den Text der Richtlinie
aufgenommene Begründungserwägung 22 den Geltungsbereich der Richtlinie bestimmen
kann. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil
vom 13. Oktober 2004 (Az. 4 S 1243/03 JURIS-DokNr. MWRE118620400) ausgeführt,
dass die Richtlinie 2000/78/EG keine nationalen Regelungen erfasse, deren
Anknüpfungspunkt der Familienstand ist. Dies würde sich aus der Begründungserwägung
22 ergeben, die zwar als bloße Auslegungshilfe nicht geeignet sei, einen
entgegenstehenden Wortlaut der Richtlinie außer Kraft zu setzen, da aber
die Richtlinie keinen entgegenstehenden Wortlaut enthalte, könne eine Diskriminierung
wegen der Begründungserwägung 22 zulässig sein. Letztlich habe der Rat damit
lediglich klarstellen wollen, dass der Anwendungsbereich der dadurch verbotenen
Diskriminierungen die vom Familienstand abhängigen gesetzlichen Leistungen
nicht erfassen soll. |
| 64 |
Gegen diese Auslegung bestehen besonders in Hinblick auf
die effektive Durchsetzung der Bekämpfung von Diskriminierungen (Art. 10
EGV) Bedenken. Die Richtlinie 2000/78/EG bezweckt die Verwirklichung des
Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten (Art. 1 Richtlinie
2000/78/EG). Verletzungen bestimmter Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes
sollen unterbunden und vermieden werden. Die Richtlinie gewährleistet zusammen
mit der Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (Richtlinie
2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft ABl. L 180 S. 22)
ein gemeinsames Mindestniveau gegen alle Formen von Diskriminierung. In
Anbetracht des Stellenwertes des gemeinschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes,
der zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts gehört (EuGH Urteil vom
11.7.2002 Rs. C-210/00 - Hofmeister - Slg. 2002 I 6453 Randnr. 71; EuGH
Urteil vom 19.11.1998 Rs. C-85/97 - SFI/Belgischer Staat - Slg. 1998 I 7447
Randnr. 30; EuGH Urteil vom 12.3.1987 Rs. 215/85 - BALM - Slg. 1987, 1279
Randnr. 23; EuGH Urteil vom 19.10.1977 Rs. 117/76 - Ruckdeschel - Slg. 1977,
1753 Randnr. 7), ist eine solch weitgehende Interpretation der Begründungserwägungen
nicht geboten. Insbesondere kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
in der Rechtssache 131/86 diese Zielrichtung nicht entnommen werden, weil
es um Änderungen oder Korrekturen an den vom Rat angenommenen Texten ging.
Vielmehr könnte im Umkehrschluss aus der Formulierung der Urteilsbegründung
der Rechtssache 131/86 (Randnr. 36) - die Änderungen würden nur die Begründung
der Richtlinie, ohne die Substanz des Rechtsakts selbst zu berühren, betreffen
- gefolgert werden, dass die Begründungserwägungen die Substanz der Richtlinie
nicht beeinflussen könnten. Da die Begründungserwägung 22 nicht in den Text
der Richtlinie 2000/78/EG aufgenommen wurde, liegt es nahe, dass der in
Art. 3 bestimmte Geltungsbereich nicht durch die Begründungserwägung 22
eingeschränkt werden kann. |
| 65 |
Allerdings könnte die Begründungserwägung 22 als Erläuterung
zu Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG dienen, wonach die Richtlinie nur
im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt. Insofern
würde die Begründungserwägung 22 als Klarstellung dienen, da bislang die
Gemeinschaft keine Regelungskompetenz für den Familienstand hat. Allerdings
haben sich die Grenzen zwischen den Kompetenzen der Mitgliedstaaten und
der Europäischen Gemeinschaft im Laufe der Zeit allmählich verwischt (siehe
Nr. 2 der Europäischen Sozialagenda auf der Tagung des Europäischen Rates
in Nizza am 7., 8. und 9. Dezember 2000 angenommen ABl C 157 vom 30. Mai
2001 S. 4). |
| 66 |
4.4.2 Sofern durch die Begründungserwägung 22 klargestellt
ist, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand
und davon abhängige Leistungen unberührt bleiben, ist fraglich, ob im vorliegenden
Fall die Verweigerung der Hinterbliebenenversorgung durch die Beklagte als
Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zulässig sein kann. So hat
das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.
August 2004 (Az. 11 A 103/04) hinsichtlich des beamtenrechtlichen Familienzuschlages
den Standpunkt vertreten, dass jedenfalls noch zum Zeitpunkt des Erlasses
der Richtlinie Regelungen für an den Familienstand anknüpfende Leistungen
- wie der Familienzuschlag - dem nationalen Recht vorbehalten bleiben sollten.
Dies würde zwar den primären Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen,
schließt aber einen sich aus der Richtlinie unmittelbar ableitenden Gleichbehandlungsanspruch
dann nicht aus, wenn ohne Zuerkennung eines solchen Sinn und Zweck der Richtlinie
2000/78/EG ins Leere liefen. Die unterschiedliche Einstufung wäre vielmehr
allein Folge anderer sexueller Ausrichtung (Verschiedengeschlechtlichkeit
bei der Ehe, Gleichgeschlechtlichkeit bei der eingetragenen Partnerschaft).
|
| 67 |
Insofern knüpft die Argumentation des Schleswig-Holsteinischen
Verwaltungsgerichts an die bereits oben unter Punkt 4.3 (Seite 20) angesprochene
Frage an, ob die Regelung nicht auf die Zuerkennung der Witwenrente gerichtet
ist, sondern auf eine für deren Gewährung notwendige Voraussetzung, nämlich
die Fähigkeit, miteinander eine Ehe einzugehen. Die Richtlinie setzt an
Diskriminierungen an, die allein wegen der sexuellen Ausrichtung begründet
sind. Die Erwägungen, die der EuGH in seinem Urteil vom 7. Januar 2004 (RS
C-117/01 - K. B./National Health Service Pension Agency - a.a.O.) festgestellt
hat, gelten insoweit entsprechend. Letztlich geht es darum, die volle Wirksamkeit
des Verbots der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung zu schaffen,
wie es bereits der Generalanwalt R-J C in den Schlussanträgen vom 10. Juni
2003 in der Rechtssache C-117/01 formuliert hat (Slg. 2004 I 541 Randnr.
76). |
| 68 |
4.5 Sofern eine nicht zulässige Diskriminierung wegen der
sexuellen Ausrichtung in der Verweigerung der Hinterbliebenenversorgung
gesehen wird, stellt sich die Frage, ob die Hinterbliebenenversorgung wegen
der Barber-Rechtsprechung (Rechtssache C-262/88 a.a.O.) auf Zeiten ab dem
17. Mai 1990 begrenzt wäre. |
| 69 |
Eine derartige Begrenzung könnte durch die Tatsache begründet
werden, dass die maßgeblichen Bestimmungen von der Begriffsbestimmung des
Art. 141 EGV (früher Art. 119 EWG) abhängen und somit dessen unmittelbare
Wirkung zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet
der beruflichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die
für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden (siehe
EuGH Urteil vom 28.9.1994 Rs. C-200/91 - Coloroll Pension Trustees LtD/Russell
u.a. - Slg. 1994 I 4389 Leitsatz 3). |
| 70 |
Gegen eine derartige Begrenzung spricht, dass die Richtlinie
2000/78/EG nicht auf Art. 141 EGV, sondern auf Art. 13 EGV gestützt ist
und der besonderen Ausprägung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Rechnung trägt. Im Gegensatz zu der Auslegung der unmittelbaren Geltung
des Art. 119 EWG (jetzt Art. 141 EGV) wird die Forderung auf eine in den
Mitgliedstaaten umzusetzende Richtlinie gestützt. Insofern liegt es nahe,
wenn nach Ablauf der Umsetzungsfrist die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich
der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien gelten. |
| 71 |
5. Da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung
der Richtlinie 2000/78/EG abhängt, und die Auslegungsfragen weder zweifelsfrei
zu beantworten noch bisher durch eine gesicherte Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81
- Srl - EuGHE 1982, 3415, Rdn. 14 ff.), legt das Bayerische Verwaltungsgericht
München sie gemäß Art. 234 EGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung
vor. |
| 72 |
6. Der Beschluss über die Vorlage ist unanfechtbar. |
| 73 |
7. Eine Kopie der Handakten dieses Gerichts sind beigefügt.
|
|
Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 4. September 2010
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
|
|
 |
|