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Arbeitsrecht aktuell: 09/104 Hinterbliebenrente für Lebenspartner bei Todesfällen ab dem 01.01.2005




Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.01.2009, 3 AZR 20/07 - Urteilsgründe

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

18.06.2009. In Arbeitsrecht aktuell 09/018 berichteten wir über das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.01.2009, mit dem das BAG im Grundsatz entschied, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner betriebliche Hinterbliebenenrente beanspruchen können, falls die Versorgungsordnung einen solchen Anspruch verwitweten Eheleuten zugesteht. Inzwischen hat das BAG die Entscheidungsgründe der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie sollen im Folgenden kurz besprochen werden.

Worüber hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden?

In dem vom BAG entschiedenen Fall klagte der hinterbliebene Partner einer seit Anfang August 2001 eingetragener Lebenspartnerschaft auf Zahlung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente. Sein Lebenspartner war von 1973 bis 1999 bei der Beklagten beschäftigt und Ende August 2001 verstorben. Er hatte aufgrund seiner langjährigen Betriebszugehörigkeit einen Anspruch auf eine Betriebsrentenanwartschaft von rund 330 EUR brutto monatlich erworben. Die für die Leistungsgewährung maßgebliche Versorgungsordnung ergab sich aus einem Versorgungstarifvertrag, der eine Hinterbliebenenrente nur hinterbliebenen Eheleuten zuerkannte.

Diese rechtliche und wirtschaftliche Benachteiligung eingetragener Lebenspartner gegenüber Eheleuten ist möglicherweise nicht mehr rechtens, da die EU-Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (Richtlinie 2000/78/EG), die in Deutschland 2006 mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt wurde, dazu verpflichtet, Diskriminierungen im Arbeitsleben wegen der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

Die Klage des hinterbliebenen Lebenspartners war in allen drei Instanzen erfolglos. Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 19.07.2006, 7 Sa 139/06) und BAG entschieden gegen den Kläger.

Wie hat das Bundesarbeitsgericht sein Urteil begründet?

Ausgangspunkt der Argumentation ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Tadao Maruko (Urteil vom 01.04.2008, C-267/06), in dem der EuGH zwar feststellte, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Partner von derartigen Leistungen eine Diskriminierung darstellen könne, gleichzeitig aber mit gleichstellungsunfreundlicher Tendenz betonte, dass dies nur gelte, wenn das nationale Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetze, die in Bezug auf die Leistung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar sei.

Außerdem, so der EuGH in dem Urteil vom 01.04.2008, sei es Aufgabe des nationalen Gerichts zu ermitteln, ob sich ein überlebender gleichgeschlechtlicher Lebenspartner in einer mit hinterbliebenen Ehegatten vergleichbaren Situation befinde.

In Anwendung dieser Vorgaben stellte das BAG zunächst eine Vergleichbarkeit von versorgungsberechtigten hinterbliebenen Eheleuten und Lebenspartnern seit dem 01.01.2005 fest, da an diesem Tag das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts, vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) in Kraft trat, das für den Fall der Auflösung einer Lebenspartnerschaft die Weichen für einen Versorgungsausgleich nach dem Modell der Ehescheidung stellte. Seitdem, so das BAG, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen von verheirateten und in Lebenspartnerschaft lebenden Arbeitnehmern auf dem Gebiet des Betriebsrentenrechts als „vergleichbar“ im Sinne des EuGH anzusehen.

Demzufolge lag in dem Ausschluss des Klägers von der Hinterbliebenenberentung eine Diskriminierung seines verstorbenen Lebenspartners, die allerdings ihm, dem hinterbliebenen Kläger, aufgrund des „zu frühen“ Todesdatums nicht zu einem Anspruch auf Hinterbliebenenrente verhalf.

Denn zum einen trat das AGG erst am 18.08.2006 und damit lange Jahre nach dem Versterben seines Lebenspartners (August 2001) in Kraft. Auf die Vorschriften des AGG konnte sich der Kläger daher nicht berufen.

Zum anderen prüft das BAG, ob die hier festzustellende Diskriminierung möglicherweise auch unabhängig vom AGG, d.h. aufgrund des im Grundgesetz (GG) festgeschriebenen allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), zu einem Rentenanspruch des Klägers führen könnte. Hier allerdings setzt das BAG die zeitliche Grenze auf den 01.01.2005 fest, da erst an diesem Tag das o.g. Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts in Kraft trat. Erst ab diesem Tag war die vom EuGH genannte Bedingung einer Diskriminierung gleichgeschlechtlicher hinterbliebener Arbeitnehmer eingetreten, nämlich die „Vergleichbarkeit“ unter dem Aspekt von Versorgungsausgleich und Rentenberechtigung. Da der Lebenspartner des Klägers aber bereits im August 2001 verstorben war, konnte er nicht mehr am 01.01.2005 diskriminiert werden. Folglich hatte sein hinterbliebener Lebenspartner auch keinen aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz abzuleitenden Rentenanspruch.

Welche Konsequenzen sind aus den Urteilsgründen zu ziehen?

Das Urteil des BAG hat im wesentlichen folgende praktische Konsequenz: Ist ein zum Bezug einer Betriebsrente berechtigter eingetragener Lebenspartner am 01.01.2005 oder später verstorben, steht dem hinterbliebenen Partner eine betriebliche Hinterbliebenenrente zu, falls eine solche Rente nach den Regelungen der Versorgungsordnung auch überlebenden Ehepartnern zusteht. Der hier maßgebliche Leitsatz der Entscheidung des BAG lautet, dass eingetragene Lebenspartner in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen sind, soweit am 01.01.2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten (dem verstorbenen Lebenspartner) und dem Versorgungsschuldner (dem Arbeitgeber oder der Versorgungseinrichtung) noch ein Rechtsverhältnis bestand.

Für einen Todesfall in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 17.08.2006, d.h. dem Tag vor dem Inkrafttreten des AGG, folgt dies aus dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. aus Art. 3 Abs. 1 GG. Für die Zeit danach ergibt sich diese Rechtsfolge aus dem AGG.

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Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011

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