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Arbeitsrecht aktuell: 09/241 Gleichbehandlung von Lebenspartnern




Recht auf Hinterbliebenenversorgung

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07

30.12.2009. Im öffentlichen Dienst ist für hinterbliebene Ehepartner oft eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen.Seit Einführung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft stellt sich, insbesondere vor dem Hintergrund des im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz normierten Diskriminierungsverbot aufgrund der sexuellen Identität, die Frage, ob auch hinterbliebene Lebenspartner Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung haben.

Um die Frage, ob auch gleichgeschlechtliche Lebenspartner ein Recht auf Hinterbliebenenversorgung haben, geht es in der vorliegenden Entscheidung. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.07.2009, 1 BvR 1164/07

von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main

Stellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften

Durch verschiedene gesetzliche Änderungen, die in den letzten Jahren in Kraft getreten sind, ist dafür gesorgt, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartner auf traditionell Ehepaaren vorbehaltene rechtliche Vorteile und Absicherungen zurückgreifen können. Das grundlegende und wichtigste dieser Gesetze ist das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16.02.2001. Sein Ziel war zum einen die Anpassung der Rechtslage an die veränderte gesellschaftliche Realität und zum anderen die Vermeidung einer Diskriminierung wegen der sexuellen Identität. Handlungsbedarf sah man nicht nur wegen des im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgebots, d.h. wegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG), sondern auch wegen des Gebots der Nichtdiskriminierung, das in Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der europäischen Union festgelegt ist.

Obschon mittlerweile in vielen Bereichen die grundsätzliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartner mit Ehepartnern umgesetzt ist, stellt sich in vielen Detailfragen immer wieder die Frage, ob die hergebrachte rechtliche Besserstellung von Eheleuten in gesetzlichen oder tariflichen Regelungen gerechtfertigt ist, wobei vor allem der verfassungsrechtlich garantierte Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) zum Tragen kommt.

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung fragt sich, ob ein hinterbliebener Lebenspartner wie eine Witwe bzw. ein Witwer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat. Im öffentlichen Dienst, d.h. bei den hier tätigen Angestellten geht es um die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bzw. um die von dieser getragene Zusatzversorgung. In den die Versorgung betreffenden Regelungen ist eine Hinterbliebenenrente - jedenfalls ausdrücklich - nur für hinterbliebene Ehepartner vorgesehen, nicht aber für hinterbliebene gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Den Buchstaben dieser Regelungen folgend hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahre 2007 die Klage eines hinterbliebenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners abgewiesen (BGH, Urteil vom 14.02.2007, IV ZR 267/04).

Nunmehr hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 07.07.2009 (1 BvR 1164/07) darüber zu entscheiden, ob eingetragene Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente gemäß den Versorgungsregelungen der VBL haben.

Der Fall des Bundesverfassungsgerichts: Dienstherr teilt Angestelltem mit, sein Lebenspartner habe keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente

Der seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigte Beschwerdeführer lebt seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist bei der VBL zusatzversichert. Kinder sind von keinem der Partner zu versorgen.

Aus Anlass einer Berechnung der in der Zusatzversorgung erworbenen Anwartschaften des Beschwerdeführers teilte ihm der Dienstherr mit, dass sein Lebenspartner keine Hinterbliebenenrente erhalten werde, da dies in § 38 der Satzung der VBL nicht vorgesehen ist. Die Instanzgerichte sahen hierin keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung und wiesen die Klage mit der Begründung zurück, dass die im Satzungstext verwandten Begriffe „Heirat“, „Ehe“ und „Ehegatte“ eine förmlich geschlossene Ehe voraussetzen. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz bereits in Kraft war, als die Satzung beschlossen wurde, war auch die Möglichkeit nicht gegeben, den Satzungstext unter Berücksichtigung der veränderten Gesetzlage auszulegen und so zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen, so der BGH.

Der BGH nahm an, dass die Ehe zwar gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht bevorzugt werden müsse. Es sei aber zulässig, der Ehe „andere“ Rechte zu geben als einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, da Ehe und Familie durch Art. 6 GG besonders geschützt würden. Die obersten Zivilrichter ver-traten weiterhin die Auffassung, dass es nach wie vor typischerweise die verheirateten Arbeitnehmer seien, die mit ihrem Einkommen die Vorsorgekosten für Ehegatten und Kinder maßgeblich bestreiten. Darin bestehe ein rechtlich maßgeblicher Unterschied gegenüber Unverheiraten und gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern.

Bundesverfassungsgericht: Ausschluss verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass die angegriffenen Urteile ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

Das BVerfG folgte damit der Sichtweise des BGH nicht und stellte fest, dass es zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft nicht ausreicht, auf den grundgesetzlichen Schutz der Ehe zu verweisen. Für das Verfassungsgericht kann die Privilegierung der Ehe, unabhängig davon, ob diese kinderlos ist oder nicht, nur mit der Begründung gerechtfertigt werden, dass eine auf Dauer verbindliche Verantwortung und gegenseitige Einstandspflichten zwischen den Partnern übernommen werden. In diesem Füreinandereinstehen liegt aber seit der weitgehenden rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnern und Eheleuten kein wesentlicher Unterschied mehr, da gemäß dem LPartG durch die eingetragene Lebenspartnerschaft vergleichbare Unterhaltspflichten dem Partner gegenüber begründet werden wie zwischen Eheleuten. Daher stand für das BVerfG hinter der Entscheidung des Satzungsgebers, Lebenspartner von der Hinterbliebenenversorgung auszunehmen, keine sachlich bzw. rechtlich nachvollziehbare Überlegung, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen würde. Schließlich sei das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Versorgungscharakter der Hinterbliebenenrente bei Ehen wie bei Lebenspartnerschaften gleich ausgeprägt.

Fazit: Mit seiner Entscheidung hat das BVerfG einen deutlichen Wegweiser hin zu einer gleichstellungsfreundlichen Rechtsprechung aufgestellt. Damit weist die Rechtsprechung des BVerfG in die gleiche Richtung wie die jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der mit Urteil vom 01.04.2008, Rs. C-267/06 (Tadao Maruko) klargestellt hatte, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 die Benachteilung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner beim Bezug von Hinterbliebenenrenten verbietet (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 08/046). Letztlich geht es um die Durchsetzung der juristischen Gleichbehandlung von institutionell abgesicherten und auf Lebenszeit begründeten Lebens-, Einstands- und Versorgungsgemeinschaften von Paaren.

Nähere Informationen finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 17. Mai 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10