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Geschlechtergerechte Sprache und Diskriminierung

14.07.2021. Verwendet ein Arbeitgeber bei einer Stellenausschreibung eine Bezeichnung, die nahelegt, nur Personen bestimmten Geschlechts anstellen zu wollen, liegt darin ein Indiz einer Diskriminierung wegen des Geschlechts, § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz .
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber nur nach "Bewerbern" sucht. Kann der Arbeitgeber das Indiz der Diskriminierung nicht widerlegen, muss er nach § 15 AGG Entschädigung an die diskriminierte Person bezahlen.
In einer aktuellen Entscheidung musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit dem Gendersternchen und der Frage, ob die Formulierung "schwerbehinderte Bewerber*innen" an Stelle von "schwerbehinderte Menschen" mehrgeschlechtliche Personen diskriminiere.
Nein, so das Kieler LAG. Ziel des Gendersternchen ist es, niemanden zu diskriminieren und die Vielfalt der Geschlechter deutlich zu machen, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2021, 3 Sa 37 öD/21.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 14|2021 LAG Schleswig-Holstein: Gendersternchen in Stellenausschreibungen sind keine Diskriminierung mehrgeschlechtlicher Personen.
Letzte Überarbeitung: 3. August 2021
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