HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Köln, Ur­teil vom 15.10.2015, 7 Sa 532/15

   
Schlagworte: Befristung: Missbrauch, Befristung: Sachgrund, Befristung: Kettenbefristung, Kettenbefristung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 7 Sa 532/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.10.2015
   
Leitsätze: Es stellt einen institutionellen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Arbeitgeber bei einem nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag eine weit hinter dem prognostizierten Mehrbedarfszeitraum zurückbleibende Befristungsdauer wählt (hier höchstens 20 % des mehrjährigen Zeitraums mit Beschäftigungsmehrbedarf), um sich die Möglichkeit offen zu halten, das Personal – unabhängig von einer vorangegangenen Erprobung – unter Leistungsgesichtspunkten beliebig austauschen zu können.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 6837/14
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 7 Sa 532/15