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ArbG Lör­rach, Ur­teil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09

   
Schlagworte: Kündigung: Fristlos, Diebstahl
   
Gericht: Arbeitsgericht Lörrach
Aktenzeichen: 4 Ca 248/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.10.2009
   
Leitsätze: Der Diebstahl von 6 Maultaschen aus übriggebliebener Bewohnerverpflegung durch eine Altenpflegerin ist geeignet eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn ein ausdrückliches und der Arbeitnehmerin auch bekanntes Verbot hinsichtlich der Verwertung von Resten durch das Personal besteht.
Vorinstanzen:
   

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