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BAG, Ur­teil vom 22.09.2016, 9 AZR 170/14

   
Schlagworte: Urlaubsanspruch
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 170/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.09.2016
   
Leitsätze:

1. Ist ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an seiner Arbeitsleistung gehindert, gehen seine gesetzlichen Urlaubsansprüche mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres unter. Der Verfall tritt nicht bereits vor diesem Zeitpunkt tageweise ein.

2. Der entstandene Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Zwickau, Urteil vom 07.06.2013, 7 Ca 118/13
Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 21.02.2014, 3 Sa 467/13
   

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