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Haben Erben Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs?
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18.10.2016. Vor gut zwei Jahren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich sein müssen, und zwar auch dann, wenn der Erblasser sein Arbeitsverhältnis vor seinem Tod nicht aufgelöst hat (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 - Bollacke, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich).
Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Ansicht vertreten, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch gerade nicht vererblich sei (BAG, Urteil vom 20.09.2011, 9 AZR 416/10 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/184 Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?).
Nun muss sich der EuGH erneut mit der Frage befassen, ob das Europarecht die Vererbbarkeit von Abgeltungsansprüchen fordert, diesmal aber unter der vom BAG formulierten Prämisse, dass "das nationale Erbrecht dies ausschließt": BAG, Beschluss vom 18.10.2016, 9 AZR 196/16 (A) (Pressemitteilung).
- Wandeln sich Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsansprüche um und gehen diese auf den Erben über - und was sagt das Europarecht dazu?
- Der Ausgangsfall: Erbin verlangt Abgeltung des Urlaubs ihres verstorbenen Mannes
- BAG bittet den EuGH um Klärung der europarechtlichen Vorschriften, die die Vererbbarkeit von Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen betreffen
Wandeln sich Urlaubsansprüche mit dem Tod des Arbeitnehmers in Urlaubsabgeltungsansprüche um und gehen diese auf den Erben über - und was sagt das Europarecht dazu? ![](/images/gotop/gotop0.gif)
Urlaubsabgeltung bedeutet, dass es statt Urlaub durch bezahlte Freistellung ("Urlaub in Natur") eine Geldzahlung gibt. Dieser Anspruch besteht gemäß § 7 Abs.4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), wenn der Urlaub in Natur "wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden" kann.
Das Arbeitsverhältnis kann unter anderem durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder den Tod des Arbeitnehmers beendet werden. Für eine Beendigung durch den Tod des Arbeitnehmers gibt es zwar keine gesetzliche Regelung. § 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schreibt aber vor, dass der Arbeitnehmer die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Die Leistungspflicht des Arbeitnehmers ist also an seine Person gebunden, woraus die Arbeitsgerichte und die juristischen Autoren den Schluss ziehen, dass der Tod des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
Wie die Arbeitspflicht ist auch der Urlaubsanspruch an die Person des Arbeitnehmers gebunden. Stirbt der Arbeitnehmer und es bestehen noch Urlaubsansprüche, können diese nicht auf die Erben übergehen, da der Arbeitgeber den Erben ja keinen Urlaub erteilen kann (denn sie müssen ja nicht arbeiten). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dagegen ist ein reiner Geldanspruch und könnte daher theoretisch auf die Erben übergehen. Voraussetzung dafür ist, dass der Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs.4 BUrlG auch im Todesfall greift.
Ob dies der Fall ist, lässt sich aber weder § 7 Abs.4 BUrlG eindeutig entnehmen noch Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG. Dieser Richtlinien-Artikel lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."
Vor diesem Hintergrund wurde lange darüber diskutiert, ob Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß § 1922 Abs.1 BGB auf die Erben übergehen oder nicht.
Gegen eine Vererbbarkeit wurde ins Feld geführt, dass die Urlaubsabgeltung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Erholungszweck dienen soll und dieser Zweck nun nicht mehr erreicht werden kann. Dafür spricht aber, dass der Abgeltungsanspruch ebenso ein Geldanspruch ist wie Restlohn- und Abfindungsansprüche, die aber unstreitig vererbt werden.
Mitte 2014 setzte der EuGH dieser Debatte - vorläufig - ein Ende und entschied, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung vererblich sein müssen (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 - Bollacke) - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich). Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses verstarb und zu diesem Zeitpunkt noch über 140 offene Urlaubstage hatte, deren Abgeltung seine Witwe verlangte. Den Fall hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm dem EuGH vorgelegt (LAG Hamm, Beschluss vom 14.02.2013, 16 Sa 1511/12).
Nach dem Bolacke-Urteil des EuGH schien die Frage der Vererblichkeit von Urlaubsabgeltungsansprüchen geklärt. So entschied das Arbeitsgericht Berlin 2015 einen einschlägigen Fall im Sinne des Bolacke-Urteils (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.10.2015, 56 Ca 10968/15, wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers). Und auch das BAG stellte 2015 klar, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch vererblich ist, wobei dieses Urteil allerdings einen Fall betraf, in dem der Arbeitnehmer bereits lange vor seinem Tod aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war und daher noch selbst dazu in der Lage war, seinen Abgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber einzuklagen (BAG, Urteil vom 22.09.2015, 9 AZR 170/14).
Mit seinem Vorlagebeschluss vom 18.10.2016 (9 AZR 196/16 (A)) hat das BAG die Diskussion wieder eröffnet.
Der Ausgangsfall: Erbin verlangt Abgeltung des Urlaubs ihres verstorbenen Mannes ![](/images/gotop/gotop3.gif)
In dem vom BAG zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer bis zu seinem Tod Anfang 2013 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Zum Zeitpunkt seines Todes standen ihm noch 32 Tage Erholungsurlaub zu.
Seine Witwe verlangte als testamentarische Alleinerbin Urlaubsabgeltung unter Berufung auf § 1922 Abs.1 BGB und auf das Bolacke-Urteil des EuGH. Damit hatte sie vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (Urteil vom 25.03.2015, 3 Ca 2643/14) Erfolg und auch in der Berufung vor dem LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2015, 11 Sa 537/15). Beide Gerichte meinten, der zum Zeitpunkt des Todes bestehende Resturlaubsanspruch wandle sich unter Berücksichtigung des Bolacke-Urteils in einen vererblichen Abgeltungsanspruch um.
BAG bittet den EuGH um Klärung der europarechtlichen Vorschriften, die die Vererbbarkeit von Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüchen betreffen ![](/images/gotop/gotop0.gif)
Das BAG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH einige Auslegungsfragen vor. In der derzeit allein vorliegenden Pressemitteilung heißt es zur Begründung:
Der EuGH habe, so das BAG, bislang mit seinem Bolacke-Urteil noch nicht entschieden, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt und wie eine Auslegung bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen vorzunehmen ist. Im Einzelnen möchte das BAG, dass der EuGH folgende Fragen klärt:
"1. Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs.1 BGB ausgeschlossen ist?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?"
Die Fragen des BAG setzen offenbar voraus, dass das BAG der Ansicht ist, eine sog. europarechtskonforme Auslegung von § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs.1 BGB im Sinne der Vorgaben des Bolacke-Urteil des EuGH sei nicht möglich. Das wiederum würde bedeuten, dass eine Vererbbarkeit von Resturlaubsansprüchen in den Fällen, in denen der Tod des Arbeitnehmers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, von diesen Vorschriften eindeutig ausgeschlossen ist, so dass eine Befolgung des Bolacke-Urteils die deutschen Gerichte zu einer Entscheidung gegen das geschriebene Gesetzesrecht ("contra legem") zwingen würde.
Solche rechtlichen Annahmen sind nicht gut nachvollziehbar, denn in beiden Paragraphen ist die Vererbbarkeit von Resturlaubsansprüchen bzw. von Abgeltungsansprüchen überhaupt nicht geregelt, geschweige denn so eindeutig, dass die deutschen Gerichte contra legem entscheiden müssten, würden sie das Bolacke-Urteil umsetzen.
Dennoch scheint sich das BAG sich von solchen Überlegungen leiten zu lassen, denn auch die zweite Frage geht offenbar davon aus, dass § 7 Abs. 4 BUrlG und § 1922 Abs.1 BGB nicht europarechtskonform im Sinne des Bolacke-Urteils ausgelegt werden können. Denn in diesem Fall müssten man zwischen dem Staat als Arbeitgeber und einem privaten Arbeitgeber unterscheiden: Der Staat muss als Arbeitgeber für die mangelhafte Umsetzung der europarechtlich gebotenen Vererbbarkeit von Urlausb(abgeltungs-)ansprüchen haften, d.h. zahlen, während private Arbeitgeber sich darauf berufen könnten, dass sie nicht unmittelbar an die Vorgaben europäischer Richtlinien gebunden sind, sondern nur deutsches Recht befolgen müssen.
Fazit: Derzeit liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vor. Erst daraus wird sich ergeben, auf welche Argumente das BAG seinen Vorlagebeschluss und seine Contra-legem-Bedenken stützt.
Diese Begründung sollte allerdings stichhaltig oder jedenfalls gut vertretbar sein. Denn es geht nicht an, den EuGH zu einer Stellungnahme zu Rechtsfragen zu veranlassen, die sich in Wahrheit gar nicht stellen, weil das nationale Recht einen anderen Inhalt hat als im Vorlagebeschluss behauptet.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2016, 9 AZR 196/16 (A) (Pressemitteilung)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2016, 9 AZR 196/16 (A)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2016, 9 AZR 45/16 (A)
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2015, 9 AZR 170/14
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13 (Bollacke)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29.10.2015, 11 Sa 537/15
- Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 14.02.2013, 16 Sa 1511/12 (Bollacke)
- Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 07.10.2015, 56 Ca 10968/15
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub, Urlaubsanspruch
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell: 16/240 Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
- Arbeitsrecht aktuell: 15/345 Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers
- Arbeitsrecht aktuell: 14/212 Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung ist vererblich
- Arbeitsrecht aktuell: 12/114 Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag
- Arbeitsrecht aktuell: 11/184 Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/059 Verfall von Resturlaub bei tariflicher Ausschlussfrist
- Arbeitsrecht aktuell: 11/042 Verfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld nach Renteneintritt
- Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH
- Arbeitsrecht aktuell: 07/18 Bundesarbeitsgericht urteilt zu Vererblichkeit von Abfindungen
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidungsgründe veröffentlicht. Den Volltext der Entscheidung sowie eines Vorlagebeschlusses vom selben Tage in einer Parallelsache (9 AZR 45/16 (A)) finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2016, 9 AZR 196/16 (A)
- Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.2016, 9 AZR 45/16 (A)
Letzte Überarbeitung: 4. Juni 2019
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