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Arbeitsrecht aktuell: 09/057: Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend dem Schultz-Hoff-Urteil des EuGH |
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
07.04.2009. Nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer einen Mindestanspruch auf vier Wochen Urlaub. Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Die Übertragung noch nicht genommenen Urlaubs auf das nächste Jahr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Auch dann muss gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
Dies hatte nach ständiger Rechtsprechung seit den 80er Jahren zur Folge, dass der Jahresurlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, der seinen Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte, endgültig verfiel, wenn er auch im nächsten Jahr während der ersten drei Monate weiterhin arbeitsunfähig krank war. Das Gleiche galt entsprechend für die Abgeltung von Urlaubsansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Abgeltung des Urlaubs nur dann in Betracht, wenn bei einer Fortdauer des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaub noch nicht verfallen wären.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch im Januar 2009 (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06 - Schultz-Hoff gg. Deutsche Rentenversicherung Bund), dass der ersatzlose Verfall von Urlaubsansprüchen als Verstoß gegen die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) europarechtswidrig sei.
Problematisch ist, auf welche Weise diese Entscheidung nunmehr im Rahmen des deutschen Arbeitsrechts umzusetzen ist.
Gegenüber dem Staat und damit auch gegenüber öffentlichen Arbeitgebern gelten EU-Richtlinien unmittelbar. Ein staatlicher Arbeitgeber muss deshalb fortan ohne weiteres auch mehrjährig kranken Arbeitnehmern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtlichen wegen der Krankheit nicht genommenen Urlaub, also auch den vergangener Jahre, abgelten.
Komplizierter ist dies im Falle privater Arbeitgeber. Denn ihnen gegenüber sind Richtlinien nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen der Umsetzung durch Gesetz. Setzt der Gesetzgeber eine Richtlinie nicht ausreichend um, hat dieser Verstoß für private Arbeitgeber deshalb zunächst keine Konsequenzen. Der Gesetzgeber ist in einem solchen Fall gehalten nachzubessern. Denn es soll Sache des demokratisch legitimierten Parlaments bleiben, zu entscheiden, auf welche Weise am besten eine europarechtskonforme Lösung zu erzielen ist. Ist ein Gesetz dagegen so offen formuliert, dass Spielraum dafür besteht, es im Einklang mit europarechtlichen Vorschriften zu interpretieren, ist dies eine Auslegungsfrage, die von den Gerichten selber vorgenommen wird.
Fraglich ist daher, ob die Regelung im Bundesurlaubsgesetz, nach der der Jahresurlaub spätestens in den ersten drei Monaten des Folgejahres genommen werden muss, einer derartigen Auslegung durch die Gerichte zugänglich ist. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat dies in seinem Urteil vom 02.02.2009 (12 Sa 486/06 - Schultz-Hoff) bejaht, obwohl in dem zu entscheidenden Fall Beklagter ein öffentlicher Arbeitgeber war und es deshalb in diesem Fall aufgrund der ohnehin unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie auf diese Frage gar nicht ankam.
Mittlerweile ist auch das Arbeitsgericht Lörrach (Urteil vom 06.02.2009, 3 Ca 161/08) im Falle eines privaten Arbeitgebers zu demselben Ergebnis gelangt (wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell 09/052 Anwendung des EuGH-Urteils in Sachen Schultz-Hoff auch gegenüber privaten Arbeitgebern).
Bereits wenige Wochen später und damit in extremer Eile hat sich nunmehr auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dieser Frage befasst, nämlich mit Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07. Informationen zu dem Urteil liegen derzeit nur in Form einer Pressemeldung des BAG vor (BAG Pressemitteilung 31/09)
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Die 1978 geborene Klägerin war von August 2005 bis zum 31.01. 2007 bei der Beklagten, einer von einer Kirche getragenen offenen Ganztagsgrundschule, als Erzieherin beschäftigt. Ihr standen laut ihrem Arbeitsvertrag 26 Tage Jahresurlaub zu, der gemäß der dort geltenden kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) etwas später als gesetzlich geregelt, nämlich am 30. Juni des Folgejahres verfallen sollte. Seit Anfang Juni 2006 war die Klägerin aufgrund eines Schlaganfalls arbeitsunfähig krank. Zumindest bis zum August 2007 erlangte die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit nicht wieder, wenn auch seit Februar 2007 die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheitsursache beruhte.
Die Beklagte kündigte der Klägerin wirksam zum 31.01.2007. Die Klägerin begehrt nunmehr die Abgeltung des von ihr wegen der Krankheit nicht genommenen Urlaubs von neun Tagen für das Jahr 2005 sowie 26 Tagen für das Jahr 2006 und beziffert den dafür zu zahlenden Betrag auf rund 2.500 EUR . Wie vor dem Arbeitsgericht Bonn hatte die Klage auch bei dem LAG Köln (Urteil vom 29.08.2007, 7 Sa 673/07) keinen Erfolg.
Die Entscheidung deds LAG Köln ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung das LAG Düsseldorf den Fall Schultz-Hoff zwar schon dem EuGH vorgelegt hatte (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2006, 12 Sa 486/06), dieser jedoch noch keine Entscheidung getroffen hatte. Dementsprechend folgt das LAG Köln der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BAG, dass durch die Krankheit über den Übertragungszeitraum hinaus die Ansprüche der Klägerin auf Urlaub verfallen seien, und das deshalb nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Abgeltung des Urlaubs nicht in Frage käme.
Das LAG Köln setzt sich im Folgenden ausführlich mit der Auffassung des LAG Düsseldorf auseinander, dass eine derartige Regelung europarechtswidrig sei. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Angriffe, die das LAG Düsseldorf in der Vorlageentscheidung Schultz-Hoff gegen die Rechtsprechung des BAG ins Feld geführt hatte, nicht überzeugend seien. Die Regeln des deutschen Urlaubsrechts in der Auslegung durch die Rechtsprechung des BAG zur Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verstießen, so das LAG Köln, nicht gegen höherrangiges Recht, weder gegen Artikel 7 Abs. 1 noch gegen Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG.
Im Gegensatz zum LAG Düsseldorf sehe die Kammer daher keine Notwendigkeit, die vom LAG Düsseldorf angesprochenen Fragen dem EuGH ebenfalls zur Vorabentscheidung vorzulegen. Es sehe sich darin durch die Rechtsprechung des BAG bestärkt, die eine solche Notwendigkeit der Sache nach bislang offenbar ebenfalls nicht gesehen habe. Diese Argumentation ist jetzt durch die Entscheidung des EuGH überholt.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht gab der der Klage bezüglich der begehrten Abgeltung des Urlaubs statt.
Auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH in Sachen Schultz-Hoff kommt es zu dem Ergebnis, dass Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig sei.
Das BAG ist der Ansicht, die einschlägige Regelung im BUrlG könne in dieser Weise ausgelegt werden. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG sei bei Arbeitsverhältnissen privater Arbeitgeber nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.
Im übrigen bestehen jedenfalls seit Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des LAG Düsseldorf kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung. Gesetzlichen Ansprüchen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfallen gewesen seien, stehe trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit kein Erfüllungshindernis entgegen.
Damit ist klar, dass auch private Arbeitgeber langjährig arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmern den gesamten deshalb nicht genommenen Urlaub abgelten müssen. Eine Gesetzesänderung hält das BAG für nicht erforderlich. Damit korrigiert das BAG seine seit 1982 ständige Rechtsprechung, der zufolge der 31. März des Folgejahres in praktisch allen Fällen ein unumstößliches Hindernis für die Geltendmachung von Resturlaubsansprüchen aus dem Vorjahr war.
Nachvollziehbar erscheint die Argumentation des BAG, dass Vertrauensschutzgründe dieser Auslegung nicht entgegenstehen, da die bisherige Rechtsprechung durch die Vorlage in Sachen Schultz-Hoff zumindest in Frage gestellt wurde. Mit Spannung abzuwarten bleibt die Begründung des BAG für die Auslegungsfähigkeit der doch sehr eindeutigen Regelung im BUrlG.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.03.2009, 9 AZR 983/07, BAG Pressemitteilung 31/09
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 29.08.2007, 7 Sa 673/07
- Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 06.02.2009, 3 Ca 161/08
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009, 12 Sa 486/06
- EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 und C-520/06 (Schultz-Hoff gg. Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, EuGH-Vorlage vom 02.08.2006, 12 Sa 486/06
- Arbeitsrecht aktuell 09/052 Anwendung des EuGH-Urteils in Sachen Schultz-Hoff auch gegenüber privaten Arbeitgebern
- Arbeitsrecht aktuell 09/042: Schultz-Hoff bekommt seine Urlaubsabgeltung
- Arbeitsrecht aktuell 09/023: Bei dauerhafter Krankheit kein Verfall von Resturlaubsansprüchen
- Handbuch Arbeitsrecht: Urlaub

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Letzte Überarbeitung: 11. August 2009
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