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Urteile zum Arbeitsrecht: C-350/06 C-520/06
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| Gericht: |
Europäischer Gerichtshof |
| Aktenzeichen: |
C-350/06 C-520/06
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| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
20.01.2009 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
EuGH-Vorlage des Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
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| 1 |
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.
L 299, S. 9).
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| 2 |
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten
– zum einen zwischen Herrn Schultz-Hoff und seinem ehemaligen Arbeitgeber,
der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Folgenden: DRB), zum anderen zwischen
mehreren Angestellten, von denen einige entlassen wurden, und ihrem Arbeitgeber
bzw. ehemaligen Arbeitgeber, Her Majesty’s Revenue and Customs – über die
Fragen, ob ein wegen Krankheitsurlaub abwesender Arbeitnehmer berechtigt
ist, während des entsprechenden Krankheitsurlaubs bezahlten Jahresurlaub
zu nehmen, und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Arbeitnehmer,
der während des Bezugszeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums wegen
Krankheitsurlaub ganz oder teilweise gefehlt hat, Anspruch auf eine finanzielle
Vergütung für bei Vertragsende nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat.
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Rechtlicher Rahmen |
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Art. 1 der Richtlinie 2003/88 sieht Folgendes vor:
„Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeitszeitgestaltung.
(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
a) … der Mindestjahresurlaub …
…“
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Art. 7 der Richtlinie lautet:
„Jahresurlaub
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder
Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach
Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält,
die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen
Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.“
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Nach Art. 17 der Richtlinie 2003/88 können die Mitgliedstaaten
von bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf
ihren Art. 7 ist keine Abweichung erlaubt.
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Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen |
Rechtssache C-520/06 |
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Die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens gehören zu zwei
Kategorien.
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| 7 |
Die erste Kategorie betrifft eine Arbeitnehmerin, die ihrer
Arbeit seit mehreren Monaten wegen unbefristeten Krankheitsurlaubs ferngeblieben
ist. Während dieses Krankheitsurlaubs teilte sie ihrem Arbeitgeber ihre
Absicht mit, in den beiden Monaten nach ihrem Ersuchen Tage bezahlten Jahresurlaubs
zu nehmen.
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| 8 |
Die Arbeitnehmer, die zur zweiten Kategorie gehören, befanden
sich vor ihrer Entlassung über lange Dauer im Krankheitsurlaub. Da sie ihren
bezahlten Jahresurlaub nicht während des Bezugszeitraums genommen hatten,
des einzigen Zeitraums, in dem der bezahlte Jahresurlaub nach britischem
Recht genommen werden kann, forderten sie eine Abgeltung.
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| 9 |
Die Arbeitnehmer beider Kategorien obsiegten vor dem Employment
Tribunal. Das Employment Appeal Tribunal wies die Rechtsmittel des Arbeitgebers
zurück, ließ aber ein Rechtsmittel zum Court of Appeal (England & Wales)
(Civil Division) zu, das den Anträgen des Arbeitgebers stattgab.
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Die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens haben Rechtsmittel beim
House of Lords eingelegt, das beschlossen hat, das Verfahren auszusetzen
und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass ein
Arbeitnehmer, der aus Krankheitsgründen auf unbestimmte Zeit beurlaubt
ist, berechtigt ist, während einer Zeit, zu der er sich andernfalls
im Krankheitsurlaub befände, i) bezahlten Jahresurlaub für einen künftigen
Zeitraum zu verlangen und ii) bezahlten Jahresurlaub zu nehmen?
- Enthält Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Voraussetzungen oder
Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine finanzielle Ersatzvergütung
zu zahlen und wie sie zu berechnen ist, wenn ein Mitgliedstaat von seinem
Ermessen Gebrauch macht, den Mindestzeitraum für bezahlten Jahresurlaub
bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 7 Abs. 2 durch
eine finanzielle Vergütung zu ersetzen, falls sich ein Arbeitnehmer
während des gesamten Urlaubsjahrs, in dem das Arbeitsverhältnis beendet
wurde, oder während eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand?
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Rechtssache C-350/06 |
| 11 |
Herr Schultz-Hoff, der Berufungskläger des Ausgangsverfahrens,
war seit dem 1. April 1971 bei der DRB beschäftigt. Seit dem Jahr 1995 lösten
sich bei Herrn Schultz-Hoff, der als Schwerbehinderter anerkannt war, Zeiten
krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und Zeiten der Arbeitsfähigkeit ab.
Im Jahr 2004 war er bis Anfang September arbeitsfähig. Anschließend war
er fortlaufend bis zum 30. September 2005, dem Zeitpunkt, zu dem sein Arbeitsverhältnis
endete, krankgeschrieben.
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| 12 |
Mit Schreiben vom 13. Mai 2005 beantragte Herr Schultz-Hoff
bei der DRB, ihm ab dem 1. Juni 2005 den bezahlten Jahresurlaub für das
Jahr 2004, den Bezugszeitraum, zu gewähren. Am 25. Mai 2005 wurde der Antrag
mit der Begründung abgelehnt, dass zuvor der zuständige ärztliche Dienst
die Dienstfähigkeit des Betroffenen feststellen müsse. Im September 2005
stellte die DRB die Arbeitsunfähigkeit von Herrn Schultz-Hoff fest und bewilligte
ihm als Rentenversicherungsträger eine unbefristete Rente rückwirkend ab
1. März 2005.
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| 13 |
Herr Schultz-Hoff erhob beim Arbeitsgericht Düsseldorf Klage
auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs für die Jahre
2004 und 2005, die Bezugszeiträume.
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| 14 |
Die DRB macht geltend, dass die Arbeitsunfähigkeit des Betroffenen
noch fortbestehe, also über den Übertragungszeitraum hinaus, der gemäß §
7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 in seiner im Ausgangsverfahren
anwendbaren Fassung einem Arbeitnehmer eingeräumt werde, der seinen Jahresurlaub
aus dringenden betrieblichen oder in seiner Person liegenden Gründen nicht
während des Bezugszeitraums habe nehmen können. Folglich seien die Ansprüche
auf bezahlten Jahresurlaub nach deutschem Recht verfallen, und Herr Schultz-Hoff
habe keinen Abgeltungsanspruch für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub.
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| 15 |
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage von Herrn Schultz-Hoff
ab, der Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf einlegte.
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| 16 |
Nach der Darstellung des vorlegenden Gerichts erlischt der
Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des nicht genommenen bezahlten
Jahresurlaubs nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in ihrer
Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht am Ende des betreffenden Kalenderjahrs
und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums, der – vorbehaltlich
einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers
– drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums
arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des
Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.
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| 17 |
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat Zweifel, ob Art. 7 der Richtlinie
2003/88 diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässt, und hat
deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende
Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Ist Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass
Arbeitnehmer auf jeden Fall einen bezahlten Mindestjahresurlaub von
vier Wochen erhalten müssen [und dass] insbesondere vom Arbeitnehmer
wegen Krankheit im Urlaubsjahr nicht genommener Urlaub zu einer späteren
Zeit zu gewähren ist, oder kann durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften
und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorgesehen werden, dass der
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, wenn Arbeitnehmer im Urlaubsjahr
vor der Urlaubsgewährung arbeitsunfähig erkranken und vor Ablauf des
Urlaubsjahrs bzw. des gesetzlich, kollektiv- oder einzelvertraglich
festgelegten Übertragungszeitraums ihre Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen?
- Ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass
Arbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf jeden Fall
ein Anspruch auf finanzielle Vergütung als Ersatz für erworbenen und
nicht genommenen Urlaub (Urlaubsabgeltung) zusteht, oder können einzelstaatliche
Rechtsvorschriften und/oder einzelstaatliche Gepflogenheiten vorsehen,
dass Arbeitnehmern Urlaubsabgeltung nicht zusteht, wenn sie bis zum
Ablauf des Urlaubsjahrs bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums
arbeitsunfähig erkrankt sind und/oder wenn sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Invalidität beziehen?
- Für den Fall, dass der Gerichtshof die Fragen zu 1 und 2 bejaht:
Ist Art. 7 der Richtlinie 2003/88 dahin zu verstehen, dass der Anspruch
auf Jahresurlaub oder auf finanziellen Ersatz voraussetzt, dass der
Arbeitnehmer tatsächlich im Urlaubsjahr gearbeitet hat, oder entsteht
der Anspruch auch bei entschuldigtem Fehlen (wegen Krankheit) oder unentschuldigtem
Fehlen im gesamten Urlaubsjahr?
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| 18 |
Wegen des in der mündlichen Verhandlung bestätigten Zusammenhangs
zwischen den beiden Ausgangsverfahren sind sie zu gemeinsamer Entscheidung
zu verbinden.
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Zu den Vorlagefragen |
| 19 |
Einleitend ist festzustellen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede
stehenden Krankheitsurlaubszeiten nicht die Dauer der Bezugszeiträume
überschritten haben, die in den einzelnen Rechtssachen nach dem jeweils
geltenden nationalen Recht im Bereich des bezahlten Jahresurlaubs anwendbar
waren.
Zum Recht, bezahlten Jahresurlaub während eines Zeitraums zu nehmen,
der in die Zeit eines Krankheitsurlaubs fällt
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| 20 |
Mit der ersten in der Rechtssache C-520/06 gestellten Frage
möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88
dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub
keinen bezahlten Jahresurlaub nehmen darf.
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| 21 |
Alle Regierungen und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
vertreten in ihren Erklärungen den Standpunkt, dass diese Frage zu verneinen
sei.
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| 22 |
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers
auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts
der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf und den
die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der Richtlinie 93/104/EG
des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
(ABl. L 307, S. 18) selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen
(vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr.
43, vom 18. März 2004, Merino Gómez, C-342/01, Slg. 2004, I-2605, Randnr.
29, und vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04,
Slg. 2006, I-2531, Randnr. 48).
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| 23 |
Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche
Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und
seiner Gesundheit sichergestellt ist, denn nur für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis
beendet wird, lässt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 zu, dass der Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub durch eine finanzielle Vergütung ersetzt wird
(vgl. in diesem Sinne Urteile BECTU, Randnr. 44, und Merino Gómez, Randnr.
30).
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| 24 |
Art. 7 der Richtlinie 2003/88 gehört im Übrigen nicht zu den
Vorschriften, von denen diese Richtlinie ausdrücklich Abweichungen zulässt.
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| 25 |
Es steht fest, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über
einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weicht
dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Dieser wird
dem Arbeitnehmer gewährt, damit er von einer Krankheit genesen kann.
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| 26 |
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein durch das
Gemeinschaftsrecht gewährleisteter Urlaub nicht den Anspruch auf einen anderen
gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Urlaub beeinträchtigen kann (vgl.
Urteile Merino Gómez, Randnrn. 32 und 33, vom 14. April 2005, Kommission/Luxemburg,
C-519/03, Slg. 2005, I-3067, Randnr. 33, und vom 20. September 2007, Kiiski,
C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 56). Im Urteil Merino Gómez hat er
insbesondere ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/104 dahin
auszulegen ist, dass die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich des
bezahlten Jahresurlaubs nicht als erfüllt angesehen werden können, wenn
der Mutterschaftsurlaub einer Arbeitnehmerin zeitlich mit dem durch eine
betriebliche Kollektivvereinbarung allgemein festgelegten Jahresurlaub für
die gesamte Belegschaft zusammenfällt.
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| 27 |
Anders als die Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub oder auf
Elternurlaub, die in den in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteilen
in Rede standen, werden der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Modalitäten
für seine Ausübung allerdings beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts
von diesem nicht geregelt. Außerdem war die Auslegung des Art. 7 Abs. 1
der Richtlinie 93/104 in der Rechtssache, in der das Urteil Merino Gómez
ergangen ist, durch die Notwendigkeit geboten, unter Berücksichtigung der
anderen in jener Rechtssache einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien die
Beachtung der arbeitsvertraglichen Rechte einer Arbeitnehmerin im Fall eines
Mutterschaftsurlaubs zu gewährleisten.
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| 28 |
Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anbelangt, so
ist es, wie sich aus dem Wortlaut der Richtlinie 2003/88 und der Rechtsprechung
des Gerichtshofs ergibt, Sache der Mitgliedstaaten, in ihren innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung
dieses Anspruchs festzulegen und dabei die konkreten Umstände zu bezeichnen,
unter denen die Arbeitnehmer von diesem Anspruch Gebrauch machen können,
ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie
93/104 ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig zu machen
(vgl. in diesem Sinne Urteil BECTU, Randnr. 53).
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| 29 |
Unter diesen Umständen steht somit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88 einerseits einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten
grundsätzlich nicht entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub
nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs
fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, sofern er den ihm durch die Richtlinie
verliehenen Anspruch während eines anderen Zeitraums ausüben kann.
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| 30 |
Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt,
entfaltet sich die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die
Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers zwar dann vollständig, wenn
der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen, also dem laufenden Jahr genommen
wird, doch verliert diese Ruhezeit ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie
zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteil vom 6. April 2006, Federatie
Nederlandse Vakbeweging, C-124/05, Slg. 2006, I-3423, Randnr. 30).
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| 31 |
Andererseits steht die Richtlinie 2003/88 auch einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten nicht entgegen, nach denen ein Arbeitnehmer,
der sich im Krankheitsurlaub befindet, während des entsprechenden Zeitraums
bezahlten Jahresurlaub nehmen kann.
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| 32 |
Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-520/06
zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen
ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten
nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im Krankheitsurlaub nicht
berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die Zeit des Krankheitsurlaubs
fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
Zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im Fall einer Krankschreibung
während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon, wenn die
Arbeitsunfähigkeit bei Ablauf dieses Zeitraums und/oder eines im nationalen
Recht festgelegten Übertragungszeitraums fortbesteht
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| 33 |
Mit der ersten und hilfsweise – soweit sie sich auf den Urlaubsanspruch
und nicht auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub
bezieht – mit der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 möchte
das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin
auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten
entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf
des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums
auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums
oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit
bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortbestand.
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| 34 |
Wie insbesondere die deutsche Regierung in der mündlichen
Verhandlung unter Berufung auf Randnr. 53 des Urteils BECTU ausgeführt hat,
geht aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 hervor, dass die Anwendungsmodalitäten
des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in den verschiedenen Mitgliedstaaten
durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten
geregelt werden. Die deutsche Regierung zieht daraus den Schluss, dass die
Frage der Urlaubsübertragung und damit der Festlegung eines Zeitraums, in
dem ein Arbeitnehmer, der während des Bezugszeitraums daran gehindert war,
seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, noch in den Genuss des entsprechenden
Jahresurlaubs kommen kann, zu den Voraussetzungen für die Ausübung und die
Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gehöre und damit von
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten geregelt
werde.
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| 35 |
Diesem Schluss kann zwar grundsätzlich gefolgt werden, doch
unterliegt er bestimmten Begrenzungen.
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| 36 |
Somit ist zu prüfen, welche Begrenzungen dieses Grundsatzes unter den
speziellen Umständen der Rechtssache C-350/06 geboten sind.
- Krankschreibung während des gesamten Bezugszeitraums, die bei Ablauf
dieses Zeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums fortbesteht
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| 37 |
Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die Richtlinie 2003/88
ausweislich ihres sechsten Erwägungsgrundes den Grundsätzen der Internationalen
Arbeitsorganisation hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung Rechnung getragen
hat.
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| 38 |
Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens
Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24. Juni 1970 über den
bezahlten Jahresurlaub (Neufassung) „… Arbeitsversäumnisse aus Gründen,
die unabhängig vom Willen des beteiligten Arbeitnehmers bestehen, wie z.
B. Krankheit …, als Dienstzeit anzurechnen [sind]“.
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| 39 |
Was zunächst die Vorschriften über Mindestruhezeiten in Kapitel
2 der Richtlinie 2003/88 angeht, beziehen sich diese meist auf „jeden Arbeitnehmer“,
so insbesondere auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in Bezug auf den Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnr. 46).
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| 40 |
Außerdem wird in der Richtlinie 2003/88 in Bezug auf diesen
Anspruch nicht zwischen Arbeitnehmern, die wegen einer kurz- oder langfristigen
Krankschreibung während des Bezugszeitraums der Arbeit ferngeblieben sind,
und solchen, die während dieses Zeitraums tatsächlich gearbeitet haben,
unterschieden.
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| 41 |
Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat den mit der Richtlinie
2003/88 allen Arbeitnehmern unmittelbar verliehenen Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub (Urteil BECTU, Randnrn. 52 und 53) bei ordnungsgemäß krankgeschriebenen
Arbeitnehmern nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass sie
während des von diesem Staat festgelegten Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet
haben.
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| 42 |
Mit einer nationalen Vorschrift, die einen Übertragungszeitraum
für am Ende des Bezugszeitraums nicht genommenen Jahresurlaub vorsieht,
wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, dem Arbeitnehmer, der daran gehindert
war, seinen Jahresurlaub zu nehmen, eine zusätzliche Möglichkeit zu eröffnen,
in dessen Genuss zu kommen. Die Festlegung eines solchen Zeitraums gehört
zu den Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs
auf bezahlten Jahresurlaub und fällt somit grundsätzlich in die Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten.
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| 43 |
Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 grundsätzlich
einer nationalen Regelung, die für die Ausübung des mit dieser Richtlinie
ausdrücklich verliehenen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub Modalitäten
vorsieht, die sogar den Verlust dieses Anspruchs am Ende eines Bezugszeitraums
oder eines Übertragungszeitraums beinhalten, nicht entgegensteht, allerdings
unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit hatte, den ihm mit
der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben.
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| 44 |
Festzustellen ist jedoch, dass einem Arbeitnehmer, der wie
der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-350/06 im Jahr 2005
während des gesamten Bezugszeitraums und über den im nationalen Recht festgelegten
Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, zu keiner Zeit die Möglichkeit
eröffnet wird, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen.
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| 45 |
Ließe man zu, dass die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften,
insbesondere die über die Festlegung des Übertragungszeitraums, unter den
in der vorstehenden Randnummer beschriebenen besonderen Umständen einer
Arbeitsunfähigkeit das Erlöschen des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88
garantierten Anspruchs des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen
können, ohne dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den
ihm durch diese Richtlinie gewährten Anspruch auszuüben, so würde dies bedeuten,
dass diese Rechtsvorschriften das jedem Arbeitnehmer durch Art. 7 der genannten
Richtlinie unmittelbar gewährte soziale Recht beeinträchtigten.
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| 46 |
So hat der Gerichtshof zwar anerkannt, dass es den Mitgliedstaaten
freisteht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen
für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub
festzulegen, er hat aber klargestellt, dass die Mitgliedstaaten die Entstehung
dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie 93/104 ergebenden Anspruchs nicht
von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen können (vgl. in diesem Sinne
Urteil BECTU, Randnr. 53).
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| 47 |
In demselben Urteil hat der Gerichtshof unterstrichen, dass
die zur Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 93/104 erforderlichen
Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen gewisse Unterschiede in Bezug
auf die Voraussetzungen für die Ausübung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub
aufweisen können, dass diese Richtlinie es den Mitgliedstaaten aber nicht
erlaubt, bereits die Entstehung eines ausdrücklich allen Arbeitnehmern zuerkannten
Anspruchs auszuschließen (Urteil BECTU, Randnr. 55).
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| 48 |
Wenn somit nach der in den vorstehenden Randnummern angeführten
Rechtsprechung der dem Arbeitnehmer durch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88
garantierte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht durch nationale Rechtsvorschriften
in Frage gestellt werden kann, die die Begründung oder Entstehung dieses
Anspruchs ausschließen, dann kann es sich hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften
nicht anders verhalten, die das Erlöschen dieses Anspruchs bei einem Arbeitnehmer
wie Herrn Schultz-Hoff vorsehen, der während des gesamten Bezugszeitraums
und/oder über einen Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben war und
seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Denn wie
unter den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil BECTU ergangen ist,
in der der Gerichtshof entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten das Entstehen
des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausschließen können, können
die Mitgliedstaaten in einer Situation wie der von Herrn Schultz-Hoff nicht
das Erlöschen dieses Anspruchs vorsehen.
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| 49 |
Daraus folgt, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen
ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten
entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei
Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten
Übertragungszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während
des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war
und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses
fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub
nicht ausüben konnte.
- Krankschreibung während eines Teils des Bezugszeitraums, die bei Ablauf
dieses Zeitraums und/oder eines Übertragungszeitraums fortbesteht
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| 50 |
Angesichts der in den Randnrn. 37 bis 49 des vorliegenden
Urteils dargelegten Erwägungen ist bei einem Arbeitnehmer, der wie Herr
Schultz-Hoff im Jahr 2004 während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet
hat, bevor er krankgeschrieben wurde, hinsichtlich seines Anspruchs auf
bezahlten Jahresurlaub der in Randnr. 49 des vorliegenden Urteils dargelegte
Schluss zu ziehen.
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| 51 |
Jeder Arbeitnehmer, der wegen einer langfristigen Krankschreibung
nicht in den Genuss einer Zeit bezahlten Jahresurlaubs gekommen ist, befindet
sich nämlich in der in Randnr. 44 des vorliegenden Urteils beschriebenen
Situation, da das Eintreten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
nicht vorhersehbar ist. |
| 52 |
Nach alledem ist auf die erste und – soweit sie sich auf den
Urlaubsanspruch und nicht auf die finanzielle Vergütung für nicht genommenen
bezahlten Jahresurlaub bezieht – die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache
C-350/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen
ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht,
nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums
und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch
dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums
oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit
bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Zum Anspruch auf eine am Ende des Arbeitsverhältnisses zu zahlende finanzielle
Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, der während des Bezugszeitraums und/oder
des Übertragungszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit während der gesamten
entsprechenden Zeit oder eines Teils davon nicht genommen wurde
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| 53 |
Mit der zweiten und, soweit sie sich auf die finanzielle Vergütung
für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, hilfsweise mit der dritten Vorlagefrage
in der Rechtssache C-350/06 sowie mit der zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache
C-520/06 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub
am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird,
wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums
oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war. Im
Fall einer Bejahung dieser Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache
C-520/06 wissen, anhand welcher Kriterien die finanzielle Vergütung zu berechnen
ist. |
| 54 |
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jeder Arbeitnehmer, wie
sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88
ergibt, einer Bestimmung, von der diese Richtlinie keine Abweichung zulässt,
Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat.
Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach der in Randnr. 22
des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ein besonders
bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen ist,
wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand
gewährt.
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| 55 |
Wie sich aus Randnr. 52 des vorliegenden Urteils ergibt, erlischt
der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht bei Ablauf des Bezugszeitraums
und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums, wenn
der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon
krankgeschrieben war und tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen
ihm mit der Richtlinie 2003/88 gewährten Anspruch auszuüben.
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| 56 |
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich,
tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem
Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst
in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung
hat.
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| 57 |
In keiner Vorschrift der Richtlinie 2003/88 wird ausdrücklich
geregelt, wie die finanzielle Vergütung zu berechnen ist, die bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses an die Stelle der Mindestzeit oder der Mindestzeiten
bezahlten Jahresurlaubs tritt.
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| 58 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet allerdings
der Ausdruck „bezahlter [J]ahresurlaub“ in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie
2003/88, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne
dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen
Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl.
Urteil Robinson-Steele u. a., Randnr. 50).
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| 59 |
Bei der Festlegung der dem Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2
der Richtlinie 2003/88 geschuldeten finanziellen Vergütung haben die Mitgliedstaaten
darauf zu achten, dass die nationalen Anwendungsmodalitäten die sich aus
der Richtlinie selbst ergebenden Grenzen beachten.
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| 60 |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs werden der Anspruch
auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts in der Richtlinie
2003/88 als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs behandelt. Durch das Erfordernis
der Zahlung dieses Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs
in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten
geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil Robinson-Steele u. a.,
Randnr. 58).
|
| 61 |
Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein
Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen
nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem
Ende des Arbeitverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass
der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während
der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub
entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der
finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht
genommenen Jahresurlaub maßgebend.
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| 62 |
Nach alledem ist auf die zweite und, soweit sie sich auf die
finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bezieht, die dritte
Vorlagefrage in der Rechtssache C-350/06 sowie auf die zweite Vorlagefrage
in der Rechtssache C-520/06 zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie
2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub
am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird,
wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums
oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und
deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
Für die Berechnung der entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche
Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub
entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.
|
Kosten |
| 63 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren
ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit;
die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer
Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
|
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
|
| |
1. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
oder Gepflogenheiten nicht entgegensteht, nach denen ein Arbeitnehmer im
Krankheitsurlaub nicht berechtigt ist, während eines Zeitraums, der in die
Zeit des Krankheitsurlaubs fällt, bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
|
| |
2. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen,
dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht,
nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums
und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch
dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums
oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit
bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen
Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.
|
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3. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen,
dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht,
nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses
keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während
des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils
davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch
auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Für die Berechnung der
entsprechenden finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt
des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden
Ruhezeit weiterzuzahlen ist, maßgebend.
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Letzte Überarbeitung: 9. Februar 2009
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Kündigung und Diskriminierung:
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