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Arbeitsrecht aktuell: 12/041 Das Europarecht schreibt einen Mindesturlaub von vier Wochen vor - ohne jährliche Mindestarbeitszeit




Europarechtswidrige Gesetze der Mitgliedstaaten bleiben aber trotzdem für private Arbeitgeber gültig

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

25.01.2012. Das Europarecht schreibt den EU-Mitgliedsstaaten vor, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer einen jährlichen Mindesturlaub von vier Wochen beanspruchen können. Dies folgt aus Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG).

Dabei ist aufgrund eines Anfang 2009 ergangenen Grundsatzurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klar, dass der Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen fortbestehen bleiben muss, wenn der Arbeitnehmer im gesamtn Urlaubsjahr (Januar bis Dezember) krankheitsbedingt nicht gearbeitet hat (Urteil vom 20.01.2009, C-350/06 - Schultz-Hoff). In einem aus Frankreich stammenden Fall verlangte eine Arbeitnehmerin Urlaub, obwohl sie aufgrund eines Unfalls mehr als ein Kalenderjahr durchgehend krank war. Nach dem französischem Gesetzesrecht besteht dann kein Urlaubsanspruch, und das ist daher mit dem Europarecht nicht vereinbar.

So weit so klar - aber wie geht die Geschichte weiter? Muss auch ein privater französischer Arbeitgeber aufgrund von Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG und/oder aufgrund weiterer Prinzipien des EU-Rechts seinen Arbeitnehmern vier Wochen Urlaub gewähren, auch wenn das französische Gesetzesrecht einen solchen Anspruch bei mehr als einjähriger Krankheit eindeutig nicht enthält? Diese Frage hat der EuGH gestern mit "Nein" beantwortet (EuGH, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 - Dominguez).

Frankreichs Arbeitsgesetzbuch verstößt gegen das EU-Recht - und nun?

Das franzöische Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass Arbeitnehmer nur dann Urlaub beanspruchen können, wenn sie mindestens zehn Tage im Jahr effektiv gearbeitet haben. Sind Arbeitnehmer länger als ein Jahr ohne Unterbrechung arbeitsunfähig, haben sie daher keinen Anspruch auf Jahresurlaub. Diese Gesetzeslage widerspricht der Richtlinie 2003/88/EG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH, v.a. dem Schultz-Hoff-Urteil. Danach darf der Mindesturlaub von vier Wochen nicht von einer Mindestarbeitszeit im Urlaubsjahr abhängig sein.

Allerdings sind EU-Richtlinien nicht direkt an die Bürger der EU-Staaten gerichtet, sondern an die Staaten selbst. Das unterscheidet Richtlinien von Rechtsverordnungen der EU, die unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten und von deren Bürgern zu beachten sind. Richtlinien verpflichten dagegen die EU-Mitgliedsstaaten zum Erlass bestimmter Rechtsregeln. Verstoßen die Staaten dagegen, droht ein ihnen Vertragsverletzungsverfahren. Die europarechtswidrigen Gesetze bleiben aber erst einmal weiter in Kraft.

Von dieser Linie ist der EuGH in einigen Fällen abgewichen, in denen es um das Verbot der Altersdiskriminierung ging. Hier hat der EuGH behauptet, das Verbot der Altersdiskriminierung sei Teil der allgemeinen "Grundsätze des Europarechts", und als ein solcher Grundsatz gehe er den Gesetzen der EU-Mitgliedsstaaten vor (so zuletzt mit Urteil vom 19.01.2010, C-555/07, Kücükdeveci).

Demgegenüber hat die Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Dominguez dafür plädiert, diese Rechtsprechung nicht weiter auszubauen und jedenfalls nicht auf das Urlaubsrecht zu übertragen (Schlussanträge vom 08.09.2011, C-282/10 - wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell: 11/181 Europarecht und Urlaubsanspruch: Urlaubsanspruch darf nicht von Mindestarbeitszeit abhängen). Diesen Entscheidungsvorschlägen hat sich der EuGH gestern im wesentlichen angeschlossen.

EuGH: Lässt sich das französche Gesetzesrecht nicht "richtlinienkonform" auslegen, zwingt das EU-Recht nicht dazu, Privatunternehmen zu einer über das französche Gesetz hinausgehenden Urlaubsgewährung zu verurteilen

Im Streitfall war eine Arbeitnehmerin, Frau Dominguez, unfallbedingt über ein Jahr lang arbeitsunfähig. Deshalb kam es mit ihrem Arbeitgeber, einem privaten Unternehmen, zum Streit über den ihr zustehenden Urlaub. Die französischen Gerichte lehnten den Urlaubsanspruch unter Hinweis auf die Gesetzeslage ab. Der Kassationsgerichtshof legte dem EuGH schließlich die Frage vor, ob es das gegen Unionsrecht verstoßende französische Recht nicht anwenden soll.

Der EuGH stellt klar, dass das französische Urlaubsrecht gegen das Europarecht verstößt und weist darauf hin, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ein wichtiges sozialpolitisches Rechtsprinzip ist. Trotzdem ist Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG bzw. der darin festgeschriebene vierwöchige Mindesturlaub kein allgemeiner Grundsatz des Europarechts, jedenfalls kein Grundsatz in dem Sinne, dass die Gerichte der EU-Staaten dazu verpflichtet wären, einen solchen Grundsatz bei der Entscheidung von Prozessen höher zu gewichten als die Gesetze ihrer Länder.

Daher gibt der EuGH dem französischen Kassationsgerichtshof lediglich vor, nochmals genau zu prüfen, ob sich das französische Gesetzesrecht nicht vielleicht doch in einer Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG entsprechenden Weise auslegen lassen könnte. Und vielleicht könnte es sich ja bei nochmaliger gründlicher Prüfung herausstellen, dass der verklagte Arbeitgeber mehr dem Staat und seinen Einrichtungen zuzurechnen ist als den Privatunternehmen (denn dann müsste er sich als "öffentlich-rechtlicher" Arbeitgeber an die Richtlinie halten).

Falls aber alle juristischen Auslegungsklimmzüge nicht helfen, bleibt es dabei, dass Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG für private Arbeitgeber nicht höher steht als das Gesetzesrecht ihrer Staaten. Dann hätte die klagende Arbeitnehmerin Pech gehabt, jedenfalls in ihrem gegen ihren privaten Arbeitgeber gerichteten Verfahren. In diesem Fall könnte sie allerdings den französischen Staat auf Schadensersatz belangen, weil dieser die Richtlinie nicht ausreichend umgesetzt hat und sie damit rechtlich "im Regen stehen" ließ.

Fazit: Der EuGH folgt den Schlussanträgen der Generalanwältin Trstenjak vom 08.09.2011 in allen wesentlichen Punkten, wenn auch widerwillig. Für die Umsetzung von sozialrechtlichen Regelungsaufträgen, die in EU-Richtlinien enthalten sind, und speziell für die Umsetzung von Art.7 der Richtlinie 2003/88/EG ist das ein Signal dafür, dass der EuGH künftig nicht mehr so stark in die Rechtsordnungen der EU-Länder hineinregieren wird wie er das in einigen umstrittenen Urteilen der letzten Jahre getan hat.

Eine solche Kurskorrektur käme der Rechtssicherheit zugute. Denn viele in den EU-Staaten geltende Gesetze widersprechen der einen oder anderen EU-Richtlinie, aber woran sollen sich die EU-Bürger halten wenn nicht an die Gesetze ihrer Länder? Wenn diese Gesetze dem EU-Recht hinterherhinken, müssen sie geändert werden. Das aber ist Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte.

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Letzte Überarbeitung: 21. Februar 2012

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Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
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Berlin, 21.03.2012
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Berlin, 18.03.2012
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Berlin, 16.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

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