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Arbeitsrecht aktuell: 08/099 Die „Mangold-Rechtsprechung“ des EuGH und des BAG auf dem Prüfstand des Verfassungsrechts




Verfassungsbeschwerde gegen ein BAG-Urteil vom 26.04.2006 steht in Karlsruhe zur Entscheidung an (2 BvR 2661/06).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

23.09.2008. Angefangen hatte alles damit an, dass zwei gewerkschaftsnahe Münchener Rechtsanwälte, Herr Mangold als Kläger und Herr Helm als Beklagter, dem Arbeitsgericht München einen zum Zwecke der gerichtlichen Stellungnahme zurechtkonstruierten Fall zur Entscheidung unterbreiteten. Dem (fingierten) Fall zufolge war der damals 56 Jahre alte Herr Mangold durch Vertrag vom Juni 2003 befristet für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 28.02.2004 eingestellt worden, und zwar bezeichnender Weise ausdrücklich unter alleiniger Bezugnahme auf die damalige gesetzliche Möglichkeit, mit über 52jährigen Arbeitnehmern ohne Vorliegen sonstiger Befristungsmöglichkeiten einen zeitlich befristeten Arbeitsvertrag abschließen zu können (§ 14 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002). Andere rechtlich mögliche Befristungsgründe, insbesondere die Möglichkeit einer sachgrundlosen Ersteinstellung bis zur Dauer von zwei Jahren (§ 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG in damaliger wie heutiger Fassung), wurden im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen.

Das Arbeitsgericht München legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin mit Beschluss vom 26.02.2004 die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die gesetzliche Möglichkeit der Altersbefristung, d.h. die von keinen weiteren sachlichen Voraussetzungen abhängige rechtliche Möglichkeit zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern, mit den Vorgaben des Europarechts vereinbar ist. Immerhin verbietet die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – im Unterschied zu den bisherigen Antidiskriminierungsrichtlinien der EU – erstmals auch eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern wegen ihres Alters.

Entgegen seiner Pflicht, die Richtlinie Richtlinie 2000/78/EG bis spätestens zum 02.12.2006 in nationales Recht umzusetzen, erweiterte der deutsche Gesetzgeber durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 sogar noch die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen mit älteren Arbeitnehmern, und zwar durch eine am 01.01.2003 in Kraft tretende und „probehalber“ bis zum 31.12.2006 geltende Ergänzung von § 14 Abs.3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Wie erwähnt, bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrages nach dieser Fassung des TzBfG keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hatte und zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang bestand (§ 14 Abs.3 Satz 1, 4 TzBfG damalige Fassung).

Der EuGH entschied daraufhin in seinem berühmt-berüchtigtem Mangold-Urteil vom 22.11.2005 (C–144/04), dass die ihm zur Prüfung vorgelegte deutsche Befristungsmöglichkeit europarechtswidrig und daher – auch zwischen Privatleuten - unanwendbar sei. Entscheidend für dieses Ergebnis waren die folgenden zwei Argumente.

Erstens: Der nationale Gesetzgeber kann zwar ein fortgeschrittenes Alter zur rechtlichen Voraussetzung für eine erleichterte Befristungsmöglichkeit machen, doch darf er eine Befristungsmöglichkeit nicht allein vom fortgeschrittenen Alter des Arbeitnehmers abhängig machen. Dies wäre unverhältnismäßig und daher von der in der Richtlinie 2000/78/EG enthaltenen Erlaubnis altersbedingter rechtlicher Schlechterstellungen nicht mehr gedeckt.

Zweitens: Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ist – angeblich - nicht nur in der Richtlinie 2000/78/EG enthalten, sondern als „allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts“ anzusehen. Mit dieser These weitete der EuGH in der Mangold-Entscheidung seine Kompetenzen erheblich aus, da er in der Konsequenz dieser Ansicht schon lange vor Ablauf von Richtlinien-Umsetzungsfristen das Recht der Mitgliedstaaten für europarechtswidrig erklären könnte, falls die jeweiligen Richtlinien Ausdruck „allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts“ sind (bzw. vom EuGH dazu erklärt werden).

Folge dieser – kühnen - These war im Mangoldfall, dass die zwischen Mangold und Helm am 26.06.2003 vertraglich vereinbarte Befristung angeblich bereits lange vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG (02.12.2006) unwirksam war, da die hierzu ermächtigende gesetzliche Vorschrift des deutschen Rechts – angeblich – von den deutschen Gerichten außer acht zu lassen war.

Der Vorlagebeschluss und das Mangold-Urteil des EuGH wurden in der Folgezeit teilweise äußerst heftig kritisiert. Mit Blick auf den Münchener Fall und den Vorlagebeschluss war die Rede von einem „Stück aus dem Tollhaus“ (Bauer, NZA 2005, S.800), während die Entscheidung des EuGH als „Tugendterror aus Luxemburg“ (Jahn, F.A.Z. vom 03.12.2005) gebrandmarkt wurde. Die letzte verbale Kraftanstrengung stammt von dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter und Bundespräsidenten Roman Herzog, der zusammen mit Lüder Gerken als Koautor in der F.A.Z. vom 08.09.2008 dazu aufrief, den EuGH zu stoppen („Stoppt den Europäischen Gerichtshof!“).

Anlass dieser erneuten Kritik an den angeblichen Kompetenzüberschreitungen durch den EuGH war ein Urteil des BAG vom 26.04.2006 (7 AZR 500/04 - wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 06/05a BAG entscheidet zur Altersbefristung), mit dem das BAG in einem dem Mangoldfall vergleichbaren Fall zugunsten eines befristet eingestellten älteren Arbeitnehmers entschieden hatte. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf einen gewerblichen Mitarbeiter, der im Februar 2003 mit damals 53 Jahren befristet auf etwas mehr als ein Jahr eingestellt worden und gegen die Wirksamkeit dieser Befristung geklagt hatte.

Das Urteil des BAG vom 26.04.2006 setzt sich ausführlich mit dem Mangold-Urteil des EuGH auseinander und begründet seine zugunsten des Arbeitnehmers ergangene Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Vorgabe des EuGH für das BAG als nationales Gericht verbindlich sei.

Obwohl das BAG in seiner Entscheidung vom 26.04.2006 die Frage einer möglichen Kompetenzüberschreitung durch den EuGH in dem Mangoldurteil unter Berücksichtigung der breiten Kritik an diesem Urteil erörtert, kommt es zu dem Ergebnis, dass das Mangoldurteil noch (so eben) von den europäischen Kompetenznormen gedeckt und daher von deutschen Gerichten als verbindlich hinzunehmen sei.

Hiergegen, d.h. gegen das Urteil des BAG vom 26.04.2006 (7 AZR 500/04) richtet sich eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde des in dem Verfahren vor dem BAG unterlegenen Arbeitgebers. Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung noch im laufenden Jahr vorgesehen (2 BvR 2661/06). Bei der Entscheidungsfindung wird sich das BVerfG voraussichtlich (erneut) mit der Frage befassen, unter welchen Voraussetzungen die Delegation nationaler hoheitlicher Gewalt, hier der rechtsprechenden Gewalt, auf Organe der Europäischen Union bzw. des EuGH aus Sicht des deutschen Verfassungsrechts hinzunehmen ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist hierfür unter anderem vorausgesetzt, dass sich der EuGH an die Grenzen seiner Befugnisse hält, die ihm der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zugesteht. Ob man dies von der Rechtsprechung des EuGH in den vergangenen Jahren sagen kann, ist in der juristischen und politischen Diskussion lebhaft umstritten.

Es ist daher derzeit nicht auszuschließen, dass der EuGH, der seine Entscheidungskompetenzen in verschiedenen Urteilen der vergangenen Jahre unstreitig „sehr weit“ interpretierte, in den nächsten Monaten durch das BVerfG mehr oder weniger deutlich „gedeckelt“ wird.

Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:


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Letzte Überarbeitung: 1. März 2012

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