Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 10/018 Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer




EuGH entscheidet zu Kündigungsfristen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 (Kücükdeveci gg. Swedex)

27.01.2010. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Entscheidung zu der Streitfrage gefällt, wie mit einer Gesetzesregelung zu verfahren ist, der zufolge für die Bemessung der Kündigungsfristen Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden. Eine solche Bestimmung, wie sie in § 622 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten ist, verstößt nach überwiegender Ansicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist daher europarechtswidrig. Ein Richtlinienverstoß allein kann aber nicht dazu führen, dass die an das deutsche Gesetzesrecht gebundenen Arbeitsgerichte diese Vorschrift "unangewendet" lassen müssen. Dazu braucht es stärkere Gründe. Solche Gründe (Verstoß gegen primäres Europarecht) hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung angenommen und damit die deutschen Arbeitsgerichte aufgefordert, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr anzuwenden: EuGH, Urteil vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 (Kücükdeveci gg. Swedex).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Kündigungsfristen und Altersdiskriminierung

Die Kündigungsfristen, die der Arbeitgeber bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beachten muss, sind in § 622 Abs.2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach gilt die Regel: Je länger das Arbeitsverhältnis bestand, desto länger sind die Fristen. Bei fünfjährigem Bestehen muss der Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende beachten, nach acht Jahren drei Monate, bei zehn Jahren vier Monate usw.

Die Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses kommt allerdings nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Weise zugute. Gemäß § 622 Abs.2 Satz 2 BGB werden nämlich Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer nicht berücksichtigt. Daraus folgt: Wenn ein z.B. 26jähriger Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung auf eine achtjährige Betriebszugehörigkeit verweisen kann, muss sein Arbeitgeber lediglich die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende beachten. Dagegen kann ein 35jähriger Arbeitskollege, der zum selben Zeitpunkt eingestellt worden war und daher dieselbe Betriebszugehörigkeit von acht Jahren vorweisen kann, vom Arbeitgeber nur mit einer verlängerten Kündigungsfrist von vier Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

Dieselbe Betriebszugehörigkeit führt somit gemäß § 622 Abs.2 Satz 2 BGB je nach dem Alter des Arbeitnehmers zu verschieden langen Kündigungsfristen, wobei die jüngeren Arbeitnehmer vom Gesetz schlechter behandelt werden als die älteren. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur ist daher seit längerer Zeit vorherrschende Meinung, dass die gesetzliche Ausklammerung von Beschäftigungszeiten, die vor dem 25. Lebensjahr zurückgelegt wurden, eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung wegen des Lebensalters ist.

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verbietet nämlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen von Arbeitnehmern wegen des Alters, und zwar unabhängig davon, ob ältere gegenüber jüngeren oder aber jüngere gegenüber älteren Arbeitnehmern diskriminiert werden (Art.1 und Art.2 Abs.2 der Richtlinie 2000/78/EG).

Das Verbot der Altersdiskriminierung ist seit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 18.08.2006 auch Teil des deutschen Gesetzesrechts (§ 1, § 7 AGG).

Unklar und umstritten ist allerdings, welche rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, dass § 622 Abs.2 Satz 2 BGB gegen das Europarecht sowie gegen das im AGG enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung verstößt. Immerhin hat sich der deutsche Gesetzgeber mit diesen seit Jahren diskutierten Fragen noch nicht befasst und wird dies voraussichtlich auch nicht tun. Die Korrektur von Gesetzesvorschriften, die mit EU-Richtlinien unvereinbar sind, ist aber in einer parlamentarischen Demokratie nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers bzw. des Parlaments. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich eine richtlinienwidrige Gesetzesvorschrift nicht in einer Weise auslegen lässt, die den Europarechtsverstoß entfallen lässt. Eine solche europarechtskonforme Auslegung ist aber bei § 622 Abs.2 Satz 2 BGB nach allgemeiner Meinung nicht möglich, da die Bedeutung dieser Vorschrift "klipp und klar" ist, d.h. Unklarheiten, die im Wege der Auslegung beseitigt werden müssten, gibt es hier nicht.

Vor diesem Hintergrund haben in den vergangenen Jahren einige Gerichte im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen Mangold (Urteil vom 22.11.2005, C-144/04) die Meinung vertreten, dass das Verbot der Altersdiskriminierung ein "allgemeiner Grundsatz" des Europarechts sei, d.h. ein Prinzip, das über den EU-Richtlinien steht und daher ohne besondere gesetzgeberische Umsetzungshandlungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gilt. Kurz gesagt heißt das: Das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung geht der altersdiskriminierenden Vorschrift des § 622 Abs.2 Satz 2 BGB vor, so dass diese nicht angewendet werden kann. So hatte etwa das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 24.07.2007 (7 Sa 561/07) entschieden (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 07/90 Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer bei Kündigungsfristen).

Andere Gerichte dagegen waren nicht so "mutig", d.h. sie sahen sich nicht als befugt an, eine geltende Gesetzesvorschrift aufgrund des o.g. Europarechtsverstoßes "unangewendet" zu lassen. Unter diesen Gerichten befindet sich das LAG Düsseldorf, das mit Beschluss vom 21.11.2007 (12 Sa 1311/07) in einem Kündigungsschutzprozess das Verfahren aussetzte und dem EuGH die Frage vorlegte, ob eine Vorschrift wie § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt und ob eine solche Vorschrift zulasten eines von ihr begünstigten privaten Arbeitgebers unangewendet bleiben darf (wir berichteten in: Arbeitsrecht aktuell 07/90 Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer bei Kündigungsfristen).

Nunmehr hat der EuGH über diesen Vorlagebeschluss entschieden (Urteil vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 - Kücükdeveci gegen Swedex).

Der Fall des Europäischen Gerichtshofs: Kündigung mit Monatsfrist nach zehn Jahren Beschäftigung

Eine am 12.02.1978 geborene Arbeitnehmerin, Frau Kücükdeveci, trat am 04.06.1996, d.h. mit 18 Jahren als Versandarbeiterin in die Dienste des beklagten Arbeitgebers, der Fa. Swedex GmbH & Co. KG. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die gesetzlichen Kündigungsfristen Anwendung.

Mit Schreiben vom 19.12.2006, am selben Tag zugegangen, erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 31.01.2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Dagegen erhob Frau Kücükdeveci beim Arbeitsgericht Mönchengladbach Kündigungsschutzklage.

Sie machte unter anderem geltend, dass die Kündigung ihr Arbeitsverhältnis frühestens zum 30.04.2007 beenden könne. § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB verlängert die Kündigungsfrist nach 10jähriger Betriebszugehörigkeit nämlich auf vier Monate zum Monatsende. Denn sie war der Meinung, dass die Ausnahmevorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Verlängerung der Kündigungsfristen in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeitszeit erst ab Vollendung des 25. Lebensjahres eingreifen soll, gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße und daher unbeachtet bleiben müsste.

Das LAG Düsseldorf hat durch Teilurteil vom 20.11.2007 die Kündigungsschutzklage abgewiesen, dabei allerdings offen gelassen, ob die Kündigung zum 31.01.2007 oder erst zum 30.04.2007, d.h. drei Monate später wirksam geworden war. Mit dem bereits erwähnten Vorlagebeschluss vom selben Tag hat es wegen dieser streitigen drei Monate das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Stellungnahme zu den folgenden Fragen ersucht:

"1. a) Verstößt eine nationale Gesetzesregelung, nach der sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen mit zunehmender Dauer der Beschäftigung stufenweise verlängern, jedoch hierbei vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, namentlich gegen Primärrecht der Gemeinschaft oder gegen die Richtlinie 2000/78?

b) Kann ein Rechtfertigungsgrund dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern nur eine Grundkündigungsfrist einzuhalten hat, darin gesehen werden, dass dem Arbeitgeber ein - durch längere Kündigungsfristen beeinträchtigtes - betriebliches Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität zugestanden wird und jüngeren Arbeitnehmern nicht der (durch längere Kündigungsfristen den älteren Arbeitnehmern vermittelte) Bestands- und Dispositionsschutz zugestanden wird, z. B. weil ihnen im Hinblick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet wird?

2. Wenn die Frage zu 1a bejaht und die Frage zu 1b verneint wird:

Hat das Gericht eines Mitgliedstaats in einem Rechtsstreit unter Privaten die dem Gemeinschaftsrecht explizit entgegenstehende Gesetzesregelung unangewendet zu lassen, oder ist dem Vertrauen, das die Normunterworfenen in die Anwendung geltender innerstaatlicher Gesetze setzen, dahin gehend Rechnung zu tragen, dass die Unanwendbarkeitsfolge erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Gerichtshofs über die inkriminierte oder eine im Wesentlichen ähnliche Regelung eintritt?"

Europäischer Gerichtshof bejaht Altersdiskriminierung

Der EuGH hat sich, wie kaum anders zu erwarten war, der Meinung angeschlossen, dass eine einseitig zulasten jüngerer Arbeitnehmer gehende Vorschrift von der Art des hier umstrittenen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der altersbedingten Diskriminierung im Erwerbsleben verstößt.

Dies begründet der Gerichtshof damit, dass der eigentliche (Haupt-)Zweck des § 622 Abs. 2 BGB, nämlich den Schutz der Arbeitnehmer entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu verstärken, nicht konsequent umgesetzt wird, da die an sich gewollte Verlängerung der Kündigungsfrist entsprechend der Beschäftigungsdauer für Arbeitnehmer unter 25 Jahren - zweckwidrig - ausgeschlossen ist. Außerdem werden nach Ansicht des Gerichtshofs Arbeitnehmer unter 25 Jahren schematisch gleich und damit sachwidrig behandelt, da der Ausschluss von einer Verlängerung der Kündigungsfristen für alle unter 25jährigen Arbeitnehmer gilt, d.h. unabhängig davon gilt, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung sind.

Zu der zweiten Vorlagefrage bekräftigt der EuGH unter Verweis auf die Mangold-Entscheidung (Urteil vom 22.11.2005, C-144/04) nochmals ausdrücklich seine (vielfach kritisierte) Rechtsprechung, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts sei, da er eine "spezifische Anwendung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes" darstelle. Daher habe das nationale Gericht die Obliegenheit, bei einschlägigen Streitigkeiten die "volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten" und zu diesem Zweck, falls erforderlich, jede diesem Verbot entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.

Fazit: Nach dem jetzt gefällten Kücükdeveci-Urteil des EuGH vom 19.01.2010 kann man aufgrund der mehrfachen bekräftigenden Bezugnahme auf die Aussagen der Mangold-Entscheidung von einer ständigen Rechtsprechung des EuGH sprechen, der zufolge das Verbot der Altersdiskriminierung ein "allgemeiner Grundsatz" des EU-Rechts ist und den Gesetzesvorschriften der Mitgliedsstaaten vorgeht.

Ob man die Nichtanwendung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB mit so weitgehenden europarechtlichen Thesen begründen muss, ist zweifelhaft, da das Verbot der Altersdiskriminierung seit dem 18.08.2006 Bestandteil des deutschen Gesetzesrechts ist (§§ 1, 3, 7, 10 AGG). Da der Gesetzgeber im AGG den Wortlaut der einschlägigen EU-Richtlinien oft unverändert übernommen hat, spricht viel dafür, dass er eine Änderung verstreut zu findender Gesetzesvorschriften für überflüssig hielt bzw. bewusst nicht vorgenommen hat. Dies gibt der deutschen Rechtsprechung die Legitimation, ältere Gesetzesvorschriften, die den im AGG enthaltenen Diskriminierungsverboten zuwiderlaufen, entsprechend diesen Verboten anzupassen.

Es braucht daher nicht unbedingt einen sehr umstrittenen, angeblich über den Richtlinien stehenden allgemeinen EU-Rechtsgrundsatz, dass altersbedingte Diskriminierungen verboten sind. Ausreichend ist vielmehr die seit jeher anerkannte Kollisionsregel, dass bei widersprechenden Gesetzen das jüngere Gesetz das ihm inhaltlich widersprechende ältere Gesetz verdrängt.

Wie auch immer man diese man diese Fragen beurteilt: § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist tot und mit ihm die traditionelle Unterscheidung zwischen Betriebszugehörigkeitsjahren und "Zähljahren" im Sinne des Kündigungsfristenrechts.

Nähere Informationen finden Sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 23. September 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Hannover, 08.02.2012
Chefarzt

Privatliquidationsrecht durch Schadensersatzanspruch gesichert

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09

Frankfurt, 07.02.2012
Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung trotz Freistellung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11

Berlin, 03.02.2012
Kündigungsschutz:

Auslandsvertrag zählt bei Wartezeit mit

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10

München, 02.02.2012
Altersdiskriminierung:

Altersgrenze für Sachverständige gekippt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11

Berlin, 31.01.2012
Betriebsrat:

Benachteiligung durch Verweigerung der Festanstellung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11

Berlin, 27.01.2012
Befristung:

Europarecht erlaubt Befristung zur Vertretung - auch jahrelang

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)

Berlin, 25.01.2012
Europarecht:

Anspruch auf vier Wochen Urlaub auch ohne jährliche Mindestarbeitszeit

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)

Frankfurt, 23.01.2012
Mobbingklage:

Oberarzt verklagt mobbenden Chefarzt auf 500.000 EUR Schadensersatz

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10

Berlin, 20.01.2012
Geschäftsführer:

Geschäftsführer erhebt Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11

Hannover, 19.01.2012
Weihnachtsgeld

Kein Weihnachtsgeld nach Kündigung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10

Berlin, 17.01.2012
Bewerberdiskriminierung

Auskunftsanspruch des Stellenbewerbers über Auswahlentscheidung oder nicht?

Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister

Berlin, 13.01.2012
Betriebsratswahl:

Abbruch nur bei Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10

Berlin, 11.01.2012
BAT Altersstufen:

Berlin und Hessen müssen für BAT-Altersstufen bluten

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09

Berlin, 10.01.2012
CGZP-Tarifverträge:

Tarifverträge der CGZP waren auch 2004, 2006 und 2008 unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11

München, 05.01.2012
Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag ohne Abfindung, aber mit Ausgleichsklausel?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10

Berlin, 03.01.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaub und Urlaubsabgeltung bei Krankheit - nur 15 Monate lang?

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11

Berlin, 20.12.2011
Sozialauswahl:

Sozialauswahl und Altersdiskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10

Stuttgart, 05.12.2011
Kündigung:

Entschädigung für diskriminierende Kündigung

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10

Berlin, 23.11.2011
Urlaub und Krankheit:

Krankheitsbedingt nicht genommener Urlaub kann nach 15 Monaten verfallen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte

Berlin, 05.11.2011
Kündigungsschutzklage:

Arbeitsgericht Berlin großzügig bei Fristversäumung durch Anwalt

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11

München, 02.11.2011
Fristlose Kündigung:

LAG München: Kündigung nach Betrug mit 20 EUR Schaden

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10

Frankfurt, 26.10.2011
Kündigung:

Kündigung wegen Alkohols am Steuer

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11

Frankfurt, 21.10.2011
Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Diensthandy-Missbrauchs?

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10

Hamburg, 23.09.2011
Kündigung:

LAG Hamburg -
Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland

Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11

Berlin, 14.09.2011
BAT-TVöD:

Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

Frankfurt, 13.09.2011
Altersgrenzen:

EuGH kippt Altersgrenze 60 für Lufthansa-Piloten

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)

Berlin, 12.09.2011
Chefarzt:

Kündigung eines Chefarztes wegen Wiederverheiratung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10

Hannover, 09.09.2011
Arbeitszeitbetrug:

Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10

Berlin, 08.09.2011
Whistleblowing:

Verpfeifen / Whistleblowing ohne Risiko einer Kündigung?

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)

Berlin, 06.09.2011
Bonus - Kündigung:

Anspruch auf Bonus trotz Kündigung und Ausscheiden im Folgejahr

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09

Frankfurt, 05.09.2011
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Hotelgrundstücks

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10

Berlin, 02.09.2011
GlobeGround Berlin:

Betriebsratswahl bei GlobeGround in Berlin unwirksam

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11

Frankfurt, 31.08.2011
Kündigung:

Kündigung und Krankmeldung

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10

Hamburg, 25.08.2011
Probezeitkündigung:

Kündigung in der Probezeit wegen Heirat einer Chinesin

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11

Frankfurt, 23.08.2011
Kündigung und Vollmacht:

Kündigung mit Vollmacht, aber ohne Vollmachtsurkunde

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09