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Urteile zum Arbeitsrecht: 7 Sa 561/07
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
7 Sa 561/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
24.07.2007 |
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| Leitsätze: |
- § 622 Abs 2 S 2 BGB verstößt gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung wie sie auch in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 (juris: EGRL 78/2000) niedergelegt sind. (Rn.37)
- Verstößt § 622 Abs 2 S 2 BGB gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, ist diese Vorschrift bei der Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht anzuwenden. (Rn.45)
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Berlin |
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Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2007 - 2 Ca 16610/06 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
- Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 21. August 2006 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31. Oktober 2006 fortbestanden hat.
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.476,78 EUR brutto (dreitausendvierhundertsechsundsiebzig 78/100) abzüglich 793,48 EUR netto (siebenhundertdreiundneunzig 48/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.783,39 EUR brutto abzüglich 793,43 EUR netto seit dem 01. September 2006 und aus weiteren 1.738,39 EUR brutto seit dem 01. Oktober 2006 zu zahlen.
- Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecktes Zeugnis zu erteilen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Kläger 17 %, der Beklagte 83 %.
II. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer
fristlosen Kündigung mit dem Vorwurf der Unterschlagung, über die sich bei
deren Unwirksamkeit ergebende Dauer der Kündigungsfrist und über entsprechende
Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug. |
| 2 |
Die am … 1980 geborene Klägerin war bei dem Beklagten, der
eine Rechtsanwaltskanzlei und eine Hausverwaltung betreibt, auf der Grundlage
eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Mai 2001 (Bl. 5 ff.) seit dem
14. Mai 2001 als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte und Sachbearbeiterin
für Hausverwaltungsangelegenheiten beschäftigt. |
| 3 |
Der Beklagte wirft der Klägerin vor, entgegengenommene Barbeträge
einbehalten zu haben. Bei dem Beklagten besteht eine Kanzleikasse, in die
eingehende Barbeträge einschließlich der dazu gehörenden Quittungen sowie
die Auszahlungsbelege eingelegt werden. Diese Kasse war anhand der Belege
zum Monatsende abzurechnen. Ob für die Abrechnung ausschließlich die Klägerin
zuständig war, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Kanzleihandbuch
(Auszug Anlage B 16, Bl. 104 d. A.) sind Bareinzahlungen in die Kanzleikasse
binnen 3 Tagen auf das zuständige Bankkonto einzuzahlen; Kautionen dürfen
nicht mehr in bar oder per Überweisung, sondern ausschließlich durch Überreichen
eines zu verpfändenden Sparbuchs erbracht werden. |
| 4 |
Entgegen dieser Regelung, bei der streitig ist, ob sie der
Klägerin bekannt war, nahm die Klägerin Kautionen in bar entgegen. So quittierte
sie u. a. am 15. Dezember 2005 (Quittung Bl. 38 d. A), am 29. November 2005
(Quittung Bl. 43 d. A), am 12. Oktober 2005 (Quittung Bl. 44 d. A), am 27.
Juni 2006 (Quittung Bl. 45 d. A.), am 23. März 2006 (Quittung Bl. 46 d.
A.) und am 19. Mai 2005 (Quittung Bl. 47 d. A.) den Erhalt von Mietkautionen
in unterschiedlicher Höhe. Weiterhin quittierte sie am 21. September 2005
den Erhalt von 80,00 € für Hausschlüssel (Bl. 41 d. A.), am 7. November
2005 (Quittung Bl. 40 d. A.) und am 20. Oktober 2005 (Quittung Bl. 42 d.
A.) den Erhalt von verschiedenen Mietzahlungen. Ob die Klägerin diese Beträge
ordnungsgemäß weiter gereicht und verbucht hat, ist zwischen den Parteien
streitig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte seinerseits
Gelder von Hauskonten zur Begleichung eigener Schulden verwendete. |
| 5 |
Nachdem der Beklagte in dem Schreibtisch der Klägerin verschiedene
Quittungen vorgefunden hat, bei denen zwischen den Parteien streitig ist,
um welche Quittungen es sich handelte, warf er der Klägerin in einem Gespräch
am 21. August 2006 vor, diese quittierten Beträge nicht ordnungsgemäß abgeführt
und verbucht zu haben. Im Verlauf des Gesprächs kündigte der Beklagte mit
Schreiben vom 21. August 2006 das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise
fristgemäß „zum nächstzulässigen Termin“. |
| 6 |
Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen
diese Kündigung und begehrt u. a. die Zahlung der Vergütung für August und
September 2006. |
| 7 |
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die vereinnahmten Gelder
jeweils in die Kanzleikasse oder aber auf den Schreibtisch des Beklagten
gelegt, wie es der ständigen Praxis im Büro des Beklagten entsprochen habe.
Eine Weisung, dass Bareinzahlungen am selben Tag bzw. binnen 3 Tagen bei
der Bank einzuzahlen gewesen seien, habe nicht bestanden. Entsprechend des
Arbeitsanfalls seien die Quittungen in den Ordner bzw. das Büroverzeichnis
gelegt worden, das sich in ihrer Schreibtischschublade befunden und in dem
der Beklagte Quittungen, aber nicht die hier streitigen Quittungen gefunden
habe. Für die Kassenführung sei sie nicht eigenverantwortlich zuständig
gewesen. Die Kasse sei allgemein zugänglich gewesen, so dem Beklagten, dessen
Lebensgefährtin, der Auszubildenden und den beiden Putzfrauen. |
| 8 |
Die Klägerin hat beantragt, |
| 9 |
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien
durch die Kündigung des Beklagten vom 21. August 2006 nicht vor Ablauf des
31. Oktober 2006 aufgelöst worden ist. |
| 10 |
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.738,39
€ brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1. September 2006 zu zahlen. |
| 11 |
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.738,39
€ brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
1. Oktober 2006 zu zahlen. |
| 12 |
4. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes
Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung
in dem Arbeitsverhältnis erstreckt. |
| 13 |
Der Beklagte hat beantragt, |
| 14 |
die Klage abzuweisen. |
| 15 |
Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe die oben aufgeführten
von ihr eingenommenen und quittierten Beträge nicht in die Kanzleikasse
oder auf das Hauskonto eingezahlt. Nachdem er anlässlich eines Gesprächs
mit einem von der Hausverwaltung regelmäßig beauftragten Handwerker erfahren
habe, dass die Klägerin von ihm für die Erteilung von Aufträgen Provisionen
verlangt habe, habe er am Wochenende des 29./30 Juli 2006 den Schreibtisch
der Klägerin durchsucht. Dabei habe er in der obersten Schublade, versteckt
in einem privaten Telefonverzeichnis der Klägerin, die besagten Quittungen
gefunden. Er habe sämtliche Konten der Kanzlei und der Hausverwaltung überprüft,
entsprechende Eingangsbuchungen aber weder auf einem der Konten noch in
der Kanzleikasse feststellen können. Zum Teil habe die Klägerin auch keine
Treuhandkonten für die Kautionen eingerichtet. In einem Fall (Rechnung vom
15.06.2006) habe die Klägerin mit fingierten Handwerkerrechnungen eine Differenz
bei der Einzahlung verschleiert. Bei seinen Ermittlungen sei es ihm entschieden
darauf angekommen, die Klägerin nicht „auf Verdacht“ zu kündigen. Am Wochenende
des 12./13. Augusts habe er die Buchhaltungsaufgaben abgeschlossen und dann
am Morgen des 21. Augusts die Klägerin, nach deren Rückkehr aus dem Urlaub
zu den Vorwürfen angehört. Die Klägerin habe sich zu den Vorwürfen nicht
geäußert, sondern betreten zu Boden geschaut. |
| 16 |
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. Februar 2007, auf
dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen
Parteivorbringens Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe nicht dargelegt und
unter Beweis gestellt, dass es allein der Klägerin oblegen habe, die eingegangenen
Barzahlungen noch am selben Tag, spätestens binnen drei Werktagen bei der
Bank auf das entsprechende Hauskonto einzuzahlen. Sei es gängige Praxis
bei dem Beklagten, dass Zahlungen einfach in die Kasse oder gar auf den
Schreibtisch des Beklagten gelegt wurden, so bestünden vielfältige Möglichkeiten
wie es zu Differenzen zwischen der von dem Beklagten vorgelegten Quittungen
und Einzahlungen auf die entsprechenden Hauskonten habe kommen können. Der
Zugriff auf die Kasse sei nach dem Vortrag der Klägerin auch Dritten möglich
gewesen; dies gelte erst recht für die Beträge die lediglich auf den Schreibtisch
des Beklagten gelegt worden seien. Eine Verdachtskündigung habe der Beklagte
nicht ausgesprochen. Ein dringender Verdacht sei auch nicht gegeben. Bei
der Berechnung der Kündigungsfrist sei unter Berücksichtigung der Entscheidung
des EuGH vom 22. November 2005 – C 144/04 (Mangold/Helm) und der nachfolgenden
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz
2 BGB nicht anzuwenden, da diese Regelung gegen europäisches Recht verstoße.
Durch diese Regelung würden Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hätten, gegenüber allen anderen – älteren – Arbeitnehmern benachteiligt,
ohne dass eine solche Ungleichbehandlung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG
gerechtfertigt sei. Das Arbeitsverhältnis werde daher durch die streitgegenständliche
Kündigung nicht vor dem 31. Oktober 2006 aufgelöst. Entgeltansprüche für
die Zeit vom 22. August 2006 bis zum 30. September 2006 stünden der Klägerin
aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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| 17 |
Gegen dieses dem Beklagten am 16. Februar 2007 zugestellte
Urteil, richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht
am 13. März 2007 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim
Landesarbeitsgericht am 16. April 2007 eingegangenen Schriftsatz begründet
hat. |
| 18 |
Der Beklagte und Berufungskläger behauptet unter Bezugnahme
auf seinen erstinstanzlichen Vortrag auch in der Berufungsinstanz, er habe
die von ihm aufgeführten 10 Quittungen über Bareinzahlungen in einem privaten
Telefonverzeichnis der Klägerin gefunden. Die eingenommenen Beträge seien
weder in die Kanzleikasse noch auf eines der Hauskonten eingezahlt worden.
Da die Quittungen zum Teil aus dem Jahr 2005 stammen würden, hätte die Klägerin
sie längst verbuchen müssen. So habe die Klägerin bspw. die Bareinnahme
vom 12. Oktober über 900,00 € bis zum 21. August 2006 nicht verbucht. Dies
erlaube nur den Schluss, dass sie den Betrag unterschlagen habe. Denn die
Klägerin sei jedenfalls verpflichtet gewesen, die Beträge zeitnah einzuzahlen.
Bei einer nicht zeitnahen Einzahlung habe allein die Klägerin Zugriff auf
das Geld gehabt. Sie habe hinterlegte Barbeträge ausschließlich in ihrem
eigenen Schreibtisch verwahrt und dann selbst zur Bank gebracht, jedenfalls
niemals auf den Schreibtisch des Beklagten gelegt. Die Kündigungserklärungsfrist
sei gewahrt, da er seine Ermittlungen erst am Wochenende des 12./13. August
2006 abgeschlossen und Gewissheit erlangt habe, dass die Klägerin die von
ihr quittierten Beträge tatsächlich nicht bis zum Beginn ihres Erholungsurlaubes
eingezahlt habe. Die Vorschrift des § 622 Abs. 2 BGB sei nach wie vor anzuwenden,
da diese Regelung vor der Richtlinie erlassen und danach nicht vom Gesetzgeber
korrigiert worden sei. |
| 19 |
Nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung die Zahlungsklage
in Höhe eines Teilbetrages von 793,48 € netto zurückgenommen hatte, weil
ihr dieser Betrag am 5. September 2006 auf die Augustvergütung gezahlt worden
war, beantragt der Beklagte und Berufungsbeklagte zuletzt, |
| 20 |
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Februar 2007,
Geschäftszeichen 2 Ca 1661/06 insoweit abzuändern und die Klage abzuweisen,
als vom Arbeitsgericht festgestellt worden ist, dass das Arbeitsverhältnis
der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 21. August 2006 nicht
vor Ablauf des 31. Oktober 2006 aufgelöst worden ist und der Beklagte verurteilt
wurde, an die Klägerin mehr als 1.177,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen.
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| 21 |
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, |
| 22 |
die Berufung zurückzuweisen. |
| 23 |
Die Klägerin und Berufungsbeklagte behauptet, der Beklagte
habe allenfalls Quittungen neueren Datums in ihrer Schreibtischschublade
finden können, bei denen sie noch nicht dazu gekommen sei, diese zu buchen.
Solche Quittungen hätten sich auch nicht in einem privaten Telefonverzeichnis,
sondern in dem Büroverzeichnis befunden. Der Beklagte habe hier beliebige
Quittungen herausgesucht und Widersprüche im Rahmen der Buchhaltung konstruiert.
Die im Rahmen des Prozesses vorgelegten Quittungen seien alle ordnungsgemäß
gebucht worden. Den in der Berufungsbegründung genannten Betrag von 900,00
€ habe sie - wie schon erstinstanzlich vorgetragen - in die Kanzleikasse
oder auf den Schreibtisch des Beklagten gelegt. Die Kanzleikasse habe sie
dann zum Monatsende anhand der Quittungen abgerechnet. Wenn Quittungen gefehlt
hätten, z. B. weil sie das Geld auf den Schreibtisch des Beklagten gelegt
habe, hätte sie diese Beträge in der Kassenabrechnung nicht anführen können.
Die Kanzleikasse sei Dritten ohne weiteres zugänglich gewesen. Überweisungen
habe sie schon mangels entsprechender Kontovollmacht nicht vornehmen können.
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| 24 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens
wird auf die Schriftsätze des Beklagten und Berufungsklägers vom 16. April
2007 (Bl. 196 – 205 d. A.), vom 25. Juni 2007 (Bl. 235 -236 d. A.) und vom
26. Juni 2006 (Bl. 246 d. A.) sowie auf denjenigen der Klägerin und Berufungsbeklagten
vom 29. Mai 2007 (Bl. 232 – 234 d. A.) Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
| 25 |
1. Die gem. §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte
Berufung des Beklagten ist von ihm fristgemäß und formgerecht eingelegt
und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Satz 1 und
2 ArbGG). |
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Die Berufung ist daher zulässig. |
| 27 |
2. Die Berufung hatte – soweit über sie noch nach teilweiser
Klage- und Berufungsrücknahme zu entscheiden war - in der Sache keinen Erfolg.
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| 28 |
Das Arbeitsverhältnis endete nicht aufgrund der Kündigung
vom 21. August 2006 mit sofortiger Wirkung, da der Beklagte auch in der
Berufungsinstanz einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB nicht
hinreichend darlegen konnte (2.1). Als ordentliche Kündigung vermochte sie
das Arbeitsverhältnis nach § 622 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 31. Oktobers
2006 aufzulösen. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB war nicht anzuwenden (2.2) |
| 29 |
2.1 Der Beklagte begründet die außerordentliche Kündigung
mit dem Vorwurf, die Klägerin habe von ihr vereinnahmte Bareinzahlungen
nicht abgeführt, sondern für sich behalten. Dass ein solches Verhalten als
wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB an sich geeignet wäre, ist unzweifelhaft.
Dem Beklagten war es jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen,
den von ihm behaupteten Pflichtenverstoß der Klägerin hinreichend darzulegen.
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2.1.1. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die
Klägerin die im Prozess angeführten 10 Barbeträge eingenommen und entsprechend
quittiert hat. Weiterhin hat der Beklagte dazu behauptet, die Klägerin habe
diese Beträge nicht auf die Konten eingezahlt. Im Rahmen einer abgestuften
Darlegungs- und Beweislast oblag es dann zunächst der Klägerin, die die
Beträge unstreitig einmal in Besitz hatte, ihrerseits vorzutragen, was sie
damit getan hat. Dieser Darlegungslast ist die Klägerin mit ihrem Vortrag
nachgekommen, sie habe die Beträge in die Kanzleikasse bzw. auf den Schreibtisch
des Beklagten gelegt. Denn mehr musste die Klägerin nach den eigenen Vorgaben
des Beklagten beim Umgang mit Bareinzahlungen zunächst nicht tun. Weder
gab es bei dem Beklagten eine Verpflichtung, eingehende Beträge sofort in
einem Kassenbuch festzuhalten, noch die Verpflichtung, die Kanzleikasse
taggenau abzurechnen. |
| 31 |
Nach dieser Darlegung der Klägerin wäre es nunmehr Sache
des Beklagten gewesen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die
Klägerin entweder das Geld nicht in die Kanzleikasse oder auf seinem Schreibtisch
hinterlegt, oder es aber wieder herausgenommen und für sich behalten hat.
Diesen Vortrag vermochte der Beklagte bei der von ihm vorgegebenen Abrechnungspraxis
jedoch nicht zu erbringen. Da die Beträge weder bei Einlegen in die Kasse
sofort verbucht werden, noch die Kasse am Ende eines Tages von der Klägerin
abgerechnet werden musste, lassen fehlende Eintragungen diesbezüglich nicht
bereits den Schluss zu, die Klägerin habe die quittierten Beträge erst gar
nicht in die Kanzleikasse oder aber auf den Schreibtisch des Beklagten gelegt.
Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung des
Beklagten, die Beträge seien bei der späteren Kassenabrechnung nicht aufgeführt
und auch nicht auf den entsprechenden Hauskonten gebucht worden. Diese,
von der Klägerin bestrittene Behauptung des Beklagten als richtig unterstellt,
lässt bei dem vom Beklagten als Arbeitgeber vorgeschriebenen Umgang mit
Geld dessen Verbleib völlig offen. Der Beklagte behauptet nämlich nicht
substantiiert, dass die Klägerin allein Zugriff auf die Kanzleikasse hatte.
Insbesondere legt er nicht dar, dass nur die Klägerin einen Schlüssel für
diese hatte. Erstinstanzlich hatte er der Klägerin nur die Verantwortung
für die Aufbewahrung des Schlüssels zugeschrieben (Bl. 98 d. A.). Hatten
aber weitere Personen einen Schlüssel für die Kasse, hatten sie auch Zugriff
auf deren Inhalt, konnten also innerhalb der Abrechnungszeiträume Beträge
aus der Kasse entnehmen, ohne für die ordnungsgemäße Verbuchung Sorge zu
tragen. Dies gilt erst Recht für die von der Klägerin behauptete Ablage
auf dem Schreibtisch des Beklagten. Warum – wie vom Beklagten geltend gemacht
- Dritte, insbesondere auch der Beklagte, keine Kenntnis von dem Aufbewahrungsort
der Kasse gehabt haben sollen, war für die Berufungskammer so nicht nachvollziehbar.
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| 32 |
Das Arbeitsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen,
dass bei einem möglichen Zugriff Dritter auf die Kanzleikasse Fehlbeträge
in der Kasse nicht mehr ohne weiteres der Klägerin zugerechnet werden können.
Insbesondere lässt sich dann der vom Beklagten geltend gemachte Kündigungsgrund
(Einbehalt des Geldes durch die Klägerin) nicht hinreichend feststellen.
Die Annahme eines solchen möglichen Zugriffs Dritter ist dabei in Anbetracht
des vom Beklagten selbst eingeräumten zweckwidrigen Umgangs mit fremden
Geldern keine reine Spekulation, die zu einer Überzeugungsbildung im Rahmen
eines Zivilprozesses nicht führen konnte. |
| 33 |
Soweit der Beklagte darauf abstellt, die Klägerin habe die
Beträge aus den Quittungen nicht gebucht, lässt sich daraus – den Vortrag
des Beklagten als zutreffend unterstellt - ebenfalls noch nicht ableiten,
die Klägerin habe die Beträge tatsächlich einbehalten. Wie von den Parteien
in der Berufungsverhandlung übereinstimmend dargestellt, erfolgte die Kassenabrechnung
anhand der Quittungen bzw. anhand der sonstigen Belege, wie z. B. der vom
Beklagten abgezeichneten Entnahmen. Fehlende Buchungen können insofern ohne
weiteres darauf beruhen, dass auch die entsprechenden Quittungen nicht mehr
in der Kasse waren, andererseits aber auch auf dem Umstand, dass der Beklagte
Gelder aus der Kasse entnommen und die Klägerin diese Gelder dann, weil
sie nicht mehr vorhanden waren, auch nicht gebucht hat. Allein das Unterlassen
von Buchungen – ohne eigenmächtige Entnahme der Beträge - aber könnte nach
Auffassung der Berufungskammer allenfalls eine Abmahnung rechtfertigen.
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| 34 |
2.1.2 Auch als Verdachtskündigung erweist sich die außerordentliche
Kündigung als nicht rechtswirksam. Hinreichende Verdachtsmomente lagen nicht
vor, so dass es auf die Frage, ob die Klägerin am 21. August 2006 ausreichend
zu einer solchen angehört, und ob der Beklagte überhaupt eine solche aussprechen
wollte, nicht ankam. Dem für eine Kündigung erforderlichen dringenden Verdacht
einer schweren Pflichtverletzung zu Lasten des Beklagten steht der oben
bereits dargestellte mögliche Zugriff Dritter auf die eingenommenen Gelder
entgegen. |
| 35 |
2.1.3 Aus diesen Gründen erweist sich die streitgegenständliche
außerordentliche Kündigung vom 21. August 2006 als unwirksam. |
| 36 |
2.2 Die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung konnte
das Arbeitsverhältnis der Parteien unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB, auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen
wurde, erst zum 31. Oktober 2006 beenden. Die gesetzliche Kündigungsfrist
nach § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB beträgt 2 Monate zum Monatsende, da das Arbeitsverhältnis
der Parteien länger als 5 Jahre bestanden hat. Dabei waren für die Berechnung
der Beschäftigungsdauer unabhängig von dem Lebensalter der Klägerin sämtliche
Zeiten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses anzurechnen. § 622 Abs. 2 Satz
2 BGB, der die Nichtberücksichtigung von Zeiten vor der Vollendung des 25.
Lebensjahres vorsieht, war – wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend und
mit ausführlicher Begründung ausgeführt hat - wegen Verstoßes gegen den
europarechtlichen Gleichheitssatzes nicht anzuwenden. |
| 37 |
2.2.1 § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen die Grundsätze
der Gleichbehandlung, wie sie auch in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates
vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ( ABI. EG 2000 L 303, S.
16 ) niedergelegt sind. |
| 38 |
2.2.1.1 Die Richtlinie 2000/78/EG verbietet in Art. 2 die
unmittelbare und mittelbare Diskriminierung u. a. wegen des Alters. Dabei
bezieht sich der Begriff „Alter“ auf das Lebensalter. Dieses Gleichbehandlungsgebot
verbietet mithin nicht nur eine Ungleichbehandlung wegen hohen Alters, sondern
jede Anknüpfung an das Alter, sofern sie nicht durch eine Rechtfertigung
–ausnahmsweise - gestattet ist ( Annuß, BB 2006, 325-327 ). |
| 39 |
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt seinerseits, dass für die
Bestimmung der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen nur solche
Betriebszugehörigkeitszeiten berücksichtigt werden, die ab Vollendung des
25. Lebensjahres zurückgelegt worden sind. Mit dieser Vorschrift erfahren
mithin jüngere Arbeitnehmer alleine aufgrund ihres Lebensalters eine weniger
günstige Behandlung als ältere Arbeitnehmer. Denn für sie tritt eine Verlängerung
der Kündigungsfrist aufgrund ihres (jüngeren) Lebensalters auch dann nicht
ein, wenn sie die im Gesetz für die Verlängerung der Kündigungsfrist vorgesehene
Betriebszugehörigkeit aufweisen. Eine Ungleichbehandlung liegt damit vor,
und zwar sowohl von jüngeren Arbeitnehmern gegenüber älteren Arbeitnehmern
als auch von älteren Arbeitnehmern, die in jüngeren Jahren bei einem Arbeitgeber
begonnen haben, gegenüber denjenigen Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis
erst nach dem 25. Lebensjahr aufgenommen haben. Deren Betriebszugehörigkeit
wird in vollem Umfang für die Berechnung der Kündigungsfristen anerkannt.
Es liegt damit eine Ungleichbehandlung in mehreren Konstellationen vor,
die an das Alter anknüpft und die sich im Übrigen als bereits unmittelbare
Diskriminierung darstellt. |
| 40 |
2.2.1.2 Diese Ungleichbehandlung ist nicht nach Art. 6 Abs.
1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters dann keine Diskriminierung
darstellen, wenn sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen
Rechts durch ein legitimes Ziel, insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und berufliche Bildung gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung
dieses Zwecks angemessen und erforderlich sind. |
| 41 |
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt keine derartige ausnahmsweise
gerechtfertigte Regelung zur Ungleichbehandlung dar. |
| 42 |
Dabei ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Sinn und Zweck
verlängerter Kündigungsfristen bei Langzeitbeschäftigten ist, dass diesen
in der Regel älteren Arbeitnehmern nicht oder doch nur in zweiter Linie
gekündigt wird. Wenn dies gleichwohl geschieht, soll mit den verlängerten
Kündigungsfristen dem Arbeitnehmer die Anpassung an eine veränderte berufliche
Situation, die Suche nach einer anderen Arbeitsstelle und der möglichst
nahtlose Übergang in eine neue Beschäftigung erleichtert werden ( vgl. BVerfG
1. Senat 16.11.1982 1 BvL 16/75, 1 BvL 36/79 – AP Nr 16 zu § 622 BGB ).
Dies kann sich im Grundsatz auch als arbeitsmarktpolitische Zielsetzung
darstellen. |
| 43 |
Die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verfolgt ihrerseits
hingegen keine arbeitsmarkt- oder beschäftigungspolitischen Ziele. Mit dieser
Regelung werden Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Dauer
der Kündigungsfrist nicht anerkannt; diese können die Kündigungsfristen
nicht verlängern. Insofern beschränkt sich der Zweck der Regelung darauf,
jüngeren Arbeitnehmern den Vorteil der verlängerten Kündigungsfrist vorzuenthalten
( Löwisch in Festschrift für Schwerdtner 769, 771 ). Das ist von vorneherein
kein legitimes Ziel aus den Bereichen der Beschäftigungspolitik oder des
Arbeitsmarktes ( Löwisch in Festschrift für Schwerdtner 769, 771). Insofern
ist mit der überwiegenden Meinung in der Literatur davon auszugehen, dass
§ 622 Abs. 2 BGB eine nach Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EU unzulässige Diskriminierung
wegen des Alters enthält ( vgl. Müller-Glöge in Erf.Ko. 7. Aufl. 2007 §
622 BGB Rz. 2; Schleusener NZA 2007, 358; Preis NZA 2006, 401, 406; Annuß
BB 2006, 325, 326;; Wolff FA 2006, 260, 263; Waltermann NZA 2005, 1265,
1270; Löwisch in Festschrift für Schwerdtner 769, 771 ). |
| 44 |
2.2.2 Diese durch § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgenommene Ungleichbehandlung
konnte einer am europarechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf orientieren Prüfung vorliegend unterzogen werden. Denn die Vorschrift
stellt sich, zumindest im Hinblick auf § 2 Abs. 4 AGG, als eine solche dar,
die der Gesetzgeber unter europarechtlichen Gesichtspunkten gesehen hat.
§ 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das unzweifelhaft
in Erfüllung der Richtlinie erlassen worden ist, bezieht die Regelungen
des BGB in den gesamten Komplex der Gleichbehandlung ein, so dass auch §
622 Abs. 2 Satz 2 BGB einer Prüfung an europarechtlichen Vorgaben unterzogen
werden kann. Insofern liegt hier eine andere Fallkonstellation vor, als
sie der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. April 2005 (BSG v.
27.04.2005 - B 6 KA 38/04 B – veröffentlicht in juris) zugrunde gelegen
hat. |
| 45 |
2.2.3 Verstößt § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB aber gegen das europarechtliche
Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, ist die Vorschrift bei der
Berechnung der maßgeblichen Kündigungsfrist nicht anzuwenden. |
| 46 |
2.2.3.1 Mit der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 22.11.2005
– C 144/04 Werner Mangold/Rüdiger Helm – NZA 2005, 1345, 134) , der sich
das Bundesarbeitsgericht ( BAG vom 26.04.2006 – 7 AZR 500/04 – AP Nr. 23
zu § 14 TzBfG ) angeschlossen hat, ist davon auszugehen, dass das Verbot
der Diskriminierung wegen des Alters als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts
anzusehen ist, dessen Beachtung nicht von der Umsetzung der Richtlinie durch
den Mitgliedstaat und entsprechender Umsetzungsfristen abhängt. Denn das
grundsätzliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters hat, wie sich
aus der ersten und der vierten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt,
seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen Verträgen und den gemeinsamen
Verfassungstraditionen der Mitgliedsstaaten. |
| 47 |
Als primärem Gemeinschaftsrecht kommt diesem Grundsatz dann
aber innerhalb der Grenzen der verfassungsrechtlichen Ermächtigung durch
Art. 23 GG Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem – früherem oder späterem
– innerstaatlichem Recht zu ( vgl. dazu Kreft, Auslegung europäischen oder
die Anwendung nationalen Rechts? Vortrag beim 5. Europarechtlichen Symposium
des BAG 2006 ). Verstößt eine innerstaatliche Regelung gegen den gemeinschaftsrechtlichen
Gleichheitssatz, ist das nationale Gericht gehalten, eine diskriminierende
nationale Bestimmung außer Anwendung zu lassen, ohne dass es ihre vorherige
Aufhebung durch den Gesetzgeber beantragen oder abwarten müsste ( vgl. BAG
26.04.2006 – 7 AZR 500/04 – a. a. O . unter Verweis auf die Rspr. des EuGH).
Es obliegt dem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot
der Diskriminierung wegen des Alters anhängig ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten
den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht
ergibt, zu gewährleisten und die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts
zu garantieren, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung
des nationalen Rechts unangewendet lässt ( EuGH vom 22.11.2005 – C 144/04
Werner Mangold/Rüdiger Helm – NZA 2005, 1345, 13). Einer Vorlage an den
EuGH bedarf es in diesen Fällen nicht, weil der EuGH zu dem europarechtlichen
Aspekt bereits entschieden hat. Mit der Zuordnung des Verbots der Altersdiskriminierung
zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts hat der EuGH im Übrigen
nicht die ihm übertragenen Kompetenzen überschritten ( BAG vom 26.04.2006
– 7 AZR 500/04 – a. a. O .). |
| 48 |
2.2.3.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze war § 622 Abs. 2
Satz 2 BGB bei der Berechnung der hier maßgeblichen Kündigungsfrist außer
Anwendung zu lassen. Wie oben dargestellt, verstößt diese Regelung gegen
das Diskriminierungsverbot. Dieses geht als primäres Gemeinschaftsrecht
der innerstaatlichen Regelung vor, mithin auch der Regelung in § 622 Abs.
2 Satz 2 BGB, § 2 Abs. 4 AGG. |
| 49 |
Die Anwendung von Vertrauensschutz kommt vorliegend nicht
in Betracht. Es geht nur um den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
aufgrund der Kündigungserklärung des Beklagten selbst; dieser Fall ist anders
zu behandeln als derjenige, in der dem Arbeitgeber eine Handlung aufgrund
der bestehenden (europarechtswidrigen) Rechtslage unmöglich geworden wäre
( BAG vom 23.03.2006 – 2 AZR 343/05 - AP Nr. 21 zu § 17 KSchG 1969 ). An
der Wirkung der Kündigung ändert sich durch die Unanwendbarkeit nichts.
|
| 50 |
3. Ohne die Einschränkung von § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB betrug
die Kündigungsfrist im vorliegenden Fall 2 Monate zum Monatsende, da die
Klägerin länger als 5 Jahre beim Beklagten beschäftigt war. Mithin endete
das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2006. Zur Klarstellung, dass das Arbeitsverhältnis
jedenfalls zu diesem Zeitpunkt sein Ende fand, war der Tenor entsprechend
gefasst worden. |
| 51 |
4. Der Klägerin stand der noch rechtshängige Entgeltanspruch
für die Zeit vom 22. August 2006 bis zum 30. September 2006 aus dem Arbeitsvertrag
i. V. m. § 615 BGB zu. Der Beklagte befand sich im Annahmeverzug, ohne dass
es eines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots seitens der Klägerin bedurfte.
Mit Ausspruch der Kündigung ist er seiner nach dem Kalender bestimmten Mitwirkungshandlung
nicht nachgekommen (§ 296 BGB) und hat der Klägerin keinen funktionsfähigen
Arbeitsplatz mehr zur Verfügung gestellt. |
| 52 |
5. Aus diesen Gründen war die Berufung zurückzuweisen. |
| 53 |
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 269 ZPO. |
| 54 |
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher
Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zur Anwendbarkeit von
§ 622 As. 2 Satz 2 BGB zuzulassen. |
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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