Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 11/012 Resturlaub aus dem Vorjahr - Haben oder nicht haben?




Übertragung von Resturlaub aus dem Vorjahr - Wege und Mittel

18.01.2011. Als Faustformel gilt: Urlaub muss im laufenden Jahr gewährt und genommen werden, sonst geht er ersatzlos unter. Doch wie bei jeder allgemeinen Regel gibt es auch hier eine Reihe von Ausnahmen. Der folgende Artikel gibt Arbeitnehmern einen Überblick über die rechtlich zulässigen Möglichkeiten, Urlaubsansprüche zu erhalten und durchzusetzen.

von Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Urlaub ist im Idealfall eine erholsame Zeit, in der man sich entspannen und neue Kraft schöpfen kann. Das gilt natürlich nur, wenn man ihn auch bekommt.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub im Umfang von 24 Werktagen, was vier Wochen entspricht (§ 1 und § 3 BUrlG). Der Haken an der Sache: Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr „gewährt und genommen werden“ (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Andernfalls verfällt er, so jedenfalls die herrschende Interpretation des Gesetzes, die sich dabei auf § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUrlG beruft. Danach ist eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahres nur statthaft, wenn „dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen“. Gibt es solche Gründe nicht, ist der nicht verbrauchte Urlaub des vergangenen Jahres weg, so jedenfalls die überwiegende Meinung.

Und das ist öfter der Fall als viele Arbeitnehmer (und Arbeitgeber) meinen. So liegen beispielsweise „dringende betriebliche Gründe“ nicht schon dann vor, wenn es am Jahresende recht viel zu tun gibt. Vielmehr muss der betriebliche Arbeitsbedarf offensichtlich besonders groß sein und es kommt es auch darauf an, dass gerade die Arbeit bzw. der Urlaubsaufschub eines konkreten Arbeitnehmers zur Bewältigung dieses Arbeitsbedarfs erforderlich ist. Diese Übertragungsvoraussetzungen liegen daher in vielen Fällen nicht vor, wenn am Jahresende noch Resturlaub übrig ist.

Aber auch wenn die Übertragungsvoraussetzungen vorliegen: Der Resturlaub aus dem Vorjahr muss bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden, d.h. im sog. Übertragungszeitraum. Resturlaub aus dem Vorjahr ist daher auch im Falle der Übertragung nicht einfach ein Teil des laufenden Jahresurlaubsanspruchs. Wird der übertragene Resturlaub aus dem Vorjahr nicht im Übertragungszeitraum genommen, erlischt der Anspruch.

Für Arbeitnehmer stellt sich daher die Frage, was sie tun können, um den Vorjahresurlaub zu sichern.

Ein interessanter juristischer Ansatzpunkt stammt vom Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf. Seiner Meinung nach ergibt sich aus der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG), die jedem Arbeitnehmer einen Anspruch auf mindestens vier Wochen Urlaub pro Jahr zugesteht (Art.7 Abs.1 Richtlinie 2003/88/EG), dass dieser Urlaubsanspruch nicht automatisch am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums verfallen darf, sondern der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (so ausdrücklich Urteil vom 31.03.2010, 12 Sa 1512/09; siehe dazu unseren Kommentar in: Arbeitsrecht aktuell 10/179: Urlaubsübertragung auch bei Arbeitsfähigkeit?).

Ist diese Auffassung richtig, dann sind Arbeitnehmer nicht nur in den Fällen, in denen sie infolge einer Erkrankung über lange Zeit hinweg keinen Urlaub nehmen konnten, vor dessen Verfall geschützt, wie sich dies aus der grundlegenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Schultz-Hoff ergibt (EuGH, Urteil vom 20.01.2009, C-350/06), sondern ganz allgemein bzw. auch dann, wenn der Urlaub aus anderen als Krankheitsgründen weder bis zum Jahresende noch bis zum Ende des Übertragungszeitraums genommen wurde. Damit nimmt das LAG Düsseldorf allerdings eine Außenseiterposition ein, auf die man sich nicht verlassen sollte.

Besser steht, wer beizeiten, d.h. noch in den letzten Wochen des alten Jahres einen Urlaubsantrag gestellt hat. Reagiert der Arbeitgeber dann nicht oder lehnt den Antrag ohne zureichende Gründe ab, dann geht der Urlaubsanspruch zwar zum Jahreswechsel unter. Doch entsteht dafür nach der Rechtsprechung gemäß § 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Schadensersatzanspruch wegen nicht gewährten Urlaubs (so z.B. BAG, Urteil vom 19.01.1993, 9 AZR 53/92). Er ist wie der eigentliche Urlaubsanspruch auf bezahlte Freistellung gerichtet und weder auf das laufende Kalenderjahr noch auf den Übertragungszeitraum des Folgejahres befristet, sondern unterliegt allenfalls Ausschlussfristen und der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Allerdings ist diese rechtliche Begründung eines Urlaubsverlangens konfliktträchtig, beruht sie doch auf dem gegen den Arbeitgeber erhobenen Vorwurf, er hätte sich rechtswidrig verhalten und einen Schaden verursacht, für den er nun am Ende ersatzpflichtig ist.

Wer aus Sorge um seinen Arbeitsplatz Bedenken hat, im laufenden Arbeitsverhältnis auf Konfrontationskurs mit dem Arbeitgeber zu gehen, kann sich möglicherweise auf eine betriebliche Übung berufen, wenn nicht verbrauchter Resturlaub im Betrieb allgemein auch noch im Folgejahr genommen werden kann. Tatsächlich rechnen viele Arbeitgeber den Resturlaub aus dem Vorjahr einfach mit dem Urlaub für das laufende Jahr zusammen. Möglich ist das ohne Weiteres, da die Vertragsparteien vom BUrlG zugunsten des Arbeitnehmers abweichen können ( § 13 Abs. 1 BUrlG).

Zuletzt bleibt immer noch die Möglichkeit, den Arbeitgeber schlicht um die Bestätigung zu bitten, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr noch im laufenden Jahr genommen bzw. dem Urlaubsanspruch für das laufende Jahr gutgeschrieben wird. Rechtlich unzulässig wäre dagegen eine Vereinbarung, dass Resturlaub trotz Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt wird. Eine solche finanzielle Lösung sieht das Gesetz nur im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.

Nähere Informationen finden sie hier:

Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht, Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 15. März 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
Unkündbarkeit:

Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

Provisionsvorschuss - Rückzahlung auch ohne Vertrag

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

Hannover, 11.03.2012
Befristung:

Befristeter Arbeitsvertrag und auflösende Bedingung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10